Sicherungshaft zur Abschiebung: Mehrtägige Unterbringung im Polizeigewahrsam unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Sicherungshaft zur Abschiebung; das Amtsgericht wies den Antrag zurück und der Antragsteller legte Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob vorübergehende Unterbringung in einem Polizeigewahrsam bis zur Verbringung in eine besondere Abschiebehaftanstalt zulässig ist. Das Landgericht wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass Abschiebehaft nach § 62a AufenthG in speziellen Einrichtungen zu vollziehen ist und mehrtägige Unterbringung im Polizeigewahrsam europarechtlich unvereinbar ist; ein Ministerialerlass kann dies nicht ändern.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Sicherungshaft abgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckung von Abschiebehaft nach § 62a Aufenthaltsgesetz hat grundsätzlich in besonderen, für Abschiebehaft vorgesehenen Einrichtungen zu erfolgen; Polizeigewahrsam ist keine solche Einrichtung.
Eine vorübergehende Unterbringung von Abschiebehäftlingen im Polizeigewahrsam über mehrere Tage verletzt die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) und ist nur in engen, tatsächlich gegebenen Notlagensituationen nach Art. 18 der Richtlinie denkbar.
Ein landesrechtlicher Erlass oder eine Verwaltungsvorschrift kann höherrangiges Gesetzes- oder Europarecht nicht außer Kraft setzen; die rechtliche Zulässigkeit der Unterbringung richtet sich nach Gesetz und europarechtlichen Vorgaben.
Bei Anordnung von Sicherungshaft sind die formellen Voraussetzungen zu beachten; insbesondere ist die Ausländerakte vorzulegen und die Aushändigung des Haftantrags (gegebenenfalls in Übersetzung) schriftlich zu dokumentieren.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 902 XIV (B) 10/14
Leitsatz
Sicherungshaft zwecks Abschiebung - Unterbringung für mehrere Tage in Polizeigewahrsam, bis der Transport in eine in einem anderen Bundesland liegende spezielle Abschiebehafteinrichtung organisiert ist, ist unzulässig
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft zurückgewiesen (Bl. 49ff der Akten).Hiergegen hat der Antragsteller mit am 17.11.2014 eingegangenem Antrag vom 11.11.2014 Beschwerde eingelegt (Bl. 54ff der Akten) und ausgeführt, aus organisatorischen Gründen sei es erforderlich, einen Abschiebehäftling bis zum Transport in die vorgesehene Haft-Einrichtung vorübergehend in einem Polizeigewahrsam unterzubringen. Das habe das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen durch Erlass vom 18.8.2014 für zulässig erklärt (Bl. 56ff der Akten). Der Betroffene sei nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung entlassen und aufgefordert worden, Deutschland innerhalb von 3 Tagen zu verlassen. Ein Ausreisenachweis liege bis heute nicht vor, weshalb er nunmehr zur Fahndung ausgeschrieben worden sei. Erfahrungsgemäß sei damit zu rechnen, dass der Betroffene innerhalb der nächsten 3 Monate erneut von der Polizei aufgegriffen werde, so dass schon jetzt gebeten werde, die Abschiebehaft in Berlin Köpenick einschließlich der vorübergehenden Unterbringung im Polizeigewahrsam Mettmann anzuordnen.Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sie enthalte keinerlei Auseinandersetzung mit der Gesetzeslage, die durch einen Erlass des Ministeriums nicht außer Kraft gesetzt werden könne, und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Die Beschwerde ist gemäß § 58 I FamFG zulässig.Der Antragsteller ist gemäß § 59 II FamFG beschwerdeberechtigt Die Beschwerde ist fristgemäß im Sinne von § 63 I FamFG binnen Monatsfrist eingelegt worden. Es kann dahinstehen, ob sich die Hauptsache dadurch, dass der Betroffene inzwischen entlassen wurde und wieder unbekannten Aufenthaltes ist, erledigt hat, weil die Beschwerde in diesem Falle gemäß § 62 I, II Nr. 2 FamFG zulässig wäre.
2.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft zurückgewiesen.Dabei kann auch aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Sicherungshaftbefehles im Übrigen vorliegen würden. Das ist allerdings zweifelhaft. Zum einen ist die Ausländerakte, die gemäß § 417 III FamFG mit dem Antrag vorgelegt werden soll, nicht vorgelegt worden, es liegt auch kein bestandskräftiger Ausweisungsbescheid vor und die Antragstellerin hat auch nicht vorgetragen, dass sich aus der Ausländerakte keine weiteren Erkenntnisse ergeben würden. Zum anderen und insbesondere muss nach der Rechtsprechung des BGH (V ZB 284/11, bei juris) dem Betroffenen der Haftantrag – erforderlichenfalls in Übersetzung – ausgehändigt werden, was schriftlich zu dokumentieren ist, was hier jedoch nicht geschehen ist.Jedenfalls hat das Amtsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Vollzug der Abschiebungshaft nur in speziellen Einrichtungen zulässig ist. Im Wesentlichen hat das Amtsgericht ausgeführt:Das Gericht hat den Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft zurückzuweisen, wenn ein Verstoß gegen die Formvorschriften des Haftvollzuges erkennbar gegeben ist, da der Betroffene nicht sehenden Auges in eine rechtswidrige Vollzugspraxis übergeben werden kann. Ein solcher Verstoß liegt hier jedoch auf der Hand. Nach § 62a I Aufenthaltsgesetz ist die Abschiebehaft in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen. Für das Vorhandensein einer geeigneten Einrichtung ist europarechtskonform auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abzustellen. Folgerichtig soll nach dem Antrag der Ausländerbehörde im vorliegenden Fall der Vollzug der Haft nach dem Wochenende ab dem 3.11.2014 in einer geeigneten Einrichtung in Berlin erfolgen, weil Nordrhein-Westfalen nicht über eine geeignete Einrichtung verfügt. Davor soll der Vollzug für 3 Tage im Polizeigewahrsam stattfinden. Ein solcher Vollzug ist jedoch rechtswidrig. Selbstverständlich handelt es sich beim Polizeigewahrsam nicht um eine spezielle Hafteinrichtung im Sinne der oben genannten Vorschrift. Auch ist diese Vorschrift erkennbar von dem Grundgedanken getragen, das Vollzugseinrichtungen für die Abschiebehaft einen höheren Standard als übliche Justizvollzugsanstalten haben sollen. Die Einschränkungen durch die Haft sollen so gering wie möglich gehalten werden, da sich die Inhaftierten gerade keiner Straftat schuldig gemacht haben. Ein Polizeigewahrsam ist von seiner üblichen bestimmungsgemäßen Einrichtung hier mit einem weit schlechteren Standard ausgestattet als jegliche Haft-Einrichtung des Justizvollzuges, da dort üblicherweise Menschen nur für einige Stunden festgehalten werden. Der Häftling ist dort gezwungen, den ganzen Tag in einer Zelle, die neben einer sanitären Einrichtung lediglich mit einer Matratze ausgestattet ist, zu verbringen. Eine Nachfrage bei der Polizei ergab, dass aufgrund der personellen Ausstattung weder eine Zellenöffnung mit der Möglichkeit, sich frei auf dem Flur zu bewegen, noch gar ein Aufenthalt im Freien gewährleistet werden kann. Damit sind nicht einmal die Mindeststandards des Justizvollzugsgesetzes gegeben. Im Übrigen begegnet aber auch ein nur kurzzeitiger Vollzug der Sicherungshaft nach ihrer Anordnung im Polizeigewahrsam erheblichen Bedenken. § 62a Aufenthaltsgesetz gilt für die gesamte Dauer der Abschiebehaft nach deren Anordnung durch ein Gericht. Aus diesem Grunde gehen die Erwägungen aus dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.8.2014, wonach die Rückführungsrichtlinie keine Regelung enthalte, in welcher Einrichtung der Betroffene nach seinem Aufgriff festgehalten werde, ins Leere. Auch die weitere Erwägung in dem Erlass, dass der EuGH empfohlen habe, im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit spezielle Hafteinrichtungen anderer Bundesländer zu nutzen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Empfehlung enthebt die Ausländerbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, den Betroffenen unverzüglich in eine geeignete Einrichtung zu verbringen. Mit ihr lässt sich eine regelmäßige Übung der Unterbringung von Betroffenen im Polizeigewahrsam an Wochenenden nicht vereinbaren. Diese Auffassung wird durch die Richtlinie 2008/115/EG bestätigt. Aus ihr ergibt sich, dass der Vollzug der Haft grundsätzlich in besonderen Einrichtungen zu erfolgen hat. Eine Ausnahmeregelung gilt insoweit für Notlagen gemäß Art. 18 der RLUmsG 2011, wonach, wenn eine außergewöhnlich große Zahl von Drittstaatsangehörigen, deren Rückkehr sicherzustellen ist, zu einer unvorhersehbaren Überlastung der Kapazitäten der Hafteinrichtungen eines Mitgliedstaates führt, dringliche Maßnahmen in Bezug auf die Haftbedingungen ergriffen werden können, die von den Haftbedingungen nach den Artikeln 16 I und 17 II abweichen. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als gestatte er den Mitgliedstaaten eine Abweichung von ihrer allgemeinen Verpflichtung, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie ihren aus dieser Richtlinie hervorgehenden Verpflichtungen nachkommen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass sie voraussetzt, dass das Land Nordrhein-Westfalen seine Verpflichtung, geeignete Aufnahmeeinrichtungen vorzuhalten, vollständig erfüllt hat, und ein Notfall daher nur dann vorliegen kann, wenn trotz Bestehens einer solchen Einrichtung aufgrund meist unvorhersehbarer Umstände im Einzelfall einer Unterbringung in einer solchen Einrichtung nicht erfolgen kann. Hierzu kann eine vom Land selbstverschuldete Notlage, geeignete Einrichtungen nicht geschaffen zu haben, ersichtlich nicht zählen. In Nordrhein-Westfalen fehlt es an einer geeigneten Einrichtung zum Vollzug über den gesamten Zeitraum der Abschiebehaft oder aber für die zumindest vorübergehende getrennte Unterbringung von Abschiebehäftlingen vor einer Verbringung in eine geeignete Haftanstalt eines anderen Bundeslandes.Dieser sorgfältig begründeten Auffassung schließt sich die Kammer an. Im Hinblick auf die Begründung der Beschwerde der Antragstellerin, die sich mit den Erwägungen des Amtsgerichts nicht erkennbar auseinandergesetzt, sondern nur und erneut auf den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen verwiesen hat, ist lediglich ergänzend auszuführen:Nach dem Antrag der Antragstellerin war die Unterbringung im Polizeigewahrsam nicht nur für 3 Tage, sondern für die Zeit vom 31.10.2014 „zunächst bis 3.11.2014“ beabsichtigt, was darauf hindeutet, dass nicht einmal sichergestellt war, dass eine Verschubung am 3.11.2014 stattgefunden hätte. Der Erlass des Innenministeriums ist nach seiner Rechtsnormqualität nicht in der Lage, höherrangiges Recht außer Kraft zu setzen. Offen bleiben kann hier, innerhalb welchen Zeitraumes es zulässig ist, einen Abschiebehäftling nach dem Erlass des Sicherungshaftbefehls bis zur Verbringung in eine besondere Abschiebehaftanstalt im normalen Polizeigewahrsam zu belassen, da jedenfalls ein Zeitraum von mehreren Tagen mit den europarechtlichen Vorgaben unvereinbar ist.