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Amtsgericht Wuppertal·902 XIV(B) 11/14·16.12.2014

Zurückweisung: Unterbringung in Polizeigewahrsam für Abschiebehaft unzulässig

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Ausländerbehörde beantragte eine vorläufige Ingewahrsamnahme zur Sicherung einer Abschiebung; das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Streitgegenstand war, ob Abschiebehaft vor Verlegung in eine bundesweit geeignete Spezialhafteinrichtung vorübergehend im Polizeigewahrsam erfolgen darf. Das Gericht verneint dies mit Verweis auf § 62a AufenthG, die Rückführungsrichtlinie und BGH-Rechtsprechung. Polizeigewahrsam erfüllt nicht die erforderlichen Mindeststandards; Ausnahmetatbestände liegen nicht vor.

Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf vorläufige Ingewahrsamnahme zwecks Abschiebung als unbegründet abgewiesen; Unterbringung im Polizeigewahrsam unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Freiheitsentziehung setzt dringende Gründe voraus, die die Annahme rechtfertigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung erfüllt sind (vgl. § 427 FamFG).

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Abschiebehaft ist grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen; eine Unterbringung in sonstigen Haftanstalten kommt nur dann in Betracht, wenn im betreffenden Mitgliedstaat bzw. im Bundesgebiet keine geeigneten Einrichtungen vorhanden sind (§ 62a AufenthG).

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Bei der Frage des Vorhandenseins geeigneter Vollzugseinrichtungen ist auf das gesamte Bundesgebiet abzustellen; es genügt nicht, nur das Gebiet eines einzelnen Bundeslands zu betrachten (vgl. BGH-Rechtsprechung).

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Polizeigewahrsam stellt keine „spezielle Hafteinrichtung“ i.S.d. § 62a AufenthG dar und erfüllt regelmäßig nicht die für Abschiebehaft erforderlichen Mindeststandards; eine mehrtägige oder routinemäßige Unterbringung dort ist unzulässig.

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Die Ausnahmeregelung der Rückführungsrichtlinie (Art. 18) greift nur bei außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Notlagen; eine durch mangelnde Vorhaltung geeigneter Einrichtungen verursachte Lage rechtfertigt keine dauerhafte Abweichung vom Grundsatz der Unterbringung in speziellen Einrichtungen.

Relevante Normen
§ 427 FamFG§ 62a Abs. 1 AufenthG§ 62a AufenthG§ Art. 18 Richtlinie 2008/115/EG§ RLUmsG 2011

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 9 T 165/14 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Sicherungshaft zwecks Abschiebung - Unterbringung für mehrere Tage in Polizeigewahrsam, bis der Transport in eine in einem anderen Bundesland liegende spezielle Abschiebehafteinrichtung organisiert ist, ist unzulässig

Tenor

Der Antrag der Ausländerbehörde Mettmann auf vorläufige Ingewahrsamnahme wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der Antrag ist zurückzuweisen, da nach § 427 FamFG eine einstweilige Anordnung betreffend die vorläufige Freiheitsentziehung nur ergehen kann, wenn die dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind.

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Diese Gründe sind nicht gegeben, da das Gericht im vorliegenden Fall die Freiheitsentziehung nicht anordnen kann, weil die Ausländerbehörde angekündigt hat, eine rechtswidrige Vollzugspraxis betreiben zu wollen, indem der Betroffene nach Anordnung der Haft für eine Nacht im Polizeigewahrsam Mettmann verbleiben soll.

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Zum Vollzug der Haft im Gewahrsam der Polizei hat das Gericht in seiner Entscheidung vom 31.10.2014(902 XIV (B) 10/14) bereits dessen Unvereinbarkeit mit dem geltenden Recht festgestellt. Dort heißt es:

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Nach § 62a Abs. 1 AufenthG ist die Abschiebehaft in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen. Sie darf nur dann in einer sonstigen Haftanstalt vollzogen werden, wenn im Land spezielle Hafteinrichtungen nicht vorhanden sind. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass hinsichtlich des Vorhandenseins einer geeigneten Einrichtung europarechtskonform auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgestellt werden muss und nicht etwa nur auf das Gebiet eines einzelnen Bundeslands (BGH V ZB 137/14 vom 25.07.2014). Folgerichtig soll nach dem Antrag der Ausländerbehörde im vorliegenden Fall der Vollzug der Haft nach dem Wochenende ab dem 03.11.2014 in einer geeigneten Einrichtung in Berlin erfolgen, da Nordrhein-Westfalen nicht über eine geeignete Einrichtung verfügt.

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Vor dem Zeitpunkt der Verlegung nach Berlin soll nach dem Willen der Ausländerbehörde der Vollzug für 3 Tage im Polizeigewahrsam Mettmann stattfinden.

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Ein solcher Vollzug ist jedoch rechtwidrig.

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Beim Polizeigewahrsam Mettmann handelt es sich selbstverständlich nicht um eine „spezielle Hafteinrichtung“ im Sinne des § 62a AufenthaltG.

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Auch ist die Vorschrift des § 62a AufenthaltG erkennbar von dem Grundgedanken getragen, dass Vollzugseinrichtungen für die Abschiebehaft einen höheren Standard als übliche Justizvollzugsanstalten haben sollen. Die Einschränkungen durch die Haft sollen so gering wie möglich gehalten werden, da sich die Inhaftierten gerade keiner Straftat schuldig gemacht haben.

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Ein Polizeigewahrsam ist von seiner üblichen bestimmungsgemäßen Einrichtung her mit einem weit schlechteren Standard ausgestattet als jegliche Hafteinrichtung des Justizvollzugs, da dort üblicherweise Menschen nur für einige Stunden festgehalten werden und dort häufig mit randalierenden Personen zu rechnen ist, die Schäden an der Einrichtung verursachen oder mit vorhandenen Einrichtungsgegenständen sich oder andere gefährden könnten.

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Der Häftling ist dort gezwungen, den ganzen Tag in einer Zelle, die neben einer sanitären Einrichtung lediglich mit einer Matratze ausgestattet ist, zu verbringen. Eine Nachfrage bei der Polizei ergab, dass aufgrund der personellen Ausstattung weder eine Zellenöffnung mit der Möglichkeit, sich frei auf dem Flur zu bewegen, noch gar ein Aufenthalt im Freien gewährleistet werden kann. Damit sind nicht einmal die Mindeststandards des Justizvollzugsgesetzes gegeben.

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Im Übrigen begegnet aber auch ein nur kurzzeitiger Vollzug der Sicherungshaft nach ihrer Anordnung im Polizeigewahrsam erheblichen Bedenken.

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§ 62a AufenthG gilt für die gesamte Dauer der Abschiebehaft nach deren Anordnung durch ein Gericht. Aus diesem Grunde gehen die Erwägungen aus dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.08.2014, wonach die Rückführungsrichtlinie keine Regelung enthalte, in welcher Einrichtung der Betroffene nach seinem Aufgriff festgehalten werde, ins Leere.

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Auch die weitere Erwägung in dem Erlass, dass der EuGH empfohlen habe, im Rahmen einer Verwaltungszusammenarbeit spezielle Hafteinrichtungen anderer Bundesländer zu nutzen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Empfehlung enthebt die Ausländerbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, den Betroffenen unverzüglich in eine geeignete Einrichtung zu verbringen. Mit ihr lässt sich eine regelmäßige Übung der Unterbringung von Betroffenen im Polizeigewahrsam an Wochenenden nicht vereinbaren.

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Diese Auffassung wird durch die Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) bestätigt. Aus ihr ergibt sich, dass der Vollzug der Haft grundsätzlich in besonderen Einrichtungen zu erfolgen hat. Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt die Richtlinie die der Gesetzgeber mit § 62a AufenthG mit dem RLUmsG 2011 vollständig umsetzen wollte (BT-Drs. 17/5470 vom 14.04.2011) in Artikel 18. Hiernach gilt folgende Ausnahmeregelung:

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Artikel 18

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Notlagen

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(1) Führt eine außergewöhnlich große Zahl von Drittstaatsangehörigen, deren Rückkehr sicherzustellen ist, zu einer unvorhersehbaren Überlastung der Kapazitäten der Hafteinrichtungen eines Mitgliedstaats oder seines Verwaltungs- oder Justizpersonals, so kann der betreffende Mitgliedstaat, solange diese außergewöhnliche Situation anhält, die für die gerichtliche Überprüfung festgelegten Fristen über die in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Fristen hinaus verlängern und dringliche Maßnahmen in Bezug auf die Haftbedingungen ergreifen, die von den Haftbedingungen nach den Artikeln 16 Absatz 1 und 17 Absatz 2 abweichen.

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(2) Ein Mitgliedstaat, der auf diese außergewöhnlichen Maßnahmen zurückgreift, setzt die Kommission davon in Kenntnis. Er unterrichtet die Kommission ebenfalls, sobald die Gründe für die Anwendung dieser außergewöhnlichen Maßnahmen nicht mehr vorliegen.

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(3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als gestatte er den Mitgliedstaaten eine Abweichung von ihrer allgemeinen Verpflichtung, alle geeigneten — sowohl allgemeinen als auch besonderen — Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie ihren aus dieser Richtlinie hervorgehenden Verpflichtungen nachkommen.

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Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass sie voraussetzte, dass das Land seine Verpflichtung geeignete Aufnahmeeinrichtungen vorzuhalten, vollständig erfüllt hat, und ein Notfall daher nur dann vorliegen kann, wenn trotz Bestehens einer solchen Einrichtung aufgrund meist unvorhersehbarer Umstände im Einzelfall eine Unterbringung in einer solchen Einrichtung nicht erfolgen kann. Hierzu kann eine vom Land selbst verschuldete Notlage, geeignete Einrichtungen nicht geschaffen zu haben, ersichtlich nicht zählen.

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Im Bundesland Nordrhein-Westfalen fehlt es an einer geeigneten Einrichtung zum Vollzug über den gesamten Zeitraum der Abschiebehaft oder aber für die zumindest vorübergehende getrennte Unterbringung von Abschiebehäftlingen vor einer Verbringung in eine geeignete Haftanstalt außerhalb von Nordrhein-Westfalen.

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Diese Auffassung, an der das Gericht festhält, hat das Landgericht Wuppertal im Beschwerdeverfahren 9 T 165/14 bestätigt.

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Diese Grundsätze müssen auch für eine Unterbringung im Gewahrsam der Polizei für eine Nacht gelten – insoweit vom Landgericht offengelassen - , da der Vollzug der Haft mit ihrer Anordnung beginnt und nicht etwa am Folgetag.

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Auch hier ist die „Notlage“ der Ausländerbehörde, keine geeignete Vollzugseinrichtung in Nordrhein-Westfalen vorzufinden, durch das Land verursacht worden und nicht durch ein vollkommen überraschendes Ereignis, dass im Einzelfall die Verlegung in eine Vollzugseinrichtung unmöglich macht.