Hinweisbeschluss: Berufung nach §522 Abs.2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen
KI-Zusammenfassung
Die Kammer kündigt in einem Hinweisbeschluss an, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Klägerin verlangt u.a. ein uneingeschränktes Zutrittsrecht der Betreuerin, Entfernung eines Zutrittsverbotschildes und dauerhafte Aufnahme einer Gesundheitserklärung in die Pflegedokumentation. Das Gericht verneint hierfür eine rechtliche Grundlage, betont die Zulässigkeit von Zutrittsbeschränkungen zur Gewährleistung ungestörter Pflege und stellt klar, dass die Pflegedokumentation öffentlich-rechtlicher Gegenstand ist und nicht zwingend Inhalt des Heimvertrags.
Ausgang: Berufung wird mangels Aussicht auf Erfolg nach § 522 Abs. 2 ZPO zur Zurückweisung vorgesehen (Hinweisbeschluss).
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn die Kammer einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Ein Betreuer oder eine Betreuerin hat kein grundsätzliches Recht auf jederzeitigen und uneingeschränkten Zutritt zum Zimmer eines Heimbewohners; der Heimträger kann den Zutritt bei triftigem Grund, namentlich zur Sicherstellung ordnungsgemäßer und ungestörter Pflege‑ und Betreuungsmaßnahmen, verweigern.
Die Pflegedokumentation ist Teil der öffentlich-rechtlichen Dokumentationspflicht gegenüber der Heimaufsicht und begründet nicht ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage einen privatrechtlichen Anspruch auf dauerhafte Aufnahme bestimmter Erklärungen in Vertragsdokumente.
Pauschale und nicht substantiiert vorgetragene Behauptungen in der Berufungsbegründung genügen nicht, um eine Gehörsverletzung oder eine abweichende Entscheidung zu begründen; es sind konkrete Tatsachen darzulegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mettmann, 22 C 181/16
Tenor
Hinweisbeschluss
weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das angefochtene Urteil beruht – soweit es mit der Berufung der Klägerin angegriffen worden ist – weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Klageanträge, die die Klägerin mit ihrer Berufung weiter verfolgt, abgewiesen. Die von der Klägervertreterin für die Klägerin geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht.
1.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, ihrer Betreuerin jederzeit und ausnahmslos Zutritt zu ihr und ihrem Zimmer zu gewähren.
a)
Eine Anspruchsgrundlage, aufgrund derer der Klägerin ein solcher Anspruch zustehen könnte, hat die Klägerseite in der ersten Instanz nicht benannt und nennt auch die Berufung nicht. Der Verweis auf die Vorgaben des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW – denen ein solcher Anspruch nicht zu entnehmen ist – bleibt insoweit ebenso pauschal wie unerheblich. Gleiches gilt für die Verweise auf das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz und den bestehenden Heimvertrag vom 25.02.2009.
Der von der Klägervertreterin geltend gemachte Anspruch geht insbesondere über den nahen Angehörigen grundsätzlich zustehenden Anspruch auf Zutritt zu Zimmern von Bewohnern von Alten- oder Pflegeheimen weit hinaus. Unabhängig der Frage, ob ein solcher Anspruch nicht nur den Personen, die Zugang begehren – hier mithin der Vertreterin der Klägerin –, oder auch den Heimbewohnern selbst zusteht, ist bereits für den vorgenannten, deutlich weniger weitreichenden Anspruch anerkannt, dass der Zugang verwehrt werden kann, wenn es hierfür einen triftigen Grund gibt (OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1181; LG Wuppertal, Urteil vom 12.04.2016 – 16 T 90/16).
Dieser Grundsatz gilt allgemein und steht damit auch dem unbedingt formulierten Anspruch der Klägerin entgegen. Soweit ein triftiger Grund vorliegt hat der Betreiber eines Alten- oder Pflegeheims das Recht, Dritten den Zugang zu der Einrichtung oder einzelnen Räumlichkeiten zu verweigern. Als triftiger Grund in diesem Sinne gilt insbesondere die im Interesse der Heimbewohner liegende Sicherstellung der ordnungsgemäßen und ungestörten Durchführung von Pflege- und Betreuungsmaßnahmen.
Entgegen der Ansicht der Klägervertreterin ist die ständige Anwesenheit der Betreuerin als Sprachrohr der Klägerin zur Artikulation ihrer Wünsche und Vorstellungen keinesfalls notwendig, was sich zweifellos bereits daraus ergibt, dass die überwiegende Mehrzahl der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen ohnehin in Abwesenheit der Betreuerin der Klägerin stattfindet.
Weiterhin kann dahingestellt bleiben, ob der Betreuerin der Klägerin das Recht zustehen könnte, in Einzelfällen zur Wahrnehmung von Kontrollrechten Pflege- bzw. Betreuungsmaßnahmen beizuwohnen. Denn der von der Klägervertreterin gestellte Antrag zielt hierauf nicht ab, sondern reklamiert ein uneingeschränkte Zutrittsrecht für die Betreuerin. Zutreffend haben allerdings bereits die 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal in ihrem Urteil vom 12.04.2016 (16 T 90/16) und das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil dargelegt, dass es Situationen gibt, in denen es entweder zur Wahrung der Intimsphäre eines pflegebedürftigen Menschen oder zur Gewährleistung der bestmöglichen Durchführung bestimmter Pflegemaßnahmen durch das hierfür zuständige Pflegepersonal geboten ist, die Anzahl der anwesenden Personen auf ein Minimum zu begrenzen.
Dass die Klägerin nur mit Hilfe ihrer Betreuerin beim Einnehmen ihrer Mahlzeiten bzw. der Körperpflege ihren verbliebenen natürlichen Willen artikulieren könnte, ist eine pauschale und durch nichts belegte These der Berufung. Auch wenn es hiervon in Einzelfällen sicherlich Ausnahmen gibt, kann in der Regel durchaus davon ausgegangen werden, dass geschultes und ausgebildetes Pflegepersonal ebenso wie die Betreuerin der Klägerin in der Lage ist, deren natürlichen Willen zu erkennen und zu beachten. Es ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass dies gerade im Fall der Klägerin anders sein sollte.
Auch der Verweis der Klägervertreterin auf die Grundrechte der Klägerin bleibt im Ergebnis nicht zielführend. Insoweit kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Klägerin sich in ihrem Zimmer gegenüber der Beklagten überhaupt auf Art. 13 Abs. 1 GG stützen könnte, da die vorgenannten zugunsten der Klägerin notwendigerweise durchzuführenden Pflegemaßnahmen ohnehin die Beschränkung dieses Grundrechts erfordern würden. Auf eine Verletzung von Grundrechten Dritter kann sich die Klägerin dagegen nicht berufen.
2.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, das in der Vergangenheit zeitweise an der Zimmertür der Klägerin in der Pflegeeinrichtungen Diakoniezentrum Monheim angebrachte Schild für Zutrittsverbote
„Bitte nicht eintreten. Wir befinden uns in einer Pflege/Betreuungssituation“,
dauerhaft zu entfernen, bzw. zukünftig nicht mehr zu verwenden.
Es steht vor dem Hintergrund der Darlegungen unter Ziffer 1 im Ermessen der Betreuungseinrichtung, durch die zeitweise Anbringung entsprechender Schilder Dritte zu bitten, zur Sicherstellung von Pflege- bzw. Betreuungsmaßnahmen ein bestimmtes Zimmer temporär nicht zu betreten. Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren, dass sie für die Klägerin geltend macht, hat die Klägervertreterin auch in der Berufungsbegründung nicht genannt.
3.
Schließlich steht der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Anspruch zu, die Erklärung über lebensverlängernde Maßnahmen und gesundheitliche Vorsorge vom 31.07.2012 (Gesundheitserklärung) deutlich sichtbar in die Pflegedokumentation der Klägerin, bei den persönlichen Daten und in den AEDL-Kriterien dauerhaft aufzunehmen.
Ein solcher Anspruch folgt insbesondere - wie sowohl das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung als auch die 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal in dem oben genannten Urteil zutreffend ausgeführt haben - weder aus § 10 WTG noch aus § 24 WTG DVO und auch nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Heimvertrag. Vielmehr ist die Pflegedokumentation Bestandteil der vom Heim gegenüber der Heimaufsicht geschuldeten öffentlich-rechtlich Dokumentation, die gerade nicht Gegenstand des privatrechtlichen Heimvertrages ist und auch nicht – wie die 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal in ihrem Urteil ebenfalls bereits dargelegt hat – zum Gegenstand des Heimvertrages geworden. Im Übrigen steht es der Klägervertreterin frei, die Erklärung zur Gesundheitsvorsorge der Klägerin an einer prominenten Stelle im Zimmer der Klägerin zu hinterlegen oder aufzuhängen um hierdurch das eingesetzte Pflegepersonal für die Wünsche der Klägerin bzw. ihrer Betreuerin im Notfall zu sensibilisieren.
II.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die Klägerin mag aus Kostengründen bedenken, die Berufung zurück zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert, da statt vier nur zwei Gerichtsgebühren anfallen (vergleiche OLG Brandenburg, MDR 2009, 1363; OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 1852f).