Einstweilige Verfügung im Heimvertrag: kein ausnahmsloses Zutrittsrecht der Betreuerin
KI-Zusammenfassung
Die demenzkranke Heimbewohnerin begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung u.a. ein jederzeitiges Zutrittsrecht ihrer Betreuerin, Änderungen in der Pflegedokumentation sowie Vorgaben zur Pflegeausführung. Das Landgericht wies das Rechtsmittel zurück, weil es an einem Verfügungsanspruch fehle. Ein ausnahmsloser Zutritt, insbesondere während intimsphärenrelevanter Pflegemaßnahmen, könne aus dem Heimvertrag nicht hergeleitet werden; zudem seien weitere geltend gemachte Ansprüche (Pflegedokumentation, Dienstanweisung, Medikamentendokumentation, Inkontinenzversorgung) nicht hinreichend dargetan. Auf einen Verfügungsgrund kam es deshalb nicht mehr an.
Ausgang: Die als Berufung geltende sofortige Beschwerde gegen die Versagung der einstweiligen Verfügung wurde mangels Verfügungsanspruchs zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein grundsätzliches Zutrittsrecht naher Angehöriger zu einem Heimbewohner besteht nicht schrankenlos, sondern kann aus triftigen Gründen, insbesondere zum Schutz der Intimsphäre und eines störungsfreien Pflegeablaufs, beschränkt werden.
Ein ausnahmsloses Zutrittsrecht einer Betreuerin zum Bewohnerzimmer lässt sich aus einem Heim- bzw. Pflegewohnvertrag regelmäßig nicht herleiten.
Ansprüche auf inhaltliche Vorgaben zur Pflegedokumentation können nicht aus dem privatrechtlichen Heimvertrag hergeleitet werden, soweit die Pflegedokumentation Teil der gegenüber der Heimaufsicht geschuldeten öffentlich-rechtlichen Dokumentation ist.
Ein Anspruch auf bestimmte pflegerische Organisations- oder Ausführungsmaßnahmen im Eilverfahren setzt eine hinreichende Glaubhaftmachung voraus, dass die begehrte Maßnahme geschuldet ist und eine Pflichtverletzung bzw. ein Unterlassen tatsächlich vorliegt.
Ein Anspruch auf gerichtliche Anordnung einer (Medikamenten-)Dokumentationspraxis setzt substantiierten Vortrag voraus, dass gegen eine bestehende Dokumentationspflicht bereits verstoßen wurde; bloße Schlussfolgerungen aus Einkaufs- und Verabreichungsmengen genügen hierfür nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Mettmann, 22 C 91/16
Tenor
Die als Berufung geltende sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 16.2.2016 (22 C 91/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Rubrum
.
Gründe
I.
Zwischen den Parteien wurde unter dem 25.02.2009 ein Heimvertrag (Bl. 13 GA) geschlossen. Danach schuldet die Verfügungsbeklagte die Unterkunft in einem Einzelzimmer, die Verpflegung und die Pflege. Die Verfügungsklägerin leidet an Demenz und wird durch ihre Tochter als Betreuerin vertreten. Im Rahmen des fachärztlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med.P vom 11.7.2013 (Bl. 25 ff. GA) wird sie als geschäftsunfähig angesehen (Bl. 41 R GA). Im Rahmen des Heimvertrages ist eine Pflegestufe I vorgesehen. Im Jahr 2014 wurden durch die Pflegekasse bei der Verfügungsklägerin die Voraussetzungen für das Vorliegen der Pflegestufe III festgestellt.
In der Vergangenheit gab es bereits verschiedentliche Auseinandersetzungen der Betreuerin mit der Verfügungsbeklagten.
Mit Schriftsatz vom 10.2.2016 beantragte die Verfügungsklägerin, vertreten durch die Betreuerin, den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Im Hinblick auf Inhalt und Begründung wird auf den Schriftsatz (Bl. 1 ff. GA) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 16.2.2016, der Verfügungsklägerin am 22.2.2016 zugestellt, hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen, mit der Begründung, dass er unzulässig sei. Die verlangten Maßnahmen führten zu einer Befriedigung der Antragstellerin. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei im Verfahren der einstweiligen Verfügung aber regelmäßig nicht möglich, sondern nur eine Sicherung des Anspruchs. Darüber hinaus habe die Antragstellerin eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren nicht schlüssig dargetan. Im Übrigen wird auf die Beschlussgründe verwiesen.
Hiergegen hat die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 4.3.2016, an diesem Tag beim Amtsgericht eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Im Hinblick auf die diesbezügliche Begründung wird auf den Schriftsatz (Bl. 42 ff. GA) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 8.3.2016 hat es das Amtsgericht abgelehnt, der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin abzuhelfen und die Sache der Kammer als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Kammer hat einen Verhandlungstermin auf den 22.3.2016 bestimmt und durchgeführt.
Von einer weiteren Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die wegen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung als Berufung geltende (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 922 Rn. 14) sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung im Ergebnis zu Recht verweigert.
Die Kammer teilt die Ansicht des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss nicht, dass der Antrag bereits unzulässig sei, da eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt werde. Zwar trifft es zu, dass grundsätzlich die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf. Dies impliziert jedoch, dass davon auch Ausnahmen denkbar sind (vergleiche dazu Zöller/Vollkommer, 31. Auflage 2016, § 938 Rn. 3), wenn ein dahingehendes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers gegeben ist. Insbesondere kommt auch eine Befristung der Anordnungen im einstweiligen Verfügungsverfahren in Betracht, um die Hauptsache nicht vorweg zu nehmen.
Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.
Es fehlt am Verfügungsanspruch.
Die Verfügungsklägerin hat aus dem geschlossenen Betreuungs– bzw. Pflegewohnvertrag vom 25.2.2009 keinen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte darauf, dass ihrer Betreuerin jederzeit ausnahmslos Zutritt zu ihr bzw. ihrem Zimmer gewährt wird.
Für nahe Angehörige ist zwar anerkannt, dass ein grundsätzliches Zutrittsrecht besteht. Die Eröffnung des Zugangs zur Einrichtung ist Bestandteil der Pflegeaufgabe der Heimbetreibergesellschaft und der Widmung ihres Eigentums, so dass sie zumindest den Angehörigen ihrer Bewohner, die ihr Altenheim im Rahmen der Hausordnung zu Besuchszwecken betreten wollen, nicht ohne weiteres den Zugang verwehren kann, sondern es vielmehr dazu triftiger Gründe bedarf (OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1181, 1181). Dieses grundsätzliche Zutrittsrecht wurde der Betreuerin allerdings durch die Verfügungsbeklagte auch unstreitig nicht verweigert. Vielmehr begehrt die Verfügungsklägerin ein ausnahmsloses Zutrittsrecht für ihre Tochter, dass ihr nach der oben zitierten Rechtsprechung gerade nicht zusteht.
Soweit die Verfügungsklägerin die Nichtgestattung der Anwesenheit der Betreuerin während Pflegemaßnahmen unter Bezugnahme auf ein an der Tür der Verfügungsklägerin angebrachtes Schild rügt, hat die Verfügungsbeklagte triftige Gründe im oben genannten Sinn dafür vorgetragen, der Betreuerin während dieser Zeit den Zutritt zu verwehren. Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin existiert auch ein Bedürfnis nach Intimsphäre zwischen einer Mutter und ihrer Tochter. Insbesondere erscheint es aus Sicht der Verfügungsklägerin, die selbst nicht mehr in der Lage ist, sich zu waschen und zu pflegen, geboten, dass diese Maßnahmen, die teilweise auch ihre Intimsphäre berühren, nur in Anwesenheit der dazu erforderlichen Personen durchgeführt werden. Weiter überzeugt es auch, dass der Gesundheitszustand der Verfügungsklägerin, die an Demenz erkrankt ist, während dieser Maßnahmen die volle Aufmerksamkeit und Konzentration der Pflegekräfte erfordere, was bei Anwesenheit von weiteren Personen nicht gewährleistet sei.
Weiterhin ist auch ein Anspruch der Verfügungsklägerin aus dem Heimvertrag auf Aufnahme der Erklärung vom 31.7.2012 in die Pflegedokumentation nicht gegeben. Die Pflegedokumentation ist Bestandteil der vom Heim gegenüber der Heimaufsicht geschuldeten öffentlich-rechtlichen Dokumentation, die gerade nicht Gegenstand des privatrechtlichen Heimvertrages ist. Mit der im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.3.2016 überreichten Anlage zum Heimvertrag wird die Pflegedokumentation auch nicht zum Gegenstand des Heimvertrages. Vielmehr beinhaltet dies lediglich die Einwilligung im Hinblick auf Datenschutzbestimmungen. Überdies ergibt sich weder aus § 10 WTG noch aus § 24 WTG DVO und auch nicht aus der mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.3.2016 überreichten Anlage zum Heimvertrag, dass eine Erklärung über lebensverlängernde Maßnahmen in die Pflegedokumentation aufzunehmen ist. Selbst wenn die Beklagtenseite die Erklärung nunmehr entsprechend dem Begehren der Klägerseite in den Computer eingetragen hat, folgt daraus nicht, dass insoweit ein Anspruch der Klägerin besteht.
Ein Verfügungsanspruch im Hinblick auf die Änderung der Dienstanweisung von Vollübernahme auf Teilübernahme ist nicht hinreichend dargelegt. Zwar hat die Verfügungsklägerin aus dem Heimvertrag einen Anspruch darauf, individuell und bedarfsgerecht gepflegt zu werden, d.h. dass sie soweit es ihr möglich ist, auch selbst essen und trinken darf. Die Verfügungsklägerin hat aber bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die im Pflegeauftrag vom 12.2.2016 vorhandene Bezeichnung „Vollübernahme“ tatsächlich bedeutet, dass die Pflegekräfte keine aktivierenden Pflege durchführen, sondern die Verfügungsklägerin ständig füttern würden bzw. dass eine dahingehende Dienstanweisung existiert. Aus dem verwendeten Begriff der Vollübernahme lässt sich dies nicht zweifelsfrei schließen, da die Beklagtenseite insoweit behauptet, dass damit nicht gemeint sei, dass dem Bewohner in jedem Einzelfall durch eine Pflegekraft die Nahrung in den Mund gesteckt würde, sondern dass das Essen mundgerecht zubereitet werde und die Pflegekraft, die während der gesamten Zeit anwesend sei, darauf achte, dass der Bewohner das Essen dann selbstständig zu sich nehme, wobei die Pflegedokumentation aus dem Zeitraum von etwa drei Monaten (14.1.2016 bis 21.3.2016) vorgelegt wird, in der sich Eintragungen zu Versuchen, die Verfügungsklägerin zum selbstständigen Essen anzuhalten sowie weitere Maßnahmen bei der Essensaufnahme befinden. Selbst nach dem Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerseite vom 22.3.2016, die die Meinung vertritt, durch die Änderung der Pflegedokumentation werde nunmehr die geforderte Teilübernahme praktiziert, findet sich der Begriff der „Vollübernahme“ weiterhin im Pflegeauftrag.
Die Verfügungsklägerin hat die Verletzung eines Anspruchs dahingehend, die Gabe von Bedarfsmedikation nach Datum, Art, Dosierung, Grund und ausführendem Personal jedes Mal unverzüglich zu dokumentieren, nicht hinreichend dargetan. Ungeachtet dessen, dass insoweit Bedenken gegen die beantragte Handlungsanordnung bestehen und eine Verfügung nach Ansicht der Kammer vielmehr als Unterlassungsanordnung zu formulieren wäre, setzt ein solcher Anspruch jedenfalls voraus, dass die Verfügungsbeklagte diese Verpflichtung nicht befolgt bzw. dagegen bereits verstoßen hat. Dies vermochte die Verfügungsklägerin nicht darzulegen. Vielmehr stellt die Verfügungsbeklagte nicht in Abrede, dass es eine grundsätzliche Dokumentationspflicht im Hinblick auf die Gabe von Medikamenten, d.h. auch nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten, (§§ 10 Abs. 1 S. 2 WTG, 24 Nr. 6 WTG DVO) gibt und behauptet weiterhin, dass dies in dem von der Verfügungsklägerin bewohnten Pflegeheim auch so gehandhabt würde. Soweit die Verfügungsklägerin aus den für die Verfügungsklägerin in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführten Käufen von Laktulose zu je 500 ml bei der Apotheke und der Diskrepanz zu den fünf Gaben von Laktulose, den Schluss zieht, das ihr dieses Medikament über die dokumentierten Fälle hinaus verabreicht worden sei, so ist dieser Schluss jedenfalls nicht zwingend. Es besteht ebenso die Möglichkeit, dass nicht alles, was gekauft wurde, verabreicht worden ist bzw. dass die geöffneten nicht vollständig entleerten Flaschen nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums entsorgt wurden. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht ergibt sich daraus vor diesem Hintergrund nicht mit hinreichender Sicherheit.
Zuletzt ist auch im Hinblick auf die versuchsweise Versorgung mit geschlossenem Inkontinenzmaterial ein Anspruch nicht ersichtlich. Die Art der Pflege obliegt der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsklägerin trägt auch nicht vor, dass die Art der Pflege ungeeignet ist, sondern dass sie lediglich in ihrem Schlafrhythmus durch das zweimalige Wecken in der Nacht gestört werde. Dagegen hat die Beklagtenseite zum einen erheblich eingewendet, dass die geschlossenen Vorlagen kein größeres Fassungsvermögen hätten, also ein mehrfach nächtlicher Wechsel auch in diesem Falle unvermeidlich sei, und zum anderen, dass die von der Verfügungsklägerin begehrte nächtliche Versorgung gerade nicht den von der Beklagtenseite einzuhaltenden Pflegestandards entspräche. Die Verfügungsklägerin vermochte diese erheblichen Einwendungen der Beklagtenseite nicht zu widerlegen.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Verfügungsgrund gegeben ist.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite vom 22.3.2016 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, §§ 296a S. 2, 156 ZPO. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Weiterhin ergibt sich aus dem Vorbringen im Schriftsatz vom 22.3.2016 keine Notwendigkeit zu weiteren Erörterungen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es wegen § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht.
Streitwert für den zweiten Rechtszug: bis 4.000,00 EUR
Auch für das einstweilige Verfügungsverfahren war insoweit uneingeschränkt der Wert der Hauptsache anzusetzen, da die Verfügungsklägerin mit ihrem ohne Einschränkungen gestellten Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache und nicht nur die Regelung eines vorläufigen Zustandes begehrt hat.