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Landgericht Wuppertal·7 O 191/23·20.09.2023

Einstweiliger Anspruch auf Sicherungsvormerkung zur Bestellung einer Mieterdienstbarkeit

ZivilrechtSachenrechtMietrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin verlangt die Eintragung einer Sicherungsvormerkung zugunsten der künftigen Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 22 des Mietvertrags. Das Landgericht nimmt an, dass das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft wirksam besteht und die Verpflichtung fortbesteht. Verjährungseinwände sind unbegründet; die Eilbedürftigkeit ist nicht entkräftet, sodass der Antrag stattgegeben wird.

Ausgang: Antrag auf Eintragung einer Sicherungsvormerkung zugunsten der Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vom Landgericht stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungsvormerkung nach § 1090 BGB i.V.m. § 885 BGB besteht, wenn ein wirksames schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft zur Bestellung eines dinglichen Rechts vorliegt.

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Zur Wirksamkeit eines schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts zur Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ist keine besondere Form vorgeschrieben.

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Für den Anspruch auf Begründung eines dinglichen Rechts gilt die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB, die mit Abschluss des Sicherungsvertrages zu laufen beginnt.

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Nach § 885 BGB kann die Sicherungsvormerkung auch ohne Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes angeordnet werden; die Gegenseite kann jedoch durch substantiiertes Vorbringen die daraus folgende Vermutung der Eilbedürftigkeit entkräften.

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Die Veräußerung des Grundstücks bzw. die Vereinbarung einer Auflassungsvormerkung zugunsten eines Dritten kann die Dringlichkeit der Sicherung des dinglichen Anspruchs begründen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1090 BGB i.V.m. § 885 BGB§ 196 BGB§ 885 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 269 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, zu Gunsten der Verfügungsklägerin im Grundbuch von G. zu Lasten des Grundbesitzes Flur N01 Flurstück N02, Gemarkung J. eingetragen auf Blatt N03 des Grundbuchs von G., Flur N01 Flurstück N04 Gemarkung J. eingetragen auf Blatt 3772 des Grundbuchs von G., Flur N01 Flurstück N05 Gemarkung J. eingetragen auf Blatt 2800A, die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Verfügungsklägerin auf Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit,

nach deren Inhalt die Antragstellerin das Recht hat, das in dem nachfolgend dargestellten „Dienstbarkeitsplan“ rot umrandete Gebäude als Einzelhandelsgeschäft für den Verkauf von Food- und Non-Food-Waren aller Art sowie die auf dem nachfolgend dargestellten „Dienstbarkeitsplan“ eingezeichneten Parkplätze einschließlich Zu- und Abfahrten und Zu- und Abfahrten und Anlieferflächen zu dem vorstehend bezeichneten Handelsgeschäft jederzeit ungehindert für die Belieferung mit LKWs und Lasten alleine („Alleinnutzungsrecht“) zu nutzen.

zu beantragen und die Eintragung zu bewilligen

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 1/3 und die Verfügungsbeklagte zu 2/3.

Tatbestand

2

Die Verfügungsklägerin, damals firmierend unter E. Marken-Discount AG & Co. KG, und die Verfügungsbeklagte unterzeichneten mit Datum vom 09./23.05.2016 ein mit Mietvertrag überschriebenes Dokument über zu errichtende Geschäftsräume D.-straße in G.. In § 22 des Mietvertrages ist die Verpflichtung des Vermieters zur Sicherung des durch diesen Mietvertrag begründeten Nutzungsrechts des Mieters zu Lasten des „Mietgrundstücks“ durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit an rangbereiter Stelle vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage AS 2 Bezug genommen.

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Die Bestellung und Eintragung einer derartigen Dienstbarkeit ist bisher nicht erfolgt, das beabsichtigte Mietobjekt ist in der Zwischenzeit nicht errichtet worden.

4

Die Verfügungsklägerin beantragt,

5

die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, im Grundbuch von G. zu Lasten des Grundbesitzes Flur N01 Flurstück N02, Gemarkung J. eingetragen auf Blatt N03 des Grundbuchs von G., Flur N01 Flurstück N04 Gemarkung J. eingetragen auf Blatt 3772 des Grundbuchs von G., Flur N01 Flurstück N05 Gemarkung J. eingetragen auf Blatt 2800A, zu ihren Gunsten eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Verfügungsklägerin auf Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit eingetragen, nach deren Inhalt die Antragstellerin das Recht hat, das in dem nachfolgend dargestellten „Dienstbarkeitsplan“ rot umrandete Gebäude als Einzelhandelsgeschäft für den Verkauf von Food- und Non-Food-Waren aller Art sowie die auf dem nachfolgend dargestellten „Dienstbarkeitsplan“ eingezeichneten Parkplätze einschließlich Zu- und Abfahrten und Zu- und Abfahrten und Anlieferflächen zu dem vorstehend bezeichneten Handelsgeschäft jederzeit ungehindert für die Belieferung mit LKWs und Lasten alleine („Alleinnutzungsrecht“) zu nutzen.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

8

Sie erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich darauf, den Mietvertrag angefochten bzw. außerordentlich gekündigt zu haben. Sie behauptet, Mietvertrag sei nicht durchführbar, da die Errichtung des beabsichtigten Gewerbeobjekts an diesem Standort nicht genehmigungsfähig sei.

Entscheidungsgründe

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I.

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Der zulässige Antrag ist begründet.

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Die Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten die Eintragung einer Sicherungsvormerkung im Hinblick auf die in § 22 des Mietvertrages vorgesehene Bestellung und Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gemäß §1090 BGB i.V.m. § 885 BGB verlangen.

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Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zur Bestellung einer derartigen Dienstbarkeit ist wirksam zustande gekommen; einer besonderen Form bedarf es dazu nicht.

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Die Verpflichtung besteht fort. Die Verfügungsbeklagte hat einen Anfechtungsgrund oder einen besonderen Kündigungsgrund der erklärten außerordentlichen Kündigung nicht vorgetragen. Soweit sich die Beklagte auf die Undurchführbarkeit des Mietvertrages beruft, kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, ob in diesem Falle der Sicherungsvertrag hinsichtlich der Mieterdienstbarkeit entfiele, da die dafür darlegungs- und beweisbelastete Verfügungsbeklagte die fehlende Genehmigungsfähigkeit nicht glaubhaft machen konnte.

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Die Verfügungsbeklagte kann der Verpflichtung nicht mit Erfolg den Verjährungseinwand entgegenhalten. Die Verjährungsfrist für den vorliegenden Hauptanspruch zur Begründung des Rechts am Grundstück der Verfügungsbeklagten beträgt 10 Jahre, § 196 BGB, und begann mit Abschluss des Sicherungsvertrages im Jahr 2016, so dass die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist.

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Soweit gemäß § 885 BGB die Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes entbehrlich ist, hat die Verfügungsbeklagte die damit einhergehende tatsächliche Vermutung der Eilbedürftigkeit nicht entkräftet. Nachdem sie unstreitig bereits einen Kaufvertrag über die Veräußerung des Grundbesitzes nebst Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers geschlossen hat, ist die Dringlichkeit der Anspruchssicherung jedenfalls nicht fernliegend.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 ZPO analog. Soweit die Verfügungsklägerin den ursprünglichen Hauptantrag auf Einräumung und Eintragungsbewilligung der Grunddienstbarkeit selbst begehrt hat, waren ihr die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.

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III.

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Der Streitwert wird auf 59.964,45 EUR festgesetzt (12-fache Jahresnettomiete 239.857,80 EUR abzüglich 75% Abschlag).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

22

A)

23

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

26

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

27

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.

28

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

29

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

30

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.