Gewerbemiete: Pauschalierter Schadensersatz nach Grundstücksverkauf ohne Vertragsübernahme
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus einem Gewerbemietvertrag pauschalierten Schadensersatz, nachdem die Beklagte das Grundstück veräußerte und der Erwerber die Vertragsübernahme sowie die Überlassung verweigerte. Das LG hielt den Mietvertrag für wirksam; weder Sittenwidrigkeit noch anfängliche Unmöglichkeit lagen vor. Eine Anfechtung bzw. außerordentliche Kündigung scheiterte bereits an fehlender konkreter Begründung und zudem in der Sache. Die Schadenspauschale (Jahresmiete) war wirksam; die Beklagte legte einen geringeren Schaden nicht substantiiert dar, Verjährung und Verwirkung griffen nicht durch.
Ausgang: Klage auf Zahlung der vertraglichen Schadenspauschale (Jahresmiete) in voller Höhe zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Klausel, die für den Fall der Veräußerung des Mietgrundstücks vor Überlassung eine Schadenspauschale bei Verweigerung der Überlassung durch den Erwerber vorsieht, kann wirksam sein, wenn sie den Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens zulässt.
Eine Anfechtung oder außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ist formal unwirksam, wenn der Erklärende keinen konkreten Anfechtungs- bzw. Kündigungsgrund bezeichnet und eine pauschale Bezugnahme die Grundlage nicht hinreichend erkennen lässt.
Beruft sich der Vermieter auf fehlende Realisierbarkeit des Bauvorhabens, trägt er die Darlegungslast für die behauptete Unmöglichkeit; planerische Vorgaben sind anhand der für das konkrete Grundstück geltenden Regelungen zu prüfen.
Ist im Mietvertrag die Errichtung der Mieträume einschließlich Stellung der Bauanträge dem Vermieter zugewiesen, kann aus einer Untätigkeit des Mieters hinsichtlich Bauanfragen nicht auf eine Aufgabe des Projekts geschlossen werden.
Bestreitet der Schuldner bei wirksam vereinbarter Schadenspauschale einen geringeren Schaden, muss er hierzu substantiiert vortragen; pauschale Unwirtschaftlichkeitsbehauptungen rechtfertigen keine Beweisaufnahme (kein Ausforschungsbeweis).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 239.857,80 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 30.12.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Gewerbemietvertrag in Anspruch.
Die Klägerin ist eine Betreiberin von Lebensmitteldiscountmärkten. Die Beklagte war Eigentümerin des Grundstücks J. in D..
Im Jahr 2013 beschloss der Stadtrat der Stadt D. das „Kommunale Einzelhandelskonzept der Stadt D.“. Dieses beinhaltet u.a., dass auf dem Gebiet der Stadt D. außerhalb von in diesem Konzept definierten „zentralen Versorgungsgebieten“ nur noch Geschäfte mit Verkaufsflächen bis zu 800 m² zugelassen werden sollen. Das streitgegenständliche Grundstück liegt innerhalb des definierten „zentralen Versorgungsgebiets“ für den Stadtteil F..
Die Klägerin – damals noch in ihrer vorherigen Rechtsform als AG & Co. KG – und die Beklagte schlossen unter dem 09. bzw. 23.05.2016 einen Mietvertrag. Dieser beinhaltet, dass die Beklagte der Klägerin auf dem vorgenannten Grundstück noch zu erstellende Geschäftsräume mit einer Gesamtfläche von 1.495 m² vermietet. Der Mietvertrag wurde auf eine Dauer von 15 Jahren – mit einer mieterseitigen Verlängerungsoption von drei Mal fünf Jahren – geschlossen und als Übergabetermin der 12.04.2017 vereinbart.
Der Mietvertrag enthält in § 2 „Miete und Option“ die folgenden Regelungen:
1. […]
2. Der Vermieter hat dem Mieter unaufgefordert das Einreichen des Bauantrags anzuzeigen, nach erfolgter Baugenehmigung eine Kopie derselben zu übersenden sowie den Termin des Baubeginns schriftlich mitzuteilen.
3. […]
4. Wird das vermietete Grundstück vor der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, gewährleistet der Vermieter, dass dieser Dritte in die Rechte und Pflichten dieses Mietvertrages eintritt. Erfüllt der Erwerber die Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermieter für den zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Sofern der Erwerber die Überlassung des vermieteten Grundstückes an den Mieter zu den Bedingungen dieses Vertrages verweigert, wird vorbehaltlich der Möglichkeit zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe einer Jahresmiete vereinbart. Dem Vermieter steht der Nachweis offen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Als Miete wurde ein Betrag von 13,37 €/m², insgesamt also 19.988,15 €, vereinbart. Zudem war dem Vertrag eine Baubeschreibung beigefügt.
Für den weiteren Inhalt des Mietvertrags und den Aufbau wird auf die zu den Akten gereichte Abschrift (Anlage K1, Bl. 22 ff. d.A.) verwiesen.
Unter dem 15.07.2023 schloss die Beklagte mit der I. (im Folgenden „U.“) einen „Generalübernehmervertrag“ über die Errichtung des streitgegenständlichen Mietobjekts.
Die Beklagte handelte mit der Stadt D. einen Entwurf eines Städtebaulichen Vertrag über die Bebauung des Grundstücks aus. Dieser wurde jedoch von Seiten der Beklagten nie abgeschlossen. Für den Inhalt dieses Vertragsentwurfs wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Anlage K16, BL. 331 ff.) verwiesen.
Die Beklagte verkaufte das Grundstück an die R. GmbH. In dem Kaufvertrag wurde keine Übernahme der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag mit der Klägerin vereinbart und die Klägerin auch nicht über den beabsichtigten Verkauf informiert.
Nachdem die Klägerin von dem beabsichtigten Verkauf des Grundstücks erfahren hatte, nahm sie Kontakt zu der Beklagten auf. Es entwickelte sich eine Korrespondenz zwischen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Im Rahmen dieser Korrespondenz teilten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 22.12.2022 mit, dass die Umsetzung des Mietvertrags bzw. des Bauvorhabens aufgrund des Einzelhandelskonzepts der Stadt D. von vornherein objektiv unmöglich gewesen sei und dies der Klägerin auch bekannt gewesen sein dürfte. Es werde deshalb unterstellt, dass bereits im Jahr 2016 bzw. 2017 das geplante Projekt aufgegeben und die Verträge aufgehoben und beendet worden seien. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass das Projekt aufgrund der Wettbewerbssituation in F. auch vollkommen unwirtschaftliche gewesen wäre. Sodann enthält das Schrieben folgenden Satz:
Vor dem Hintergrund der zuvor beschriebenen Situation erklären wir deshalb u.a. auch aus anwaltlicher Vorsorge heraus die Anfechtung und außerordentliche Kündigung des Vertrags aus Mai 2016.
Für den vollständigen Aufbau und Inhalt des Schreibens wird auf die zu den Akten gereichte Abschrift (Bl. 218 f. d.A.) verwiesen.
Als die Klägerin von der bevorstehenden Eigentumsumschreibung erfuhr, beantragte sie beim Landgericht Wuppertal eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit an dem streitgegenständlichen Urteil. Das Landgericht Wuppertal verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 28.09.2023, Az. 7 O 191/23, zur Eintragung dieser Vormerkung, welches der Beklagten am 20.10.2023 zugestellt wurde.
Zuvor wurde bereits am 10.10.2023 die R. GmbH als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. In der Folge lehnte diese gegenüber der Klägerin eine Übernahme der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag oder eine Überlassung von Räumen auf dem Grundstück ausdrücklich ab. Die R. GmbH beabsichtigt, auf dem Grundstück Räumlichkeiten für einen C. Drogeriemarkt zu errichten.
Die Klägerin hält den geschlossenen Mietvertrag für wirksam. Sie ist der Ansicht, die Beklagte haben diesen Mietvertrag mit dem Schreiben vom 22.12.2022 nicht wirksam gekündigt. Der Bau des im Mietvertrag vereinbarten Objektes sei auch nicht unmöglich gewesen. Die Errichtung der vereinbarten Verkaufsfläche sei möglich gewesen, da sich das Grundstück im Versorgungsgebiet F. befinde. Die Beklagte sei lediglich ihrer Verpflichtung aus dem Mietvertrag nicht nachgekommen und habe die Errichtung des Objektes nicht umgesetzt. Insbesondere habe sie keine Bauanfrage eingereicht und auch den schon ausgehandelten städtebaulichen Vertrag nicht unterzeichnet. Schon der Umstand, dass nunmehr unproblematisch ein C. Drogeriemarkt errichtet werde, zeige, dass das Mietobjekt hätte gebaut werden können.
Der Mietvertrag und der Generalübernehmervertrag der Beklagten mit der Firma U. seien keine verbundenen Verträge. Die Klägerin habe mit dem Generalunternehmervertrag nichts zu tun und die Firma U. nichts mit dem Mietvertrag. Die Klägerin habe der Beklagten die Firma U. lediglich zur Umsetzung des Bauvorhabens empfohlen und die Beklagte dann zwei Monate nach Abschluss des Mietvertrags einen eigenen Vertrag mit der Firma U. geschlossen. Die Klägerin habe zwar Gespräche mit der Stadt D. geführt, aber keine geheimen Absprachen getroffen. Die Stadt D. habe die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auch nie in Zweifel gestellt, sondern lediglich unerhebliche Vorgaben zum Vorderhaus auf dem Grundstück gemacht. Die Klägerin habe weiter Interesse an der Umsetzung des Projekts gehabt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilten an die Klägerin 239.857,80 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den Mietvertrag zwischen den Parteien für unwirksam oder nichtig. Bei diesem handele es sich um einen Knebelvertrag. Der Geschäftsführer der Beklagten sei bei Abschluss des Vertrags bereits 79 Jahre alt gewesen, sodass ein Mietvertrag mit einer Laufzeit von 15 Jahren und dreifacher Verlängerungsoption sittenwidrig sei. Der Geschäftsführer der Beklagten sei mit dem Abschluss des Vertrags „überfahren“ worden, da ein Projekt dieser Größe auf dem Grundstück nicht umsetzbar sei. Auch ein Übergabetermin schon am 12.04.2017 sei zeitlich nicht umsetzbar gewesen. Der Mietvertrag sei auch mit dem Generalunternehmervertrag mit der Firma U. verbunden gewesen. Die Klägerin habe diese Verträge einheitlich präsentiert und die Firma U. vorgegeben. Die Klägerin habe mit der Firma U. eine Bauanfrage an die Stadt D. stellen wollen. Dies habe sie jedoch nie getan. Stattdessen habe sie das Projekt in Absprache mit der Firma U. faktisch beendet, ohne die Beklagte zu informieren.
Die Beklagte behauptet weiter, das Objekt gemäß dem Mietvertrag mit einer Verkaufsfläche von 1.495 m² sei nicht realisierbar gewesen, weil gemäß dem Einzelhandelskonzept der Stadt D. im Außenbereich nur Verkaufsflächen bis 800 m² zulässig seien. Der Klägerin seien auch Rechtsstreitigkeiten der Firmen W. und H. mit der Stadt hinsichtlich dieser Regelung bekannt gewesen. Dementsprechend baue die Firma C. auf dem Grundstück auch nur eine Verkaufsfläche von 700 m². Der von der Beklagten mit der Stadt D. ausgehandelte städtebauliche Vertrag habe so umfangreiche Änderungen vorgesehen, dass die Klägerin kein Interesse mehr an dem Objekt gehabt habe und die Mehrkosten für die Beklagte nicht zu stemmen gewesen seien.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil das Projekt von Anfang an nicht realisierbar gewesen sei. Zudem habe die Beklagte dem Mietvertrag mit dem Schreiben vom 22.12.2022 angefochten bzw. gekündigt. Hierzu sei die Beklagte berechtigt gewesen, weil das Objekt nicht realisierbar gewesen und sei bei Abschluss der Verträge benachteiligt worden sei.
Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatz zu, weil ihr kein Schaden entstanden sei. Aufgrund der Wettbewerbssituation in der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks mit zahlreichen anderen Geschäften hätte die Klägerin dort mit einem Lebensmitteldiscountmarkt keinen Gewinn erzielen können.
Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Zudem geht sie von einer Verwirkung der Ansprüche der Klägerin aus, weil diese nie die Umsetzung des Projektes verlangt habe.
Die Klage ist der Beklagten am 29.12.2023 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 239.857,80 € gemäß § 2 Ziffer 4. des Mietvertrags.
Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag vom 09. bzw. 23.05.2016 ist wirksam. Gründe für eine Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrags sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Das Alter des Geschäftsführers der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von 79 Jahren vermag eine Sittenwidrigkeit offensichtlich nicht zu begründen. Dieser hat den Vertrag nicht persönlich geschlossen, sondern als Geschäftsführer der Beklagten. Der Vertrag, konkret die Bauverpflichtung und die Überlassung der Mietsache für 15 Jahre zzgl. dreifacher Verlängerungsoption, war daher auch von der Beklagten zu erfüllen. Die Beklagte als GmbH besteht aber auch nach einem Versterben ihres Geschäftsführers fort und kann ihre Verpflichtungen erfüllen. Ihre Existenz ist gerade nicht an ihren Geschäftsführer gebunden.
Der Mietvertrag stellt auch keinen verbundenen Vertrag mit dem Generalübernehmervertrag zwischen dem Beklagten und der Firma U. dar. Umstände für eine Verbindung der Verträge sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Zum einen wurden die Verträge zwischen verschiedenen Parteien geschlossen, nämlich der Klägerin und der Beklagten beim Mietvertrag und der Beklagten und der Firma U. bei dem Generalübernehmervertrag. Zum anderen wurde der Generalübernehmervertrag erst gut zwei Monate nach dem Mietvertrag geschlossen. Der weitere Vortrag der Beklagten, der Vertrag mit der U. sei von der Klägerin vorgegeben worden, ist zum einen unsubstantiiert und zum anderen auch nicht unter Beweis gestellt worden. Insoweit fehlt es schon an jeglichem Vortrag welche konkreten Vorgaben die Klägerin gemacht haben soll und wie diese umgesetzt worden sein sollen. Soweit die Klägerin der Beklagten die U. als mögliche Vertragspartnerin zur Umsetzung des Bauvorhabens genannt hat, führt dies weder zu einer Verbindung der Verträge noch hat dies sonst Einfluss auf die Wirksamkeit des Mietvertrags.
Eine Sittenwidrigkeit oder Unwirksamkeit des Mietvertrags ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vertrag von vornherein auf eine unmögliche Leistung gerichtet war, weil die geplanten Geschäftsräume aufgrund ihrer Größe nicht zulässig waren. Denn zwischen den Parteien ist mittlerweile unstreitig, dass sich das streitgegenständliche Grundstück in dem im Einzelhandelskonzept der Stadt D. festgelegten Versorgungsgebiet F. befindet, für das die Größenbegrenzung auf 800 m² Verkaufsfläche gerade nicht gilt. Insofern geht jeglicher Vortrag der Beklagten dahingehend, dass eine Realisierung des Mietvertrags schon deswegen ausgeschlossen war, weil die vereinbarten Räumlichkeiten mit einer Fläche von 1.495 m² aufgrund der Größenbegrenzung auf 800 m² nicht umsetzbar gewesen sei, offensichtlich ins Leere.
Die Beklagte hat den Mietvertrag mit dem Schreiben vom 22.12.2022 auch nicht wirksam außerordentlich gekündigt oder angefochten. Sowohl die außerordentliche Kündigung als auch die Anfechtung sind schon formal unwirksam, weil für sie jeweils kein konkreter Grund angegeben wird. Die bloße Bezugnahme auf vorherige Ausführungen in dem gleichen Schreiben durch die Bezugnahme auf die „zuvor beschriebene Situation“ ist nicht ausreichend, weil dadurch für die Klägerin nicht hinreichend klar wird, auf welche konkreten Gründe die Beklagte ihre außerordentliche Kündigung bzw. ihre Anfechtung stützen möchte.Aber selbst wenn man zugunsten der Beklagten eine wirksame Bezugnahme auf die Gründe für die außerordentliche Kündigung oder die Anfechtung annimmt, wären die außerordentliche Kündigung oder die Anfechtung nicht begründet. Denn das Schreiben der Beklagten enthält für beides keinen tragfähigen Grund. Soweit die Beklagte auf die 800 m² Grenze gemäß dem Einzelhandelskonzept der Stadt D. verweist, galt diese Grenze für das Objekt aufgrund der Lage im Versorgungsgebiet F. gerade nicht. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass von der Klägerin keine Bauanfrage eingereicht wurde und diese von einer Umsetzung des Vorhabens Abstand genommen habe, greift dies nicht durch. Denn nach dem Mietvertrag war allein die Beklagte verpflichtet, die Mieträume zu errichten und die entsprechenden Bauanfragen zu stellen. Diese Verpflichtung allein der Beklagten ergibt sich Eindeutig aus § 1 Ziffer 1 des Mietvertrags, wonach die Beklagte „die zu erstellenden Mieträume […] vermietet“, und aus §2 Ziffer 2 des Mietvertrags, wonach die Beklagte (als Vermieter) der Klägerin (als Mieterin) das Einreichen eines Bauantrags und die Baugenehmigung mitzuteilen hat. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Errichtung des Objekts findet sich hingegen im Mietvertrag an keiner Stelle. Dass sich die Beklagte ihrer Verpflichtung auch grundsätzlich bewusst war, zeigt sich auch eindeutig in dem späteren Abschluss des Generalübernehmervertrags mit der Firma U. und dem aushandeln eines Entwurfs für einen städtebaulichen Vertrag mit der Stadt D.. Insoweit hätte es der Beklagten oblegen, die entsprechenden Anträge bei der Stadt D. zu stellen oder den städtebaulichen Vertrag abzuschließen. Aus einer Untätigkeit der Klägerin in dieser Hinsicht kann sie damit nicht folgern, diese habe von dem Projekt Abstand genommen. Soweit die Beklagte in dem Schreiben zudem die Annahme aufstellt, die Verträge seien bereits im Jahr 2016 oder 2017 aufgehoben worden, hat sie dies weder konkret vorgetragen oder unter Beweis gestellt. Der spätere Vortrag der Beklagten, der Entwurf des städtebaulichen Vertrags habe erhebliche Änderungen an dem Bauvorhaben bedeutet, die dazu geführt hätten, dass die Klägerin an dem Mietvertrag kein Interesse mehr gehabt habe und die Beklagte das Projekt finanziell nicht mehr habe umsetzen können, ist in dem Schreiben vom 22.12.2022 nicht einmal im Ansatz enthalten. Die außerordentliche Kündigung bzw. die Anfechtung im Schreiben vom 22.12.2022 können daher nicht auf diesen Vortrag gestützt werden.
Die Klausel in § 2 Ziffer 4. des Mietvertrags ist auch als Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes wirksam. Insbesondere folgt eine Unwirksamkeit nicht aus § 309 Nr. 5 BGB, welcher nach der Rechtsprechung des BGH auch zwischen Unternehmern mittelbar anwendbar ist. Es ist nicht ersichtlich oder dargelegt, dass die pauschale Festlegung einer Jahresmiete den bei der Klägerin gewöhnlich zu erwarten Schaden übersteigt. Angesichts einer Laufzeit des Mietvertrags von festen 15 Jahren ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin in dieser Zeit keinen Gewinn in dieser Höhe erwirtschaften könnte. Zudem wird der Beklagten in der Klausel ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer Schaden bei der Klägerin eingetreten ist.
Die Voraussetzungen für einen Schadensersatz nach § 2 Ziffer 4. des Mietvertrags liegen vor. Die Beklagte hat das Grundstück unstreitig an die R. GmbH verkauft und übereignet. Diese hat die Verpflichtungen der Beklagten aus dem Mietvertrag nicht übernommen und der Klägerin die Überlassung des Grundstücks verweigert.
Die Höhe des Anspruchs von 239.857,80 € ergibt sich aus dem Mietvertrag. Eine Jahresmiete beträgt bei Monatsmieten von 19.988,15 € 239.857,80 €.
Die Beklagte hat einen geringeren Schaden der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Gemäß der wirksamen vertraglichen Vereinbarung steht der Beklagten der Nachweis offen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, sodass der Beklagten insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt. Diese Darlegungslast hat sie nicht erfüllt, sodass das von ihr insoweit beantragte Sachverständigengutachten nicht einzuholen ist, weil es ein Ausforschungsbeweis wäre. Die Beklagte hat insoweit lediglich pauschal vorgetragen, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin mit einem Lebensmitteldiscountmarkt auf dem streitgegenständlichen Grundstück aufgrund der Konkurrenzsituation in der Umgebung und den nötigen Investitionskosten in die Ausstattung der Räume keinen Gewinn hätte erzielen können. Auch nach dem Vortrag in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 10.03.2025 ist dieser Vortrag derart pauschal, dass er weder eine Beweisaufnahme ermöglicht noch eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin auslöst. Denn die Beklagte hat schon die Konkurrenzunternehmen, die aus ihrer Sicht einen Gewinn ausschließen sollen, nicht konkret benannt. Ebenso fehlt es an jeglicher Darlegung zur Entfernung dieser Unternehmen, deren Sortiment und der Vergleichbarkeit mit dem Sortiment der Klägerin. Ein solcher Vortrag wäre der Beklagten aber möglich gewesen, da sie diese Erkenntnisse selbst vor Ort gewinnen kann.
Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gemäß § 2 Ziffer 4. des Mietvertrags ist auch nicht verjährt. Denn dieser Schadensersatzanspruch knüpft an die Eigentumsübertragung an einen Dritten an und ist somit frühestens mit Eintragung der R. GmbH in das Grundbuch am 10.10.2023 entstanden. Die Klageerhebung und Zustellung im Jahr 2023 erfolgt somit offensichtlich in unverjährter Zeit. Eine Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Anspruch der Klägerin auf Überlassung der Mietsache verjährt wäre. Denn der mietvertragliche Überlassungsanspruch verjährt während der Mietzeit nicht (vgl. BGH NJW 1995, 2548; KG, NJOZ 2015, 685). Die Klägerin hat ihren Anspruch auch nicht verwirkt. Es kann dahinstehen, ob angesichts des Zeitablaufs seit Abschluss des Mietvertrags im Jahr 2016 oder des geplanten Mietbeginns im Jahr 2017 das Zeitmoment für eine Verwirkung vorliegt. Denn jedenfalls hat die Beklagte keinen Umstand dafür vorgetragen, dass die Klägerin an dem Mietvertrag nicht mehr habe festhalten wollen. Reines Unterlassen seitens der Klägerin ist dafür gerade nicht ausreichend. Vielmehr spricht gegen ein solches Umstandsmoment, dass sich die Klägerin unmittelbar bei der Beklagten gemeldet hat, nachdem sie von dem geplanten Verkauf des Grundstücks erfahren hat, und sie in der Folge sogar (erfolgreich aber zu spät) eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirkt hat.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 246 BGB.
Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 10.03.2025 gab keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Dieser Schriftsatz enthält keinen neuen relevanten Vortrag. Vielmehr wiederholt bzw. vertieft die Beklagte lediglich ihren Vortrag, aus ihrer Sicht sei die Klägerin für die Realisierung des Vorhabens zuständig gewesen und habe dieses eigenmächtig eingestellt. Auch konkreter Vortrag zu einem geringeren oder nicht vorhandenen Schaden der Klägerin ist nicht enthalten, da die Beklagte nur pauschal darauf verweist, ihr lägen keine Finanzzahlen zu Supermärkten vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 239.857,80 € festgesetzt.