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Landgericht Wuppertal·6 T 289/04·30.09.2004

Nachlasspflegervergütung: Bindung an Pflegschaftsanordnung und Stundensatz 102 €

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Erbinnen legten sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung einer Teilvergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers ein. Streitpunkt waren Grund und Höhe der Vergütung (Zeitaufwand und Stundensatz) sowie die Erforderlichkeit der Pflegschaft. Das Landgericht wies die Rechtsmittel zurück, weil der Vergütungsanspruch nach §§ 1960, 1915, 1836 BGB dem Grunde nach besteht und die Pflegschaftsanordnung im Vergütungsverfahren nicht überprüft wird. Zeitaufwand (36 Std. gesamt, davon 18 Std. anteilig) und Stundensatz (102 €) wurden unter Auswertung der Akten als angemessen bestätigt.

Ausgang: Sofortige Beschwerden gegen die Festsetzung der Nachlasspfleger-Teilvergütung wurden als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vergütung eines berufsmäßig geführten Nachlasspflegers bestimmt sich über §§ 1960, 1915 Abs. 1 BGB nach § 1836 Abs. 2 BGB; Aufwendungsersatz richtet sich nach § 1835 BGB.

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Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist das Gericht an die bestandskräftige Anordnung der Nachlasspflegschaft und die Bestellung des Nachlasspflegers gebunden; deren Erforderlichkeit ist dort nicht nachprüfbar.

3

Für die Höhe der Vergütung nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB sind nutzbare Fachkenntnisse sowie Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte maßgeblich; ein Stundensatz kann bei entsprechender Qualifikation und Schwierigkeit über den Regelsätzen des BVormVG liegen.

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Ein nicht hinreichend detaillierter Tätigkeitsnachweis schließt die Feststellung des erforderlichen Zeitaufwands nicht aus, wenn sich Umfang und Inhalt der Tätigkeit verlässlich aus Akten und sonstigen Unterlagen ergeben.

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Bei der Bemessung der Vergütung nach Betreuervergütungsgrundsätzen ist die Tätigkeit grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Wert des Nachlasses zu bewerten; der Nachlasswert allein rechtfertigt weder eine Ab- noch eine Aufwertung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RPflG§ 56g Abs. 5 FGG§ 22 FGG§ 19 ff. FGG§ 1836 Abs. 2 BGB§ 1835 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 564 (563) VI 2233/2002

Tenor

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hatte mit Beschluß vom 27. November 2002 für die unbekannten Erben der Erblasserin die Nachlaßpflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 1. zum Nachlaßpfleger bestellt. Nachdem den Beteiligten zu 2. und 3. unter dem 07. August 2003 ein gemeinschaftlicher Teil-Erbschein erteilt worden ist, wonach sie die Erblasserin zu je ¼-Anteil beerbt haben, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 07. August 2003 die Nachlaßpflegschaft insoweit aufgehoben. Mit Beschluß vom 04. Februar 2004 ist die Nachlaßpflegschaft im übrigen aufgehoben worden, nachdem wegen des verbliebenen ½-Anteils an dem Nachlaß unter dem 04. Februar 2004 ein weiterer gemeinschaftlicher Teil-Erbschein den dort bezeichneten Miterben erteilt worden ist.

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Mit Schriftsatz vom 30. September 2003 hat der Beteiligte zu 1. beantragt, ihm aus dem durch Teil-Erbschein vom 07. August 2003 vererbten Nachlaßvermögen eine Nachlaßpflegervergütung von - einschließlich der Mehrwertsteuer - 2.158,76 Euro zu bewilligen. Er hat geltend gemacht, in dem Zeitraum vom 05. Dezember 2002 bis 07. August 2003 habe er 36 Stunden zu einem Stundensatz von 102,00 Euro an nachlaßpflegerischen Tätigkeiten geleistet. Da seine Tätigkeiten auch dem anderen Teilnachlaß zu Gute gekommen seien, bitte er um Festsetzung der hälftigen Vergütung, das sind einschließlich der Auslagen und der Mehrwertsteuer 2.158,76 Euro, gegen den durch Teilerbschein vom 07. August 2003 vererbten Nachlaß.

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Das Amtsgericht hat die Beteiligten zu 2. und 3. zu diesem Vergütungsfestsetzungsantrag angehört und sodann durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, die Teilvergütung antragsgemäß festgesetzt.

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Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 2. und 3. mit ihren Rechtsmitteln, die mit Schrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. März 2004 begründet worden sind und mit denen sie sich gegen Grund und Höhe der festgesetzten Vergütung wenden.

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Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 1. Gelegenheit gegeben, zu den Rechtsmitteln Stellung zu nehmen und hat sodann mit Verfügung vom 21. April 2004 den Rechtsmitteln nicht abgeholfen sowie die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

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Die Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. und 3. sind gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 56 g Abs. 5, 22, 19 ff. FGG als sofortige Beschwerden zulässig, bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat der Rechtpfleger des Amtsgerichts zu Gunsten des Beteiligten zu 1. die Teilvergütung mit 2.158,76 Euro antragsgemäß gegen den Teilnachlaß gemäß Teilerbschein vom 07. August 2003 festgesetzt.

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Dem Beteiligten zu 1. als dem ehemaligen Nachlaßpfleger steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch gemäß § 1836 Abs. 2 BGB, im übrigen auch der Aufwendungsersatzanspruch (§ 1835 BGB) dem Grunde nach zu. Nach dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juli 1998 (BGBl. I 1580) finden die materiellen und verfahrensrechtlichen Vergütungsnormen gemäß § 1915 Abs. 1 BGB und § 75 Satz 1 FGG auch auf die Nachlaßpflegschaft Anwendung, was bedeutet, daß sich die Vergütung eines bestellten Nachlaßpflegers über §§ 1960, 1915 Abs. 1 BGB nach § 1836 BGB bestimmt. Zwar ist auch eine Nachlaßpflegschaft grundsätzlich unentgeltlich zu führen, jedoch hat ein Pfleger, der - wie hier der Beteiligte zu 1. - die Pflegschaft berufsmäßig führt, Anspruch auf Vergütung (§ 1836 Abs. 2 BGB). Daß der Beteiligte zu 1. die Nachlaßpflegschaft berufsmäßig geführt hat, ist bereits in dem die Nachlaßpflegschaft anordnenden amtsgerichtlichen Beschluß vom 27. November 2002 festgestellt worden, ergibt sich im übrigen aus den gesamten Umständen des vorliegenden Einzelfalles. Denn die von ihm verrichtete nachlaßpflegerische Tätigkeit entspricht nicht mehr dem Leitbild der echten Einzelpflegschaft bzw. Einzelbetreuung und kann nicht mehr als Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht angesehen werden, sondern nur im Rahmen einer Berufstätigkeit erwartet werden (vgl. BayObLG, NJW-RR 1999, 517; OLG Frankfurt, FamRZ 2001, 790, jeweils m.w.N. und insbesondere unter Hinweis auf BVerfG NJW 1980, 2179).

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Der Einwand der Beteiligten zu 2. und 3., die Bestellung des Beteiligten zu 1. zum Nachlaßpfleger sei, jedenfalls in dem sie als Erbinnen der väterlichen Linie, betreffenden Umfang entbehrlich gewesen, ist nicht erheblich. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren sind die Beteiligten wie auch das über die Vergütung entscheidende Gericht wie auch nunmehr die Kammer im Beschwerdeverfahren an die zugrunde liegende Anordnung der Nachlaßpflegschaft und Bestellung des Nachlaßpflegers gebunden; ein Recht zur Überprüfung dieser Entscheidung steht dem Gericht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu. Insoweit bleibt allein anzumerken, daß die Beteiligte zu 2. nicht nur ausweislich der Niederschrift vom 27. November 2002 ausdrücklich um Einrichtung einer (unbeschränkten) Nachlaßpflegschaft gebeten hat, sondern den amtsgerichtlichen Beschluß vom selben Tag über die Bestellung des Beteiligten zu 1. zum Nachlaßpfleger nicht angefochten und zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht gestellt hat. Ebenso wenig hat die Beteiligte zu 3. die Bestellung des Beteiligten zu 1. zum Nachlaßpfleger angefochten. Das hätte allerdings zu erwarten gestanden, machen doch die Beteiligten zu 2. und 3. nunmehr mit der Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung geltend, das Nachlaßgericht habe im Verfahren über die Anordnung der Nachlaßpflegschaft seine Amtspflichten dadurch verletzt, daß es gebotene Hinweise an die Beteiligte zu 2. unterlassen und die Beteiligte zu 3. vor Anordnung der Nachlaßpflegschaft nicht angehört habe sowie der Beteiligten zu 2. "in den Mund gelegt (habe), die Nachlaßpflegschaft zu beantragen, anstatt daß der Nachlaßrechtspfleger den Teil-Erbschein aufnahm". Auf all das kommt es indes hier im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht an, diese Einwendungen können keinesfalls dem Beteiligten zu 1., der aufgrund des bestandskräftigen amtsgerichtlichen Beschlusses vom 27. November 2002 als Nachlaßpfleger tätig gewesen ist, entgegengehalten werden.

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Der Vergütungsanspruch und die Auslagen sind auch in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe (2.158,76 Euro einschließlich der Mehrwertsteuer) begründet. Gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Nachlaßpflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der nachlaßpflegerischen Geschäfte. Unter Berücksichtigung der Darlegungen des Beteiligten zu 1. und bei Auswertung des gesamten Aktenmaterials einschließlich der Handakten des Beteiligten zu 1., soweit es den in Rede stehenden Vergütungszeitraum betrifft, erachtet die Kammer einen Gesamtzeitaufwand im Abrechnungszeitraum von 36 Stunden, entsprechend 18 Stunden Zeitaufwand zu Gunsten des auf die Beteiligten zu 2. und 3. entfallenden hälftigen Nachlasses, als sachlich gerechtfertigt und dem Umfang der nachlaßpflegerischen Tätigkeiten entsprechend. Allerdings ist der dem Vergütungsantrag vom 30. September 2003 beigefügte zweiseitige "Tätigkeitsnachweis" allein zur Feststellung des tatsächlichen Zeitaufwandes nicht ausreichend. Die von den Beschwerdeführerinnen gerügte Unzulänglichkeit der Darstellung von Art und Umfang der nachlaßpflegerischen Tätigkeiten liegt ersichtlich darin begründet, daß der Beteiligte zu 1. nicht vorbereitet war, seinen Vergütungsantrag entsprechend den für Berufsbetreuer geltenden Vorschriften einzurichten und seine nachlaßpflegerischen Tätigkeiten der Art nach konkret, vollständig und datumsbezogen aufzulisten und dem Umfang nach minutengenau zu berechnen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem von ihm zunächst vorgelegten Vergütungsantrag vom 18. August 2003, der auf eine entsprechende Anwendung der Vergütungsregelungen für Testamentsvollstrecker gestützt ist und schon deshalb keines Nachweises von Art und Umfang der geleisteten Tätigkeiten bedurfte. Demzufolge beruht der nunmehr vorliegende "Tätigkeitsnachweis" vom 30. September 2003 ersichtlich auf nachträglichen Schätzungen. Diese Umstände beschränken den Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1. jedoch nicht. Vielmehr lassen sich die Feststellungen über den tatsächlichen Umfang der geleisteten Tätigkeiten über den vorgelegten Tätigkeitsnachweis hinaus unter Berücksichtigung der Darlegungen des Beteiligten zu 1. und bei Auswertung des gesamten Aktenmaterials einschließlich der vorliegenden zweibändigen umfangreichen Handakten des Beteiligten zu 1. verläßlich treffen. Bei Auswertung dieses Materials kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß der von dem Beteiligten zu 1. für den Tätigkeitszeitraum vom 05. Dezember 2002 bis 07. August 2003 angesetzte Tätigkeitsumfang von insgesamt 36 Stunden bezogen auf den Gesamtnachlaß bzw. von 18 Stunden bezogen auf den ½-Erbteil an dem Nachlaß gemäß Teilerbschein vom 07. August 2003 im unteren Rahmen angemessen, keinesfalls aber unangemessen hoch oder gar überzogen ist. Der zeitliche Aufwand von 18 Stunden entspricht bei dem hier gegebenen Vergütungszeitraum von 8 Monaten einem monatlichen Zeitaufwand von etwas mehr als 2 Stunden. Dieser Zeitaufwand ist unter Berücksichtigung aller sich aus dem vorliegenden Material ergebenden Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltung eines Nachlasses von ca. 330.000,00 Euro bzw. eines Teilnachlasses von ca. 165.000,00 Euro sowie unter weiterer Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes für die - in den Handakten des Beteiligten zu 1. nicht dokumentierte - Verwaltung der Nachlaßkonten ohne weiteres angemessen.

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Auch gegen die auf einem Stundensatz von 102,00 Euro basierende Höhe der Vergütung ist nichts zu erinnern, insbesondere kann der Auffassung der Beteiligten zu 2. und 3., der Zeitaufwand des Beteiligten zu 1. sei mit maximal 45,00 Euro zuzüglich der Mehrwertsteuer und der - belegten - Bürounkosten zu honorieren, nicht beigetreten werden. Nach dem hier gemäß §§ 1960, 1915 Abs. 1 BGB anzuwendenden Vergütungsrecht für Betreuer und insbesondere nach der erklärten Absicht des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes ist die Betreuungsarbeit für bemittelte und mittellose Betreute grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu vergüten; es sind also die nachlaßpflegerischen Tätigkeiten ohne Rücksicht auf den Wert des Nachlasses zu vergüten. Das bedeutet, daß die Sätze des § 1 BVormVG angemessen sind und daß sie auch bei einem vermögenden Betreuten bzw. hier bei einem werthaltigen Nachlaß jedenfalls als Orientierungshilfe heranzuziehen sind. Insoweit stellen die gesetzlich normierten Stundensätze Mindestbeträge dar, die nicht unterschritten werden dürfen, andererseits jedoch überschritten werden können, wenn dies die Qualifikation des Betreuers bzw. des Nachlaßpflegers und die Schwierigkeit der von ihm verrichteten Tätigkeiten gebieten (vgl. zu allem BGH, RPfleger 2001, 27 ff.; OLG Düsseldorf, FGPrax 2000, 197 f.; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 180, jeweils m.w.N.).

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Danach kommt es darauf an, ob die Qualifikation des Nachlaßpflegers und/oder die Schwierigkeit seiner nachlaßpflegerischen Tätigkeiten in dem vorliegenden Fall eine höhere Vergütung als 31,00 Euro pro Stunde, namentlich die hier geltend gemachten 102,00 Euro pro Stunde rechtfertigen. Das ist zu bejahen. Die Qualifikation des Nachlaßpflegers wie auch Art, Umfang und Qualität der von ihm verrichteten nachlaßpflegerischen Tätigkeiten gebieten die (deutliche) Überschreitung des Regelstundensatzes von 31,00 Euro. Denn die für die Führung der Nachlaßpflegschaft nutzbaren Fachkenntnisse des Nachlaßpflegers wie auch Umfang und Schwierigkeit der nachlaßpflegerischen Geschäfte (vgl. § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB) liegen über dem Regelfall. Der Nachlaßpfleger verfügt als Rechtsanwalt über Fähigkeiten, die über das Jedermann - nicht: über das andere Rechtsanwälte - zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und nicht durch bloße Lebenserfahrung erworben worden sind (vgl. insoweit Palandt-Diederichsen, BGB, 63. Auflage, § 1836 Rdnr. 14). Gerade im Hinblick auf diese Fähigkeiten hat ihn das Amtsgericht zum Nachlaßpfleger bestellt, nämlich als "Rechtsanwalt" und mit der Feststellung, daß er die Nachlaßpflegschaft berufsmäßig ausübe. Die Nutzbarkeit dieser Fachkenntnisse für die Führung der Nachlaßpflegschaft steht im Hinblick auf die Vermutung von § 1 Abs. 2 BVormVG außer Frage. Das haben auch die Beteiligten zu 2. und 3. selbst, jedenfalls zunächst, während der Dauer der für ihren Erbteil angeordneten Nachlaßpflegschaft und bis zur Anbringung des ersten Vergütungsantrags des Beteiligten zu 1., nicht in Frage gestellt. Sie haben sich weder gegen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft als solche noch gegen die Bestellung gerade des Beteiligten zu 1. als Rechtsanwalt zum Nachlaßpfleger gewandt, haben vielmehr diese auch ihren Erbteil qualifiziert sichernden und verwaltenden Maßnahmen hingenommen. Indes besteht kein schutzwürdiges Interesse des Erben, seine Vermögensangelegenheiten zwar durch einen Rechtsanwalt, jedenfalls aber zu besonders günstigen, oft nicht kostendeckenden Stundensätzen geregelt zu erhalten (vgl. Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 1960 Rdnr. 27). Unter weiterer Berücksichtigung von Art, Umfang und Qualität der nachlaßpflegerischen Geschäfte erscheint der von dem Beteiligten zu 1. angesetzte Stundensatz von 102,00 Euro nicht übersetzt. Zudem liegt ein Stundensatz in dieser Höhe im mittleren Bereich dessen, was nach der Rechtsprechung der Kammer einem Rechtsanwalt als Berufsbetreuer eines vermögenden Betreuten als Vergütung zugebilligt werden kann. Anzumerken bleibt, daß dieser Stundensatz auch den Büroaufwand (Sach- und Personalkosten) des Beteiligten zu 1. berücksichtigt. Insbesondere bedarf es nicht der Festsetzung eines besonderen - geringeren - Stundensatzes für den/die Mitarbeiter/-in des Beteiligten zu 1. Denn der zuvor festgestellte Tätigkeitsumfang des Beteiligten zu 1. (36 bzw. 18 Stunden) beinhaltet allein die nachlaßpflegerischen Tätigkeiten des Beteiligten zu 1. als Nachlaßpfleger; der Feststellung des zeitlichen Umfangs der Tätigkeiten seiner Hilfspersonen bedarf es nicht.

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Nach allem hatte es bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben und waren die Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. und 3. zurückzuweisen.

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Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung anstanden (§ 56 g Abs. 5 FGG).

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Die Verpflichtung der Beteiligten zu 2. und 3., die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, folgt unmittelbar aus §§ 2, 131 KostO. Zu einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand kein Anlaß (§ 13 a Abs. 1 FGG).

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Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.158,76 Euro.