Festsetzung der Nachlasspflegervergütung auf 15.000 EUR
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht setzte auf Antrag die dem berufsmäßigen Nachlasspfleger aus dem Nachlass zu zahlende Vergütung auf 15.000,00 EUR (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) fest. Entscheidend waren Umfang, Schwierigkeit und Fachkenntnisse sowie die Dauer der Pflegschaft (ca. 2 Jahre) und ein plausibler Zeitaufwand von 126,5 Stunden. Ein Stundensatz von 100 EUR wurde als angemessen erachtet.
Ausgang: Antrag des Nachlasspflegers auf Festsetzung der Vergütung in Höhe von 15.000 EUR (inkl. MwSt.) in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung einer Vergütung für einen berufsmäßigen Nachlasspfleger erfolgt auf Antrag nach den einschlägigen Vorschriften des BGB und richtet sich nach Umfang, Schwierigkeit und den Fachkenntnissen des Pflegers.
Bei der Bemessung der Vergütung sind insbesondere der Umfang der Nachlassverwaltung, die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte sowie die Dauer der Tätigkeit zu berücksichtigen; das Gericht übt hierbei ein Schätzungsermessen aus.
Ein angesetzter Stundensatz ist dann angemessen, wenn er aufgrund der Art und des Schwierigkeitsgrades der Tätigkeit sowie einschlägiger Entscheidungen vergleichbarer Gerichte gerechtfertigt ist.
Die vom Nachlasspfleger geltend gemachten Zeiten sind auf Plausibilität anhand der vorgelegten Schriftsätze, Akteninhalte und Handakten zu prüfen; nachvollziehbare und plausible Angaben rechtfertigen deren Anerkennung.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 292/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird die dem Nachlasspfleger aus dem Nachlass zu zahlende Vergütung festgesetzt auf
15.000,00 Euro (Fünfzehntausend 0/00 Euro).
In dem festgesetzten Betrag ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
Gründe
Gemäß §§ 1962, 1960,1915, 1836 BGB ist dem berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger auf seinen Antrag eine Vergütung festzusetzen.
Für die Bemessung der Höhe der festzusetzenden Vergütung ist maßgeblich auf die Fachkenntnisse des Pflegers sowie den Umfang und die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte abzustellen.
Im vorliegenden Fall ist -auch aufgrund des bereits im Antragsschreiben vom 16.07.2007dargelegten Umfang des Nachlasses und der zu erwartenden rechtlichen Schwierigkeiten- ein Rechtsanwalt als Nachlasspfleger tätig geworden.
Der angesetzte Stundensatz von 100,00 EUR ist in diesem Fall angemessen. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach vom 27.02.2008 - 5 T 496/07 Bezug genommen.
Es handelt es sich um eine Pflegschaft von erhöhtem Schwierigkeitsgrad, da zu dem Nachlass neben umfangreichen Bankguthaben bei diversen Banken mehrere Immobilien gehören und Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlass geltend gemacht wurden. Die Nachlasspflegschaft wurde über einen Zeitraum von gut 2 Jahren geführt.
Der geltend gemachte Zeitaufwand mit 126,5 Stunden ist insgesamt nicht zu beanstanden.
Er ist unter Berücksichtigung der Schriftsätze des Nachlasspflegers vom 26.07.2010und 28.03.2011 und nach erfolgter Auswertung des Akteninhaltes sowie der dem Gericht vorliegenden Handakten in Anbetracht des Umfanges und der Dauer der Nachlasspflegschaft nachvollziehbar und plausibel.
Zum umfangreichen Nachlass gehören neben Grundbesitz zahlreiche Konten und Wertpapierdepots bei diversen -teils auch ausländischen- Banken. Das Bestehen evt. Ansprüche aus den Lebensversicherungen bei der XX Versicherung war zu klären.
Seitens der Witwe und des Adoptivsohnes des Erblassers wurden Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlass geltend gemacht, welche zu prüfen und abzuwickeln waren. Da zunächst die endgültigen Nachlasswerte nicht abschließend festgestellt werden konnten, wurden mehrere Abschlagszahlungen hierauf gefordert und vom Nachlasspfleger geleistet.
Zum Stand der Ermittlung der Nachlasswerte, der Abwicklung derPflichtteilsansprüche und der sonstigen zu tätigenden Pflegschaftsgeschäfte hat der Nachlasspfleger dem Nachlassgericht regelmäßig berichtet.
Aufgrund des Umfanges und der rechtlichen Schwierigkeiten der Pflegschaftsgeschäfte waren Schriftverkehr und auch Telefonate in nicht unerheblichem Maße erforderlich.
Der dargelegte monatliche Zeitaufwand von ca. 5 Stunden erscheint somit in Anbetracht des Gesamtumfanges der Tätigkeiten und auch im Hinblick auf das verwaltete Vermögen von 730.000,00 Euro- angemessen. Im Rahmen des dem Gericht zustehenden Schätzungsermessens ist dieser nicht zu beanstanden.
Auf die Entscheidungen des Landgerichts München vom 08.02.2008 - 6 T 186/08und des Landgerichts Wuppertal vom 01.10.2004 - 6 T 289/04, sowie Jochum/PohlHandbuch zur Nachlasspflegschaft, 4.Aufl. Rdnr. 852 wird Bezug genommen.
Die beantragte Vergütung wird als angemessen angesehen.
Die geltend gemachte Mehrwertsteuer war gesondert festzusetzen ( VBVG 3 111 3),auch insoweit wird auf die Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach vom 27.02.2008 - 5 T 496/07 Bezug genommen.
Dem Antrag war daher in vollem Umfang zu entsprechen.