Klarstellungsvermerk zu § 72 VAG im Grundbuch angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte beantragte die Beischreibung eines Klarstellungsvermerks zu einer im Grundbuch eingetragenen Verfügungsbeschränkung, nachdem das Amtsgericht lediglich mit dem Vermerk "Verfügungsbeschränkung gemäß § 72 VAG" eingetragen hatte. Streitpunkt war, ob diese Formulierung den Inhalt der Beschränkung hinreichend verlautbart. Das Landgericht gab der Fassungsbeschwerde statt und wies das Amtsgericht an, den beantragten Klarstellungsvermerk einzutragen, da die knappe Gesetzesverweisung unklar ist.
Ausgang: Fassungsbeschwerde erfolgreich; Amtsgericht angewiesen, den beantragten Klarstellungsvermerk einzutragen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung muss aus sich heraus und unmittelbar den Charakter und Inhalt der Beschränkung erkennen lassen; eine bloße Verweisung auf die einschlägige Vorschrift genügt nicht.
Die gesetzliche Verfügungsbeschränkung nach § 72 Abs. 1 VAG ist im Grundbuch selbst in geeigneter Form zu verlautbaren; die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ersetzt diese Verlautbarung nicht.
Ist die Eintragungsfassung unklar, kann im Wege der Fassungsbeschwerde die Beischreibung eines Klarstellungsvermerks verlangt werden, wenn der Wortlaut den mit dem Eintragungsantrag verfolgten Zweck nicht erreicht und der Vermerk geeignet ist, inhaltliche Zweifel zu beseitigen.
Eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Rechtspflegers ist zulässig, soweit sie nicht auf die sachliche Berichtigung oder Entfernung der Eintragung, sondern auf die Klarstellung der Fassung eines bereits verlautbarten Rechts gerichtet ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Mettmann, Metzkausen Blatt 2221
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Verfügung wird das Amtsgericht Rechtspflegerin - angewiesen, den beantragten Klarstellungsvermerk einzutra-gen.
Gründe
Im Grundbuch ist in Abteilung III, lfd. Nr. 2, zugunsten der Beteiligten am 4. Dezember 2007 eine Briefgrundschuld eingetragen worden mit dem Vermerk: "Verfügungsbeschränkung gemäß § 72 VAG".
Die Eintragung beruht auf der Bewilligung vom 26. November 2007 (UR-Nr. #####/####B des Notars Dr. C, N). Die Bewilligung enthielt - u. a. - den Inhalt, dass bewilligt und beantragt sei "die Eintragung dieser Grundschuld nebst dem Sperrvermerk nach § 70 VAG". Ferner enthielt die vorgenannte Bestellungsurkunde vorher folgenden Passus:
"Bei der Grundschuld ist ferner folgender Sperrvermerk einzutragen:
Über diese Grundschuld kann nur mit Zustimmung des gemäß § 70 VAG bestellten Treuhänders oder seines Stellvertreters verfügt werden."
Nach der wie beschrieben vorgenommenen Eintragung hat die Beteiligte mit Schreiben vom 19. Februar 2008 beantragt, den letztgenannten Passus ("Über diese Grundschuld ...") in das Grundbuch einzutragen.
Sie hat eine Beanstandung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 8. Februar 2008 vorgelegt, welche die vorgenommene Eintragung nicht als ausreichend erachtet.
Es ist dort ausgeführt: "Bekanntlich hat der Gesetzgeber mit § 72 Abs. 2 VAG eine Bestimmung darüber getroffen, "wie Verfügungen über Werte des Sicherungsvermögens ohne Mitwirkung des Treuhänders tatsächlich gesperrt werden sollen, also ein gutgläubiger Erwerb Dritter verhindert werden soll" (vgl. Rundschreiben R 13/2005 (VA) Tz. 2.6.1)
Die Verfügungsbeschränkung muss daher aus sich heraus und unmittelbar den Charakter der Beschränkung erkennen lassen. Diesem Erfordernis wird die Musterformulierung gem. Tz. 2.6.4.2.2 gerecht:
"Über diese Grundschuld kann nur mit Zustimmung des gem. § 70 VAG bestellten Treuhänders oder seines Stellvertreters verfügt werden."
Demgegenüber erfüllt die von dem Amtsgericht N gewählte Formulierung nicht ohne weiteres dieses Erfordernis; sie lautet:
"Verfügungsbeschränkung gemäß § 72 VAG".
Der Sinn und Zweck erschließt sich allenfalls einem verständigen Leser nach aufwändigem Quellenstudium und verhindert deshalb gerade nicht einen gutgläubigen Erwerb.
Die Auffassung des Amtsgerichts, die Eintragung sei inhaltlich zutreffend, kann somit nicht überzeugen."
Mit Verfügung mit Schreiben vom 26. Februar 2008 hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - eine Abänderung des Eintragungstextes in der gewünschten Fassung abgelehnt, da der Sicherungszweck inhaltlich richtig, vollständig und klar wiedergegeben werde.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer Fassungsbeschwerde mit Schreiben vom 5. März 2008, mit dem sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Akten.
Das Rechtsmittel der Beteiligten ist zulässig als Beschwerde gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 71 GBO, 19 ff. FGG.
Dem steht die Vorschrift des § 71 Abs. 2 GBO, der Beschwerden gegen Eintragungen für unzulässig erklärt, nicht entgegen. Denn eine unbeschränkte Beschwerde ist zulässig, wenn sie sich nicht auf eine sachliche Berichtigung oder Entfernung einer Eintragung richtet, sondern lediglich die Klarstellung der Fassung eines bereits verlautbarten Rechtes (vgl. Demharter, Grundbuchordnung, 24. Aufl., Rdnr. 46 zu § 71).
Die angefochtene Verfügung enthält auch eine Entscheidung, nämlich die Ablehnung dieses Antrages.
Die Beschwerde hat auch Erfolg.
Allerdings ist insofern zu bemerken, dass nicht, wie die Beteiligte beantragt, eine "Änderung" im Sinne einer klarstellenden Berichtigung der erfolgten Eintragung hinsichtlich der Verlautbarung der Verfügungsbeschränkung in Betracht kommt. Vielmehr kommt insoweit im Wege der Fassungsbeschwerde lediglich die Beischreibung eines Klarstellungsvermerkes in Betracht (vgl. Demharter, a. a. O., Rdnr. 7 zu § 53). Dies ist jedoch vom Petitum der Beteiligten umfasst, welches auf eine – andere – Verlautbarung abzielt.
Die Voraussetzungen der Eintragung eines solchen Klarstellungsvermerkes (vgl. Demharter a. a. O., Rdnr. 7 zu § 53) sind gegeben. Es muss sich um eine unklare Fassung einer Eintragung handeln, was der Fall ist, wenn der Wortlaut der vorgenommenen Eintragung ins Grundbuch den mit dem Eintragungsantrag verfolgten Zweck nicht erreicht und der beantragte Klarstellungsvermerk geeignet ist, die bestehenden inhaltlichen Zweifel klarzustellen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Kammer teilt die Bedenken, wie sie im Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 8. Februar 2008 geäußert sind.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass der Grundstückseigentümer berechtigt ist, zusammen mit dem Antrag auf Eintragung des Grundpfandrechtes auch die Eintragung der Verfügungsbeschränkung nach § 72 Abs. 1 VAG zu bewilligen und zu beantragen (BayObLG, DNotZ 1965, 684; LG Koblenz, Rechtspfleger 1971, 22). Die Notwendigkeit der Zustimmung eines nach § 70 VAG bestellten Treuhänders bei Grundpfandrechten, die zum Sicherungsvermögen gehören, ist eine gesetzliche Verfügungsbeschränkung (vgl. KG, JW 1934, 1126), wobei zur Eintragung die Behauptung der Versicherungsgesellschaft genügt, dass diese Voraussetzung besteht, verbunden mit der Bewilligung, im Wege der Grundbucheintragung die Verfügungsbeschränkung einzutragen (LG Traunstein, Beschluss vom 19. März 1980, 6 T 610/80, zitiert nach JURIS.de).
Auf dieser Grundlage ist anerkannt, dass diese Verfügungsbeschränkung selbst in das Grundbuch eingetragen werden muss und eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nicht ausreicht (zum folgenden: LG Bonn, DnotZ 1979, 309 f.). Denn eine Verfügungsbeschränkung betrifft nicht den Inhalt des Rechtes im Sinne von § 874 BGB, wonach bei der Eintragung eines Grundstücksrechtes zur näheren Bezeichnung des Rechtsinhaltes auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann, sondern stellt eine zur Grundschuld hinzutretende Beschränkung der Verfügungsmacht des Grundpfandrechtsgläubigers dar. Sie betrifft mithin den Gläubiger, nicht den Inhalt des Rechtes. Denn die Rechtsmacht des Gläubigers wird durch die Verfügungsbeschränkung des § 72 Abs. 1 VAG in erheblicher Weise eingeschränkt. Dies ist auch grundbuchrechtlich von erheblicher Bedeutung, da infolge der Verfügungsbeschränkung der Gläubiger nicht mehr über die alleinige Bewilligungsberechtigung nach Maßgabe des § 19 GBO verfügt, sondern als in der Verfügung Beschränkter nur mit Zustimmung des Treuhänders oder seines Vertreters verfügen und bewilligen kann.
Diese Grundsätze, die zur Frage des Eintragungszwanges einer Verfügungsbeschränkung nach § 72 Abs. 1 VAG maßgebend sind, sind auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, wie diese Verfügungsbeschränkung im Grundbuch einzutragen ist.
Dabei wird die eingetragene Fassung dem Zweck nicht gerecht, Inhalt und Umfang der eingetragenen Verfügungsbeschränkung zweifelsfrei zu verlautbaren. Denn was Inhalt der Verfügungsbeschränkung sein soll, wird nach der eingetragenen Fassung lediglich durch die Bezugnahme auf die Vorschrift des § 72 VAG verlautbart, ist mithin nur dem Gesetzeskundigen bei Studium der genannten Vorschrift erkennbar. Insbesondere wird - ohne Not - nicht verlautbart, worin die Verfügungsbeschränkung bestehen soll, nämlich in der gesetzlichen Verfügungsbeschränkung des Gläubigers durch das Zustimmungserfordernis des Treuhänders. Dies widerspricht den Grundsätzen klarer Eintragungen und Verlautbarungen im Grundbuch sowie deren hinreichender Bestimmtheit. Denn es ist z. B. allgemein anerkannt, dass die Bezeichnung des Gläubigers selbst aus dem Grundbuch selbst hervorgehen muss. Nichts anderes kann aber auch für den vorliegenden Fall der gesetzlichen Verfügungsbeschränkung durch das Zustimmungsrecht eines Dritten gelten, wenn der Dritte, wie vorliegend ohne weiteres möglich, zumindest abstrakt in der Person des Treuhänders - bzw. seines Stellvertreters - nach Maßgabe des § 70 VAG bestimmt werden kann. Dabei ist insbesondere die maßgebliche grundbuchrechtliche Bedeutung im Hinblick auf die Einschränkung der Bewilligungsberechtigung des eingetragenen Grundpfandrechtsgläubigers, wie dargelegt, mit zu berücksichtigen, die ansonsten nicht selbst durch die Eintragung verlautbart würde (ebenso: Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Auflage, Rdnr. 2007).
Nach alldem war das Amtsgericht anzuweisen, in Abänderung seiner angefochtenen Entscheidung den beantragten Klarstellungsvermerk einzutragen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Entscheidung über eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht veranlasst.