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Landgericht Wuppertal·2 O 232/15·01.02.2016

Ablehnung der Verweisung an die Kammer für Handelssachen bei Insolvenzanfechtung

ZivilrechtInsolvenzrechtZivilprozessrecht (Zuständigkeit)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen. Das Landgericht Wuppertal lehnte den Antrag ab, weil der Anspruch auf Rückgewähr aus Insolvenzanfechtung keine Handelssache i.S.d. § 95 GVG darstellt. Der Anfechtungsanspruch entsteht originär mit Insolvenzeröffnung und ist vom zugrundeliegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden, weshalb die Zivilkammer zuständig bleibt.

Ausgang: Antrag der Beklagten auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen abgelehnt; Zivilkammer bleibt zuständig

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Rückgewähr aus einer Insolvenzanfechtung ist keine Handelssache im Sinne des § 95 GVG.

2

Der Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters entsteht originär mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ist ein eigenständiger gesetzlicher Anspruch.

3

Der Anfechtungsanspruch ist vom Anspruch aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis grundsätzlich wesensverschieden und unterliegt eigenen Rechtsregeln.

4

Für die Zuständigkeitsfrage nach § 95 GVG ist unbeachtlich, ob das ursprüngliche Geschäft ein Handelsgeschäft war; erhebt der Insolvenzverwalter ausschließlich einen Anfechtungsanspruch, verbleibt die Sache bei der Zivilkammer.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 95 GVG§ 143 InsO

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen wird abgelehnt

Gründe

2

Der Anspruch auf Rückgewähr von Leistungen nach einer Insolvenzanfechtung ist keine Handelssache im Sinne des § 95 GVG.

3

Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes macht einen eigenständigen gesetzlichen Anspruch geltend, der mit der Insolvenzeröffnung originär entsteht. Dieser Anfechtungsanspruch ist von den Ansprüchen aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln (BGH Beschluss vom 24.03.2011 – IX ZB 36/09; Beschluss vom 06.12.2012 – IX ZB 84/12). Es spielt deshalb keine Rolle, ob das ursprüngliche Geschäft ein Handelsgeschäft war (vgl. Ede/Hirte in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Auflage, § 143 Rn. 132).

4

Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es dadurch nicht zu einer Auftrennung von Zuständigkeiten. Der Kläger macht ausschließlich einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung geltend. Dieser hat insgesamt bei der Zivilkammer zu verbleiben.