Boden eines Gebäudes als versicherte Sache in der Gebäudeversicherung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte begehrte Berufung gegen ein Urteil, in dem es um die Ersatzpflicht der Gebäudeversicherung für Boden- bzw. Böschungssanierung nach Erdrutsch ging. Zentral war, ob der Boden Teil der versicherten Sache ist und ob Böschungskosten notwendige Reparaturkosten sind. Das OLG bestätigt, dass Boden insoweit zum Gebäude gehört, wie er für die Standsicherheit erforderlich ist, und dass Erneuerungskosten der Böschung zu ersetzen sind, soweit sie für die Instandsetzung der Gebäudekonstruktion notwendig sind.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zum Begriff des Gebäudes in der Gebäudeversicherung gehört auch der Boden des Grundstücks, soweit dieser notwendige Bedingung für die Standsicherheit des Gebäudes ist.
Sind Fundamente eines Gebäudes infolge eines Erdrutsches nicht mehr standsicher, hat die Gebäudeversicherung die Kosten für die Wiederherstellung der Böschung zu ersetzen, soweit dies für die Standsicherheit der Fundamente erforderlich ist.
Kosten für die Wiederherstellung von Böschungen sind notwendige Reparaturkosten für die Instandsetzung der Gebäudekonstruktion, wenn sie als notwendige Vorarbeiten zur Instandsetzung beschädigter Gebäudewände dienen.
Selbst wenn der Grund und Boden nicht als zur versicherten Sache gehörig angesehen würde, können Maßnahmen an diesem Boden (z. B. Böschungserneuerung) als ersatzfähige notwendige Reparaturkosten gelten, wenn sie erforderlich sind, um die Instandsetzung des Gebäudes zu ermöglichen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, 1. Oktober 2019, 9 U 137/17, Beschluss
vorgehend LG Offenburg, 22. September 2017, 2 O 232/15
Leitsatz
1. Zum Begriff des Gebäudes - und damit zur versicherten Sache in der Gebäudeversicherung - gehört auch der Boden des Grundstücks, soweit der Boden notwendige Bedingung für die Standsicherheit des Gebäudes ist. Sind die Fundamente eines Gebäudes nach einem Erdrutsch nicht mehr standsicher, hat die Gebäudeversicherung auch die Kosten für die Wiederherstellung der Böschung zu ersetzen, soweit dies für die Standsicherheit der Fundamente notwendig ist.
2. Im Übrigen sind die Kosten der Wiederherstellung der Böschung gleichzeitig „notwendige Reparaturkosten“ für die Instandsetzung der Gebäudekonstruktion, wenn diese Arbeiten sich als notwendige Vorarbeiten für die Instandsetzung der abgerutschten Wände des Gebäudes darstellen.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 22.09.2017 - 2 O 232/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Entscheidung des Senats und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Parteien können eine Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 42.898,07 € festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die in § 522 Abs. 2 Ziffer 2, 3 und 4 ZPO genannten Gesichtspunkte stehen einer Zurückweisung durch Beschluss nicht entgegen. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die den Parteien bekannten Ausführungen im Beschluss vom 01.10.2019. Auf diesen Beschluss wird auch wegen des Sachverhalts verwiesen (I. der Gründe im Beschluss vom 01.10.2019).
Aus der Stellungnahme des Beklagtenvertreters vom 25.10.2019 ergeben sich gegenüber den Ausführungen im Beschluss vom 01.10.2019 keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Es gibt keine Frist für eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung des Senats ergeht unverzüglich, das heißt, ohne schuldhafte Verzögerung. Denn einer früheren Entscheidung stand die Bearbeitung anderer vorrangiger Verfahren entgegen. Aus der Stellungnahme des Beklagtenvertreters ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die vom Senat in den Gründen der Entscheidung vom 01.10.2019 nicht berücksichtigt worden wären. Daher ist auch auf der Grundlage des Schriftsatzes vom 25.10.2019 eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
2. Es trifft - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht zu, dass der Senat den Begriff der versicherten Sache (Ziffer 1.1 WGB S 01/05) nicht geprüft hätte. Der Senat hat im Beschluss vom 01.10.2019 unter II. Ziffer 1 d) aa) ausgeführt, weshalb im vorliegenden Fall der Boden in dem Umfang zur „versicherten Sache“ („Gebäude“) gehört, in welchem er notwendige Bedingung für die Standsicherheit des Gebäudes ist. Das betrifft in den Ausführungen im Beschluss vom 01.10.2019 den Begriff des „Gebäudes“ sowohl in Ziffer 14.1.1 WGB S 01/05 als auch in Ziffer 1.1 WGB S 01/05.
3. Der Senat hat zudem im Beschluss vom 01.10.2019 unter II. Ziffer 1 d) bb) ausgeführt, dass es einen weiteren selbstständigen rechtlichen Grund für die Entscheidung des Landgerichts gibt. (Die Erneuerung der Böschung gehört unter den Bedingungen des vorliegenden Falles auch dann zu den „notwendigen Reparaturkosten“, wenn man - entgegen der Auffassung des Senats - den für die Standsicherheit des Gebäudes erforderlichen Grund- und Boden als nicht zur Sache gehörig ansehen würde.) Zu diesem Gesichtspunkt enthält der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 25.10.2019 keine Einwendungen.
4. Auch die Kritik des Beklagtenvertreters an der „Kontrollüberlegung“ des Senats im Beschluss vom 01.10.2019 geht fehl. Dass der Sachverhalt in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Versicherungsrecht 2008, 816, 817) sich vom Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens unterscheidet, ändert nichts daran, dass sich der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung in rechtlicher Hinsicht mit der Frage befasst hat, wie notwendige Reparaturkosten beziehungsweise ortsübliche Wiederherstellungskosten zu bestimmen sind, wenn eine Wiederherstellung des Gebäudes aus tatsächlichen Gründen nicht mehr in gleicher Art wie früher erfolgen kann, sondern nur noch in besserer Art und Güte.
5. Mit der Zurückweisung der Berufung verliert die Anschließung des Klägers ihre Wirkung (§ 524 Abs. 2 ZPO).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Der Wert der Anschlussberufung ist verhältnismäßig geringfügig; durch die Anschlussberufung entsteht kein Gebührensprung.
7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
8. Der Streitwert ergibt sich aus einer Addition der Werte für Berufung und Anschlussberufung.