Anwaltshaftung bei AG-Gründung: Pflicht zur steuerlichen Aufklärung über Grunderwerbsteuer
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm ihren langjährigen anwaltlichen Berater wegen fehlerhafter Beratung zur Gründung einer AG auf Schadensersatz in Anspruch. Streitig war, ob der Anwalt auch steuerliche Risiken (verdeckte Sacheinlage, Grunderwerbsteuer) hätte aufklären und ein alternatives, steuerschonendes Gestaltungskonzept (KG mit anschließendem Formwechsel) empfehlen müssen. Das LG bejahte eine Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag, weil der Anwalt eng verknüpfte steuerliche Aspekte nicht hinreichend klärte und nicht zur Hinzuziehung eines Steuerberaters anhielt. Es sprach der Klägerin Ersatz der vermeidbaren Grunderwerbsteuer- und Notarkosten sowie weiterer Beratungskosten (begrenzt durch den Klageantrag) nebst Zinsen zu.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Gründungsberatung (u.a. Grunderwerbsteuer/Notarkosten) in vollem beantragten Umfang zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt, der eine Unternehmensgründung gesellschaftsrechtlich begleitet, muss über eng mit dem Mandat verknüpfte wirtschaftliche und steuerliche Nebenfolgen aufklären oder deutlich machen, dass diese gesondert durch einen anderen Berater zu klären sind.
Der Anwalt darf steuerliche Fragen im Rahmen einer Gründungsberatung nur dann ausblenden, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Mandant einen Steuerberater mit der Klärung der steuerlichen Auswirkungen beauftragt hat und eine Abstimmung der Konzepte erfolgt; andernfalls bleibt der Anwalt aufklärungspflichtig.
Kann der Anwalt wegen Zeitdrucks oder fehlender Sachkunde die Interessenwahrnehmung nicht sicherstellen, muss er den Mandanten hierauf hinweisen und das Mandat ablehnen oder von der beabsichtigten Gestaltung abraten.
Unterlässt der Anwalt die Prüfung und Empfehlung einer naheliegenden, steuerlich günstigeren Umstrukturierung, sind dem Mandanten die Mehrkosten (u.a. ausgelöste Steuern, zusätzliche Notar- und Beratungskosten) als Schaden nach § 280 BGB zu ersetzen, soweit sie bei pflichtgemäßer Beratung vermeidbar gewesen wären.
Bei Beratungsfehlern ist im Rahmen der Kausalität grundsätzlich von der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens auszugehen; ein Mitverschulden des Mandanten scheidet regelmäßig aus, wenn er sich bei Rechts- und Steuerfragen auf den anwaltlichen Rat verlässt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 72.832,27 nebst 7,5% Zinsen vom 01.06.2003 bis zum 08.01.2006 und Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2006, sowie EUR 1.140,00 vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2006 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 72.832,27 nebst 7,5% Zinsen vom 01.06.2003 bis zum 08.01.2006 und Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2006, sowie EUR 1.140,00 vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2006 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte war seit den 80er Jahren anwaltlicher Berater des Vorstands der Klägerin. Seit 1989 bestand ein Beratervertrag, wonach der Beklagte ihn gegen eine feste Monatspauschale in allen außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten betreute. Der Vorstand der Klägerin, Herr G, betrieb damals unter der Firma „G“ ein einzelkaufmännisches Unternehmen, zu dessen Betriebsvermögen auch mehrere Grundstücke gehörten. Im Jahre 2000 fasste er den Entschluß zur Gründung einer Aktiengesellschaft, die denselben Unternehmenszweck verfolgen sollte.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei nicht nur in rechtlichen, sondern auch in steuerlichen Fragen ihr Berater gewesen. Ihr Vorstand habe ihn mit der Beratung im Zusammenhang mit der Gründung der AG beauftragt. Es hätten diverse Besprechungen stattgefunden, in denen die Details des wirtschaftlichen und steuerlichen Konzepts der Gesellschaftsgründung diskutiert worden sei. Dabei sei es auch darum gegangen, ob der Immobilienbesitz des bestehenden Unternehmens grunderwerbsteuerfrei in das Eigentum der AG überführt werden könne.
Der Beklagte habe empfohlen, im Wege der Bargründung die „G Caravaning AG“ zu gründen und dann später das Einzelunternehmen und die zugehörigen Grundstücke in Anrechnung auf die Einlageschuld in diese AG zu überführen. Hierzu habe er den am 21.12.2000 beurkundeten Vertrag (Bl. 10 ff. GA) entworfen. Er habe die Auskunft erteilt, bei dieser Vorgehensweise werde keine Grunderwerbsteuer anfallen. Der Beklagte habe sodann, insoweit unstreitig, für seine Tätigkeit ein Honorar von DM 3.256,70 (Anlage K7, Bl. 107 GA) in Rechnung gestellt und erhalten.
Nachdem die AG entsprechend gegründet worden sei, habe er, der Vorstand der Klägerin, feststellen müssen, dass die vom Beklagten angeratene Vorgehensweise steuerlich fatale Folgen gehabt hätte, weil auf diese Weise eine verdeckte Sacheinlage geleistet worden wäre, die stillen Reserven der einzelkaufmännischen Firma aufgedeckt und zu versteuern gewesen wären und zudem Grunderwerbsteuer hätte gezahlt werden müssen. Er habe deshalb anderweitige Beratung in Anspruch genommen, für welche er, was unstreitig ist, ein Honorar von EUR 3.356,04 habe zahlen müssen. Dieser Beratung entsprechend sei dann, was unstreitig ist, die Bareinlageverpflichtung erfüllt und die Einzelfirma durch Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 16.08.2001 zu Buchwerten in die AG eingebracht worden, wodurch die Aufdeckung stiller Reserven, nicht aber der Anfall von Grunderwerbsteuer habe vermieden werden können.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe ihr von Anfang an raten müssen, das Einzelunternehmen samt des Grundbesitzes grunderwerbsteuerfrei und ohne Notarkosten in eine neu zu gründende KG einzubringen und diese schließlich formwechselnd in eine AG umzuwandeln, womit lediglich Notarkosten und Kosten für die Grundbuchberichtigung, jedoch wiederum keine Grunderwerbsteuer angefallen wäre. Bei einem solchen Vorgehen hätten sich die Gesamtkosten auf EUR 6.561,17 belaufen, wohingegen der vom Beklagten zunächst angeratene und eingeschlagene Weg, insoweit unstreitig, Kosten und Steuern in Höhe von EUR 75.837,40 verursacht habe. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Differenzbetrag bilde zusammen mit dem Honorar für den später hinzugezogenen steuerlichen Berater den Schaden, den der Beklagte ihr zu ersetzen habe.
Die Klägerin, die ständig mit Kredit zu 7,5% Zinsen in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe arbeitet, forderte den Beklagten erfolglos auf, bis zum 09.01.2006 Bereitschaft zur Schadensregulierung anzuzeigen.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 72.832,27 nebst 7,5% Zinsen vom 01.06.2003 bis zum 08.01.2006 und Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2006, sowie EUR 1.140,00 vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten habe, wenngleich er seit 2000 auch Fachanwalt für Steuerrecht sei, nicht zu seinen Aufgaben gehört. Vielmehr habe der Vorstand der Klägerin sich hierzu stets eines eigenen Steuerberaters bedient. Auch im Vorfeld der AG-Gründung habe der Vorstand der Klägerin hierzu den Steuerberater E aus V eingeschaltet, der durch einen dem Kläger persönlich bekannten Mitarbeiter, den Zeugen B, tätig geworden sei.
Er, der Beklagte, sei im Dezember 2000 zu einem Gespräch gebeten worden, an dem auch jener Mitarbeiter des Steuerberaters teilgenommen habe. Bei dem Gespräch habe der Vorstand der Klägerin seine Idee offenbart, eine AG zu gründen und damit eine Imageverbesserung zu erzielen. Die Vermeidung von Steuern sei dabei kein Thema gewesen. Ihm sei dann die Aufgabe übertragen worden, den Gesellschaftsvertrag zu entwerfen. Vorgesehen gewesen sei eine ganz normale Bargründung; um etwaige andere Formen der Einlage (verdeckte Sacheinlage) sei es nie gegangen, ein solches Konzept sei vom Vorstand der Klägerin ihm gegenüber nicht mitgeteilt worden. Die Betreuung des steuerlichen Parts der Gesellschaftsgründung sei allein Sache des Büros des Steuerberaters E gewesen.
Der Beklagte hat zunächst behauptet, von Grundvermögen der Einzelfirma sei bis zum Termin zur Beurkundung des Gesellschaftsvertrages ihm gegenüber nie die Rede gewesen; erst hier habe der Vorstand der Klägerin dann erstmals und eher theoretisch sowie beiläufig die Frage gestellt, ob der Grundbesitz des Einzelunternehmens grunderwerbsteuerfrei in das Eigentum der AG überführt werden könne. Der anwesende Berater aus dem Büro E habe daraufhin einen Auszug aus „Der Betrieb“ (1997, 2002, Bl. 93 f. GA) präsentiert. Der Beklagte hat diesen Sachvortrag im Rahmen seiner persönlichen Anhörung korrigiert und in dieser Form nicht mehr aufrecht erhalten.
Der Beklagte behauptet aber, er habe jedenfalls während des Notartermins zur Beurkundung des Gesellschaftsvertrages darauf hingewiesen, dass man im Falle einer geplanten Übertragung zukünftig werde prüfen müssen, ob es einen Weg gebe, das Anfallen von Grunderwerbsteuern zu vermeiden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.06.2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Beklagte hat die ihm aus dem anwaltlichen Beratungsvertrag obliegenden Pflichten verletzt und ist der Klägerin daher zum Schadensersatz verpflichtet, § 280 BGB. Der Beklagte hatte Herrn G auch darüber zu beraten, wie die Einzelfirma mit ihrem Betriebsvermögen einschließlich Immobilien am besten in die AG einzubringen wäre.
Unstreitig war es die Aufgabe des Beklagten, die Gründung der AG in rechtlicher Hinsicht zu betreuen. Dem Anwalt ist damit nicht automatisch auch die Aufgabe übertragen, steuerrechtliche Implikationen mit im Blick zu behalten und ggf. hierüber aufzuklären. Die Beratung und Belehrung im Steuerrecht ist per se nicht Teil des anwaltlichen Mandats. Anderes gilt, wenn der Anwalt, wie hier, auch Fachanwalt für Steuerrecht ist, denn es liegt dann nahe, dass der Mandant seine Beratung gerade auch in dieser Hinsicht wünscht und sich darauf verlässt (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 779; BGH NJW 1996, 843, 845). Ein solcher Rückschluss ist vorliegend indes nicht möglich, denn der Beklagte erwarb den Fachanwaltstitel erst im Laufe des Jahres 2000, war aber schon zuvor lange Jahre für die Klägerin bzw. Herrn G anwaltlich beratend tätig.
Dass von ihm auch die Unterstützung in steuerrechtlicher Hinsicht verlangt und erwartet wurde, und dass der Beklagte das Mandat auch so verstanden hat, ergibt sich aber aus den weiteren Umständen. Insoweit ist es Pflicht des Anwalts, über Nebenaspekte und eng mit der Sache verknüpfte wirtschaftliche oder steuerliche Gesichtspunkte aufzuklären (vgl. Borgmann/Jungk/Haug, Anwaltshaftung, 4. Aufl., Kap. III Rn. 87 ff.).
Naturgemäß löst eine Unternehmensgründung auch steuerliche Fragen aus. Der Anwalt, der eine Unternehmensgründung begeleitet, kann diese Fragen nur dann außer Acht lassen, wenn er sicher ist, dass der Mandant sich der Tatsache bewusst ist, dass auch solche Fragen zu klären sein werden, er zu diesem Zweck aber einen weiteren, anderen Berater hinzuzieht. Dann kann sich der Anwalt darauf beschränken, sein gesellschaftsrechtliches Konzept mit diesem weiteren Berater abzustimmen und kann sich hinsichtlich der steuerlichen Fragen auf dessen Sachverstand verlassen, sofern nicht der Rat dieser Person offensichtlich fehlerhaft ist. So lag es hier nicht. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge B keinen Auftrag erhalten hat, sich mit den steuerlichen Fragen bei der Gründung der AG zu befassen. Der Zeuge hat glaubwürdig bekundet, von Herrn G nur zu einzelnen Gesprächen hinzugezogen worden zu sein. Insofern kommt allenfalls in Betracht, dass er mit einer Gegenprüfung der vom Beklagten zu entwickelnden Konzepte betraut gewesen sein könnte. Nach dem vom Zeugen geschilderten Ablauf hatte der Beklagte aber keinen Anlass anzunehmen, dass dieser die steuerlichen Aspekte im einzelnen geklärt hätte. Dies konnte auch schon deshalb nicht der Fall sein, weil es dazu einer Abstimmung zwischen dem Zeugen B und dem Beklagten bedurft hätte. Nur wenn die gesellschafts- und die steuerrechtliche Seite zusammen entwickelt werden, kann überhaupt ein tragfähiges Gründungskonzept erstellt werden.
Demgegenüber hat der Beklagte sich selbst mit den steuerlichen Fragen auseinandergesetzt. Im Rahmen seiner Anhörung hat er eingeräumt, schon vor dem Notartermin davon Kenntnis gehabt zu haben, dass zur Einzelfirma des Herrn G auch Immobilien gehörten, und dass Herr G erwog, diese in die AG einzubringen. Der Beklagte hat dann, wie er ebenfalls einräumt, noch vor dem Notartermin Fachliteratur zu Rate gezogen (Anlage K8, Bl. 108 GA) und ist dabei auf die Fundstelle gestoßen, die sich mit der Grunderwerbsteuerpflicht bei formwechselnden Umwandlungen befasst (Anlage H2, Bl. 93 GA). Diese Fundstelle ließ er sich vom Zeugen B schicken. Dass er den Zeugen, wie dieser glaubhaft bekundet und wie der Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, dabei nicht inhaltlich zu den steuerrechtlichen Aspekten befragt hat, zeigt, dass es auch nach seiner Auffassung ihm oblag, die steuerrechtliche Seite der Gesellschaftsgründung beratend zu begleiten. Hätte er dies nicht gewollt und nicht so verstanden, so hätte es ihm oblegen, dies Herrn G gegenüber deutlich zum Ausdruck zu bringen und ihm zur Hinzuziehung eines weiteren Beraters zu raten.
Damit deckt sich die Aussage des Zeugen B, der bekundet hat, Herr G habe ihm erzählt, der Beklagte begleite die AG-Gründung umfassend.
Die Pflichten des Beklagten sind nicht deshalb anders, weil seine Beauftragung, wie er vorträgt, sehr kurzfristig erfolgte. Konnte er die anstehenden Fragen aus zeitlichen oder fachlichen Gründen nicht umfassend klären und die Wahrung der Mandanteninteressen gewährleisten, so hatte er dies mitzuteilen und die Mandatsübernahme abzulehnen oder Herrn G von der zügigen Gründung der AG abzuraten.
Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Beklagte schon im Vorfeld des Notartermins, nach seinem Vortrag auch noch einmal während desselben, die Absicht des Herrn G kannte, die Einzelfirma einschließlich Grundbesitz in die AG einzubringen. Dass dies zumindest als Möglichkeit im Raum stand, ergab sich im Übrigen auch von selbst, da es wenig Sinne gemacht hätte, neben der AG eine einzelkaufmännische Firma mit gleichem Unternehmenszweck fortzuführen. Auch ohne explizite Nachfrage des Herrn G war der Beklagte daher gehalten, zu ergründen, was aus der Einzelfirma und deren Vermögen werden sollte, um diesen Plan dann gesellschafts- und steuerrechtlich adäquat umzusetzen.
Jedenfalls aber genügte es auch nicht, wenn der Beklagte Herrn G während der Beurkundung darauf hingewiesen hätte, nicht sicher sagen zu können, ob einer solcher Vorgang (Einbringung der Grundstücke der Einzelfirma in die AG) grunderwerbsteuerfrei sei, sondern dass dies später im einzelnen geprüft werden müsse. Vielmehr hätte er allerspätestens in diesem Moment ausdrücklich von der Gesellschaftsgründung abraten, den genauen Willen des Mandanten ermitteln, sich einen Überblick über die Einzelfirma und deren Vermögen verschaffen und die Frage klären müssen, ob und wie diese in die AG am günstigsten einzubringen ist.
Da er dies unstreitig nicht getan hat, kann dahinstehen, ob die vom Beklagten behauptete Äußerung beim Beurkundungstermin überhaupt gefallen ist, so dass es auch der vom Beklagten (zudem verspätet i.S.d. § 296 Abs. 1 ZPO) beantragten Vernehmung der Zeugin T nicht bedurfte.
Die vom Beklagten vorgeschlagene Vorgehensweise war für Herrn G und die dann gegründete Klägerin aus mehreren Gründen nachteilig:
Die Bargründung der AG war zwar geeignet, die Unternehmensgründung zu beschleunigen, setzte aber zusätzliche Mittel voraus, während bei einer Sachgründung das Betriebsvermögen der Einzelfirma hätte genutzt werden können. Das Gericht geht aufgrund der Beweisaufnahme davon aus, dass der Beklagte dies verkannt hat, weil er annahm, das Betriebsvermögen könne als Ersatz der Bareinlage eingebracht werden. Dass er ein solches Konzept vorgestellt hat, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B. Die Kammer verkennt nicht, dass dieser Zeuge wegen möglicher eigener Fehler geneigt sein könnte, eine dem Beklagten nachteilige Aussage zu machen. Er hat aber in seiner Vernehmung die Vorgänge widerspruchsfrei und konstant geschildert, sowie Erinnerungslücken freimütig eingeräumt. Auch der Beklagte selbst hat letztendlich einräumen müssen, dass die zu seinem bisherigen Sachvortrag im Widerspruch stehende Aussage des Zeugen in vielen Punkten den Tatsachen entsprach.
Dass ist an der hier fraglichen Stelle auch deshalb plausibel, weil der Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt hat, wie denn der Kläger sonst das Gründungskapital hätte aufbringen sollen und wollen.
Dieses Konzept war aber nicht nur deshalb untauglich, weil damit unzulässigerweise eine verdeckte Sacheinlage erfolgt wäre, sondern auch, weil eine solche Einbringung des Grundbesitzes Grunderwerbsteuern auslösen musste.
Wie die vom Beklagten herangezogen Fundstellen auch bereits belegen, kann die Steuerpflicht nur vermieden werden, wenn eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird.
Deshalb ist es zum Zwecke der Steuerersparnis möglich und gerichtsbekanntermaßen üblich, zunächst eine KG zu gründen, das Betriebsvermögen in diese einzubringen und dann den Formwechsel von der KG zur AG zu vollziehen. Auch vorliegend wäre dann ein grunderwerbsteuerfreier Übergang des Grundbesitzes nach §§ 5 Abs. 2, § Nr. 6 GrunderwerbStG möglich gewesen.
Um dies als möglichen Weg zu ermitteln und zu erkennen war im Übrigen kein langer Zeitvorlauf erforderlich. Wenn der Beklagte die entsprechenden Kenntnisse nicht besaß, hätte er sie sich ohne weiteres aus der Fachliteratur beschaffen können. Die von ihm herangezogene Literatur deutet ja gerade diesen Lösungsweg sogar an.
Davon, dass der Mandant einem entsprechenden Rat gefolgt wäre, ist nach dem Grundsatz der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens auszugehen.
Diese ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass es nach dem Beklagtenvortrag Herrn G darauf ankam, unbedingt eine AG zu gründen. Diese Gründung hätte auch bei richtigem Rat nicht in Frage gestanden, sondern hätte sich allenfalls unwesentlich verzögert. Dass Herr G auch diese Verzögerung abgelehnt und eine AG-Gründung sofort buchstäblich „um jeden Preis“ betrieben hätte, ist nicht dargetan und kann auch nach dem Eindruck, den das Gericht im Rahmen der Anhörung des Vorstands der Klägerin gewonnen hat, ausgeschlossen werden.
Zur Schadensberechnung ist vergleichsweise gegenüberzustellen, welche Kosten der Klägerin tatsächlich entstanden sind und welche sie bei zutreffender Beratung hätte tragen müssen.
Nicht angefallen wären insbesondere die Grunderwerbsteuern, die sich zusammen auf EUR 55.299,47 belaufen (Anlage K4, Bl. 58 ff. GA).
Die Klägerin rechnet zutreffend die Kosten der Auflassung der Grundstücke an die KG und die Kosten der Grundbuchberichtigung im Anschluß an die AG-Gründung bei korrekter Vorgehensweise gegen; auf Bl. 6 und 7 der Klageschrift wird insoweit Bezug genommen. Abzurechnen sind daher EUR 1.448,25.
Bei korrekter Vorgehensweise hätten auch weder der Gesellschaftsvertrag, noch der zur Erreichung des eigentlichen Gründungsziels erforderliche Ausgliederungs- und Übernahmevertrag beurkundet werden müssen, wofür Notarkosten von zusammen umgerechnet EUR 20.537,93 (netto) angefallen sind.
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die letztendlich gewählte Vorgehensweise habe nicht er vorgeschlagen, sondern der dann neu von der Klägerin eingeschaltete Berater N. Dieses Vorgehen war notwendig, um den Beratungsfehler des Beklagten zu korrigieren und trotz dieses Fehlers noch die von Anfang an gewollte Unternehmensgründung samt Einbringung des Vermögens der Einzelfirma zu bewerkstelligen. Die Klägerin ist damit in angemessener Weise ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen, ohne dass damit der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem Schaden der Klägerin in Frage gestellt bzw. unterbrochen wäre.
Der Beklagte hat auch die Kosten des von der Klägerin hinzugezogenen Rechtsanwalts N in Höhe von EUR 3.356,04 (netto) zu tragen.
Auch für die KG-Gründung und für deren Umwandlung wären Anwaltskosten angefallen. Beratung und Entwurf des Vertrages zur KG-Gründung wären dabei, wie vom Beklagte abgerechnet und von der Klägerin bezahlt, nach § 20 BRAGO mit DM 3.256,70 abzurechnen gewesen.
Hinzugekommen wäre die Tätigkeit für den Formwechsel. Diese hätte eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 BRAGO ausgelöst, die angemessen ebenfalls mit 10/10 anzusetzen gewesen wäre und daher weitere Honorarkosten von DM 3.256,70 (entsprechend EUR 1.665,12) verursacht hätte. Dieser Betrag ist von der klägerischen Forderung noch in Abzug zu bringen, da er ihr bei richtiger Handhabung des Mandats durch den Beklagten als weitere Kostenposition zur Last gefallen wäre.
Der Schaden der Klägerin setzt sich daher wie folgt zusammen:
vermeidbare Grunderwerbsteuer: EUR 55.299,47
vermeidbare Notarkosten: EUR 20.537,93
Zusatzkosten Rechtsanwalt: EUR 3.356,04
zusammen: EUR 79.193,44
abzüglich der bei korrekter Gestaltung entstanden Zusatzkosten (Auflassung und Grundbuchberichtigung) von EUR 1.448,25
abzüglich der bei korrekter Gestaltung noch zusätzlichen Anwaltskosten von EUR 1.665,12
Es verbleibt ein Schaden von EUR 76.080,07. Der die Klagesumme übersteigende Betrag konnte der Klägerin jedoch nicht zugesprochen werden, § 308 ZPO.
Eine Minderung des Ersatzanspruchs aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens kommt nicht in Betracht.
Auch wenn der Vorstand der Klägerin kaufmännisch erfahren war, konnte und durfte er sich umfassend auf den Rat des von ihm als Fachberater hinzugezogenen Beklagten verlassen. Auch wenn dieser im Notartermin geäußert haben sollte, er müsse die Frage einer Möglichkeit zur grunderwerbsteuerfreien Einbringung der Grundstücke später noch prüfen, ändert sich hieran nichts. Er hat durch sein Verhalten vor und in dem Termin selbst dann jedenfalls den Eindruck erweckt, eine solche Einbringung könne auch bei dem von ihm gewählten Konstrukt gelingen. Dies betrifft eine steuerrechtliche Frage; ein Mitverschulden des Mandanten kommt jedoch bei Rechtsfragen, in denen er sich auf den Rat seines Anwalts verlässt und diesen ungeprüft akzeptiert, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1995, 1267).
Der Anspruch auf Ersatz der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten und der Zinsen folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.