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Landgericht Düsseldorf·11 O 457/06·30.03.2009

Berufshaftpflicht: Verjährung des Deckungsanspruchs erst ab ernstlichem Schadenersatzverlangen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die geschädigte AG machte nach Pfändung/Überweisung die Deckungsansprüche aus der Berufshaftpflicht des beratenden Anwalts geltend und begehrte zudem Zahlung weiterer, im Haftpflichturteil nur berechneter Schadenspositionen. Streitpunkt war u.a. der Beginn der zweijährigen Verjährung nach § 12 VVG a.F. sowie eine behauptete Obliegenheitsverletzung und Mitverschulden. Das LG Düsseldorf bejahte die Aktivlegitimation nach § 836 ZPO, verneinte Verjährung, Leistungsfreiheit und Mitverschuldeneinwand und sprach die titulierten Beträge sowie den Differenzschaden zu. Maßgeblich sei, dass ein bloßes Übersenden von Steuerbescheiden noch keine „ernstliche Anspruchserhebung“ darstelle und die Klagezustellung „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO erfolgt sei.

Ausgang: Klage auf Deckung aus Berufshaftpflichtversicherung vollumfänglich zugesprochen; Einreden (Verjährung/Obliegenheitsverletzung/Mitverschulden) ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung (Rechtsschutz- und Befreiungsanspruch) unterliegt nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. einer einheitlichen zweijährigen Verjährung, die mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs beginnt und auch den Befreiungsanspruch erfasst.

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Die Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs setzt eine ernstliche Erklärung des Geschädigten gegenüber dem Versicherungsnehmer voraus, dass er Ansprüche geltend macht und verfolgen wird; die bloße Übersendung von Bescheiden oder Informationen genügt hierfür regelmäßig nicht.

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Eine im Haftpflichtprozess rechtskräftige Entscheidung über Grund und Höhe des Haftpflichtanspruchs entfaltet im nachfolgenden Deckungsprozess Bindungswirkung hinsichtlich der festgestellten Haftpflicht des Versicherungsnehmers.

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Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (§ 6 Abs. 3 VVG a.F.) setzt substantiierte Darlegung voraus, welche unrichtigen oder unvollständigen Informationen dem Versicherer im Deckungsverhältnis erteilt wurden; das Verteidigungsvorbringen im Haftpflichtprozess allein genügt hierfür nicht.

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Die Hemmung der Verjährung durch Klageeinreichung wirkt nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs zurück, wenn die Zustellung nach Einzahlung des Kostenvorschusses ohne erhebliche Verzögerung „demnächst“ erfolgt.

Relevante Normen
§ 149, 154 VVG a.F.§ 836 Abs. 1 ZPO§ Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG§ 154 Abs. 1 VVG a.F.§ 280 Abs. 1 BGB§ 286 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 78.960,27 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 7,5% aus 72.832,27 Euro vom 01.06.2003 bis zum 08.01.2006, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 73.972,27 Euro seit dem 09.01.2006 und Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.988,-- Euro seit dem 31.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin zu 1) 3.247,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 7,5% seit dem 01.06.2003 bis zum 11.02.2007 und Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2007 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger zu 2) ist Rechtsanwalt. Er unterhält bei der Beklagten eine Berufshaftpflichtversicherung.

3

Seit den 1980er Jahren war der Kläger zu 2) als ständiger anwaltlicher Berater des jetzigen Vorstands der damals noch nicht existenten Klägerin zu 1) tätig. Dieser betrieb seinerzeit unter der Firma XX ein einzelkaufmännisches Unternehmen, zu dessen Betriebsvermögen u.a. mehrere Grundstücke gehörten. Im Jahr 2000 fasste er den Entschluss, eine Aktiengesellschaft mit dem gleichen Unternehmenszweck zu gründen, und nahm in diesem Zusammenhang die Beratung des Klägers zu 2) in Anspruch.

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Der Kläger zu 2) empfahl eine Bargründung der Klägerin zu 1) und eine spätere Einbringung der Einzelfirma in die AG im Wege der Sacheinlage. Die Klägerin zu 1) wurde dementsprechend Ende des Jahres 2000 gegründet. Nach Gründung stellte der Vorstand der Klägerin zu 1) fest, dass die vom Kläger zu 2) in Bezug auf die Einzelfirma angeratene Vorgehensweise insoweit erhebliche steuerliche Nachteile hatte, als auf diese Weise eine verdeckte Sacheinlage geleistet würde, die stillen Reserven der Firma würden aufgedeckt und versteuert werden müssen und zudem Grunderwerbsteuer anfallen würde. Er nahm deshalb anderweitig anwaltliche Beratung in Anspruch. Dieser Beratung entsprechend wurde die Einzelfirma durch Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 16.08.2001 zu Buchwerten in die Klägerin zu 1) eingebracht, wodurch die Aufdeckung stiller Reserven, nicht aber der Anfall der Grunderwerbsteuer vermieden werden konnte.

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Mit Schreiben vom 13.05.2003 (vgl. Anlage K4, Bl. 27 d.A.) übersandte die Klägerin zu 1) dem Kläger zu 2) mit dem Hinweis, dass die Grunderwerbsteuer durch den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag entstanden sei, an sie gerichtete Grunderwerbsteuerbescheide der Finanzämter XX in einer Gesamthöhe von 55.299,47 Euro. Die Grunderwerbsteuer wurde von der Klägerin zu 1) beglichen. Mit Schreiben vom 19.05.2004 (vgl. Anlage K5, Bl. 28 d.A.) forderte die Klägerin zu 1) vom Kläger zu 2) Schadenersatz wegen anwaltlicher Falschberatung in Höhe des gezahlten Betrages. Bereits im Jahr 2003 erklärte der Kläger zu 2) gegenüber dem Vorstand der Klägerin zu 1) einen Verjährungseinredeverzicht und bestätigte diesen in einem Telefax vom 18.04.2005 noch einmal.

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Mit Schriftsatz vom 20.01.2006, dem Kläger zu 2) zugestellt am 03.03.2006, erhob die Klägerin zu 1) beim Landgericht Wuppertal Schadenersatzklage wegen anwaltlicher Falschberatung (Az.: 19 O 41/06). Zur Begründung trug sie vor, der Kläger zu 2) sei nicht nur hinsichtlich der rechtlichen, sondern auch hinsichtlich der steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Gründung der AG ihr Berater gewesen. Der Kläger zu 2) hätte ihr von Anfang an raten müssen, das Einzelunternehmen samt Grundbesitz grunderwerbsteuerfrei und ohne Notarkosten in eine neu zu gründende KG einzubringen und diese schließlich formwechselnd in eine AG umzuwandeln. Bei dieser Vorgehensweise wären lediglich Notarkosten und Kosten für die Grundbuchberichtigung, jedoch keine Grunderwerbsteuer angefallen. Mit Schreiben vom 14.03.2006 (vgl. Anlage K6, Bl. 29 d.A.) übersandte der Kläger zu 2) der Beklagten die Klageschrift und bat um Stellungnahme.

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Durch Urteil vom 14.07.2006 gab das Landgericht Wuppertal der Klage statt. Es berechnete einen Schadenersatzanspruch der Klägerin zu 1) in Höhe von insgesamt 76.080,07 Euro. Dieser Betrag setzte sich im Einzelnen zusammen aus der vermeidbaren Grunderwerbsteuer von 55.299,47 Euro, vermeidbaren Notarkosten von 20.537,93 Euro, den Kosten für die zusätzliche anwaltliche Beratung von 3.356,04 Euro abzüglich der bei korrekter Gestaltung entstandenen Zusatzkosten (Auflassung und Grundbuchberichtigung) von 1.448,25 Euro sowie zusätzlicher Anwaltskosten vom 1.665,12 Euro. Das Landgericht Wuppertal sprach allerdings nur 72.832,27 Euro zu, da die Klägerin zu 1) aufgrund einer fehlerhaften Berechnung nur diesen Betrag eingeklagt hatte. Daneben verurteilte es den Kläger zu 2) zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.140,-- Euro. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 03.08.2006 wurden gegen den Kläger zu 2) Kosten in Höhe von 4.988,-- Euro festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 10.08.2006, zugestellt am 16.08.2006, verkündete der Kläger zu 2) der Beklagten den Streit. Rechtsmittel wurden gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal nicht eingelegt, es wurde am 18.08.2006 rechtskräftig.

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Durch Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 14.11.2006 wurden wegen der durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14.07.2006 und durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.08.2006 titulierten Forderungen die Ansprüche des Klägers zu 2) gegen die Beklagte auf Schadenregulierung aus dem Versicherungsvertrag gepfändet und der Klägerin zu 1) zur Einziehung überwiesen.

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Mit der am 22.12.2006 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 12.02.2007 zugestellten Klage verlangt die Klägerin zu 1) von der Beklagten die Begleichung der durch das Landgericht Wuppertal gemäß Urteil vom 14.07.2006 und Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.08.2006 titulierten Forderungen. Der Kläger zu 2) verlangt die Zahlung des Restbetrages der durch das Landgericht Wuppertal berechneten Schadenersatzforderung an die Klägerin zu 1), bezüglich dessen mangels eines entsprechenden Antrags seine Verurteilung nicht erfolgt ist.

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Die Kläger vertreten die Ansicht, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag seien nicht verjährt. Das Schreiben der Klägerin zu 1) vom 13.05.2003 habe in keinster Weise ein Schadenersatzverlangen ausgedrückt; dieses sei erst mit Schreiben vom 19.05.2004 ausgebracht worden. Sie behaupten, der vom Kläger zu 2) erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung sei vorsorglich zu dem alleinigen Zweck erfolgt, der Klägerin zu 1) genügend Zeit für die Aufklärung des Sachverhalts zu geben. Die Kläger sind auch der Ansicht, die Beklagte könne sich ihnen gegenüber nicht darauf berufen, der Kläger zu 2) habe ihr gegenüber falsche Angaben gemacht. Sie behaupten, die Beklagte sei über den Rechtsstreit laufend informiert gewesen, sie habe den dortigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2) mandatiert und Weisungen erteilt. Das Verteidigungsvorbringen des Klägers zu 2) im Haftpflichtprozess habe auf den Anweisungen der Beklagten selbst basiert. Schließlich behaupten die Kläger die AG-Gründung sei nur unter enormen Kosten rückgängig zu machen gewesen, da zum einen erhebliche Notar- und Gerichtskosten und zum anderen auch noch einmal Grunderwerbssteuern durch die für eine Liquidation notwendige Verwertung des Aktivvermögens angefallen wären.

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Die Klägerin zu 1) beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie

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72.832,27 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 7,5% vom 01.06.2003 bis zum 08.01.2006 und zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2006 zu zahlen;

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1.140,-- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2006 zu zahlen;

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4.998,-- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2006 zu zahlen.

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Der Kläger zu 2) beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 3.247,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 7,5% seit dem 01.06.2003 bis einen Tag vor Rechtshängigkeit und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie vertritt die Ansicht, maßgeblich für den Beginn der Verjährung sei das Schreiben der Klägerin zu 1) an den Kläger zu 2) vom 13.05.2003, da dieses vom Empfängerhorizont nur so habe verstanden werden können, dass der Kläger zu 2) für die Folgen seiner Fehler haftbar gemacht werden solle. Dass der Kläger zu 2) dies auch so gesehen habe, werde aus dem Umstand deutlich, dass er bereits im Jahr 2003 gegenüber dem Vorstand der Klägerin zu 1) den Verjährungseinredeverzicht erklärt habe: diese Erklärung sei nur dann nachvollziehbar, wenn der Kläger zu 2) von einer drohenden Inanspruchnahme ausgegangen sei. Der Lauf der Verjährungsfrist habe demnach Ende des Jahres 2003 begonnen, die Verjährung sei mit Ablauf des 31.12.2005 eingetreten. Die Beklagte behauptet weiterhin, der Kläger zu 2) habe sie nicht umfassend und wahrheitsgemäß informiert, indem er bestritten habe, mit der steuerlichen Beratung beauftragt worden zu sein, und behauptet habe, bis zum Notartermin zur Beurkundung des Gesellschaftsvertrages keine Kenntnis vom Grundvermögen der Einzelfirma gehabt zu haben. Diese Darstellung des Klägers zu 2) sei durch die vom Landgericht Wuppertal im Haftplichtprozess getroffenen Feststellungen widerlegt. Schließlich meint die Beklagte, die Forderung der Klägerin zu 1) sei der Höhe nach übersetzt. Der Klägerin zu 1) sei vorzuhalten, dass sie die AG-Gründung nicht wieder rückgängig gemacht und den Weg über die Gründung einer KG beschritten habe. Sie behauptet, diese Vorgehensweise sei kostengünstiger gewesen, da dann die Grunderwerbsteuer nicht angefallen sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie sich auf diesen Einwand berufen könne, da die Streitverkündung erst nach Abschluss der ersten Instanz erfolgt sei, so dass eine Einflussnahme auf das erstinstanzliche Verfahren bereits aus zeitlichen Gründen nicht mehr in Betracht gekommen sei.

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Die Akte des Landgerichts Wuppertal, Az.: 19 O 41/06, ist beigezogen worden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.11.2007 (Bl. 105 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen XX vom 15.07.2008 (Bl. 125 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 72.832,27 Euro zuzüglich Zinsen von 7,5% vom 01.06.2003 bis 08.01.2006 und Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2006 aus §§ 149, 154 VVG a.F. in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag und § 836 Abs. 1 ZPO.

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Das Versicherungsvertragsgesetz ist nach Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden.

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Die Klägerin zu 1) ist zur Geltendmachung der Forderung aus dem Versicherungsvertrag berechtigt. Zwar bestehen in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich unmittelbare Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer und nicht zwischen diesem und dem geschädigten Dritten; insbesondere hat der Dritte keinen Direktanspruch gegen die Versicherung (Voit/Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, Vor §§ 149 – 158k Rdnr. 2). Die Klägerin zu 1) hat aber die Ansprüche des Klägers zu 2) gegen die Beklagte auf Schadenregulierung aus dem Versicherungsvertrag gemäß Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 14.11.2006 pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die Überweisung ersetzt gemäß § 836 Abs. 1 ZPO die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. Soweit dies zur Befriedigung der Klägerin zu 1) wegen ihrer Forderungen gegen den Kläger zu 2) erforderlich ist, sind somit die Rechte des Klägers zu 2) aus dem Versicherungsvertrag auf die Klägerin zu 1) kraft Gesetzes übertragen.

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Die Klägerin zu 1) kann vom Kläger zu 2) Zahlung von 72.832,27 Euro zuzüglich Zinsen im dargestellten Umfang verlangen. Der Anspruch auf Zahlung von 72.832,27 Euro steht ihr aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Pflichten aus dem anwaltlichen Beratungsvertrag zu. Die Zinsforderung ist nach §§ 280, 286, 288 BGB gerechtfertigt. Der Anspruch der Klägerin zu 1) gegen den Kläger zu 2) steht aufgrund des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 14.07.2006, welches seit dem 18.08.2006 rechtskräftig ist, fest. Soweit im Haftpflichtprozess eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, entfaltet diese im nachfolgenden Deckungsprozess, um welchen es sich hinsichtlich der in Rede stehenden Ansprüche vorliegend handelt, Bindungswirkung (vgl. Voit/Knappmann, a.a.O., § 149 VVG Rdr. 29 m.w.Nw.).

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Die genannten Ansprüche der Klägerin zu 1) gegen den Kläger zu 2) hat die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Berufshaftpflichtversicherer des Klägers zu 2) nach §§ 149, 154 VVG a.F. in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag zu regulieren.

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Der Entschädigungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag ist nach § 154 Abs. 1 VVG a.F. fällig, da die Forderung der Klägerin zu 1) gegen den Kläger zu 2) aufgrund des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 14.07.2006 rechtskräftig festgestellt ist.

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Der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag ist nicht verjährt. Der Deckungsanspruch aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag verjährt gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. binnen zwei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Rechtsschutz- und Befreiungsanspruch sind nach heute ganz herrschender Meinung Ausgestaltungen eines einheitlichen Deckungsanspruchs, was zur Folge hat, dass die Verjährung mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs beginnt und den Befreiungsanspruch ergreift (Voit/Knappmann, a.a.O., § 149 VVG Rdnr. 4 m.w.Nw.). Der Rechtsschutzanspruch wird mit der Erhebung von Ansprüchen durch den Dritten fällig, d.h. einer ernstlichen Erklärung des Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer, dass er Ansprüche zu haben glaubt und diese verfolgen wird (Voit/Knappmann, a.a.O. § 149 VVG Rdnr. 5 m.w.Nw.). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann eine solche ernstliche Erklärung nicht bereits dem Schreiben der Klägerin zu 1) an den Kläger zu 2) vom 13.05.2003 entnommen werden. Mit dem Schreiben hat die Klägerin zu 1) lediglich die Grunderwerbsteuerbescheide der Finanzämter XX übersandt und die Feststellung getroffen, dass die Grunderwerbsteuer durch den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag entstanden sei. Das Schreiben mag andeuten, dass die Klägerin zu 1) seinerzeit Ersatzansprüche gegen den Kläger zu 2) aufgrund ihrer Gewerbesteuerveranlagung prüfte; dass sie sich aber bereits entschlossen hatte, diese dem Kläger zu 2) gegenüber zu verfolgen, geht aus dem Schreiben – auch nicht andeutungsweise – hervor. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Kläger zu 2) unstreitig nicht an der Ausarbeitung des von der Klägerin zu 1) in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag beteiligt war. Aus dem Umstand, dass der Kläger zu 2) bereits im Jahr 2003 gegenüber dem Vorstand der Klägerin zu 1) den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt hat, folgt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht, dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt von seiner Inanspruchnahme ausging. Es ist nämlich nachvollziehbar, dass er diesen Verzicht allein deshalb erklärte, um Zeit für die Prüfung der Angelegenheit zu gewähren, was voraussetzt, dass er davon ausging, dass seine Verantwortlichkeit in dieser Angelegenheit noch nicht abschließend abgeklärt war, mithin seine Inanspruchnahme durch die Klägerin zu 1) noch nicht feststand. Ein eindeutiges Schadenersatzverlangen der Klägerin zu 1) gegenüber dem Kläger zu 2) ist erst dem Schreiben vom 19.05.2004 zu entnehmen, was bedeutet, dass der Rechtsschutzanspruch des Klägers zu 2) mit Erhalt dieses Schreibens fällig geworden ist. Die Verjährung begann demnach gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. mit dem Schluss des Jahres 2004. Der Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist ist dann in noch nicht rechtsverjährter Zeit durch Klageerhebung gehemmt worden. Allerdings ist der Beklagten die Klageschrift erst am 13.02.2007 zugestellt worden. Die Klageschrift ist aber bereits am 28.12.2006 bei Gericht eingegangen. Der erforderliche Gerichtskostenvorschuss ist auf Anforderung des Gerichts vom 09.01.2007 unmittelbar am 19.01.2007 gezahlt worden. Die Zustellung der Klageschrift ist vor diesem Hintergrund als "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO anzusehen mit der weiteren Folge, dass die Hemmung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht vor Ablauf der Verjährungsfrist zurückwirkt.

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Die Beklagte ist nicht nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen wegen Verstoßes des Klägers zu 2) gegen seine Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei. Denn eine Aufklärungspflichtverletzung durch den Kläger zu 2) ist nicht ersichtlich. Allerdings war die Beklagte zur sachgerechten Abwicklung des Versicherungsfalles auf wahrheitsgemäße Angaben des Klägers zu 2) angewiesen. Dass sie durch den Kläger zu 2) unzutreffend informiert worden ist, hat sie aber nicht substantiiert dargelegt, insbesondere kann dies nicht aus dem Vorbringen des Klägers zu 2) im Haftpflichtprozess geschlossen werden. Zwar ist der dortige Vortrag des Klägers zu 2), er sei nicht mit der steuerrechtlichen Beratung der Klägerin zu 1) beauftragt gewesen, durch die Beweisaufnahme widerlegt worden; auch hat der Kläger zu 2) bei seiner dortigen persönlichen Anhörung eingeräumt, entgegen seinem ursprünglichen Vorbringen gewusst zu haben, bereits vor dem Termin zur Beurkundung des Gesellschaftsvertrags Kenntnis vom Grundvermögen der Einzelfirma gehabt zu haben (vgl. S. 5 bis 7 des Urteils vom 14.07.2006, Bl. 147 bis 149 d.BA.). Das Vorbringen des Klägers zu 2) im Haftpflichtprozess diente aber der Abwehr der von der Klägerin zu 1) in diesem Verfahren erhobenen Ansprüche. Unabhängig davon, ob das Vorbringen des Klägers zu 2) auf einem Rechtsirrtum oder einer (bewusst oder unbewusst) falschen, später dann korrigierten Darstellung der Tatsachen beruhte, können aus seinem Vorbringen im Haftpflichtprozess keine Rückschlüsse hinsichtlich der Erfüllung seiner Informationspflichten im Deckungsverhältnis gezogen werden. Denn die Beklagte befand sich als hinsichtlich der Prozessführung des Klägers zu 2) weisungsbefugter Haftpflichtversicherer grundsätzlich in einer anderen Stellung als die Klägerin zu 1) als gegnerische Partei. Wie und mit welchem genauen Inhalt ihr Informationen durch den Kläger zu 2) erteilt worden sind, die eine Prüfung erlauben würden, inwieweit eine Obliegenheitsverletzung des Klägers zu 2) mit der von ihr geltend gemachten Folge der Leistungsfreiheit vorlag, hat die Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt.

33

Die Beklagte kann sich schließlich nicht auf ein Mitverschulden der Klägerin zu 1) an der Schadenentstehung im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB aufgrund des Umstands berufen, dass diese die AG-Gründung nicht wieder rückgängig gemacht und den Weg über die Gründung einer KG beschritten hat. Dabei lässt es das Gericht dahinstehen, ob die Beklagte den Einwand des Mitverschuldens, den das Landgericht Wuppertal im Hinblick auf den geltend gemachten Umstand nicht durch Urteil beschieden hat, im Deckungsprozess überhaupt noch erheben kann, weil sie als Haftpflichtversicherer grundsätzlich für die Prozessführung im Haftpflichtprozess verantwortlich war, und zwar unabhängig davon, ob sie zuvor die Deckungsablehnung erklärt hat (vgl. BGH NJW 1993, 68 f.), oder auch bei welchem Verfahrensstand ihr der Streit verkündet worden ist. Denn jedenfalls kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten angesprochene Vorgehensweise kostengünstiger gewesen wäre. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen XX im Gutachten vom 15.07.2008, denen das Gericht folgt, wäre die von der Beklagten beschriebene Vorgehensweise nur unter der Voraussetzung kostengünstiger gewesen, dass zwischen der Einbringung des Einzelunternehmens in die KG und dem Formwechsel in eine AG ein Zeitraum von fünf Jahren gelegen hätte (vg. S. 19 des Gutachtens, Bl. 143 d.A.). Dass der Vorstand der Klägerin zu 1) als seinerzeitiger Entscheidungsträger diesen Zeitraum abgewartet hätte, kann nicht unterstellt werden.

34

Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 6.128,-- Euro (1.140,-- Euro + 4.988,-- Euro) nebst der insoweit beanspruchten Zinsen aus §§ 149, 150 VVG a.F. in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag und § 836 Abs. 1 ZPO.

35

Die Klägerin zu 1) ist nach § 836 Abs. 1 ZPO zur Geltendmachung der Regulierungsansprüche des Klägers zu 2) aus dem Versicherungsvertrag berechtigt.

36

Die Klägerin zu 1) hat gegen den Kläger zu 2) einen Anspruch auf Erstattung der nicht anrechenbaren Anwaltskosten des Haftpflichtprozesses in Höhe von 1.140,-- Euro aus §§ 280, 286 BGB. Daneben hat sie einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 4.988,-- Euro nach § 91 ZPO. Ihre Zinsforderung ist gemäß §§ 280, 286, 288 BGB bzw. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO gerechtfertigt. Grund und Höhe dieser Ansprüche stehen aufgrund des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 14.07.2006 und des Kostenfeststellungsbeschlusses vom 03.08.2006 rechtskräftig fest. Einwände hiergegen werden von der Beklagten nicht vorgebracht.

37

Die Beklagte ist zur Regulierung der Ansprüche nach §§ 149, 150 VVG a.F. in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag verpflichtet. Der Rechtsschutzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer umfasst nach § 150 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Der Versicherer hat danach auch die Kosten des Gegners des Versicherungsnehmers zu tragen. Dies sind im vorliegenden Fall die der Klägerin zu 1) entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die Kosten ihrer Prozessführung, da diese als für die Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen sind. Hinzu kommt die Zinslast, da diese infolge der zu Unrecht unterbliebenen Rechtsschutzgewährung durch die Beklagte angefallen ist. Der Rechtsschutzanspruch des Klägers zu 2) hat sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, da davon auszugehen ist, dass er die von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Kosten selbst getragen hat.

38

Der Kläger zu 2) kann von der Beklagten nach §§ 149, 156 Abs. 2 VVG a.F. Zahlung von 3.247,80 Euro nebst Zinsen an die Klägerin zu 1) verlangen.

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Aufgrund des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 14.07.2006 steht fest, dass der Kläger zu 2) an die Klägerin zu 1) nach § 280 BGB Schadenersatz in Höhe von insgesamt 76.080,07 Euro zu leisten hat und dieser Betrag nach §§ 280, 286, 288 BGB zu verzinsen ist. Das Landgericht Wuppertal hat zwar lediglich einen Betrag in Höhe von 72.832,27 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Dass die höhere Forderung gerechtfertigt ist, folgt aber aus den Entscheidungsgründen. Der Schadenersatzanspruch wird dort mit 76.080,07 Euro berechnet. Nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen beruht der geringere Ausspruch gemäß § 308 ZPO allein auf dem Umstand, dass der höhere Betrag nicht eingeklagt war (vgl. S. 10 des Urteils, Bl. 163 d.BA.). In Höhe des Differenzbetrages zwischen entstandenem Schaden und zugesprochenem Betrag von 3.247,80 Euro (76.080,07 Euro ./. 72.832,27 Euro) nebst Zinsen, bezüglich dessen eine Pfändung und Überweisung durch die Klägerin zu 1) mangels Titels nicht erwirkt werden konnte, sie mithin keinen Direktanspruch hat, kann der Kläger zu 2) als Versicherungsnehmer von der Beklagten nach § 156 Abs. 2 VVG a.F. Zahlung an die Klägerin zu 1) verlangen.