Einstweilige Verfügung wegen Verwendung von Kartenabbildungen mit „©-natoja“ abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen Verwendung von Kartenabbildungen mit dem Aufdruck „©-natoja“ auf mehreren Webseiten. Das Gericht verneint einen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG, weil keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer wettbewerbsrechtlich relevanten Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr erkennbar ist. Sichtbare Herstellerzeichen und das Ausbleiben von Beanstandungen durch die Spielkartenhersteller sprechen gegen eine Täuschungswirkung. Der Antrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen fehlenden Unterlassungsanspruchs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einstweiliger Maßnahmen nach § 940 ZPO ist erforderlich, dass ein Rechtsverhältnis besteht, das einer vorläufigen Regelung bedarf und ein Unterlassungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist.
Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG setzt voraus, dass die beanstandete Handlung geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG) und Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr besteht.
Die Kennzeichnung von Bildmaterial mit einem ©-Hinweis begründet nicht ohne Weiteres eine Irreführung, insbesondere wenn die Herstellerzeichen auf den Abbildungen deutlich erkennbar sind.
Das Fehlen von Beanstandungen durch die offenbar beteiligten Rechteinhaber mindert die Wahrscheinlichkeit einer wettbewerbsrechtlich relevanten Rechtsverletzung.
Die unterlegene Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO zu tragen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 123/08 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien befassen sich mit einer von der Antragstellerin so bezeichneten esoterischen Lebensberatung unter Anwendung von Kartenlegen. Die Antragsgegnerin unterhält mehrere Internet-Domains, deren Besucher zum Teil auf die jeweils andere Domain der Antragsgegnerin umgeleitet werden. Auf ihrer von ihr so bezeichneten „Hauptseite“ mit der Bezeichnung„www.kartenlegen-natoja.de“ veröffentlicht die Antragsgegnerin Skatkartenabbildungen der Spielkartenfabrik Altenburg GmbH und sogenannte Lenormandkarten der Wiener Spielkartenfabrik Piatnik & Söhne. Die Antragsgegnerin hat die Kartenabbildungen mit einer Kennzeichnung „©-natoja“ versehen; daneben sind die Firmenzeichen der Spielkartenfabrik Altenburg bzw. der Spielkartenfabrik Piatnik auf den abgebildeten Karten erkennbar.
Die Antragstellerin sieht in dieser Art der Veröffentlichung der Kartenabbildungen ein wettbewerbswidriges Verhalten der Antragsgegnerin, weil sie sich damit als Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte für die verwendeten Kartenblätter ausgebe und damit den Eindruck erwecke, die übrigen Kartenlegerinnen in Deutschland verwendeten zum Kartenlegen Karten der Antragsgegnerin; der Auftritt der Antragsgegnerin erwecke auch den Eindruck, die Antragsgegnerin habe eigene und originäre Kartensätze entwickelt, was bei den Kunden eine besondere Wertschätzung genieße.
Die Antragstellerin beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, hinsichtlich der Webseiten www.natojas-reikiseite.de, www.reiki-magie.de, www.kartenlegen-natoja.de, www.kartenlegen-mit-natoja.de, www.natojas-engelseite.de und www.engel-reiki-kartenlegen.de unter Verwendung des Aufdrucks ©-natoja auf den Skatkarten (französisches Blatt) der Spielkartenfabrik Altenburg GmbH (ASS) sowie auf den Kartenbildern des Lenormand Cartomancy Deck No. 1951 der Wiener Spielkartenfabrik Ferd. Piatnik & Söhne für ihre Kartenlege-dienstleistungen zu werben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie verteidigt sich im wesentlichen wie folgt: Die Antragstellerin werde lediglich vorgeschoben und betreibe das Verfahren allein aus dem Interesse, Gebühreneinnahmen für die Anwälte zu erzielen. Die Nutzung der Kartenblätter erfolge im übrigen mit Billigung der Rechteinhaber, nämlich der beiden Spielkartenfabriken, worauf auch ausdrücklich am Ende der Internetauftritte im Wortlaut hingewiesen werde.. Die Abmahnungen der Antragstellerin seien schon wegen ihrer Vielzahl rechtsmissbräuchlich.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, insbesondere zu ihrem Streit über die genaue Ausgestaltung des Internetauftritts der Antragsgegnerin, wird auf die Antragsschrift vom 25. Februar 2008 und auf die Schriftsätze vom 10. sowie 17. März 2008 und die dazu eingereichten Unterlagen, ferner auf das Protokoll vom 18. März 2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg. Ein Rechtsverhältnis, das einer einstweiligen Regelung im Sinne des § 940 ZPO bedürfte, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nach Überzeugung der Kammer nicht feststellbar. Es mangelt an
einem Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin.
Nach § 8 UWG kommt zwar für Mitbewerber grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch der hier letztlich in Rede stehenden Art in Anspruch, wenn ein anderer Marktteilnehmer unlautere Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG). Ein solcher Fall liegt nach Überzeugung der Kammer hier nicht vor.
In erster Linie geht es bei der Verwendung der Spielkarten um Rechte der Spielkartenhersteller, die, soweit feststellbar, jedenfalls seit Monaten gegen die Art und Weise, wie sich die Antragsgegnerin der Spielkartenabbildungen in ihrem Internetauftritt bedient, Einwendungen nicht erheben. Davon abgesehen sind Auswirkungen der Werbung der Antragsgegnerin mit dem Zusatz „©-natoja“ auf die Tätigkeit der Antragstellerin für die Kammer nicht nachvollziehbar dargetan. Wenn die Antragstellerin ihre Kunden persönlich unter Verwendung von Karten berät, kommen naturgemäß Karten mit einem Aufdruck „©-natoja“ nicht zum Einsatz; wie es dabei zu einer Verwirrung von Kunden der Antragstellerin kommen kann, ist nicht ersichtlich. Das gilt auch, wenn die Antragstellerin Kartenlegedienstleistungen per Telefon erbringt. Dass die Antragsgegnerin mit der Ausgestaltung des Internetauftritts für sich eine Alleinstellung in Anspruch nimmt, trifft nicht zu. Gerade Skatkarten mit dem sogenannten französischen Blatt sind – auch von anderen Herstellern oder ohne erkennbare Herstellerangabe – weit verbreitet. Hinzukommt, dass nach den eigenen Angaben der Antragstellerin die Firmenembleme der jeweiligen Kartenhersteller trotz des Aufdrucks „©-natoja“ auf den Karten eindeutig abgebildet und erkennbar sind (vgl. auch die Anlagen A 2 und A 3 zur Antragsschrift). Auch angesichts dessen erscheint es der Kammer nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die in Betracht kommenden Kundenkreise von Kartenlegerinnen tatsächlich davon ausgehen, die Antragsgegnerin habe das Urheberrecht an den verwendeten Abbildungen, zumal gerade Altenburger Spielkarten mit dem Herkunftsort Altenburg und der dortigen Spielkartenfabrik einen hohen Bekanntheitsgrad genießen. Schließlich bleibt im Dunkeln, in welchem Umfang die angesprochenen Kundenkreise der Parteien das Zeichen © als Hinweis auf ein Urheberrecht werten.
Angesichts dieser Beurteilung des Falles kommt es auf die übrigen zwischen den Parteien streitigen Punkte nicht mehr an.
Da die Antragstellerin unterlegen ist, muss sie gemäß § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.