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Oberlandesgericht Hamm·I-7 U 97/09·15.11.2010

Hinterlegungsbetrag: Auszahlung an Treuhänder begründet keinen Anspruch gegen Treugeber

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom Beklagten zu 2. Zahlung aus einem ausgekehrten Hinterlegungsbetrag. Streitpunkt war, ob der Beklagte als Empfänger einer Leistung an einen Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 2 BGB) bzw. als Dritter nach § 822 BGB herausgabepflichtig ist. Das OLG Hamm wies die Klage ab, weil Leistungsempfänger der Hinterlegungs-Auszahlung die als Treuhänder benannten Rechtsanwälte waren und nicht der Beklagte. Zudem war die Weiterleitung an den Beklagten nicht unentgeltlich; die Treuhänder erlangten u.a. Schuldbefreiung und Freistellung. Die Kostenentscheidung wurde abgeändert und auch auf eine in der Berufung nicht beteiligte Partei erstreckt.

Ausgang: Berufung des Beklagten zu 2. erfolgreich; Zahlungsklage mangels Anspruchs aus §§ 816 Abs. 2, 822 BGB abgewiesen und Kosten der Klägerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 816 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass eine Leistung an einen Nichtberechtigten bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist; Leistungsempfänger ist derjenige, dem die Leistung nach dem objektiven Empfängerhorizont zugewendet wird.

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Wird ein Hinterlegungsbetrag aufgrund der Hinterlegungsordnung an nachgewiesene Empfangsberechtigte ausgezahlt, ist Leistungsempfänger grundsätzlich der als empfangsberechtigt ausgewiesene Empfänger und nicht eine Person, die im Innenverhältnis an der späteren Verteilung beteiligt ist.

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Geht eine Zahlung auf einem Treuhandkonto ein, fällt sie nicht in das Vermögen des Treugebers; der Treuhänder ist selbständiger Leistungsempfänger, unabhängig davon, ob die Treuhand eigen- oder fremdnützig ausgestaltet ist.

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Ein Anspruch aus § 822 BGB setzt eine unentgeltliche Zuwendung des Leistungsempfängers an den Dritten voraus; liegt als Gegenwert insbesondere Schuldbefreiung oder ein Freistellungsanspruch des Treugebers gegenüber dem Treuhänder vor, fehlt es an der Unentgeltlichkeit.

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Das Berufungsgericht kann die erstinstanzliche Kostenentscheidung auch hinsichtlich der Kosten eines im Berufungsverfahren nicht mehr beteiligten Streitgenossen nach dem endgültigen Obsiegen und Unterliegen abändern.

Relevante Normen
§ 816 Abs. 2, 822 BGB§ 13 HinterlegungsO§ 97, 119 BauGB§ 91 ZPO§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 014 O 32/08

Leitsatz

Zur Herausgabe einer an einen Treuhänder erfolgten Auszahlung des Hinterlegungsbetrages; zur Abänderung der Kostenentscheidung erster Instanz unter Einbeziehung einer in zweiter Instanz nicht betiligten Partei

Tenor

Das Teil- und Schlussurteil des Landgerichts Münster vom 25.11.2009 (14 O 32/08) wird abgeändert.

Die Zahlungsklage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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A.

3

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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B.

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Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2. hat auch in der Sache Erfolg; denn der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2. kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5.218,22 € zu, so dass die darauf gerichtete Klage abzuweisen war.

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I.

7

Auf § 816 Abs. 2 BGB kann die Klägerin ihren Zahlungsanspruch nicht erfolgreich stützen, weil der Beklagte zu 2. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Leistungsempfänger i.S.d. § 816 Abs. 2 BGB im Verhältnis zur Klägerin zu qualifizieren ist.

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§ 816 Abs. 2 BGB verlangt, dass an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Nur für einen solchen Fall ordnet § 816 Abs. 2 BGB an, dass der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe verpflichtet ist.

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Unmittelbar erhalten hat der Beklagte zu 2. die streitgegenständliche Summe durch eine Überweisung seitens der Rechtsanwälte D pp.. Auch wenn es sich hierbei um einen Anteil aus der Entschädigungssumme, die das Amtsgericht Bünde als Hinterlegungsgericht an die Rechtsanwälte D pp. ausgekehrt hatte, handelte, lässt sich diese Überweisung seitens der Rechtsanwälte D pp. an den Beklagten zu 2. nicht als eine Leistung i.S.d. § 816 Abs. 2 BGB qualifizieren; denn mit dieser Überweisung wollten die Rechtsanwälte D pp. lediglich ihre Verpflichtung aus der Treuhandabrede gegenüber dem Beklagten zu 2. erfüllen. Eine solche Verfügung konnte keine Rechtswirkungen im Verhältnis zur Klägerin entfalten. Diese war am Treuhandverhältnis nicht beteiligt. Vielmehr war nach Maßgabe der Treuhandabrede der Beklagte zu 2. und nicht die Klägerin die berechtigte Leistungsempfängerin.

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Als mögliche Leistung an einen Nichtberechtigten, die der Klägerin gegenüber als Berechtigter wirksam war, kommt somit allein die Auszahlung des Hinterlegungsbetrages durch das Amtsgericht Bünde in Betracht.

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Eine Berechtigung der Klägerin in Bezug auf die Entschädigungssumme gemäß § 97 Abs. 4 BauGB unterstellt ist die Auszahlung seitens des Amtsgerichts Bünde als Hinterlegungsgericht jedoch nicht als Leistung an den Beklagten zu 2., sondern als Leistung an die Rechtsanwälte D pp. zu qualifizieren:

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Nach § 13 Abs. 1 Hinterlegungsordnung verfügt das Hinterlegungsgericht die Herausgabe des Hinterlegungsgutes nur dann, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Hinterlegungsordnung ist der Nachweis der Berechtigung des Empfängers als geführt anzusehen, wenn die am Hinterlegungsverfahren Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger schriftlich bewilligen oder seine Empfangsberechtigung in gleicher Weise anerkannt haben.

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Als berechtigte Empfänger waren dem Amtsgericht Bünde neben der I AG ausschließlich die Rechtsanwälte D pp. nachgewiesen; denn mit schriftlicher Erklärung vom 23.06.2006 haben Rechtsanwalt Dr. T und die Volksbank H sowie mit gemeinsamer Erklärung vom 21./23.06.2006 die übrigen vom zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts Bünde festgestellten Beteiligten übereinstimmend die Auszahlung des Hinterlegungsbetrages an die I AG in Höhe von 159.866,96 € zuzüglich Zinsen und hinsichtlich des überschießenden Teils an die Rechtsanwälte D pp. auf ein noch zu benennendes Anderkonto ausdrücklich bewilligt. Ausschließlich aufgrund dieser Erklärungen hat das Amtsgericht Bünde die Auszahlungen veranlasst und so u.a. an die Rechtsanwälte D pp. als nachgewiesene berechtigte Empfänger geleistet.

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Diese Leistung an die Rechtsanwälte D pp. stellt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zugleich als Leistung an den Beklagten zu 2. dar.

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Zunächst verbietet sich bereits auf Grund dessen, dass - wie zuvor dargelegt - das Amtsgericht Bünde an die Rechtsanwälte D pp. als berechtigte Empfänger iSd Hinterlegungsordnung gezahlt hat, die Annahme, die Rechtsanwälte D pp. als bloße "Zahlstelle" anzusehen. Vielmehr haben sie bei der Entgegennahme des Hinterlegungsbetrages auf Grund der Bewilligung durch sämtliche festgestellte Beteiligte und damit auch der der Rechtsanwälte Dr. T und T2 und der Volksbank H, die jedenfalls nicht von den Rechtsanwälten D pp. anwaltlich vertreten wurden, gerade nicht nach außen als bloße Leistungsmittler fungiert und sind insbesondere entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als bloße Vertreter aller vom Amtsgericht Bünde festgestellten Beteiligten aufgetreten.

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Hintergrund für ihre Benennung als Empfangsberechtigte war vielmehr eine Absprache unter den vom Amtsgericht festgestellten Beteiligten, sich außerhalb des förmlichen Verteilungsverfahrens nach § 119 BauGB auf eine Verteilung des Hinterlegungsbetrages zu einigen. Dementsprechend hat der Beklagte zu 2. bereits erstinstanzlich unbestritten vorgetragen, dass die Rechtsanwälte D pp. absprachegemäß den Hinterlegungsbetrag treuhänderisch in Empfang nehmen und erst bzw. nur entsprechend der noch zu treffenden Teilungsabrede verteilen sollten, was auch tatsächlich geschehen ist.

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Festhalten lässt sich damit, dass das Amtsgericht Bünde gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Hinterlegungsordnung mit der Auszahlung an die nachgewiesenen Empfangsberechtigten, die Rechtsanwälte D pp., ausschließlich an diese leisten wollte und geleistet hat, also durch die Auszahlung an diese die Entschädigungssumme gerade nicht den festgestellten Beteiligten des Hinterlegungsverfahrens und damit auch nicht dem Beklagten zu 2. zuwenden wollte; denn ob bzw. in welchem Umfang die festgestellten Beteiligten des Hinterlegungsverfahrens tatsächlich einen Anspruch auf Wertersatz gemäß § 97 Abs. 4 BauGB hatten, stand gerade nicht fest.

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Die Bewirkung der Auszahlung der restlichen Hinterlegungssumme ausschließlich an die Rechtsanwälte D pp. entsprach vielmehr der im Innenverhältnis getroffenen Absprache der Beteiligten, wonach die Rechtsanwälte D pp. als Treuhänder die Leistung entgegennehmen sollten und auch entgegengenommen haben.

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Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH aber fallen Zahlungen, die auf dem Konto eines Treuhänders eingehen, nicht in das Vermögen desjenigen, in dessen Interesse der Treuhänder das Konto bzw. die eingehenden Gelder verwaltet (vgl. BGH, NJW 1961, 1461; vgl. auch BGH, NJW-RR 2008, 295 ff sowie NZI 2009, 245 ff jeweils zur Zahlung auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Konto zu Gunsten der Insolvenzmasse). Wird also an einen Treuhänder eine Leistung bewirkt, so ist dieser selbständiger Leistungsempfänger (vgl. Münchener Kommentar-Schwab, BGB, 5. Aufl. 2009, § 812 Rdn. 153), und zwar entgegen der Ansicht der Klägerin unabhängig davon, ob es sich um eine eigen- oder fremdnützige Treuhand handelt, die bei der Kontoführung für mehrere Berechtigte stets vorliegt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1504; Palandt-Bassenge, BGB, § 903 Rdn. 35).

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Folglich handelt es sich bei der Auszahlung seitens des Amtsgerichts Bünde an die Rechtsanwälte D pp. nicht um eine Leistung an den Beklagten zu 2. i.S.d. § 816 Abs. 2 BGB. Nicht der Beklagte zu 2., sondern allenfalls die Rechtsanwälte D pp., die aber nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits sind, kommen insoweit als nichtberechtigte Leistungsempfänger i.S.d. § 816 Abs. 2 BGB in Betracht.

21

II.

22

Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2. auch kein Zahlungsanspruch gemäß § 822 BGB zu; denn es fehlt an der erforderlichen Unentgeltlichkeit der Verfügung seitens der Rechtsanwälte D pp..

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Nach § 822 BGB ist der Dritte (hier der Beklagte zu 2.) nur dann zur Herausgabe verpflichtet, wenn der ursprüngliche Leistungsempfänger (hier also die Rechtsanwälte D pp.) das Erlangte (hier den Hinterlegungsbetrag) unentgeltlich zugewendet haben und infolgedessen ihrerseits nicht zur Herausgabe der Leistung verpflichtet sind.

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Unentgeltlich i.S.d. § 822 BGB ist die Zuwendung nur dann, wenn der Dritte keine Gegenleistung zu erbringen hat (vgl. Palandt-Sprau, § 822 Rdn. 6). Ein solcher Gegenwert kann auch in der Verfügung selbst liegen, z.B. bei einer wirksamen Schuldbefreiung (vgl. Palandt-Sprau, § 816 Rdn. 14).

25

Letzteres ist vorliegend der Fall: Durch die Auszahlung der Streitsumme aus dem Treugut an den Beklagten zu 2. auf Grund der zwischen den Beteiligten getroffenen Verteilungsabrede sind die Rechtsanwälte D pp. im Verhältnis zu den Treugebern, zu denen der Beklagte zu 2. gehörte, von ihrer Verpflichtung aus dem Treuhandvertrag zur Auskehr des Treugutes frei geworden. Zudem ist der Beklagte zu 2. als (Mit-)Treugeber gemäß § 257 BGB verpflichtet, die Rechtsanwälte D pp. als Treuhänder von der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten freizustellen, die aus der Auszahlung des Hinterlegungsbetrages entstehen. Dies ergibt sich aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit den §§ 675 Abs. 1, 670 BGB.

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Vor dem Hintergrund, dass die Rechtsanwälte D pp. Gegenwerte in Form der Schuldbefreiung und eines Freistellungsanspruches erlangt haben bzw. erlangen werden, verbietet sich somit die Annahme einer unentgeltlichen Leistung seitens der Rechtsanwälte D pp. an den Beklagten zu 2. i.S.d. § 822 BGB.

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III.

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Die Kosten des Rechtsstreits waren unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung der vollumfänglich unterliegenden Klägerin gemäß §§ 91 Abs. 1, 91a, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen, und zwar auch unter Einbeziehung der Kosten der am Berufungsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 1.; denn nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 1981, 2360 sowie auch Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 308 RN 24) hat das Berufungsgericht die Kosten des Rechtsstreits unter den Parteien nach dem Verhältnis des endgültigen Obsiegens und Unterliegens zu verteilen und kann dabei die einen im Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligten Streitgenossen betreffende Kostenentscheidung der Vorinstanz ändern. Da die Klägerin auch ohne die Erledigung der Hauptsache im Verhältnis zur Beklagten zu 1. unterlegen wäre, trifft sie auch diesbezüglich die Kostenlast.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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IV.

31

Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen. Die Voraussetzungen einer solchen Zulassung gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Es war lediglich über die Besonderheiten eines Einzelfalls zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat weicht nicht von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ab; die vom Senat entschiedenen Rechtsfragen werden auch sonst in der Literatur nicht streitig erörtert. Der vorliegende Einzelfall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder eine entsprechende Leitentscheidung zu erlassen (vgl. dazu Zöller-Gummer, ZPO, 28. Aufl., § 543 Rdn. 11 ff.).