Berufung wegen Schneelawine: Keine Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz für durch vom Beklagtenhaus gefallenen Schnee beschädigtes Auto. Streitgegenstand ist, ob die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Das Landgericht wies die Berufung ab, weil keine besonderen, vorhersehbaren Gefahren oder konkrete Anhaltspunkte für erforderliche Sicherungs- oder Warnmaßnahmen dargelegt wurden. Allgemeine Glatteiswarnungen genügen nicht als Warnung vor Dachlawinen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers bemisst sich danach, was der normale und übliche Verkehr erfordert, und erstreckt sich nicht auf die Verhinderung jeder nur denkbaren Gefahr.
Eine besondere Pflicht zu Schutz- oder Warnmaßnahmen gegen Schneelawinen besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine vorhersehbare Gefahr (z.B. Bauart des Daches, besondere Witterungs- oder Warnlagen).
Allgemeine wetterbezogene Warnungen (etwa Glatteiswarnungen für Fernstraßen) sind nicht gleichzusetzen mit speziellen Warnhinweisen vor Dachlawinen und begründen nicht ohne Weiteres eine erhöhte Sicherungspflicht.
Fehlen konkrete Tatsachenbehauptungen oder Substantiierungen zur besonderen Gefahrenlage, führt dies dazu, dass ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Verkehrssicherung ausscheidet.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Remscheid, 20 C 352/04
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Januar 2005 verkündete Ur-teil des Amtsgerichts Remscheid wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.685,58 € mit der Behauptung, am 2. März 2003 habe sich vom Dach des Hauses der Beklagten, O-Straße in Remscheid, ein "Brocken" Schnee gelöst, sei auf sein Fahrzeug gefallen und habe dort die Motorhaube großflächig eingedrückt, den linken Kotflügel im oberen Bereich mittig eingebeult und zu einem Riß auf der rechten Seite der Windschutzscheibe geführt. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von Schadensersatz zu Recht abgewiesen und zutreffend ausgeführt, daß dem Kläger Schadensersatzansprüche aus dem behaupteten Schadensereignis vom 2. März 2003 gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern nicht zustehen. Die Kammer schließt sich der Begründung im angefochtenen Urteil an.
Der wiederholte Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in VersR 1978, S. 545 verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Der in dieser Entscheidung geäußerten Auffassung, ein Hauseigentümer sei verpflichtet für nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende Fälle, Maßnahmen zur Beobachtung und Gefahrenabwehr anzuordnen, wenn von seinem Haus die Gefahr bestehe, daß sich eine Dachlawine löse, vermag sich die Kammer, ebenso wie es bereits die 8. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal in dem Urteil vom 22. November 2000 -
8 S 124/00 - getan hat, nicht anzuschließen. Verkehrssicherungspflichten richten sich nämlich danach, was der normale und übliche Verkehr erfordert (vgl. Landgericht Duisburg, NJW-RR 1986, S. 1405). Sie sind nicht darauf gerichtet, jeden nur denkbaren Schaden zu vermeiden. Zudem betrifft die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Fall, in dem die Presse bereits vor Schneelawinen gewarnt hat, ein Umstand, der hier gerade nicht vorliegt. Die Glatteiswarnungen durch den WDR am 1. März 2003 für die Autobahnen A 1, A 43 und A 46 stehen Warnungen vor Schneelawinen nicht gleich.
Besondere Umstände, die dennoch eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten hätten begründen können, Maßnahmen zu ergreifen, um Lawinenabbrüche von Hausdächern zu verhindern oder davor zu warnen etwa wegen der Bauart des Daches, hat der Kläger, worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat, nicht vorgetragen.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung zur Zulassung der Revision.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.422,68 €.