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Amtsgericht Wuppertal·33 C 420/08·12.01.2009

Klage auf Schadensersatz wegen Dachlawine abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schadensersatz für einen Pkw-Schaden durch eine angebliche Dachlawine und macht Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Hauseigentümerin geltend. Das Amtsgericht verneint eine solche Pflicht: es lag keine besondere, für den Verkehrsteilnehmer nicht erkennbare Gefahrenlage vor und in der Stadt besteht keine generelle Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern. Deshalb ist die Klage unbegründet und wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen Dachlawine als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers besteht nur, wenn für den vorausschauend Urteilenden eine naheliegende Gefahr ersichtlich ist, die über das normale und übliche Verkehrsrisiko hinausreicht und zumutbare Schutzmaßnahmen rechtfertigt.

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Verkehrsteilnehmer haben grundsätzlich selbst Schutz vor herabgehenden Dachlawinen zu treffen; daraus folgt nicht ohne weiteres eine Pflicht des Eigentümers, Dachschnee zu sichern oder Schneefanggitter anzubringen.

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Besondere Sicherungsmaßnahmen wie Absperrungen, Hinweisschilder oder Dachräumung sind nur dann zumutbar, wenn besondere, für den Verkehrsteilnehmer nicht erkennbare Umstände eine erhöhte Gefahr begründen.

4

Eine kommunale Straßensatzung begründet nur dann eine Verpflichtung zu Sicherungsmaßnahmen, wenn die dort konkret genannten Gefahrenmerkmale (z. B. gefährliche Schneeüberhänge oder Eiszapfen) tatsächlich vorgelegen haben.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beklagte ist Eigentümerin des Gebäudes G-Straße 1-11 in Z1. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz, der sich aus netto-Reparaturkosten, Gutachterkosten sowie einer Kostenpauschale zusammensetzt für einen Schadensfall, der sich am 03.03.2006 ereignet haben soll.

3

Die Klägerin behauptet, sie habe am 03.03.2006 den ihrgehörenden Pkw vor dem Gebäude des Beklagten geparkt. Bei ihrer Rückkehr von einem Banktermin in dem Gebäude habe sie eine Beschädigung ihres Fahrzeuges durch eine Schneelawine vom Dach der Immobilie festgestellt.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht als Hauseigentümers verletzt.

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Da auf dem Haus der Beklagten keine Schneefanggitter vorhanden seien, hätte der Beklagte anderweitige Maßnahmen treffen müssen, um zu verhindern, dass sich Schneemassen vom Dach seines Hauses lösen und auf die Straße und dort etwa befindliche Personen oder Gegenstände fallen. Dies hätte beispielsweise durch das Absperren der Straßenfläche vor dem Haus oder durch das Abräumen des Daches erfolgen können.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.105,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten habe nicht bestanden, insbesondere bestehe in Z1 keine Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz.

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Der klageweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus § 823 BGB. Die Beklagte hat keine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Grundsätzlich hat zwar jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, Verkehrsteilnehmer vor den drohenden Gefahren zu schützen. Diese Verkehrssicherungspflicht besteht jedoch nur, wenn für einen vorausschauend Urteilenden die naheliegende Gefahr ersichtlich ist, dass Rechtsgüter Dritter geschädigt werden können, und nur in dem Rahmen, die der normale und übliche Verkehr erfordert und die zumutbar sind (BGH NJW 2004, 1449, 1450). Danach traf die Beklagten hier keine Verkehrssicherungspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache des Verkehrsteilnehmers, sich vor herabgehenden Dachlawinen zu schützen (vgl. z.B. OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 1404; OLG Hamm NJW-RR 1987, 412; LG Wuppertal, Urteil vom 10.08.2005, 10 S 30/05). Im Bereich der Stadt Z1 besteht überdies keine allgemeine Pflicht zum Anbringen von Schneefanggittern, weil eine solche Pflicht im Verhältnis zu der im Verlauf eines Jahres fallenden Schneemenge unverhältnismäßig wäre (vgl. LG Wuppertal ZfSch 1980, 355).

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Das Ergreifen besonderer Sicherheitsvorkehrungen, wie das Absperren der Straßenfläche vor dem Haus, die Aufstellung von Hinweisschildern oder das Abräumen des Daches, ist nur dann notwendig und zumutbar, wenn besondere Umstände vorliegen. Der hier von der Klägerin vorgetragene Schneefall am 03.03.2006 begründet keinen solchen Umstand. Denn eine besondere Wetterlage ist dem Verkehrsteilnehmer in gleichem Maße bekannt wie jedem Hauseigentümer. Der Hauseigentümer darf im Fall einer solchen Wetterlage davon ausgehen, dass die Verkehrsteilnehmer ihrerseits der allgemein bestehenden Dachlawinengefahr aus dem Wege gehen und anderweitige Standplätze für ihr Fahrzeug suchen. Auf eine allgemein ersichtliche Gefahrenlage muss nicht gesondert hingewiesen werden. Besondere Umstände in Form einer besonderen Gestaltung des Daches des Hauses der Beklagten, die ein Abgehen einer Dachlawine in besonderem, für den Verkehrsteilnehmer nicht ersichtlichen Maße begünstigen würden, wurden nicht dargetan.

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Soweit sich die Klägerin ursprünglich darauf berufen hat, dass ein Teil der Parkplätze vor dem Gebäude der Beklagten abgesperrt gewesen seien, hat sie im Termin klargestellt, dass diese Absperrungen im Zusammenhang mit Bauarbeiten und demnach nicht im Zusammenhang mit einer von der Beklagten erkannt besonderen Gefährdung durch Dachlawinen.

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Auch aus der Straßensatzung der Stadt Z1 ergibt sich keine Verpflichtung der Beklagten zur Ergreifung besonderer Sicherungsmaßnahmen. Diese sieht nur eine Verpflichtung zum Entfernen von gefährlichen Schneeüberhängen und Eiszapfen vor. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass am Unfalltag Schneeüberhänge oder Eiszapfen am Gebäude der Beklagten vorhanden waren.

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Nachdem ein Anspruch der Klägerin nicht besteht, hat diese auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen anwaltlichen Vergütung sowie auf Zahlung von Zinsen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 4105,20 EUR