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Landgericht Paderborn·5 S 142/04·09.02.2005

Berufung gegen Zahlungsanspruch aus R‑Gespräch: Haftung des Telefonanschlussinhabers wegen Anscheinsvollmacht

ZivilrechtSchuldrechtVertretungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert 708 EUR aus einer Telefonrechnung; der Beklagte legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein. Streitgegenstand ist, ob der Anschlussinhaber für durch seine 14-jährige Tochter entgegengenommene R‑Gespräche haftet. Das Landgericht bestätigt die Forderung: Einzelverbindungsnachweis begründet Anscheinsbeweis, der Anschlussinhaber haftet wegen Duldung der Nutzung; Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen den Zahlungsanspruch aus der Telefonrechnung als unbegründet abgewiesen; Urteil des AG bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Der vorgelegte Einzelverbindungsnachweis begründet einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der ausgewiesenen Verbindungsangaben (§ 16 TKV).

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Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet für Verbindungsentgelte, die durch in seinem Haushalt lebende Minderjährige verursacht wurden, wenn er ihnen die Nutzung seines Anschlusses im relevanten Umfang ermöglicht hat.

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Eine Anscheinsvollmacht führt zur Zurechnung von Rechtsgeschäften eines Scheinvertreters; sie setzt die Geschäftsfähigkeit des Vertretenen voraus, nicht jedoch die des Vertreters, und ist gegeben, wenn der Anschlussinhaber das Verhalten bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können.

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Der Diensteanbieter ist nicht verpflichtet, vor der Herstellung einer Verbindung die Geschäftsfähigkeit oder Vertretungsmacht des das Gespräch Entgegennehmenden zu prüfen, da solche Anforderungen den praktischen Betrieb moderner Kommunikationsdienste überspannen.

5

Die Bestätigung der erforderlichen Tastenkombination gilt als Zustimmung zur Durchführung der Dienstleistung, so dass ein etwaiges Widerrufsrecht nach § 312d BGB mit der Leistungserbringung erlischt.

Zitiert von (1)

1 gemischt

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 16 TKV§ 173 BGB§ 312d Abs. 3 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Lippstadt, 26 C 83/04

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. August 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lippstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Von dem gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu treffenden Feststellungen zur Tatsachengrundlage wird gem. § 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der in der Telefonrechnung vom 16.09.2003 ausgewiesenen Verbindungsentgelte in Höhe von 708,- EUR. Zwischen den Parteien ist es insoweit zu einem wirksamen Vertrag über die entgeltliche Inanspruchnahme von Telefondienstleistungen gekommen.

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Der Beklagte ist Inhaber des Telefonanschlusses mit der Rufnummer #####/####. Ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Einzelverbindungsnachweises sind über diesen Telefonanschluß innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes die abgerechneten und klageweise geltend gemachten Telefonverbindungen zustande gekommen. Die jeweiligen Verbindungen sind hinsichtlich Datum, Uhrzeit und Zielnummer hinreichend konkretisiert. Es besteht daher für die Richtigkeit ein Anscheinsbeweis nach § 16 TKV (vgl. LG Paderborn, Az. 3 O 420/98).

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Dieser Anscheinsbeweis ist auch nicht dadurch erschüttert worden, daß die Klägerin nach Durchführung der technischen Vollprüfung einzelne Gesprächsverbindungen aus der Rechnung entnommen worden sind, da deren Richtigkeit nicht garantiert werden konnte. Für die verbleibenden Verbindungen bleibt der gesetzte Anscheinsbeweis nach wie vor bestehen.

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Soweit der Beklagte vorträgt, die im Streit stehenden R-Gespräche seien durch seine minderjährige Tochter entgegengenommen worden, ist dies unerheblich.

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Zutreffend ist zwar, daß eine Haftung des Beklagten nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hergeleitet werden kann. Denn hierfür ist zunächst Voraussetzungen, daß es zwischen den Parteien zu einem wirksamen Vertragsabschluß gekommen und die AGB´s in diesen mit einbezogen worden sind. Die Frage des wirksamen Vertragsschlusss ist aber gerade streitig.

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Der Beklagte hat aber für die von seinem Telefonanschluß zurechenbar verursachten Gesprächsgebühren dennoch einzustehen (vgl. BGHZ 158, 201 ff. für die Einwahl eines minderjährigen Sohnes in das Internet). Wenn ein Telefonanschlußinhaber einem in seinem Haushalt lebenden Minderjährigen ermöglicht, sein Telefon uneingeschränkt zu nutzen, haftet er auch für die von dem Minderjährigen verursachten Telefongebühren. Dies gilt auch dann, wenn der Minderjährige angerufen wurde und nicht von sich aus zunächst tätig geworden ist.

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Auch wenn die zum damaligen Zeitpunkt 14jährige Tochter des Beklagten aufgrund eingeschränkter Geschäftsfähigkeit und mangels Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter das Angebot der Klägerin auf Übernahme der Gesprächskosten für ein R-Gespräch nicht rechtswirksam annehmen konnte, haftet der Beklagte entsprechend den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht für die geltend gemachte Vergütung (so auch LG Berlin, ZAP Aktuell, 2002, 565, 566). Eine Anscheinsvollmacht ist dann gegeben, wenn der Vertretene das Handeln seines Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (BGH NJW 1981, 1728; 98, 1854).

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Zu Unrecht wendet der Beklagte ein, der mit seiner minderjährigen Tochter geschlossene Vertrag sei zunächst schwebend unwirksam gewesen und er habe seine Genehmigung umgehend versagt. Bei der Anscheinsvollmacht handelt es sich nicht um einen rechtsgeschäftlichen Tatbestand, sondern um die Zurechnung eines schuldhaft verursachten Rechtsscheins. Sie setzt nur die Geschäftsfähigkeit des Vertretenen voraus, nicht jedoch die ihres Vertreters (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 173, Rdnr. 14).

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Der Beklagte hat seiner minderjährigen Tochter grundsätzlich gestattet, das im Haushalt befindliche Telefon zu nutzen, so z.B. eingehende Gespräche entgegenzunehmen. Es ist allein seine Entscheidung, den Zugang ggf. unter Nutzung der technischen Möglichkeiten einzuschränken. Das hat er zwar für abgehende Gespräche nicht aber für die Annahme von R- Gesprächen getan. Bereits die Vornahme dieser Maßnahme indiziert, daß der Beklagte grundsätzlich mit der Möglichkeit eines vollmachtlosen Handeln eines Dritten, also auch seines minderjährigen Kindes rechnete.

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Die Klägerin konnte deshalb davon ausgehen, daß der Beklagte nur solchen Personen den Zugang zu seinem Anschluß ermöglicht, denen er grundsätzlich auch dessen Nutzung in dem freigeschalteten Umfang gestattet hat. Sie durfte vorliegend davon ausgehen, daß die Tochter des Beklagten als Nutzerin des Telefonanschlusses zum Abschluß des streitgegenständlichen Vertrages berechtigt war. Indem der Beklagte seiner Tochter die Möglichkeit verschafft bzw. gewährt hat, seinen Telefonanschluß in der erfolgten Weise zu nutzen, hat er dieser eine Stellung eingeräumt, die typischerweise mit einer Vollmacht zum Abschluß von Telefondienstleistungsverträgen verbunden ist. Die Klägerin selbst kann nicht überprüfen, ob derjenige, welcher ein von ihr vermitteltes Gespräch entgegennimmt, hierzu die erforderliche Berechtigung des eigentlichen Telefonanschlußinhabers besitzt. Sie war auch nicht verpflichtet, sich vor der Herstellung der Verbindung über die (volle) Geschäftsfähigkeit bzw. die Voraussetzungen für den Abschluß eines rechtswirksamen Vertrages bei dem Beklagten bzw. dessen Tochter zu versichern. Derartige Anforderungen überspannen das im Bereich der modernen Kommunikationsmittel praktisch Mögliche und würden dazu führen, daß grundsätzlich sinnvolle Telefondienstleistungsangebote, wie auch das R-Gespräch eines darstellt - solange nicht Minderjährige dieses nutzen, um das Problem abgelaufener Handy-Prepaid-Karten zu umgehen -, künftig wegen des unüberschaubaren Kostenrisikos nicht mehr angeboten würden.

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Dem Telefonanschlußinhaber ist es möglich, seinen Anschluß gegen die unberechtigte Inanspruchnahme durch Dritte zu schützen. Dies kann durch eine generelle Sperre oder die Unterdrückung bestimmter Rufnummern (z.B. zu sog. Mehrwertdiensten) geschehen. Auch die Entgegennahme sog. R-Gespräche kann der Anschlußinhaber durch Sperrung der für die Entgegennahme des Gesprächs erforderliche Tastenkombination zuverlässig verhindern.

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Der Einwand des Beklagten, er sei über die technische Möglichkeit solcher R-Gespräche nicht informiert gewesen, sondern kenne diese nur aus amerikanischen Spielfilmen, verfängt nicht. Auch dem durchschnittlichen Verbraucher obliegt es, möchte er denn die technischen Errungenschaften unserer Zeit in Anspruch nehmen, sich über deren Handhabung, Verwendungsmöglichkeit und die mit ihnen verbundenen Risiken zu informieren. Diese Verpflichtung besteht angesichts der fortlaufenden Entwicklung auch fortwährend.

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Auch der Vorwurf des Beklagten, hier werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt und die Vorgehensweise der Klägerin sei als sittenwidrig zu bezeichnen, da sie sich mit ihrem Dienstleistungsangebot vorwiegend und gezielt an Minderjährige wende und diese auf entsprechenden Musikkanälen wie MTV oder Viva bewerbe, überzeugt nicht. Denn es gehört zum Erziehungsauftrag der Eltern, sich darüber informieren, welche Sendungen ihre Kinder im Fernsehen verfolgen und sie gegebenenfalls vor wenig seriösen Unternehmen zu schützen. In diesem Falle hätte aber auch der Beklagte von der Möglichkeit sog. R-Gespräche Kenntnis erlangt und sich wiederum über die technischen Möglichkeiten einer Unterbindung von diesen informieren und bemühen können.

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Der Haftung des Beklagten steht auch nicht entgegen, daß die Ansage der Kosten für den Sekundentakt erfolgt. Ein sittenwidriges oder rechtswirksames Verhalten der Klägerin läßt sich hieraus nicht herleiten, zumal die Gebührenberechnung im Sekundentakt mittlerweile bei der Nutzung von Telefonsonderdiensten die Regel darstellt.

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Daneben kann sich der Beklagte auch nicht auf ein etwaiges Widerrufsrecht nach § 312 d BGB berufen. In dem Bestätigen der Tastenkombination, welche die Entgegennahme des R-Gespräches erst ermöglicht, ist eine Zustimmung zur Durchführung der Dienstleistung zu sehen (§ 312 d Abs. 3 BGB), mit der Folge, daß ein etwaig bestehendes Widerrufsrecht erloschen ist.

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Soweit der Beklagte weiter zu bedenken gibt, die Entscheidung der Kammer würde dem Mißbrauch durch Unternehmen Tür und Tor öffnen, da diese nunmehr ungehindert minderjährigen Kindern via Telefon Angebote z.B. zum Kauf von Kühlschränken unterbreiten könnten, liegen diese Befürchtungen neben der Sache. Ein derartiges Ergebnis ist mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Anscheinsvollmacht ersichtlich nicht vereinbar. Wie bereits ausgeführt, kann der Anrufende - hier das Telefondienstleistungsunternehmen - nur davon ausgehen, daß der das Gespräch Entgegennehmende und hierzu grundsätzlich berechtigte Anschlußnutzer, zum Abschluß von Telefondienstleistungsverträgen bevollmächtigt ist, da dies von der allgemeinen Verkehrsauffassung gedeckt ist. Die Veräußerung eines Kühlschrankes und dessen Angebotsannahme überschreitet erkennbar die Grenzen einer einem Telefonanschlußnutzer eingeräumten Gesprächsvollmacht (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 173, Rdnr. 21).

22

Angesichts der Vielfältigkeit des Leistungsangebotes der Klägerin und der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers, dieses zu nutzen oder dessen Nutzung zu unterbinden, stellt die Verteilung des Haftunsrisikos nach der jeweiligen Sphäre und Zurechenbarkeit einen interessengerechten Ausgleich zwischen den Parteien dar.

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Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht den Grundsätzen des Minderjährigenschutzes, da nicht das minderjährige Kind, sondern der volljährige Anschlußinhaber in Anspruch genommen wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.