R-Gespräche: Keine Anscheinsvollmacht bei Annahme durch Minderjährige ohne Erkennbarkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom Anschlussinhaber Entgelt für 36 angenommene R-Gespräche, die dessen 17‑jährige Tochter entgegengenommen hatte. Streitpunkt war, ob dem Beklagten der Vertragsschluss nach Stellvertretungsgrundsätzen, insbesondere Anscheinsvollmacht, zuzurechnen ist. Das LG verneinte einen Vertrag mit dem Beklagten, weil weder Bevollmächtigung noch Anscheinsvollmacht vorlagen; R‑Gespräche seien für Durchschnittskunden nicht allgemein erwartbar und ohne Anhaltspunkte nicht vorhersehbar. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Berufung der Klägerin auf Zahlung von Entgelt für angenommene R-Gespräche zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Allgemeine Geschäftsbedingungen können eine Haftung des Anschlussinhabers nicht begründen, wenn zwischen den Parteien mangels wirksamen Vertragsschlusses kein Vertragsverhältnis besteht.
Die Nutzung eines Telefonanschlusses durch ein Haushaltsmitglied begründet eine (konkludent erteilte) Vollmacht nur im Rahmen der vom Anschlussinhaber gesetzten Grenzen; überschreitet der Nutzer diese durch atypisch kostenträchtige Verbindungen, fehlt es an Vertretungsmacht.
Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene bei pflichtgemäßer Sorgfalt das vollmachtlose Handeln hätte voraussehen und verhindern können; für ungewöhnliche Geschäfte greift sie regelmäßig nicht ein.
Die Entgegennahme von R-Gesprächen kann als besonderer, für Durchschnittskunden nicht allgemein bekannter Kostentatbestand anzusehen sein, sodass der Anschlussinhaber ohne konkrete Anhaltspunkte weder mit ihr rechnen muss noch zu präventiven technischen Sicherungen verpflichtet ist.
Aus § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV folgt keine generelle Pflicht des Anschlussinhabers, für von ihm nicht zu vertretende, vollmachtlose Inanspruchnahme von R-Gesprächen durch Dritte einzustehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Halle, 2 C 419/04
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.01.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Halle wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin ist nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen an, zu denen insbesondere die Vermittlung von R-Gesprächen gehört. Zwischen dem 26.06. und dem 15.07.2003 wurden vom Anschluss des Beklagten bei der Deutschen Telekom AG insgesamt 36 R-Gespräche angenommen. Die hierdurch entstandenen Kosten wurden dem Beklagten unter dem 28.07.2003 mit insgesamt 756,06 € berechnet. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwischen den Parteien seien keine Verträge über die jeweiligen R-Gespräche zustande gekommen. Aufgrund der Vernehmung der Zeugin Q. sei erwiesen, dass diese die streitgegenständlichen R-Gespräche entgegengenommen habe und zwar zu einem Zeitpunkt, als sie noch minderjährig war. Hierdurch sei kein Vertrag mit dem Beklagten zu Stande gekommen. Das Amtsgericht hat insoweit auf die Entscheidung des Amtsgerichts Braunschweig vom 17.03.2004 (Az. 114 C 5637/03, Bl. 69 ff. d.A.) Bezug genommen. Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht könne auch unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nur im Umfang der üblicherweise im Rahmen von Telekommunikationsdienstleistungen anfallenden Geschäfte, die einer Vielzahl von Teilnehmern am Telefonverkehr bekannt sein müssten, angenommen werden. Hierzu gehöre die Möglichkeit sogenannter R-Gespräche nicht. Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien dem Beklagten beim Führen der Gespräche durch seine Tochter nicht bekannt gewesen und mussten dies auch nicht sein. Der Beklagte habe auch keinen dahingehenden Anschein gesetzt, dass er generell mit der Nutzung derartiger Telefondienste einverstanden sei. Dies wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn der Beklagte mit einem Missbrauch der Telefoneinrichtung durch seine minderjährigen Kinder hätte rechnen müssen oder eine großzügige Inanspruchnahme der Telefondienste im Haushalt üblich gewesen wäre. Dies sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht der Fall, da es der Tochter verboten gewesen sei, Mobilfunknummern anzurufen und sich diese nach ihrer Aussage an dieses Verbot auch stets gehalten habe.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Sie wiederholt unter Bezugnahme auf zahlreiche amts- und landgerichtliche Entscheidungen ihre Rechtsansicht, dass sich der Beklagte die Entgegennahme der R-Gespräche durch seine Tochter zumindest nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen müsse. Die Dienstleistung der Herstellung von R-Gesprächen werde auch in Deutschland bereits seit Jahren von der Deutschen Telekom AG angeboten und gehöre zu den allgemein üblichen Telekommunikationsdienstleistungen, die dem durchschnittlichen Verbraucher auch bekannt seien. Sie bestreitet weiterhin, dass der Beklagte keine Kenntnis von der Möglichkeit von R-Gesprächen gehabt habe und ist weiter der Ansicht, dass jedenfalls auch eine etwaige fehlende Kenntnis den Beklagten nicht von der Verpflichtung befreit hätte, sich über die bestehenden technischen Möglichkeiten der Nutzung seines Telefonanschlusses zu informieren. Sie meint, dies entspreche dem in § 16 Abs. 3 S.3 TKV manifestierte Willen des Gesetzgebers. Darüber hinaus hätten dem Beklagten diverse Möglichkeiten zu Seite gestanden, um seinen Telefonanschluss präventiv vor der unbefugten Entgegennahme von R-Gesprächen zu sichern. Das bloße an die Tochter gerichtete Verbot, von dem Festnetzanschluss des Beklagten aus Mobilfunknummern anzurufen, stelle dagegen keine geeignete Maßnahme dar. Die Klägerin habe auch davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte die Entgegennahme der streitgegenständlichen R-Gespräche geduldet und gebilligt habe, da es ihr gar nicht möglich sei, sich der Identität ihres Vertragspartners zu vergewissern, so dass die Einrichtung entsprechender Sicherungsmaßnahmen gegen vom Anschlussinhaber nicht gebilligte Rechtsgeschäfte allein diesem oblägen. Im übrigen seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gem. § 305 a Ziff. 2 b BGB wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 763,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 756,06 € seit dem 27.08.2003 sowie 10,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der für die R-Gespräche angefallenen Telefongebühren in Höhe von 756,00 € aus § 611 Abs. 1 BGB und entsprechend auch keinen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens. Zwischen den Parteien ist kein Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen zustande gekommen.
Mit der bei dem jeweiligen Anruf abgespielten Bandansage bietet die Klägerin dem Anschlussinhaber die Entgegennahme eines R-Gesprächs zu dem genannten Verbindungsentgelt an. Dieses Angebot wird durch Drücken der Tastenfolge 1 und 2 angenommen. Nach dem von der Klägerin nicht angegriffenen Ergebnis der in I. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme hat nicht der Beklagte, sondern seine zum damaligen Zeitpunkt 17 Jahre alte Tochter die streitgegenständlichen R-Gespräche entgegengenommen. Der Beklagte muss die von seiner Tochter konkludent abgegebenen Willenserklärungen weder nach Ziff. 2.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin noch gem. § 164 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen.
Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kann bereits deshalb keine "Haftung" der Beklagten hergeleitet werden, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann zwischen den Parteien Geltung entfalten können, wenn ein Vertrag zustande gekommen ist. Ohne einen wirksamen Vertragsschluss kann aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Haftung einer nicht Vertragspartner gewordenen Person hergeleitet werden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 305 a Nr. 2 BGB. Diese Norm setzt gerade voraus, dass die andere Vertragspartei mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden ist.
Die Tochter des Beklagten hat bei der Entgegennahme der R-Gespräche auch nicht wirksam als dessen Stellvertreterin gehandelt. Sie hat die jeweiligen Angebote der Klägerin zwar konkludent im Namen des Beklagten angenommen, indem sie seinen Anschluss nutzte, als sie die R-Gespräche entgegennahm. Sie war jedoch zur Entgegennahme von R-Gesprächen nicht gem. § 167 Abs. 1 bevollmächtigt. Die Tochter des Beklagten hat bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht bestätigt, dass ihr das Anrufen von Mobilfunknummern ausdrücklich untersagt war. Damit hat der Beklagte aber gegenüber seiner Tochter deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die (schlüssig) erteilte Vollmacht zur Benutzung des Telefonanschlusses dort ihre Grenze findet, wo hierdurch über das "normale Maß" hinausgehende, d.h. für Festnetzverbindungen übliche, Gebührentatbestände verwirklicht werden, wie dies mit der Entgegennahme von R-Gesprächen unzweifelhaft der Fall ist.
Der Beklagte haftet auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht für die von seiner Tochter verursachten Telefongebühren. Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln seines Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 173 Rz. 14). Der Vertretene kann sich also immer dann nicht auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen darf und von ihr ausgegangen ist (BGH NJW 1998, 1854, 1855). Nach der in der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte überwiegenden Auffassung sollen die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht bei der Entgegennahme von R-Gesprächen durch ein minderjähriges Kind des Anschlussinhabers selbst dann vorliegen, wenn dieser den Festnetzanschluss für abgehende Gespräche sperren lässt und ihm die Möglichkeit von R-Gesprächen nicht bekannt ist (LG Paderborn Urteil vom 10.2.2005 -5 S 142/04; LG Bielefeld Urteil vom 20.4.2005 - 22 S 397/04; LG Frankfurt/Main Beschluss vom 26.11.2004 - 16 S 126/04; LG Kassel Urteil vom 23.6.2005 - 1 S 76/05; AG Plettenberg Urteil vom 8.11.2004 - 1 C 181/04; AG Groß-Gerau Urteil vom 30.11.2004 - 66 C 126/04). Der Inhaber eines Telefonanschlusses, der einem in seinem Haushalt lebenden Minderjährigen die Nutzung des Telefons ermöglicht, erwecke grundsätzlich den Anschein, dass er diesen zum Abschluss von Telefondienstleistungsverträgen bevollmächtigt habe und hafte für die von ihm verursachten Telefongebühren (LG Paderborn Urteil vom 10.2.2005 - 5 S 142/04). Das gelte auch dann, wenn der zur Nutzung des Telefonanschlusses an sich berechtigte Dritte den Anschluss dabei in einer ihm nicht erlaubten Weise -z. B. durch die Anwahl von 0190-Rufnummern - nutze. Denn für den Anbieter der Telefondienstleistung sei nicht erkennbar, ob derjenige, der diese Leistung entgegennehme, dazu befugt sei oder nicht (LG Bielefeld Urteil vom 20.4.2005 - 22 S 397/04). Nach anderer Auffassung ist der Anschlussinhaber dagegen nicht zur Zahlung der Gebühren für R-Gespräche verpflichtet, weil die erhöhte Kostengefahr durch die Entgegennahme von R-Gesprächen in der Öffentlichkeit noch nicht hinreichend bekannt sei (LG Aachen Urteil vom 12.5.2005 - 2 S 497/04; AG Regensburg Urteil vom 30.11.2004 - 4 C 3681/04; AG Jülich Urteil vom 10.11.2004 - 9 C 328/04; AG Kassel NJW-RR 2005, 1142).
Die Kammer schließt sich im Ergebnis der letztgenannten Auffassung an. Die von dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung vertretene Auffassung überspannt nach Ansicht der Kammer die Anforderungen an die vom Anschlussinhaber anzuwendende Sorgfalt. Voraussetzung einer Anscheinsvollmacht ist, dass der Anschlussinhaber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit hatte, das vollmachtlose Handeln des Minderjährigen vorauszusehen und zu verhindern. Hieraus folgt, dass die Grundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nicht für ungewöhnliche Geschäfte gelten (BGH LM § 164 Nr. 34). Nach Überzeugung der Kammer war es dem Beklagten bei Anwendung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabs bereits nicht möglich, das konkrete vollmachtlose Handeln seiner Tochter durch Entgegennahme von R-Gesprächen vorauszusehen. Ferner stand ihm unter den gegebenen Umständen keine zumutbare Möglichkeit zur Verfügung, das vollmachtlose Handeln seiner Tochter zu verhindern.
Ermöglicht der Anschlussinhaber Dritten uneingeschränkt den physischen Zugriff auf seinen Telefonanschluss, muss er grundsätzlich damit rechnen, dass diese bei der Nutzung des Telefons gebührenpflichtige Tatbestände auslösen. Das kann aber dann nicht gelten, wenn es sich um einen für den Durchschnittskunden besonderen und außergewöhnlichen gebührenpflichtigen Tatbestand handelt. Entgegen der pauschalen Behauptung der Klägerin ist es in der Bevölkerung nicht allgemein bekannt, dass derzeit R-Gespräche vermehrt angeboten, beworben, tatsächlich in Anspruch genommen und mit einem äußerst hohen Verbindungsentgelt in Rechnung gestellt werden. Die Kammer vermag sich auch nicht der z. B. vom Landgericht Paderborn (Urteil vom 10.2.2005 - 5 S 142/04) vertretenen Auffassung anzuschließen, dass es dem durchschnittlichen Verbraucher obliege, sich über die Handhabung, die Verwendungsmöglichkeiten und die mit den technischen Errungenschaften unserer Zeit verbundenen Risiken zu informieren, wenn er diese nutzen wolle. Gerade bei einem seit Jahrzehnten zur Grundausstattung eines jeden Haushalts gehörenden technischen Gerät wie dem Telefon kann von dem durchschnittlichen Verwender kaum erwartet werden, sich über sämtliche, ihm auch unbekannte Missbrauchsmöglichkeiten Gedanken zu machen. Es liegt sicherlich nahe, die allgemein bekannten Risiken im Blick zu haben, wie z. B. die besondere Kostenträchtigkeit von Ferngesprächen, Mobilfunkanrufen und inzwischen sicherlich auch der Anwahl von 0190-Nummern. Dass der Beklagte diese Möglichkeiten grundsätzlich in Betracht gezogen hatte, ergibt sich schon aus dem von ihm gegenüber seiner Tochter ausgesprochenen Verbot. Eine allgemeine Informationspflicht über sämtliche theoretisch denkbaren, besonders kostenträchtigen Möglichkeiten bei der Nutzung eines Telefons dürfte die Anforderungen an einen durchschnittlichen Telefonkunden allerdings weit überspannen. Angesichts des schnellen technischen Fortschritts und der letztlich immerwährenden Suche von Telekommunikationsdienstleistungsanbietern nach Marktlücken ist es dem normalen Verbraucher gar nicht mehr möglich, sich regelmäßig über alle technischen Neuerungen zu informieren. Hinzu kommt, dass es gerade bei R-Gesprächen für den Anschlussinhaber vor Erhalt der ersten Rechnung kaum möglich ist, auf einen Missbrauch aufmerksam zu werden, da nach außen der Anschein besteht, dass der Minderjährige angerufen worden ist, für das geführte Telefonat also keine Gebühren anfallen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Anschlussinhaber selbst einmal bei der Anmeldung des R-Gesprächs das Telefon abgenommen hätte. Denn in diesem Fall bestünden Anhaltspunkte dafür, dass Dritte, die in seinem Haushalt leben und das Telefon nutzen können, solche R-Gespräche entgegennehmen könnten. Diesen Ausnahmefall hat die Klägerin jedoch zum einen selbst nicht behauptet, zum anderen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht unbestritten vorgetragen, dass er in der fraglichen Zeit in zwei Schichten gearbeitet und zu Hause viel geschlafen habe. Ferner hat die Tochter des Beklagten ausgesagt, dass sie angesichts der fehlenden Sprachkenntnisse ihrer Eltern zu Hause als Dolmetscherin fungiere, so dass es plausibel und nachvollziehbar ist, dass sie in aller Regel Telefonanrufe entgegen genommen hat.
Unabhängig von der Frage der Erkennbarkeit standen dem Beklagten aber auch keine zumutbaren Möglichkeiten zur Verfügung, um die theoretisch denkbare Möglichkeit der Entgegennahme von R-Gesprächen zu verhindern. Zwar ist dann, wenn ein Dritter den Telefonanschluss in einem Umfang nutzt, den der Anschlussinhaber nicht billigt, dieser sicherlich gehalten, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sich vor einem unerwünschten vollmachtlosen Handeln zu schützen. Der Anschlussinhaber ist auch ferner gefordert, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu prüfen. Ohne konkrete Anhaltspunkte musste der Beklagte jedoch nicht damit zu rechnen, dass seine Tochter das ausgesprochene Verbot durch "kollusives Zusammenwirken" mit Dritten umgehen würde. Angesichts dieser Umstände waren ihm die von der Klägerin genannten Möglichkeiten nicht zuzumuten. Von einem Anschlussinhaber kann nämlich nicht erwartet werden, alle technisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, nur um die Entgegennahme von R-Gesprächen zu verhindern. Insbesondere kann angesichts der Marktvielfalt und dem ständigen Wechsel von Anbietern nicht erwartet werden, dass sich der Anschlussinhaber regelmäßig danach erkundigt, welche Telefondienstleister die Vermittlung von R-Gesprächen anbieten, um eine Sperre für von diesen Anbietern eingehende Gespräche einzurichten. Es mag sein, dass es -wie die Klägerin behauptet- zur Zeit nur wenige Anbieter von R-Gesprächen gibt. Das ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass jederzeit neue Anbieter auf den Markt drängen können oder Anbieter ihre Rufnummern ändern, um etwaige Sperren zu umgehen. Die vom LG Paderborn vertretene Auffassung, es gehöre zum Erziehungsauftrag der Eltern, sich darüber zu informieren, welche Sendungen ihre Kinder im Fernsehen verfolgten, so dass sie hierdurch auch Kenntnis von der in den einschlägigen Musikkanälen wie MTV oder VIVA beworbenen Angebote der Klägerin erlangt hätten, hält die Kammer für lebensfremd, da sie die Anforderungen verkennt, die an die Erziehung von und das Zusammenleben mit pubertierenden Kindern gestellt werden können.
Es ist auch nicht zumutbar, eine Tastatursperre für die Tasten "1" und "2" einzurichten. Denn dem Anschlussinhaber und den in seinem Haushalt Lebenden muss die Möglichkeit verbleiben, in Notfällen unverzüglich die Notrufnummern 110 oder 112 zu wählen, ohne sich zuvor den Kopf darüber zu zerbrechen, wie die Tastatursperre wieder aufgehoben wird. Das Wegschließen des Telefons verbietet sich ebenfalls, da es in Notfällen leicht erreichbar sein muss und dem Anschlussinhaber nicht zugemutet werden kann, bei eingehenden Gesprächen erst den Schlüssel, der nicht an einem allgemein zugänglichen Ort aufbewahrt werden dürfte, aus seinem Versteck zu holen.
Die Ausschaltung des Tonwahlverfahrens oder die Einrichtung einer Warteschleife stellen ebenfalls keine zumutbaren Maßnahmen dar. Das Tonwahlverfahren wird u.a. auch im Rahmen der Nutzung kostenloser Telefondienstleistungen über die Rufnummer 0800 benötigt. Mit der Ausschaltung des Tonwahlverfahrens müsste der Anschlussinhaber also auch auf die Nutzung dieser kostenlosen Telefondienstleistungen verzichten. Der Hinweis auf die Warteschleife geht schon deshalb fehl, weil diese technische Möglichkeit, die Entgegennahme von R-Gesprächen zu unterbinden, erst dann in Betracht gezogen werden kann, wenn man weiß, dass die Klägerin die Verbindung "nach einiger Zeit" beendet. Im Übrigen kann keinem Anschlussinhaber zugemutet werden, sämtliche Anrufer für mehrere Sekunden in eine Warteschleife zu legen.
Soweit der überwiegende Teil der Rechtsprechung die Schutzwürdigkeit der Klägerin betont, für die nicht erkennbar sei, wer das Gespräch entgegennehme, welche Absprachen zwischen dem Anschlussinhaber und den in seinem Haushalt lebenden Dritten bestünden, die das Telefon nutzen dürften und welche technischen Maßnahmen der Anschlussinhaber ergriffen habe, um die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen zu begrenzen, rechtfertigt dies nach Auffassung der Kammer keine andere Beurteilung. Zunächst einmal spielt bei der Beantwortung der Frage, ob der Anschlussinhaber die in obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hat, der Empfängerhorizont keine Rolle. Im Übrigen erscheint aber auch die Schutzwürdigkeit der Klägerin äußerst fraglich. Die Klägerin spricht gezielt Jugendliche an, indem sie ihre Telefondienste in Zeitschriften und Fernsehprogrammen bewirbt, die typischerweise von Jugendlichen konsumiert werden. Wer diese Zielgruppe bewusst anspricht, muss sich darüber im Klaren sein, dass auch der Teilnehmer des zu vermittelnden R-Gesprächs voraussichtlich dieser Altersgruppe angehört und die Annahme des per Bandansage unterbreiteten Angebots somit in zahlreichen Fällen nicht von dem Anschlussinhaber selbst erklärt wird. Zwar kann sie im konkreten Einzelfall nicht wissen, wer das Gespräch entgegennimmt, ob also überhaupt ein Vertretungsfall. Vorliegt, vor diesem Hintergrund erscheint es jedoch nicht gerechtfertigt, das Risiko einer verbotswidrigen Nutzung des Telefons durch Dritte vollständig dem Anschlussinhaber aufzubürden. Dies führt nach Auffassung der Kammer nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin und zu einer Gefährdung der Existenz von R-Gesprächen. Zum Einen wird man dem Anschlussinhaber die Beweislast dafür auferlegen können, dass nicht er, sondern ein Dritter das R-Gespräch entgegengenommen hat. Dabei besteht für die Klägerin die Möglichkeit, den Gesprächsteilnehmer gegenbeweislich als Zeugen zu benennen. Ist der Dritte, der das Gespräch entgegengenommen hat, nicht minderjährig, steht der Klägerin wahlweise ein Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch aus § 179 BGB gegen den Dritten zu. Schließlich ist spätestens dann von einer Anscheinsvollmacht auszugehen, wenn der Anschlussinhaber nach Zugang einer Rechnung, die auch Gebühren für R-Gespräche ausweist, nichts unternimmt, um die Entgegennahme solcher Telekommunikationsdienstleistungen durch in seinem Haushalt lebende Dritte zu unterbinden.
Letztlich vermag die Klägerin auch nicht etwa aus § 16 Abs. 3 S. 3 TKV eine für sie günstige Betrachtung herzuleiten. § 16 Absatz 3 Satz 3 TKV verlagert zunächst einmal gerade das Haftungsrisiko für eine vom Kunden nicht zu vertretende Nutzung auf den Anbieter. Gelingt es dem Kunden nachzuweisen, dass der Netzzugang in von ihm nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern. Nach obigen Ausführungen hat der Kunde aber für eine Nutzung seines Telefonanschlusses für R-Gespräche durch nicht bevollmächtigte Dritte gerade nicht einzustehen.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Problematik des Vorliegens einer Anscheinsvollmacht bei der Entgegennahme von R-Gesprächen durch Minderjährige ist höchstrichterlich nicht entschieden. Es besteht auch keine einheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte.