Themis
Anmelden
Landgericht Münster·5 T 720/09·21.10.2009

Gegenstandswert bei Mietminderung: Jahresbetrag nach § 41 Abs. 5 GKG

ZivilrechtMietrechtGerichtskostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Mängelbeseitigung wegen Biofilmbildung und begehrten vorgerichtliche Anwaltskosten; das Amtsgericht setzte den Gegenstandswert auf 16.000 € unter Hinweis auf Installationskosten. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und stellte fest, dass nach § 41 Abs. 5 GKG der Gegenstandswert dem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung entspricht (hier 826,25 €). Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde der Kläger gegen die Wertfestsetzung wurde stattgegeben; Gegenstandswert auf 826,25 € festgesetzt, Verfahren gerichtsgebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Streitigkeiten über Mängel der Mietsache ist der Gegenstandswert gemäß § 41 Abs. 5 GKG mit dem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung zu bemessen.

2

Hypothetische Reparatur- oder Installationskosten begründen für sich genommen keinen höheren Gegenstandswert, soweit das gesetzliche Bewertungsprinzip des § 41 Abs. 5 GKG Anwendung findet.

3

Der Jahresbetrag der Mietminderung bemisst sich aus der anzunehmenden Minderungsquote, dem monatlichen Mietzins und der Vervielfachung auf zwölf Monate (Monatsmiete × Minderungsprozentsatz × 12).

4

Nebenentscheidungen über Gerichtsgebühren und Kostenerstattung in Beschwerdeverfahren stützen sich auf § 68 Abs. 3 GKG; das Gericht kann Gebührenfreiheit und Nichterstattung der Kosten anordnen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 41 Abs. 5 GKG§ 68 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 28 C 2750/09

Tenor

Der Gegenstandswert für den Rechtsstreit wird in Abänderung des

angefochtenen Beschlusses auf 826,25 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Mit der zugrundeliegenden Klage haben die Kläger die Beklagte als Vermieterin einer Wohnung wegen Mängelbeseitigung in Anspruch genommen. Im Einzelnen haben sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Ursache der Schleimbildung in der Einfüllkammer der Waschmaschine, im Spülkasten der WC-Anlage sowie in den Wasserhahnperlatoren der angemieteten Wohnung zu beseitigen. Klageerweiternd haben sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu verurteilen.

3

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht N mit dem angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert auf 16.000,00 € festgesetzt, vor dem Hintergrund, dass die Installation einer mikrobiologisch wirkenden Hausanlage gegen den Biofilmbewuchs Kosten in Höhe von 16.000,00 € verursachen würde.

4

Gegen die Wertfestsetzung richten sich die Kläger mit ihrer Beschwerde. Sie berufen sich auf § 41 Absatz 5 GKG.

5

Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 68 Absatz 1 GKG.

6

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

7

Der Gegenstandswert ist gemäß § 41 Absatz 5 GKG mit dem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung zu bestimmen. Dies ergibt hier bei Annahme einer 15%igen Mietminderung und einem Monatsmietzins von 459,03 € den von den Beschwerdeführern angegebenen Betrag von 826,25 €.

8

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Absatz 3 GKG.