Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags wegen verspäteter Fax-Antragstellung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe per Fax nach Abschluss der mündlichen Verhandlung. Das Gericht stellte fest, dass eine Bewilligung nach Abschluss der Instanz nur mit Rückwirkung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung möglich ist und das Fax erst nach Schluss der Verhandlung eingegangen war. Da zu diesem Zeitpunkt bereits alle Gebühren entstanden waren, wurde der Antrag zurückgewiesen; Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen verspäteter Antragstellung per Fax abgewiesen; Auslagen nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Abschluss der Instanz ist nur insoweit statthaft, als sie mit Rückwirkung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgesprochen werden kann.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rückwirkung der Prozesskostenhilfe ist der tatsächliche Eingang des Antrags bei Gericht; ein nach Verkündung eingegangenes Fax begründet keine rückwirkende Bewilligung.
Wenn bei Zugang des PKH-Antrags bereits sämtliche Gebühren entstanden sind, kommt eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
Das auf einem Fax angegebene Datum ersetzt nicht den Nachweis des tatsächlichen Zugangs des Schriftstücks in die Gerichtsakte vor der Entscheidung; entscheidend ist der effektive Aktenzugang.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
wird der Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin und Berufungsklägerin auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach rechtskräftigem Abschluß der Instanz ist nur insoweit statthaft, als die Bewilligung mit Rückwirkung ausgesprochen werden kann. Der weitest zurückliegende Zeitpunkt, zu dem Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann, ist der der Antragstellung. Hier ist der Antrag per Fax eingegangen. Das war nach Schluß der mündlichen Verhandlung. Das Schriftstück hat der Kammer auch nicht vor Verkündung seiner Entscheidung vorgelegen. Die Notwendigkeit sofortiger Vorlage konnte dem Fax-Schreiben auch nicht entnommen werden.
Zwar gibt das Fax-Schreiben ein Schriftstück wieder, daß das Datum „19. März 1998“ trägt, ein solches Schriftstück ist jedoch vor dem 14.08.1998 nicht zur Gerichtsakte gelangt.
Da zu dem Zeitpunkt, als der Prozeßkostenhilfeantrag dem Gericht vorlag, sämtliche Gebühren bereits entstanden waren, kommt die nachträgliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.