Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe in Unterhaltsangelegenheit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Unterhaltsanspruch nach §1615l BGB. Streitpunkt war, ob die gesetzliche zeitliche Beschränkung (in der Regel drei Jahre ab Geburt) im Einzelfall grob unbillig oder verfassungswidrig ist. Der Senat hält §1615l BGB für verfassungskonform und bemängelt, dass die Antragstellerin keine Umstände vorgetragen hat, die Grobunbilligkeit begründen. Die Beschwerde wurde daher in der Sache abgewiesen; eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe in Unterhaltsangelegenheit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nach § 1615l Abs. 2 BGB ist grundsätzlich auf einen Zeitraum bis drei Jahre nach der Geburt beschränkt; eine darüber hinausgehende Zuerkennung setzt grobe Unbilligkeit unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Kindes voraus.
Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe in Unterhaltsverfahren ist die Darlegung erforderlich, dass die zeitliche Beschränkung des § 1615l BGB im konkreten Fall grob unbillig ist; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Regelung des § 1615l BGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar; eine generelle verfassungsrechtliche Gleichstellung der Ansprüche nach § 1570 BGB und § 1615l BGB ist nicht erforderlich, weil der nacheheliche Unterhalt durch die besondere Solidarität der Ehe geprägt sein kann.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber § 1615l BGB können durch eine verfassungskonforme Auslegung der einschränkenden Elemente des § 1615l BGB vermieden werden.
Bei Zurückweisung der Beschwerde kann nach § 127 Abs. 4 ZPO von einer Kostenentscheidung abgesehen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bocholt, 15 F 172/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Nach § 1615 l Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter gegenüber dem nichtehelichen Vater grundsätzlich auf den Zeitraum bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes beschränkt, sofern dies nicht, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes, grob unbillig wäre (wobei ein Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum in dem vorangegangenen Verfahren 12 C 167/97 AG Bocholt = 3 S 87/98 LG Münster bereits tituliert worden ist). Die Antragstellerin hat keine Umstände vorgetragen, weshalb diese zeitliche Befristung vorliegend grob unbillig wäre und deshalb ein Unterhaltsanspruch über den vorgenannten Zeitraum hinaus zuzuerkennen wäre.
Schließlich hat das Amtsgericht zu Recht ausgeführt, daß die zeitliche Beschränkung des Unterhaltesanspruches in § 1615 l BGB nicht verfassungswidrig ist. Auch der Senat ist der Auffassung, daß die Regelung des § 1615 l BGB, insbesondere die grundsätzliche zeitliche Begrenzung des Anspruchs, nicht verfassungswidrig ist, da diese Beschränkung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter gegenüber einem Anspruch aus § 1570 BGB durch eine verfassungskonforme Auslegung der Einschränkungen in § 1615 l BGB aufgefangen werden kann, so daß eine generelle Gleichstellung der Ansprüche verfassungsrechtlich nicht erforderlich oder geboten ist. In Bezug auf die Regelung des § 1570 BGB ist dabei auch zu bedenken, daß der Umfang und die Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruches zumindest teilweise nur durch die vorangegangene Ehe und die damit verbundene nacheheliche Solidarität geprägt sind, während dieser Gesichtspunkt im Falle des § 1615 l BGB nicht von Bedeutung ist, da sich dieser Anspruch auch aus einem flüchtigen und kurzzeitigen Kontakt herleiten kann, was eine vollständige Gleichstellung der jeweiligen Ansprüche der Kindesmutter nicht angezeigt erscheinen läßt. Vielmehr können verfassungsrechtlich bedenkliche Ergebnisse im Einzelfall durch eine entsprechende Auslegung der einschränkenden Elemente im Rahmen des § 1615 l BGB ausgeglichen werden.
Eine Kostenentscheidung ist nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.