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Landgericht Münster·14 O 143/06·12.09.2006

Gebührenermäßigung bei Anerkenntnis unter Verwahrung gegen Kostenlast

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz. Streitgegenstand war, ob Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG eine Gebührenermäßigung auch dann gewährt, wenn das Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast erfolgte und das Anerkenntnisurteil zu begründen war. Das LG Münster gab der Erinnerung statt und reduzierte den Ansatz auf eine Gebühr nach KV 1210. Es begründet, Wortlaut und Zweck der Vorschrift stünden einer Ermäßigung nicht entgegen.

Ausgang: Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz stattgegeben; Ansatz auf eine Gebühr nach KV 1210 (556 €) reduziert

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 Nr. 2 KV des GKG ist anzuwenden, wenn das Verfahren durch ein Anerkenntnisurteil in der Hauptsache beendet wird.

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Die Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 Nr. 2 KV tritt auch ein, wenn das Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgegeben wurde und das Anerkenntnisurteil deshalb zu begründen ist; das Vorhandensein von Entscheidungsgründen schließt die Ermäßigung nicht aus.

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Der in Nr. 1211 Nr. 2 KV genannte Zusatzbezug auf § 313a Abs. 2 ZPO ist so auszulegen, dass er sich auf Anerkenntnisurteile bezieht, die durch Verzicht auf Rechtsmittel rechtskräftig werden, nicht jedoch auf schriftliche Anerkenntnisurteile, für die § 313a Abs. 2 ZPO keine Anwendung findet.

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Die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil nach § 93 ZPO ist hinsichtlich Umfang und Überprüfungsanforderungen nicht mit einer Kostenregelung nach § 91a ZPO vergleichbar; von den für § 91a ZPO entwickelten Ausschlussgründen für eine Gebührenermäßigung kann nicht ohne Weiteres auf den Fall des Anerkenntnisurteils geschlossen werden.

Relevante Normen
§ ZPO § 93§ ZPO § 308§ GKG KV Nr. 1211 Nr. 2§ Gerichtskostengesetz (GKG)§ 313a Abs. 2 ZPO§ 308 Abs. 2 ZPO

Leitsatz

Eine Gebührenermäßigung nach KV Nr. 1211 Nr. 2 tritt auch dann ein, wenn ein Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgegeben wurde und das Anerkenntnisurteil deshalb zu begründen ist.

Tenor

Auf die Erinnerung des Klägerin vom 31.08.2006 wird der Gerichtskostenansatz vom 18.08.2006 dahin abgeändert, dass nur eine Gebühr nach KV 1210 des Gerichtskostengesetzes in Höhe von 556,00 € angefallen ist.

Gründe

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Die Erinnerung ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die Voraussetzungen einer Gebührenermäßigung wegen Beendigung des Verfahrens durch Anerkenntnisurteil nach Nr. 1211 Nr.2 Kostenverzeichnis (KV) des Gerichtskostengesetzes (GKG) liegen im vorliegenden Fall vor. Dabei ist – entgegen der Rechtsansicht des Bezirksrevisors – unschädlich, dass die Entscheidung mit Gründen versehen werden musste und versehen worden ist.

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Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur umstritten, ob die Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 Nr.2 KV in dem Fall eintritt, wenn das Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgegeben wurde und deshalb das Anerkenntnisurteil zu begründen ist (bejahend z.B. OLG N NJW-RR 1998, 371; OLG L, MDR 1997, 399 ; KG JurBüro 1997, 93 ; Hartmann, KostG, 36. Aufl. Rn. 9 zu Nr. 1211 KVGKG; ablehnend Hanseatisches OLG MDR 2005, 739; Zöller-Greger ZPO, 20. Aufl. Rn. 27 zu § 253; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Rn. 23 zu Nr. 1202 KVGKG; Herget, MDR 1995, 785 , 1097; Lappe, NJW 1996, 1186 ).

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Die Kammer schließt sich der die Gebührenermäßigung bejahenden Meinung an, da diese sowohl den Wortlaut, wie auch den Sinn und Zweck der Vorschrift auf Ihrer Seite hat.

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Dabei kann dahinstehen, ob die Entscheidungsweise im Urteil durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil die zutreffende Art der Entscheidung war (so OLG I, Beschluss vom 12.05.2005 24 U 7/05 – Beckonline –) oder aber einheitlich zu entscheiden gewesen wäre (so wohl eher OLG N NJW-RR 1998, 371). Denn die gewählte Entscheidungsart kann nicht über die Gebührenermäßigung entscheiden.

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Für eine Gebührenermäßigung spricht schon der Wortlaut der Ermäßigungsvorschrift; nach Nr. 1211 Nr. 2 KVGKG ist hier die "Beendigung des gesamten Verfahrens durch ... Anerkenntnisurteil ..." gefordert. Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Anerkenntnisurteilen - mit oder ohne Gründen - findet sich hier nicht. Eine Kostenentscheidung muss bei jedem Anerkenntnisurteil getroffen werden. Das Verfahren ist folglich stets mit dem Anerkenntnis der Hauptsache beendet. Der Zusatz in Nr. 1211 Nr. 2 KVGKG "das nach § 313a Abs. 2 keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält", kann sich nur auf Urteile beziehen, die durch Rechtsmittelverzicht rechtskräftig werden, da § 313a Abs. 2 ZPO auf Anerkenntnisurteile im schriftlichen Verfahren keine Anwendung finden kann.

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Auch systematisch lässt sich in diesem Zusammenhang nicht etwa von einem "Teilanerkenntnisurteil" bezüglich der Hauptsache und einem streitigen Urteil bezüglich der Kosten sprechen. Im übrigen kommt einer selbständigen Entscheidung über die Kosten im Fall des Anerkenntnisses nicht die Bedeutung zu, die zu einer Verneinung des Ermäßigungstatbestandes führen könnte. Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass die Kostenentscheidung – wie oben bereits ausgeführt – ohnehin von Amts wegen zu erfolgen hat, vgl. § 308 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG N NJW-RR 1998, 371).

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Entscheidend dürfte aber sein, dass die im Anerkenntnisurteil zu treffende Kostenentscheidung zu § 93 ZPO mit den Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO nicht vergleichbar ist. Überlassen etwa die Parteien in einem Vergleich die Kostenregelung dem Gericht, so wird für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO eine weitgehende Auseinandersetzung mit dem Streitstoff erforderlich, so dass im Hinblick auf Wortlaut, Systematik und Zweck der Kostenvorschriften (vgl. Bundestagsdrucksache 12/6962) eine Gebührenermäßigung ausgeschlossen ist (h.M.). Solche Anknüpfungspunkte für einen Ausschluss der Gebührenermäßigung sind für den Fall einer Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil nicht gegeben. Das ist auch durchaus sinnvoll, weil die Überprüfung der Voraussetzungen des § 93 ZPO eine Auseinandersetzung mit dem Streitstoff des Rechtsstreits gerade nicht erfordert. Hier geht es nur um die sehr eingeschränkte Frage, ob ein Beklagter zur Klage Anlass gegeben und rechtzeitig anerkannt hat. Bei dem völlig unterschiedlichen Gewicht der Überprüfungserfordernisse kommt eine Übertragung der für § 91a ZPO geregelten Rechtsfolgen auf den Fall des § 93 ZPO nicht in Betracht, zumal erst eine solche Auslegung dazu führen würde, eine "eindeutige Regelung" (vgl. hierzu OLG L a.a.O. im Gegensatz zu Herget, MDR 1995, 1097 ) unklar werden zu lassen (OLG N a.a.O.).

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Eine Kostenentscheidung hatte nicht zu ergehen.