Berufung teilweise stattgegeben – Zahlung mit Zug-um-Zug-Bürgschaftsauflage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legt Berufung ein; das Oberlandesgericht Hamm ändert das Urteil des Landgerichts teilweise ab. Die Beklagten werden zur Zahlung von 7.050 € zzgl. Zinsen verurteilt; 2.106,54 € sind Zug um Zug gegen Übergabe einer unbedingten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft zu leisten. Der Rechtsstreit ist in Höhe von 2.766,60 € erledigt; die Kosten tragen die Beklagten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers wurde teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 7.050 € nebst Zinsen verurteilt, Teilbetrag gegen Bürgschaft, Kosten den Beklagten auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann das Urteil der Vorinstanz teilweise abändern und den Tenor entsprechend neu fassen.
Eine Zahlungsverpflichtung kann gerichtlicherseits teilweise zugunsten der Gegenpartei an die Zug-um-Zug-Übergabe einer unbedingten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geknüpft werden.
Das Gericht kann feststellen, dass der Rechtsstreit in einem bestimmten Betrag erledigt ist, wenn dieser Teilanspruch erfüllt bzw. anderweitig erledigt ist.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Obsiegen; das Gericht kann das Urteil zur vorläufigen Vollstreckung erklären.
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 O 141/04
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. November 2004 verkündete Urteil der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.050,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.452,20 € seit dem 22.11.2003 und aus 1.597,80 € seit dem 25.03.2004 zu zahlen, davon 2.106,54 € Zug um Zug gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeteten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers, in der auf sämtliche Einreden sowie das Recht zur Hinterlegung verzichtet ist.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 2.766,60 € erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
(Von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird gem. §§ 540 Abs.2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)