Berufungsbeschränkung auf Gesamtstrafe trotz Teilaufhebung im Revisionsverfahren
KI-Zusammenfassung
Nach teilweiser Aufhebung eines ersten Berufungsurteils durch das OLG hatte das LG Münster im zweiten Rechtsgang über die von der Staatsanwaltschaft beschränkte Berufung zu entscheiden. Streitig war, ob eine Beschränkung auf die Einzelstrafe einer Tat und den Gesamtstrafenausspruch trotz vorausgegangener Teilaufhebung wirksam ist. Das Gericht bejahte die Wirksamkeit der (erweiterten) Berufungsbeschränkung; Schuldspruch, weitere Einzelstrafen und die Einziehung aus dem AG-Urteil waren damit rechtskräftig und der Prüfung entzogen. Es setzte für eine Tat eine neue Einzelstrafe fest, bildete unter Einbeziehung weiterer Verurteilungen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 11 Monaten und ordnete Wertersatzeinziehung i.H.v. 63.133,88 EUR an; im Übrigen wurde die Berufung verworfen.
Ausgang: Berufung der Staatsanwaltschaft im Rechtsfolgenausspruch erfolgreich (neue Einzel-/Gesamtstrafe und Einziehung), im Übrigen als unbegründet verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschränkung der Berufung nach § 318 StPO auf den Gesamtstrafenausspruch (ggf. zusammen mit einzelnen Einzelstrafen) ist wirksam, wenn die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung und die Gesamtstrafenbildung bieten.
Eine (teilweise) Aufhebung eines Berufungsurteils durch das Revisionsgericht steht einer wirksamen Berufungsbeschränkung nicht entgegen, wenn infolge vertikaler Teilrechtskraft bei sachlich-rechtlich selbständigen Taten (§ 53 StGB) Widersprüche zwischen bindend gewordenen und fortgeltenden Feststellungen nicht zu besorgen sind.
Durch eine wirksame Berufungsbeschränkung erwachsen der nicht angefochtene Schuldspruch, nicht angefochtene Einzelstrafen sowie eine nicht angefochtene Einziehungsentscheidung in Rechtskraft und sind aufgrund innerprozessualer Bindungswirkung der Überprüfung im weiteren Verfahren entzogen.
Gewerbsmäßiges Handeln begründet beim Betrug regelmäßig die Annahme eines besonders schweren Falls (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB), sofern nicht deutlich überwiegende Milderungsgründe die Bewertung als besonders schwerer Fall ausnahmsweise unangemessen erscheinen lassen.
Sind bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung weitere noch nicht erledigte Einziehungsanordnungen aus einbezogenen Urteilen vorhanden, kann eine einheitliche Wertersatzeinziehung durch Zusammenrechnung der Beträge angeordnet werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Rheine, 5 Ds 286/23
Leitsatz
Eine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Gesamtstrafenausspruch kommt auch dann in Betracht, wenn zuvor der von dem Berufungsgericht im ersten Rechtsgang gefasste Schuld- und Strafausspruch bezüglich einer der abgeurteilten Taten mit den zugehörigen Feststellungen von dem Revisionsgericht aufgehoben worden war.
Tenor
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 11.04.2024 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Der Angeklagte wird unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 02.09.2024 (Aktenzeichen 7 Ls 59/23, StA Osnabrück 930 Js 25830/23) und unter Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen sowie unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 13.12.2024 (Aktenzeichen 5 Ds 311/24, StA Münster 71 Js 1262/24) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 11 Monaten verurteilt.
Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 63.133,88 EUR angeordnet.
Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten, die bei anfänglicher Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das amtsgerichtliche Urteil nicht entstanden wären; diese trägt die Staatskasse.
Die Kosten des bei dem Oberlandesgericht Hamm zum Az. III-4 ORs 68/25 geführten Revisionsverfahrens einschließlich der hierin jeweils entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen der Angeklagte und die Staatskasse je zur Hälfte.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1; 13 Abs. 1; 53 Abs. 1; 55 Abs. 1, Abs. 2; 73 Abs. 1; 73c S. 1 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Das Amtsgericht Rheine hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil vom 11.04.2024 wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht hat dabei auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt:
Tat zu 1.: 10 Monate,
Tat zu 2.: 4 Monate,
Tat zu 3.: 6 Monate.
Zugleich hat es gegen den Angeklagten die Einziehung eines Betrags von 17.356,52 EUR angeordnet. Gegen das amtsgerichtliche Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und das Ziel der Verhängung höherer Strafen und des Entfallens der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verfolgt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Münster durch Urteil vom 26.09.2024 ohne Verhandlung zur Sache verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Münster in der Annahme einer wirksamen Berufungsbeschränkung den Angeklagten unter Neufassung des amtsgerichtlichen Urteils im Rechtsfolgenausspruch durch Urteil vom 10.12.2024 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 17.356,52 EUR angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht Hamm unter Verwerfung der weitergehenden Revision als unbegründet durch Beschluss vom 10.06.2025 das Urteil des Landgerichts Münster vom 10.12.2024 hinsichtlich der unter Abschnitt III.1. und III.3. genannten Taten sowie im Ausspruch über die Einzelstrafe hinsichtlich der unter III.3. genannten Tat und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.
Im zweiten Rechtsgang beim Landgericht Münster hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil auf die Festsetzung der Einzelstrafe betreffend die Tat zu 3. sowie die Gesamtstrafenbildung beschränkt. Der Angeklagte, vertreten durch seinen Verteidiger, hat dem zugestimmt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte sodann im zweiten Rechtsgang in dem aus dem Tenor und dem aus den nachfolgenden Gründen ersichtlichen Umfang Erfolg.
Durch die hier zulässige und wirksame Beschränkung der Berufung auf die Festsetzung der Einzelstrafe für die Tat zu 3. sowie den Gesamtstrafenausspruch sind der amtsgerichtliche Schuldspruch insgesamt sowie die Einzelstraffestsetzungen betreffend die Taten zu 1. und 2. und auch die amtsgerichtliche Einziehungsentscheidung in Rechtskraft erwachsen. Infolgedessen waren diese und – aufgrund der innerprozessualen Bindungswirkung – auch die zugehörigen Feststellungen der Überprüfung durch die Kammer entzogen. Da die Einziehungsentscheidungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 11.04.2024 und in dem – im ersten Rechtsgang – ergangenen Urteil des Landgerichts Münster vom 10.12.2024 inhaltsgleich waren, konnte hier die Frage offenbleiben, ob die landgerichtliche Einziehungsentscheidung konkludent durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.06.2025 aufgehoben wurde.
An der Wirksamkeit der zweiten und nun erweiterten Beschränkung der staatsanwaltlichen Berufung bestehen keine Zweifel. Die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 S. 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung gebietet es, den in den Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren. Die tatrichterlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils zu der Tat zu 3. bieten eine hinreichende Grundlage für die Prüfung des diesbezüglichen Strafausspruchs, und die tatrichterlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils insgesamt einschließlich der im zweiten Rechtsgang getroffenen ergänzenden Feststellungen bieten eine hinreichende Grundlage für die erforderliche Gesamtstrafenbildung.
Auch die Teilaufhebung des landgerichtlichen Urteils vom 10.12.2024 im Revisionsverfahren steht der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung nicht entgegen. Zwar können sich nach Aufhebung einer Sache durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung zur Vermeidung möglicher Widersprüche in der Entscheidung Einschränkungen ergeben, wenn der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist oder tatsächliche Feststellungen durch das Revisionsgericht aufrechterhalten worden sind. Dies gilt etwa dann, wenn das Revisionsgericht einzelne tatsächliche Feststellungen des Landgerichts aufrechterhält und es dann nach Aufhebung und Zurückverweisung im Übrigen zur Zurücknahme der Berufung kommt. Denn in diesem Fall besteht die Gefahr, dass die - durch die Rechtsmittelrücknahme bindend gewordenen - Feststellungen des Amtsgerichts mit den durch das Revisionsgericht aufrechterhaltenen nicht in Einklang stehen (vgl. etwa BayObLGSt 1988, 46, 48; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. 3. 2009 - 1 SsBs 9/09). Auch kann die Berufung nicht mehr wirksam zurückgenommen werden, wenn ein Berufungsurteil nur im Strafausspruch aufgehoben wurde und im Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist (OLG Stuttgart NJW 1982, 897, beck-online). Denn hier würde, weil der amtsgerichtliche Schuldspruch durch das Urteil des Landgerichts seine Rechtskraftfähigkeit verloren hat, die amtsgerichtliche Strafzumessung dem landgerichtlichen Schuldspruch gleichsam „untergeschoben“. Das stellte indessen die innere Einheit des Urteils infrage, weil die Einzelstrafbemessung gerade umgekehrt dem Schuldspruch zu folgen hat (vgl. hierzu OLG Köln Beschl. v. 9.10.2018 – 1 RVs 207/18, BeckRS 2018, 26057 Rn. 8, beck-online).
Anders verhält es sich indes, wenn – wie hier – bei sachlich-rechtlich selbständigen Straftaten im Sinne von § 53 StGB infolge einer Revisionsentscheidung vertikale Teilrechtskraft des Berufungsurteils in Bezug auf eine Straftat (hier betreffend die Tat zu 3.) eintritt und in einem solchen Fall die Berufung in Bezug auf die amtsgerichtliche Verurteilung wegen der anderen Straftaten (hier betreffend die Taten zu 1. und 2.) zurückgenommen wird. Denn diese Sach- und Rechtslage ist mit der Konstellation vergleichbar, dass eine Berufung von vornherein auf bestimmte selbstständige Straftaten beschränkt wird. Eine solche Beschränkung der Berufung nach § 318 StPO auf die Verurteilung wegen einer selbständigen Tat ist zulässig. Friktionen ergeben sich durch eine solche Berufungsbeschränkung nicht (KG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 5 Ws 78/15 –, Rn. 19, juris). Die Gefahr von Widersprüchen zwischen den aufrechterhaltenen und den durch die (teilweise) Berufungsrücknahme bindend gewordenen Feststellungen besteht nicht. Die amtsgerichtlichen Schuldsprüche bezüglich der Taten zu 1. und 2. und die diesbezügliche amtsgerichtliche Einzelstraffestsetzung bilden ein einheitliches Ganzes und dabei eine tragfähige Grundlage, auf welcher die Gesamtstrafenbildung aufsetzen kann. Die Situation ist nunmehr keine andere, als wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung von vornherein auf die Einzelstraffestsetzung betreffend die Tat zu 3. sowie die Gesamtstrafenbildung beschränkt hätte (so zu einer ähnlichen Konstellation etwa auch OLG Köln Beschl. v. 9.10.2018 – 1 RVs 207/18, BeckRS 2018, 26057 Rn. 6-9, beck-online).
-Von der Darstellung der Feststellungen zur Person des Angeklagten wird abgesehen.-
Eine Wiederholung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen im Berufungsurteil oder auch nur eine Bezugnahme ist entbehrlich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 – 5 StR 149/00 –, Rn. 6, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – III-4 RVs 141/20 –, Rn. 11, juris).
Ergänzend zu den amtsgerichtlichen Feststellungen hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Bei der Begehung der Tat zu 3. handelte der Angeklagte in der Absicht, sich aus dieser und anderen Betrugstaten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Der durch die Tat zu 3. dem Geschädigten entstandene Schaden ist bislang nicht wiedergutgemacht.
Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zur Person beruhen auf der glaubhaften Einlassung des durch seinen Verteidiger vertretenen Angeklagten, dem eingeführten Bundeszentralregisterauszug sowie den auszugsweise eingeführten sämtliche Vorstrafenentscheidungen wegen Betrugs oder Computerbetrugs. Den Bundeszentralregisterauszug wie auch die eingeführten Vorstrafenentscheidungen hat der vertretene Angeklagte als zutreffend bestätigt. Auch, dass die Einziehungsentscheidungen aus den einbezogenen Urteilen nicht vollstreckt sind und eine Rückzahlung an den Geschädigten der Tat zu 3. nicht erfolgt ist, hat der vertretene Angeklagte glaubhaft bestätigt. Die Feststellungen zur Vollstreckungssituation betreffend die einbezogenen Freiheitsstrafen sowie zur Haftsituation des Angeklagten beruhen auf dem eingeführten Vollstreckungsblatt.
Die weitere ergänzende Feststellung zur Sache beruht auf einer Würdigung des strafrechtlichen Werdegangs des Angeklagten, der wiederholt wegen Betrugs und Computerbetrugs – dabei auch wegen vielfacher Tatbegehung – verurteilt worden ist. Aus den Taten, die zu den entsprechenden Vorstrafen führten, hat die Kammer den Schluss gezogen, dass der Angeklagte auch die Tat zu 3. in der Absicht beging, sich aus der wiederholten Begehung von Betrugstaten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tat zu 3. (wie auch die Taten zu 1. und 2.) nun schon gewisse Zeit zurückliegt. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er zum Tatzeitpunkt bereits vielfach und dabei auch vielfach einschlägig vorbestraft sowie auch bereits hafterfahren war und die Tat zu 3. (wie auch die Taten zu 1. und 2.) unter laufender Bewährung bei allerdings nicht allzu hoher Rückfallgeschwindigkeit beging. Die Kammer hat zudem die Höhe des verursachten Vermögensschadens von 1.000 EUR gewürdigt.
Die Einzelstrafe hat die Kammer dem Strafrahmen des § 263 Abs. 2 S. 1 StGB entnommen, da der Angeklagte gewerbsmäßig gemäß § 263 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB handelte. Deutlich überwiegende Milderungsgründe, angesichts derer sich die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall als unangemessen erweisen würde, lagen in der Gesamtschau nicht vor.
Unter zusammenfassender Würdigung hat die Kammer für die Tat zu 3. zum Nachteil des Geschädigten Z. auf eine
Freiheitsstrafe von 8 Monaten
erkannt.
Aus dieser Einzelfreiheitsstrafe, den bereits rechtskräftig durch das Amtsgericht Rheine festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen für die Taten zu 1. (10 Monate) und 2. (4 Monate) sowie – dies im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB – den Einzelfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Lingen vom 02.09.2024 (Freiheitsstrafen von 1 Jahr 4 Monaten sowie 8 Monaten) und des Amtsgerichts Rheine vom 13.12.2024 (Freiheitsstrafe von 8 Monaten) war eine Gesamtstrafe zu bilden.
Die Kammer hat daher alle Strafzumessungsgesichtspunkte erneut abgewogen. Dies betrifft zum einen die Strafzumessungsgesichtspunkte für die hier festgesetzte Einzelstrafe und für die vom Amtsgericht festgesetzten Einzelstrafen, und dabei insbesondere auch das Geständnis des Angeklagten bezüglich der Taten zu 1. und 2., deren (sehr) engen zeitlichen und situativen Zusammenhang und den Umstand, dass der Angeklagte der (erneuten) Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft zustimmte und so eine umfangreiche Beweisaufnahme überflüssig machte. Zum anderen betrifft das die Strafzumessungsgesichtspunkte, die der Festsetzung der einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen in den genannten zwei Urteilen zugrunde lagen. Unter zusammenfassender Würdigung sämtlicher Taten einschließlich der Gesamtschadenhöhe hat die Kammer unter angemessener Schärfung der Einsatzstrafe von 1 Jahr 4 Monaten auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 11 Monaten
erkannt.
Die vom Amtsgericht im hiesigen Verfahren getroffene Einziehungsentscheidung ist – jedenfalls in Folge der nunmehr seitens der Staatsanwaltschaft erklärten Berufungsbeschränkung – rechtskräftig, jedoch noch nicht vollstreckt. Die Einziehungsanordnungen aus den einbezogenen Urteilen des Amtsgerichts Lingen und des Amtsgerichts Rheine aus dem Jahr 2024 sind ebenfalls noch nicht durch Vollstreckung erledigt und standen daher für eine einheitliche Einziehungsanordnung zur Verfügung. Die Einbeziehung hatte – wie hier geschehen – durch das Zusammenzählen der dortigen Beträge mit dem Betrag der hiesigen amtsgerichtlichen Einziehungsanordnung zu erfolgen (vgl. etwa BGH Beschl. v. 18.6.2024 – 2 StR 195/24, BeckRS 2024, 20240 Rn. 2, beck-online).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 StPO.