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BGH·2 StR 195/24·18.06.2024

Addition der Beträge von Wertersatzeinziehungen aus früheren und aktuellem Verfahren

StrafrechtEinziehung von TaterträgenVermögensabschöpfungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen ein Urteil des LG Gießen; der BGH verwirft die Revision und korrigiert den Tenor. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts handelt es sich bei einer früheren Anordnung um die Einziehung des Wertes von Taterträgen, nicht um Bargeld. Die Einziehungsbeträge aus drei Urteilen sind zu addieren; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Tenorkorrektur: Addition der Wertersatzeinziehungen zu insgesamt 140.055 € angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB erfasst auch Fälle, in denen der Tenor einer Vorentscheidung leicht abweicht und nicht ausdrücklich Bargeld anordnet.

2

Die Einbeziehung einer Einziehungsanordnung aus einem früheren rechtskräftigen Urteil in eine spätere Einziehungsentscheidung erfolgt durch Addition der jeweiligen Wertersatzbeträge.

3

Das Revisionsgericht kann im Rahmen der prüfungsbefugten Entscheidung den Tenor zur Einziehungsanordnung berichtigen und die Beträge der Wertersatzeinziehungen zusammenführen.

4

Ein Antrag der Staatsanwaltschaft, eine vermeintlich bereits vollstreckte frühere Einziehung zu berücksichtigen, führt nicht automatisch zu einer günstigeren Behandlung des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO und hindert die Korrektur des Tenors nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 55 Abs 2 StGB§ 73 Abs 1 StGB§ 73c S 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 73 Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB§ 349 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Gießen, 8. Februar 2024, Az: 7 KLs 11/23

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. Februar 2024 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 140.055 €, davon in Höhe von 140.000 € als Gesamtschuldner, angeordnet ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten im zweiten Rechtsgang auf der Grundlage eines rechtskräftigen Schuldspruchs wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verhängt und unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen aus Urteilen des Landgerichts Köln vom 21. November 2022 und des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 13. März 2023 eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren gebildet. Es hat im Urteilstenor festgestellt, dass aufgrund der Verurteilungen im ersten Rechtsgang und durch die Landgerichte Köln und Limburg a. d. Lahn, teilweise gesamtschuldnerisch, die Einziehung des Wertes von Taterträgen bzw. „die Einziehung von Taterträgen“ in Höhe von 24.000 €, 116.000 € und 55 € angeordnet ist. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, veranlasst aber eine Korrektur des Tenors im Einziehungsausspruch.

2

1. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts handelte es sich auch bei der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 13. März 2023 – ungeachtet ihrer leicht abweichenden Tenorierung – nicht um die Anordnung der Einziehung von Bargeld, sondern des Wertes eines Tatertrages nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB. Die Einbeziehung der Anordnung einer Einziehung des Wertes von Taterträgen aus einem früheren Urteil erfolgt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, durch das Zusammenzählen mit dem Betrag der aktuellen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2023 – 4 StR 19/23, juris Rn. 4 mwN). Der Senat korrigiert den Tenor durch die Addition der Beträge der drei Wertersatzeinziehungen aus den beiden früheren und dem aktuellen Verfahren. Er ist daran durch den Antrag des Generalbundesanwalts nicht gehindert, die vermeintliche Originaleinziehung in Höhe von 55 € entfallen zu lassen. Der Antrag war nicht darauf gerichtet, den Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO in der Sache günstiger zu stellen, sondern zog lediglich die Konsequenz aus der durch Rechtskraft der Vorverurteilung vermeintlich bereits eingetretenen Vollstreckung der Einziehungsanordnung aus dem früheren Urteil.

3

2. Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Menges Appl Meyberg Zimmermann Ri’in BGH Heroldist wegen Urlaubsan der Unterschriftgehindert. Menges

MengesMeybergMenges
ApplRi’in BGH Herold ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.