Schadensersatz wegen unberechtigtem Rücktritt des Krankenversicherers
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz der Beiträge für eine Ersatzkrankenversicherung, nachdem die Beklagte den ursprünglichen Vertrag unberechtigt angefochten und zurückgetreten hatte. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung der Ersatzprämien in Höhe von 8.883,72 € nebst Zinsen, weist die Klage insoweit teilweise zurück und begründet die Haftung mit Verletzung der Leistungstreuepflicht. Vorgerichtliche Anwaltskosten werden nicht ersetzt, da die Forderung zuvor nicht hinreichend angekündigt war.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 8.883,72 € nebst Zinsen verurteilt; übrige Klageabweisungen und kein Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei schuldhaftem, unberechtigtem Rücktritt von einem Versicherungsvertrag verletzt der Rücktrittende die Leistungstreuepflicht und ist dem Vertragspartner nach § 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
Das Wissen und die bei der Antragserhebung von Versicherungsagenten gemachten Angaben sind dem Versicherer zuzurechnen; der Versicherer trägt die Beweislast dafür, dass eine Anzeigepflichtverletzung dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist.
Als ersatzfähiger Schaden können Aufwendungen für eine gleichwertige Ersatzversicherung gelten, soweit die Ersatzversicherung nicht nachweislich umfassendere Leistungen bietet oder zu Doppelleistungen geführt hat.
Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass die geltend gemachte Forderung dem Gegner vor der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts angezeigt bzw. hinreichend dargelegt wurde.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.883,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.04.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem durch Urteil der Kammer vom 28.09.2009 (15 O 68/09) festgestellt worden ist, dass der zwischen den Parteien am 01.12.2005 abgeschlossene Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer 4444 unverändert fortbesteht und insbesondere durch den Rücktritt und die Anfechtung der Beklagten nicht beendet wurde.
Dem Rechtsstreit 15 O 68/09 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war früher bei der E gesetzlich krankenversichert, darüber hinaus bestand eine privat Krankenzusatzversicherung bei der V/ X.
Am 01.12.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss einer Krankheitskostenvollversicherung, einer Krankentagegeldversicherung und einer Pflegepflichtversicherung im Rahmen einer Gruppenversicherung für sich und einer Krankheitskostenversicherung und einer Pflegeversicherung für ihre 3 Kinder, M, S und S1. In dem schriftlichen Antrag, der in einem Gespräch zwischen der Klägerin, ihrem späteren Ehemann, dem Versicherungskaufmann H1 und der mit der Klägerin befreundeten Versicherungsagentin D aufgenommen wurde, sind die Gesundheitsfragen bis auf die Frage 5 verneint. Die Frage 5: „Sind Sie in den letzten 5 Jahren ambulant/stationär im Krankenhaus beziehungsweise Sanatorium oder in einer Kureinrichtung behandelt/untersucht/beobachtet worden?“ ist bejaht worden.
Die Beklagte nahm den Antrag an. Am 22.10.2007 meldete sich die Klägerin wegen psychovegetativen Erschöpfungssyndroms arbeitsunfähig und beantragte Leistungen bei der Beklagten. Die Beklagte holte Auskünfte bei der E ein und erhielt unter dem 27.12.2007 die Aufstellung über die bis dahin aufgetretenen und behandelten Erkrankungen und Arbeitsunfähigkeiten. Mit Schreiben vom 17.01.2008 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Versicherungsvertrages, hilfsweise den Rücktritt.
Mit Klage vom 04.02.2009, bei Gericht eingegangen am 06.02.2009, begehrte die Klägerin Feststellung des Fortbestehens des mit der Beklagten geschlossenen Krankenversicherungsvertrages.
Der Rechtsstreit endete nach Beweisaufnahme mit folgendem (rechtskräftigen) Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (15 O 68/09) vom 28.09.2009:
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 01.12.2005 abgeschlossene Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer 4444 unverändert fortbesteht und insbesondere durch den Rücktritt und die Anfechtung der Beklagten nicht beendet wurde.
In den Entscheidungsgründen ist unter anderem Folgendes aufgeführt:
„Der Antrag ist jedoch durch die Versicherungsagenten der Beklagten aufgenommen worden, deren Wissen wie auch die ihnen gegenüber gemachten Mitteilungen sich die Beklagte nach der langjährigen Rechtsprechung zurechnen lassen muss. Insofern ist die Beklagte beweispflichtig dafür, dass die Umstände und Erkrankungen, auf die sie nunmehr die Anfechtung und den Rücktritt stützt, auch mündlich den Agenten bei der Antragsaufnahme nicht mitgeteilt wurden. Diesen Beweis hat die Beklagte letztendlich nicht erbracht.“
Die Beklagte setzte den Versicherungsvertrag entsprechend dem Urteil wieder in Kraft, stellte der Klägerin die in der Zwischenzeit aufgelaufenen Prämien in Rechnung und erbrachte Versicherungsleistungen für von der Klägerin in der Zwischenzeit in Anspruch genommene ärztliche Behandlungen.
Die Klägerin, die den Rücktritt und die Anfechtung zwar für unberechtigt gehalten hatte, jedoch nicht Gefahr laufen wollte, über keinen Krankenversicherungsschutz zu verfügen, hatte sich in der Zwischenzeit anderweitig krankenversichert.
Zum 01.07.2008 hatte sie bei der E1 den Abschluss einer Krankenversicherung nach den Tarifen K2B, AM7, TN2 43 und PVN beantragt; nach Zustandekommen des Vertrages (Versicherungsschein vom 29.08.2008, Bl. 37- 44) zahlte sie für die Zeit von Juli bis Dezember 2008 Beiträge in Höhe von 2.961,24 € (E1-Bescheinigung Bl. 5 d. A.) und für das Jahr 2009 Beiträge in Höhe von insgesamt 5.922,48 € (E1-Bescheinigung Bl. 6 d. A.)
Dem Versicherungsvertrag mit der E1 lagen deren allgemeine Versicherungsbedingungen /AVB, Bl. 45 – 71 d. A.) zugrunde.
Die Klägerin verlangt nunmehr Erstattung der von ihr an die E1 bezahlten Beiträge in Höhe von insgesamt 8.883,72 €, diese wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 01.04.2010 abgelehnt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.883,72 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.04.2010 sowie
außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Klagezustellung (18.06.2010) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe durch ihr Verhalten den Rücktritt selbst veranlasst. Die Klägerin müsse ferner darlegen, dass der Versicherungsschutz bei der E1 keine Mehrleistungen umfasst habe, zudem müsse sie die vollständige Leistungshistorie bei der E1 vorlegen und sich Leistungen der E1 auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch anrechnen lassen. Der Klägerin falle ferner ein Mitverschulden zur Last, da sie nicht eher Klage erhoben habe, da bei früherer Klageerhebung die fehlende Berechtigung (der Beklagten) zum Rücktritt bereits früher gerichtlich festgestellt worden wäre.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die im Einverständnis der Parteien zu Beweiszwecken beigezogene Akte 15 O 68/09 Landgericht Münster Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten in Höhe von 8.893,72 € Schadensersatz gemäß § 280 BGB verlangen wegen Verletzung von Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrag, da die Beklagte unberechtigt den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat.
Zu den Pflichten aus einem bestehenden Krankenversicherungsvertrag gehört auch die Leistungstreuepflicht, d.h. die Pflicht, den Vertragszweck nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden (vgl. Landgericht Dortmund, Urteil vom 01.02.2007, 2 O 465/06, zitiert nach Juris). Gegen diese Nebenpflicht verstößt, wer einen unbegründeten Rücktritt vom Vertrag ausspricht, weil er damit den Bestand des Vertragsverhältnisses in Frage stellt und dem Vertragspartner u. a. dessen Leistungsrecht streitig macht. Geschieht das schuldhaft, wobei Fahrlässigkeit genügt, und erwächst dem Vertragspartner daraus ein Schaden, so ist der den unberechtigten Rücktritt aussprechende Vertragsteil dem anderen nach § 280 BGB ersatzpflichtig (vgl. BGH, NJW 1984, 1028 zur unberechtigten Kündigung).
Der von der Beklagten im vorliegenden Fall ausgesprochene Rücktritt war unberechtigt, wie bereits in den Gründen des Urteils 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (15 O 68/09) vom 28.09.2009 näher dargelegt.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin den objektiven Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung erfüllt und damit den Rücktritt selbst veranlasst hätte. Eine solche Anzeigepflicht hat die Kammer in dem im Einverständnis der Parteien zu Beweiszwecken beigezogenen Verfahren 15 O 68/09 gerade nicht feststellen können, da der Antrag der Klägerin durch die Versicherungsagenten der Beklagten aufgenommen worden war, deren Wissen wie auch die ihnen gegenüber gemachten Mitteilungen sich die Beklagte nach der langjährigen Rechtsprechung zurechnen lassen muss. Dass die Umstände und Erkrankungen, auf die die Beklagte die Anfechtung und den Rücktritt gestützt hat, auch mündlich den Agenten bei der Antragsaufnahme nicht mitgeteilt wurden, hat die Beklagte im Verfahren 15 O 68/09 gerade nicht beweisen können.
Die Beklagte hat damit nicht bewiesen, dass ihr berichtigter Rücktritt durch die Klägerin veranlasst worden wäre, es verbleibt daher bei der Ersatzpflicht der Beklagten für die der Klägerin durch den schuldhaft unberechtigten Rücktritt der Beklagten entstandenen Schaden.
Ein Schaden ist der Klägerin in Höhe von ihr an die E1 geleisteten Versicherungsprämien entstanden, deren Höhe von insgesamt 8.893,72 € für die Zeit von Juli 2008 bis Dezember 2009 unstreitig ist. Die Klägerin hat durch Vorlage des Versicherungsscheins nebst Versicherungsbedingungen auch belegt, nach welchen Tarifen Versicherungsschutz bestand. Die Leistungsbeschreibung in dem Versicherungsschein der E1 vom 29.08.2008 entspricht dabei der Leistungsbeschreibung im Versicherungsschein der Beklagten vom 08.02.2006 (Bl. 11 – 12 der Akten 15 O 68/09). Dass der E1-Versicherungsschutz trotz gleicher Beschreibung umfassender gewesen wäre als der Versicherungsschutz, der Inhalt des mit der Beklagten geschlossen Versicherungsvertrag ist, ist von der Beklagten weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Dass die Klägerin entgegen ihren Angaben aufgrund der Doppelversicherung für ärztliche Behandlungen oder sonstige versicherte Leistungen nunmehr auch doppelte Versicherungsleistungen kassiert hätte und zudem berechtigt wäre, etwaige Doppelleistungen auch zu behalten, ist von der Beklagten ebenfalls weder näher dargelegt noch unter Beweis gestellt worden.
Die Klägerin muss sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie im Verfahren 15 O 68/09 erst gut ein Jahr nach der Rücktrittserklärung vom 17.01.2008, nämlich am 06.02.2009, Klage erhoben hat. Es ist der Klägerin nicht anzulasten, dass sie zunächst versucht hat, die Beklagte ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zu vertragsgemäßen Verhalten zu bewegen.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Der Klägerin steht jedoch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten zu, da die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der Beklagten die nunmehr eingeklagten Schadensersatzforderung noch gar nicht mitgeteilt worden war, die Schadensersatzforderung ist vielmehr von Klägerseite erst mit dem Anwaltsschreiben vom 23.02.2010 geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Unterschriften