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Landgericht Dortmund·2 O 465/06·31.01.2007

Schadensersatzforderung nach Rücktritt des Versicherers bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatz für bei einer Folgever­si­che­rung gezahlte Prämien nach dem Rücktritt der Beklagten vom Krankenversicherungsvertrag. Das Gericht weist die Klage ab, weil die Klägerin objektiv ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt und damit den Rücktritt mitveranlasst hat. Der Rücktritt ist nicht als schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu werten, sodass ein § 280 BGB-Anspruch entfällt.

Ausgang: Klage auf Ersatz der Prämien nach Rücktritt des Versicherers abgewiesen; Klägerin hat den Rücktritt durch ihre Anzeigepflichtverletzung mitveranlasst

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB wegen eines unberechtigten Rücktritts des Versicherers besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer selbst durch eine objektive Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Rücktritt veranlasst hat.

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Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für den Entlastungsbeweis nach § 16 Abs. 3 VVG; gelingt dieser nicht, rechtfertigt die Anzeigepflichtverletzung den Rücktritt des Versicherers.

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Ein vom Versicherer erklärter Rücktritt kann nur dann schuldhaft und ersatzpflichtig sein, wenn dem Versicherer ein Verschulden (z. B. grobe Fahrlässigkeit bei erforderlichen Rückfragen oder Aufnahme mündlich mitgeteilter Vorerkrankungen) vorzuwerfen ist.

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Die Wahrnehmung berechtigter Interessen der Versichertengemeinschaft und die Ausübung dem Vertrag zustehender Rechte (z. B. Rücktritt innerhalb der Frist nach § 20 VVG) begründet für sich noch keine Pflichtverletzung des Versicherers nach Treu und Glauben.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 20 VVG§ 16 Abs. 3 VVG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Leitsatz

Dem VN steht trotz eines unberechtigten Rücktritts des VR kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er den Rücktritt durch falsche Angaben zu Gefahrumständen mit veranlasst hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem

Streitwert von 5.661,80 € die Klägern.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-

streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte

zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist seit 2004 bei der Beklagten krankenversichert. Im Mai 2004 trat die Beklagte wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertrag zurück. Die auf Fortbestand des Versicherungsvertrages gerichtete Feststellungsklage wurde zunächst vom Amtsgericht abgewiesen, hatte aber in der zweiten Instanz Erfolg. Im Berufungsurteil vom 11.08.2005 hat die erkennende Kammer ausgeführt, dass zwar der objektive Tatbestand einer Anzeigepflichtverletzung erfüllt sei, weil die Klägerin Behandlungen wegen eines Axillenekzems nicht angegeben hatte. Die Klägerin habe aber den Entlastungsbeweis geführt, weil sie glaubhaft versichert habe, bei Beantragung des Versicherungsschutzes nicht mehr an das Axillenekzem gedacht zu haben.

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Wegen des Rücktritts vom Vertrag durch die Beklagte nahm die Klägerin bei einem anderen Krankenversicherer Deckung des Krankheitskostenrisikos. Dieses Versicherungsverhältnis beendete sie wieder, nachdem das Urteil vom 11.08.2005 ergangen war. Die für die weitere Krankenversicherung aufgewendeten Prämien in Höhe von insgesamt 5.661,80 € nebst Zinsen und anwaltlicher Differenzgebühr macht sie als Schadensersatz gegen die Beklagte geltend,

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Sie wirft der Beklagten vor, durch den im Ergebnis unberechtigten Rücktritt vom Vertrag schuldhaft gegen die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen zu haben.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie

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1. 5.661,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 22.10.2005,

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2. die nach RV außergerichtlich entstandenen, nicht anrechenbaren Kosten und Gebühren nach den Vorbemerkungen zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses in Höhe von 219,70 €

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zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sieht sich nicht schadensersatzpflichtig, weil die Klägerin objektiv gegen die auf vorvertragliche Anzeigepflicht verstoßen und damit selbst den Grund für den Rücktritt gesetzt habe. Sie verweist darauf, dass die Klägerin mit dem neuen Versicherungsvertrag auch eine Krankenhaustagegeldversicherung abgeschlossen hat, die im Vertrag zwischen den Parteien nicht enthalten ist. Zudem wirft sie der Klägerin vor, sich nicht um eine günstigere Möglichkeit der Versicherung bemüht zu haben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB wegen Verletzung von Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrag durch den im Ergebnis unberechtigten Rücktritt vom Vertrag zu. Allerdings betrifft § 280 BGB auch die Verletzung von Nebenpflichten des Schuldners. Zu diesen Nebenpflichten zählt auch die Leistungstreuepflicht, d.h. die Pflicht, den Vertragzweck nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Gegen diese Nebenpflicht verstößt, wer einen unbegründeten Rücktritt vom Vertrag ausspricht, weil er damit den Bestand des Vertragsverhältnisses in Frage stellt und dem Vertragspartner u.a. dessen Leistungsrecht streitig macht. Geschieht das schuldhaft, wobei Fahrlässigkeit genügt und erwächst dem Vertragspartner daraus ein Schaden, so ist der den unberechtigten Rücktritt aussprechende Vertragsteil dem anderen nach § 280 BGB ersatzpflichtig (vgl. BGHZ 89, 296 = NJW 1984, 1028 zur unberechtigten Kündigung). Danach kommt eine Schadensersatzpflicht des Versicherers in Betracht, wenn dieser bei unklarer Beantwortung der Gesundheitsfrage eine gebotene Rückfrage unterlässt oder der Agent des Versicherers trotz ihm mündlich mitgeteilter Vorerkerkrankungen diese nicht in das Antragsformular aufnimmt und der Versicherer den Rücktritt vom Vertrag erklärt. In solchen oder vergleichbaren Fällen kann der zu Unrecht erklärte Rücktritt vom Vertrag eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellen.

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Im streitgegenständlichen Fall ist die Rechtslage jedoch anders zu beurteilen.

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Denn unstreitig hat die Klägerin den objektiven Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung erfüllt, da sie die ärztlichen Behandlungen wegen des Axillenekzems hätte angeben müssen. Damit hat die Klägerin selbst den Rücktritt durch die Beklagte veranlasst, den diese innerhalb der Monatsfrist des § 20 VVG erklären musste. Der Erfolg des Rücktritts hing nunmehr davon ab, ob es der Klägerin gelang, den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nach § 16 Abs. 3 VVG zu führen. Unter diesen Umständen ist die Rückrittserklärung der Beklagten nicht als schuldhaft zu werten. Der Rücktritt erfolgte vielmehr in Wahrnehmung eigener und der berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft, ohne dass der Beklagten dieses Verhalten i.S. eines Verschuldens vorgeworfen werden könnte. Dem stimmt die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur jedenfalls im Ergebnis zu, wenn sie einen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers wegen eines objektiv grundlosen Rücktritts des Versicherers nach Treu und Glauben ausschließt, wenn der Versicherungsnehmer selbst gegen seine vorvertraglichen Anzeigepflichten verstoßen und dadurch den Rücktritt mit veranlasst hat (OLG Oldenburg, Versicherungsrecht 1995, 819; Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz § 16 Rd-Nr. 103 und § 20 Rd-Nr. 24; Römer/Langheidt VVG, 2. Aufl., §§ 16, 17 Rd-Nr. 72).

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Somit unterlag die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO der Abweisung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und deren Abwendung beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.