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Landgericht Münster·111 O 76/10·21.12.2011

Klage wegen angeblicher Fehlbehandlung: Haftung des Krankenhausträgers verneint

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer angeblichen Fehlbehandlung im April 2008. Das LG Münster hält die Klage für unbegründet und bestätigt das Versäumnisurteil vom 15.09.2011. Die Behandlung wird dem ambulanten Durchgangsarztverfahren zugeordnet, sodass eine Haftung des Krankenhausträgers nicht festgestellt werden kann. Der Kläger hat die Passivlegitimation nicht substantiell dargelegt.

Ausgang: Klage als unbegründet abgewiesen; Versäumnisurteil vom 15.09.2011 bleibt bestehen, Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Träger eines Krankenhauses haftet nicht für ärztliche Fehler bei einer ausschließlich ambulanten Durchgangsarztbehandlung; Haftung kommt vielmehr dem Durchgangsarzt oder der Berufsgenossenschaft zu.

2

Zur Zuordnung einer Behandlung zum Durchgangsarztverfahren können insbesondere der Durchgangsarztbericht, die Abfrage der berufsgenossenschaftlichen Versicherung, die Abrechnung gegenüber der Berufsgenossenschaft und der Empfängerhorizont des Patienten herangezogen werden.

3

Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen sich eine Haftung des beklagten Krankenhausträgers ergibt, trifft den Kläger; er muss substantiiert vortragen.

4

Ein Assistenzarzt, der im Rahmen einer Durchgangsarztbehandlung tätig wird, ist als Verrichtungsgehilfe des Durchgangsarztes zu werten und begründet nicht ohne weiteres eine Haftung des Krankenhausträgers.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 288 Abs. 1, 247 BGB§ 342 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 15.09.2011 bleibt aufrechterhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

2

Der am 26.11.1944 geborene Kläger macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einer von ihm behaupteten ärztlichen Fehlbehandlung im April 2008 geltend. Der gesetzlich krankenversicherte Kläger war zur fraglichen Zeit selbständiger LKW-Fahrer und als solcher berufsgenossenschaftlich unfallversichert. Die Beklagte ist Trägerin des Krankenhauses N2. in T2.

3

Am Abend des 09.04.2008 stürzte der Kläger abends von seinem LKW und verletzte sich am linken Handgelenk. Am 10.04.2008 ließ er sich von einem Betriebsarzt in H untersuchen.

4

Am 12.04.2008 (Samstag) begab sich der Kläger mit Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks in das Haus der Beklagten. Dort fand bei intakter Durchblutung und Sensibilität eine Röntgenuntersuchung des linken Handgelenks und des linken Daumens jeweils in zwei Ebenen statt. Die gestellte Diagnose ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig wurde eine Oberarmgipsschiene angelegt.

5

Noch am 12.04.2008 erstellte Dr. N einen Durchgangsarztbericht, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage zur Klageschrift, Bl. 16 d.A.). Dr. N war (und ist) Chefarzt der Abteilung für Allgemein- und Unfallchirurgie im Haus der Beklagten und Durchgangsarzt. Zwischen den Parteien war zunächst unstreitig, dass Dr. N die Untersuchung und Versorgung am 12.04.2008 selbst vorgenommen habe. Mit Schriftsatz vom 18.11.2011 hat die Beklagte vorgetragen, dass der Assistenzarzt B. T die Behandlung durchgeführt habe.

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Am 13.04.2008 fand nach Darstellung der Beklagten eine Gipskontrolle durch Dr. N im Haus der Beklagten statt.

7

Am 16.04.2008 (so der Kläger) bzw. 17.04.2008 (so die Beklagte) fand eine erneute Röntgenuntersuchung im Haus der Beklagten statt, und zwar nach der Darstellung der Beklagten durch den Oberarzt Dr. T als Vertreter des Dr. N. Es wurde eine neue Oberarmgipsschiene angelegt und eine auswärtige CT-Untersuchung veranlasst. Zu der Behandlung liegt ein durchgangsärztlicher Nachschaubericht vom 17.04.2008 vor (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 45 d.A.).

8

Nach Darstellung der Beklagten erfolgte am 21.04.2008 eine weitere Nachschau, und zwar erneut durch den Oberarzt Dr. T als Vertreter des Dr. N.

9

Nachdem durch die auswärtige CT-Untersuchung eine Fraktur ausgeschlossen werden konnte, wurde dem Kläger am 23.04.2008 im Haus der Beklagten der Gips abgenommen, nach Darstellung der Beklagten durch Dr. N.

10

Nach der ursprünglichen Darstellung der Beklagten erfolgte am 30.04.2008 eine letzte Vorstellung des Klägers im Haus der Beklagten.

11

Der Kläger begab sich – wohl ab dem 19.05.2008 – in die Behandlung einer Naturheilpraktikerin.

12

Der Kläger rügt, dass er "nicht ausreichend aufgeklärt" worden sei. Er behauptet, dass der jeweils behandelnde Arzt am 12.04.2008 einen "Spaltbruch über dem Daumen" und am 16.04.2008 einen Bruch des "Nebenknochens des Daumens" diagnostiziert habe. Dies sei vorwerfbar falsch gewesen. Tatsächlich seien zwei "Knorpelgelenke ausgerenkt" gewesen, die erst von der Heilpraktikerin wieder eingerenkt worden seien. Ein Gipsverband hätte nicht angelegt werden dürfen, dieser sei außerdem viel zu stramm gewesen. Die Gipskontrolle sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Fehlbehandlung habe zu Schwellungen, starken Schmerzen, Juckreiz und einer Heilungsverzögerung geführt.

13

Der Kläger behauptet weiter, dass Dr. N nach dem 12.04.2008 nicht mehr in der Funktion als Durchgangsarzt, sondern als Angestellter der Beklagten gehandelt habe.

14

Das Gericht hat die Klage durch Versäumnisurteil vom 15.09.2011 abgewiesen. Das Urteil ist dem Klägervertreter am 24.09.2011 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 30.09.2011, bei Gericht am 04.10.2011 eingegangen, hat der Kläger Einspruch eingelegt.

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Der Kläger beantragt,

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1. das Versäumnisurteil aufzuheben;

18

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 7.500,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst gesetzlicher Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 01.09.2008 zu zahlen.

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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

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a) ihn von jeglichen nicht vorhersehbaren künftigen materiellen Schäden freizustellen und

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b) jegliche nicht vorhersehbaren künftigen immaterielle Schäden zu ersetzen, die auf die Behandlung ab dem 12.04.2008 zurückzuführen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

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4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen entgangenen Gewinn in Höhe von 6.400,00 € nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 247, BGB aus 4.000,00 € seit dem 01.09.2008, sowie weiterer 2.400,00 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

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5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.064,65 € nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 01.09.2008 zu zahlen,

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hilfsweise hierzu:

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.064,65 € nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 247 BGB "seit dem 2.064,65 €" gegenüber Herrn Rechtsanwalt I, C-Straße in ####1 N2 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

28

Die Beklagte bestreitet unter näherer Darlegung einen Behandlungsfehler. Sie ist der Ansicht, nicht passivlegitimiert zu sein.

Entscheidungsgründe

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I.

31

Der Rechtsstreit ist durch den zulässigen Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 15.09.2011 gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

32

II.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

34

Die Passivlegitimation der Beklagten lässt sich nicht feststellen. Es fehlt im Verhältnis der Parteien an einer feststellbaren Rechtsbeziehung, die eine Haftung der Beklagten für etwaige Behandlungsfehler begründen könnte.

35

1)

36

Die streitgegenständliche Behandlung des Klägers ist – soweit ersichtlich – in Gänze dem ambulanten Durchgangsarztverfahren zuzuordnen. Für etwaige ärztliche Fehler bei der ambulanten Behandlung (Untersuchung und Versorgung) eines Unfallverletzten im Durchgangsarztverfahren hat jedenfalls der Träger des Krankenhauses, an dem der Durchgangsarzt tätig ist, nicht einzustehen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 281). Ob eine etwaige Haftung den Durchgangsarzt oder die Berufsgenossenschaft träfe, kann dahinstehen.

37

Die streitgegenständliche Behandlung begann am 12.04.2008 mit einer durchgangsärztlichen Eingangsuntersuchung und Erstversorgung. Dies ergibt sich aus dem Durchgangsarztbericht des Dr. N vom selben Tag. Ob die Behandlung durch Dr. N selbst oder durch einen (bei der Beklagten angestellten) Assistenzarzt erfolgte, kann dahinstehen. Auch wenn nämlich die Behandlung durch einen Assistenzarzt erfolgt sein sollte, so wäre dieser als Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfe des Durchgangsarztes und nicht der Beklagten als Krankenhausträger anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Nichts anderes ergibt sich bei einer Betrachtung vom Empfängerhorizont des Klägers aus. Anders als in der vom Kläger angeführten Entscheidung des OLG Hamburg vom 27.10.2006 (Az. 1 U 65/06) wurde der Kläger hier nicht notfallmäßig eingeliefert, sondern begab sich selbst in die (wohl chirurgische) Ambulanz im Haus der Beklagten. Aus dem Durchgangsarztbericht vom 12.04.2008 folgt zudem, dass der Kläger zu seiner berufsgenossenschaftlichen Versicherung befragt wurde. Für den Kläger war also ersichtlich, dass die Behandlung zum Durchgangsarztverfahren gehörte. Ob der behandelnde Arzt für eine Tätigkeit als Durchgangsarzt qualifiziert war (vgl. OLG Hamburg a.a.O.), kann dahinstehen, da nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine etwaig fehlende Qualifikation Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien begründen sollte. Es ist auch kein diesbezügliches Organisationsverschulden der Beklagten ersichtlich.

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Bei sämtlichen Folgeterminen handelte es sich um durchgangsärztliche Nachschauen, jedenfalls lässt sich nichts Gegenteiliges feststellen. Der Vortrag des Klägers, Dr. N sei hier nicht mehr in seiner Funktion als Durchgangsarzt, sondern als Angestellter der Beklagten tätig geworden, ist substanzlos. Ob und in welchem Umfang im Zusammenhang mit den Nachschauen auch ambulante ärztliche Versorgungsmaßnahmen durchgeführt oder eingeleitet wurden, kann dahinstehen, da auch dies nicht zu einer Haftung der Beklagten führen würde (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Insoweit kann auch dahinstehen, ob etwaige Versorgungsmaßnahmen der allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung zuzurechnen wären.

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Zu beachten ist noch der Umstand, dass bezüglich der streitgegenständlichen Behandlung ausschließlich Dr. N abgerechnet hat, und zwar gegenüber der Berufsgenossenschaft. Die Abrechnungspraxis liefert ein Indiz für die Rechtsbeziehungen der Parteien, hier für eine Zugehörigkeit der gesamten Behandlung zum Durchgangsarztverfahren.

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Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen sich haftungsbegründende Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ergeben, liegt beim Kläger. Hierauf wurde der Kläger bereits mit Schreiben vom 12.08.2010 hingewiesen (Bl. 51 d.A.). Mit der Terminsladung vom 19.08.2011 wurde der Kläger – in Reaktion auf den Schriftsatz vom 02.09.2010 – darauf hingewiesen, dass das Gericht weiterhin Zweifel an der Passivlegitimation der Beklagten habe. Der Beklagten ist entgegen der Ansicht des Klägers keine weitere Substantiierung ihres Vortrags zur Passivlegitimation aufzugeben. Die Ausführungen der Beklagten, zuletzt im Schriftsatz vom 18.11.2011, sind z.T. knapp, aber hinreichend und erwiderungsfähig. Der Kläger hatte auch hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum eigenen Vortrag.

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2)

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Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass bei einer ausschließlich ambulanten Behandlung ohnehin – unabhängig von der Frage des Durchgangsarztverfahrens – grundsätzlich keine Vertragsbeziehungen des Kassenpatienten zum Krankenhausträger entstehen, da es im Regelfall keine vom Krankenhaus bzw. dessen Träger getragene "Institutsambulanz" gibt, auch nicht für die Notfallbehandlung (näher BGH NJW 2006, 767, NJW 1987, 2289). Ein Ausnahmefall wird vom Kläger nicht dargelegt.

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II.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.