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Landgericht Bonn·9 O 375/15·20.12.2016

Arzthaftung nach Arbeitsunfall: Kein Befunderhebungsfehler bei Verdacht auf Charcot-Fuß

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von Durchgangsarzt und Hausarztpraxis Schmerzensgeld sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen eines nach Supinationstrauma entwickelten Charcot-Fußes. Streitpunkt war, ob durch unterlassene weitergehende Diagnostik (insb. Röntgen des Mittelfußes) ein Befunderhebungsfehler vorlag. Das LG Bonn wies die Klage nach Sachverständigengutachten ab, da die erhobenen klinischen Befunde und die Röntgendiagnostik des OSG leitliniengerecht waren und keine weitergehende Befunderhebung zwingend geboten war. Auch dem Hausarzt war mangels aufdrängender Befunde bis Ende September 2013 kein pflichtwidriges Unterlassen anzulasten; eine Haftung ist nicht schon wegen des Arbeitsunfalls ausgeschlossen.

Ausgang: Schmerzensgeld- und Feststellungsklage wegen behaupteter Diagnose-/Befunderhebungsfehler vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Befunderhebungsfehler setzt voraus, dass nach Anamnese und klinischem Befund eine weitergehende Diagnostik medizinisch zwingend geboten ist und dennoch unterbleibt.

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Die Pflicht zu weitergehender bildgebender Diagnostik besteht nicht allein aufgrund von Risikofaktoren wie Diabetes mellitus und Adipositas, wenn Anamnese und klinische Symptomatik keinen entsprechenden Verdacht nahelegen.

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Ergibt die klinische Untersuchung typische Zeichen einer Sprunggelenksdistorsion und bestätigt die zielgerichtete Röntgendiagnostik des oberen Sprunggelenks diesen Befund, ist eine zusätzliche Röntgendiagnostik des Mittelfußes regelmäßig nicht ohne Weiteres geschuldet.

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Ein parallel behandelnder Hausarzt haftet für eigene Behandlungsfehler unabhängig davon, dass das Erstereignis ein Arbeitsunfall war; die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft schließt zivilrechtliche Haftung nicht per se aus.

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Eine ärztliche Pflicht zu weiterer Abklärung entsteht erst bei Vorliegen neuer oder sich verschlechternder Befunde (z.B. erstmalige Schmerzsituation), die eine zusätzliche Diagnostik nahelegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 128 HGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger, geboren am ##.##.####, leidet seit vielen Jahren unter Diabetes mellitus und einer Adipositas magna (ca. ### kg/### cm Körpergröße). Er erlitt am 12.06.2013 einen Arbeitsunfall, bei dem er mit seinem linken Fuß umknickte. Am Folgetag (13.06.2013) suchte der Kläger den Beklagten zu 1) als Durchgangsarzt auf. Der Beklagte zu 1) diagnostizierte eine Verstauchung und Zerrung des oberen Sprunggelenks und verordnete einen Kompressionsverband, eine Aircast-Schiene sowie das Kühlen der verletzten Stelle. Der Beklagte zu 1) behandelte den Kläger auch am 17.06.2013, am 21.06.2013 und zuletzt am 02.07.2013. Er schrieb den Kläger insgesamt bis zum 10.07.2013 arbeitsunfähig krank. Zu dem vereinbarten Kontrolltermin mit Röntgenkontrolluntersuchung vom 10.07.2013 erschien der Kläger nicht.

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Seit dem 17.06.2013 bis zum 30.09.2013 suchte der Kläger parallel auch seinen Hausarzt, den Beklagten zu 2), auf. Dieser betreibt gemeinsam mit dem Beklagten zu 3), der in die Behandlung des Klägers nicht eingebunden war, eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis, nämlich die Beklagte zu 4). Eine weitere Krankschreibung des Klägers erfolgte nicht.

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Der Kläger behauptet, er habe im Rahmen des Arbeitsunfalles ein typisches Supinationstrauma im Sprunggelenk erlitten, eine Basisfraktur am fünften Mittelfußknochen davongetragen mit der Konsequenz, dass die Knochenenden zunehmend auseinandergewichen seien und eine lokale Zirkulationsstörung aufgetreten sei. Diese habe zu einer katastrophalen Entwicklung, nämlich einem sog. Charcot-Fuß, geführt. Infolge dessen könne der Kläger seinen linken Fuß nicht mehr einsetzen, das linke Bein nur noch wie eine Stelze verwenden. Sowohl der Beklagte zu 1) als auch der Beklagte zu 2), der über den Hergang des Arbeitsunfalles informiert worden sei, hätten es unterlassen, die erforderliche Befunderhebung durchzuführen. So sei es unzureichend gewesen, dass der Beklagte zu 1) lediglich eine klinische Untersuchung durchgeführt und das obere Sprunggelenk in drei Ebenen geröntgt habe. Die Diagnose einer Distorsion im Sprunggelenk sei falsch, tatsächlich habe ein Bruch des fünften Mittelfußknochens vorgelegen. Wenn der Beklagte zu 1) den gesamten Fuß geröntgt hätte, wozu er verpflichtet gewesen wäre angesichts der Vorerkrankungen des Klägers und des geschilderten Unfallherganges, dann hätte er den Bruch in jedem Fall gesehen und hätte ihn dann korrekt versorgen können. Der Beklagte zu 1) hätte eine weitere Mittelfußdiagnostik betreiben, insbesondere eine Röntgenaufnahme des Mittelfußes durchführen müssen. Bei korrekter Diagnosestellung hätte eine längere Ruhigstellung bis ca. sieben Wochen zwingend verordnet und eingehalten werden müssen. Da der Beklagte zu 2) über die Anamnese, nämlich den Unfall und das darauf beruhende Supinationstrauma, bestens informiert gewesen sei, hätte auch dieser angesichts der Vorerkrankungen des Klägers eine weitere Befunderhebung auf den Weg bringen müssen. Der Kläger behauptet, dass es bedingt durch die groben Befunderhebungsfehler der Beklagten bei ihm zur Ausbildung eines Charcot-Fußes gekommen sei mit der Folge, dass sein linker Fuß und sein linkes Bein weitestgehend nicht mehr eingesetzt werden könnten. Er sei weitestgehend auf Gehstützen und Rollstuhl angewiesen. Der linke Fuß sei deformiert, er sei erwerbsunfähig und deshalb verrentet. Er leide unter Depressionen, Existenzängsten und Behinderungen im zwischenmenschlichen und geschlechtlichen Bereich (Potenzstörungen).

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Der Kläger beantragt,

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1.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aus der fehlerhaften Behandlung ab März 2013 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 50.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 20.000,00 EUR seit dem 01.04.2014, aus weiteren 30.000,00 EUR seit Rechtshängigkeit.

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2.       festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche künftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung ab März 2013 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, ihre Behandlung des Klägers sei jederzeit lege artis gewesen, insbesondere hätten sie jeweils die gebotene Befunderhebung betrieben.

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Der Beklagte zu 1) behauptet insoweit, dass Auslöser für die Entwicklung des Charcot-Fußes ein Ermüdungstrauma gewesen sei, welches durch eine MRT-Untersuchung andernorts vom 30.10.2013 auch nachgewiesen worden sei.

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Die Beklagten zu 2) bis 4) behaupten, der Kläger habe dem Beklagten zu 2) nur mitgeteilt, dass er – der Kläger – umgeknickt sei. Der Focus der Behandlung bei dem Beklagten zu 2) habe auf der Begleitung und Einstellung der Diabetes-Erkrankung gelegen. Erst am 30.09.2013 habe der Kläger berichtet, dass der linke Fuß geschwollen sei. Es habe für den Beklagten zu 2) keine aufdrängenden „Verdachtsmomente“ und auch keine klinische oder Beschwerdesymptomatik gegeben, welche eine Behandlungspflicht bezüglich des linken Fußes hätte auslösen können. Die Beklagten zu 2) bis 4) meinen, es bestehe kein Anspruch gegen sie, da es sich – insoweit unstreitig – um einen Arbeitsunfall gehandelt habe und somit Ansprüche des Klägers über die Berufsgenossenschaft reguliert werden müssten.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K (Bl. 151-200 d.A.), welches dieser im Termin vom 25.11.2016 erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das Protokoll der Sitzung vom 25.11.2016 Bezug genommen (Bl. 235-238 d.A.).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von materiellem oder immateriellem Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.

19

Befunderhebungsfehler, welche zu einer vertraglichen oder deliktischen Haftung der Beklagten führen, liegen nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht vor.

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1.

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Dem Beklagten zu 1) sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Befunderhebungsfehler im Rahmen der Behandlung des Klägers anzulasten.

22

Der Beklagte zu 1) hätte nicht aus medizinischen Gründen zwingend aufgrund der Anamnese, gezeigten klinischen Symptome und/oder Vorerkrankungen des Klägers weitere Befunde erheben müssen.

23

Der Sachverständige K hat ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) aufgrund der damals von ihm erhobenen Befundkombination mit ganz großer Sicherheit davon habe ausgehen können, dass ein Supinationsereignis vorgelegen habe. Insoweit sei der Außenbandapparat betroffen gewesen und es seien typische klinische Anzeichen für eine solche Verletzung vorhanden gewesen. Auch habe die Röntgendiagnostik insofern mit diesem Befund überein gestimmt.

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Der Sachverständige K hat weiter festgestellt, dass die Supinationskette vollständig auf der von dem Beklagten zu 1) aufgenommenen Röntgenaufnahme abgebildet sei. Unabhängig davon, ob dem Beklagten zu 1) der Unfallhergang dahingehend geschildert worden sei, dass während des Unfallhergangs ein Knacken zu hören gewesen sei, habe er die klinische Untersuchung richtig und vor allem vollständig und die gebotene bildgebende Diagnostik mit dem gefertigten Röntgenbild betrieben. Vorliegend habe der Beklagte zu 1) diagnostiziert, dass wohl eine Bänderanreißung oder eine Bänderzerrung vorgelegen habe. Auch eine Bänderzerreißung gehe mit einem deutlichen Geräusch, das man ohne Weiteres auch als Knacken bezeichnen könne, einher.

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Auf Vorhalt der Einwendungen des Klägers gegen sein Gutachten hat der Sachverständige K erklärt, dass der Beklagte zu 1) auch angesichts der ihm bekannten Vorerkrankung des Klägers, nämlich Diabetes mellitus, und auch seiner Adipositas magna die richtige klinische und bildgebende Diagnostik betrieben habe. Insoweit sei festzustellen, dass allein der Umstand, dass ein Patient unter Übergewicht leide und zudem zuckerkrank sei, keine weitere bildgebende Diagnostik veranlasse. Anlass für die bildgebende Diagnostik im vorliegenden Fall seien die Anamnese und die klinische Untersuchung gewesen. Im Rahmen der Anamnese habe festgestellt werden können, dass es sich um ein Trauma im Rahmen eines Unfallereignisses gehandelt habe. Im Rahmen der Klinik habe festgestellt werden können, dass der linke Knöchel geschwollen gewesen sei und dass sich ein Druckschmerz an typischer Stelle befunden habe. Aufgrund dessen sei es völlig richtig und auch veranlasst gewesen, ein Röntgenbild des oberen Sprunggelenkes zu machen. Die angefertigten Bilder seien insoweit völlig zielführend erhoben worden. Auch sei aus den richtigen Positionen heraus geröntgt worden. Für den Beklagten zu 1) habe keinerlei Veranlassung bestanden, auch den gesamten Mittelfuß mitzuröntgen. Aufgrund der Klinik und der Anamnese habe er keinerlei Veranlassung dazu gehabt. Deswegen habe er diesen Bereich auch nicht röntgen müssen. Hinzu komme noch folgende Überlegung: Zum damaligen Zeitpunkt habe die Zuckererkrankung des Klägers jedenfalls noch nicht so weit fortgeschritten gewesen sein können, dass er unter einer umfassenden Polyneuropathie gelitten habe. Darunter verstehe man vorwiegend, dass die unteren Extremitäten völlig schmerzunempfindlich würden. Aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 1) einen Druckschmerz am linken Fuß habe provozieren können, sei unschwer abzuleiten, dass der Kläger insoweit Schmerz verspürt habe. Daher könne er – der Sachverständige – nahezu ausschließen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine ausgeprägte Polyneuropathie beim Kläger vorgelegen habe. Wenn in der weiteren Dokumentation des Beklagten zu 1) niedergelegt sei, dass bei weiteren Kontrolluntersuchungen kein Schmerz festzustellen gewesen sei, widerspreche das dieser Auffassung nicht. Der Beklagte zu 1) habe lediglich im Rahmen der ersten Untersuchung gezielt einen Druckschmerz provoziert. In weiteren Untersuchungen provoziere man einen solchen Druckschmerz nicht mehr, um auch den Heilungsablauf nicht zu stören. Wenn der Patient dann nicht über irgendwelche Dauerschmerzen klage, sei der Eintrag, dass keine Schmerzen vorhanden seien, ohne Weiteres nachvollziehbar oder auch plausibel. Wenn dann für den 02.07.2013 dokumentiert sei, dass keine wesentliche Befundbesserung eingetreten sei, beziehe sich diese Eintragung offensichtlich auf die anhaltende Schwellung des Sprunggelenkes bzw. auf die Schwellneigung in diesem Bereich. Es sei ein allgemeines Phänomen, dass bei Verletzungen am oberen Sprunggelenk, die dadurch resultierten, dass ein Umknickereignis stattgefunden habe ohne Bruch, mit sehr lang anhaltender Schwellneigung zu rechnen sei. Das könne zum Teil über Monate, manchmal sogar länger als ein Jahr andauern. Das sei in keiner Weise ungewöhnlich.

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Abschließend hat der Sachverständige K ausführlich ausgeführt, dass es eher nicht wahrscheinlich sei, dass sich der Kläger im Rahmen des hier fraglichen Unfallereignisses diese Fraktur zugezogen habe, sondern, dass sie schon älter gewesen sei. Da aber für den Beklagten zu 1) damals insoweit keine Veranlassung bestanden habe, den gesamten Fuß des Klägers zu röntgen, habe für ihn auch keine Möglichkeit bestanden, die damals womöglich schon vorhandene Fraktur zu erkennen.

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Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser ausführlichen und ohne weiteres nachvollziehbaren sachverständigen Feststellungen zu zweifeln. Der Sachverständige K hat in der mündlichen Verhandlung sein überaus verständliches schriftliches Gutachten weiter erläutert und in diesem Zuge auch die Einwendungen der Klägerseite dagegen überzeugend entkräftet. Er ist der Kammer zudem aus einer Vielzahl von Fällen als besonders sorgfältig und gründlich bekannt. Die Kammer folgt daher den Feststellungen des Sachverständigen K. Damit steht fest, dass der der Beklagte zu 1) im Rahmen der durchgangsärztlichen Behandlung des Klägers nicht aus medizinischen Gründen zwingend weitere Befunde hätte erheben müssen.

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Somit fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung für einen Befunderhebungsfehler, nämlich an dem Verstoß gegen eine leitliniengerechte Befunderhebung. Dem Beklagten zu 1) ist ein solcher Fehler nicht unterlaufen.

29

2.

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Eine Haftung der Beklagten zu 2), 3) und 4) ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger seine etwaigen Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend machen müsste.

31

Nach herrschender Ansicht haftet der Durchgangsarzt für Fehler bei der Eingangsuntersuchung, Erstversorgung und der von ihm übernommenen, weiteren Behandlung des Patienten im Rahmen der besonderen Heilbehandlung selbst. Der Krankenhausträger haftet dagegen nicht für (etwaige) Behandlungsfehler des Durchgangsarztes (LG Münster, Urt. v. 22.12.2011, Az. 111 O 76/10 m.w.N.) und ist hier deshalb hier richtigerweise nicht mit verklagt. Hier liegt mithin kein Fall vor, bei dem der Patient sich an die Berufsgenossenschaft halten müsste.

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Unabhängig von dem Vorstehenden haftet der Hausarzt (mit seinem ärztlichen Mitgesellschafter und der Gemeinschaftspraxis GbR; § 128 HGB analog) für Behandlungsfehler, die er im Rahmen seiner parallel bzw. anschließend laufenden Behandlung des Klägers (wegen des Diabetes mellitus) begeht. Mit anderen Worten: Bloß, weil als erster ein Durchgangsarzt tätig geworden ist, sind deswegen nicht sämtliche Parallel- oder Nachbehandler von einer möglichen Haftung freigestellt, weil die Berufsgenossenschaft in Anspruch zu nehmen wäre.

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Eine Haftung der Beklagten zu 2), 3), und 4) ist jedoch deshalb nicht gegeben, weil auch dem Beklagten zu 2) keine Befunderhebungsfehler unterlaufen sind, die sich nachteilig auf die Gesundheit des Klägers ausgewirkt haben könnten.

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Der Sachverständige K hat festgestellt, dass sich der Kläger ausweislich der Dokumentation des Beklagten zu 2) nach dem Unfallereignis erstmals dort am 17.06.2013 vorgestellt habe. Der Dokumentation des Beklagten zu 2) könne er – der Sachverständige – nicht entnehmen, dass an diesem Tag das Unfallereignis überhaupt groß thematisiert worden sei. Vielmehr gehe aus der Dokumentation hervor, dass der Beklagte zu 2) an diesem Tag ein Insulinpräparat (Homalog) und den Kalciumantagonisten (Amlodipin) verordnet hat. Daraus schließt der Sachverständige ohne Weiteres, dass Gegenstand der Untersuchung an diesem Tag die Grunderkrankung des Klägers gewesen sei, nämlich der zu behandelnde Diabetes mellitus. Am 25.06.2013 sei der Kläger ein weiteres Mal in der Praxis des Beklagten zu 2) gewesen. Dort finde sich unter anderem der Eintrag: „Leichtes Lymphödem linker Knöchel bei Zustand durch Distorsion“. Klagen und Beschwerden des Klägers seien in diesem Zusammenhang nicht dokumentiert. Vor diesem Hintergrund gehe er – der Sachverständige – davon aus, dass an diesem Tag über das Unfallereignis gesprochen worden sei und der Beklagte zu 2) darauf hingewiesen worden sei. Da allerdings Schmerzen nicht dokumentiert seien, habe insoweit für den Beklagten zu 2) kein weiterer Handlungsbedarf bestanden. Insoweit hat der Sachverständige nochmals darauf hingewiesen, dass die Abheilung einer solchen Distorsion sehr langfristig sei. Insoweit könne er feststellen, dass der Beklagte zu 2) spätestens am 25.06.2013 einen eigenen Befund bezüglich des Zustands des linken Knöchels beim Kläger erhoben habe. Aufgrund dieser eigenen Befunderhebung habe kein weiterer Behandlungsbedarf bestanden. Dies auch vor dem Hintergrund, wenn der Kläger dem Beklagten zu 2) die sämtliche Vorgeschichte umfänglich offenbart hätte. Vorliegend sei ganz entscheidend gewesen, welche konkreten Befunde beim Kläger erhoben worden seien. In der Zusammenfassung könne der Sachverständige sagen, dass bereits am 10.07.2013 eigentlich überhaupt kein konkreter Befund mehr am linken Knöchel des Klägers zu erkennen gewesen sei, der noch irgendeine weitere Behandlungsbedürftigkeit dieses linken Knöchels hervorgerufen haben könnte. An diesem Tag sei festgestellt worden, dass beide Füße des Klägers geschwollen gewesen seien, vor allem auch die Unterschenkel. Dies habe sich ohne Weiteres mit einer chronisch venösen Insuffizienz vereinbaren lassen, die bei einem übergewichtigen Diabetiker in keinem Fall ungewöhnlich ist. Die folgende Behandlung des Klägers bei dem Beklagten zu 2) im Zeitraum vom August bis September habe sich offensichtlich allein auf die Grunderkrankung des Klägers, nämlich den Diabetes mellitus, bezogen. Erstmals am 30.09.2013 sei dann ein Befund aufgetreten, der dem Beklagten zu 2) zur weiteren Befunderhebung veranlasst habe. Insoweit habe der Beklagte zu 2) zielführend und sachgerecht reagiert. An diesem Tag wurde nämlich erstmals nicht nur eine Schwellung am linken Knöchel beschrieben, sondern auch ein Schmerz am linken Knöchel. Insoweit sei festzustellen, dass es offensichtlich um den 30.09.2013 herum zu einer Verschlechterung gekommen sein müsse, dass sich also zu diesem Zeitpunkt eine andere Befundlage eingestellt habe. Auf diese neue Befundlage habe der Beklagte zu 2) sachgerecht reagiert. Im Zentrum der Bemühungen des Beklagten zu 2) habe die Einstellung des Diabetes mellitus gestanden. Trotzdem fänden sich auch regelmäßige Befunde, die das linke Bein beträfen. Insofern habe der Beklagte zu 2) zu jedem Untersuchungstermin die erforderliche ärztliche Sorgfalt walten lassen, die geboten gewesen sei.

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Auch diese Feststellungen des Sachverständigen K sind ohne weiteres nachvollziehbar; mit ihnen hat er seine umfassenden und verständlichen schriftlichen Ausführungen weiter vertieft und erläutert sowie auch überzeugend die Einwendungen des Klägers gegen sein Gutachten entkräftet. Das Gericht hat daher keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen. Daraus folgt in juristischer Hinsicht, dass auch dem Beklagten zu 2) – unabhängig davon, ob er über das Unfallereignis im Einzelnen unterrichtet worden ist – kein Befunderhebungsfehler vorgeworfen werden kann. Dementsprechend haften auch die Beklagten zu 3) und 4) nicht gemäß § 128 HGB analog.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Streitwert:              80.000,00 EUR