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Landgericht Münster·05 T 212/14·04.05.2014

Beschwerde gegen Verlängerung geschlossener Unterbringung zurückgewiesen

Öffentliches RechtPsychisch Krankenrecht (PsychKG NRW)FamFG-Verfahrensrecht (vorläufige Unterbringung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene focht die Verlängerung ihrer vorläufigen geschlossenen Unterbringung an. Das Gericht hält die Verlängerung für rechtmäßig, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach PsychKG NRW und FamFG vorliegen. Insbesondere stützen ärztliche Stellungnahmen die Diagnose und die gegenwärtige Selbstgefährdung; formelle Antragserfordernisse wurden geheilt.

Ausgang: Beschwerde gegen Verlängerung der geschlossenen Unterbringung wird abgewiesen; Verlängerung ist nach PsychKG und FamFG gerechtfertigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verlängerung einer vorläufigen geschlossenen Unterbringung nach PsychKG NRW ist grundsätzlich ein entsprechender behördlicher Antrag erforderlich; ein nachträglicher Antrag kann einen ursprünglichen Antragsmangel heilen.

2

Eine Unterbringung gegen oder ohne den Willen des Betroffenen setzt voraus, dass eine im Sinne von § 1 Abs. 2 PsychKG i.S. einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung vorliegt und gegenwärtig eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht, die nicht anders abgewendet werden kann.

3

Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände aber jederzeit zu erwarten ist (§ 11 Abs. 2 PsychKG NRW).

4

Ärztliche Stellungnahmen können die Anforderungen an die ‚Anhörung eines Sachverständigen‘ im Sinne des § 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG erfüllen; eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen kann entbehrlich sein, wenn dadurch keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.

5

Die Dauer einer verlängerten vorläufigen Unterbringung richtet sich nach den gesetzlichen Höchstgrenzen des FamFG; die Gesamtdauer der verlängerten vorläufigen Unterbringung darf die im Gesetz gewählte Obergrenze (insbesondere drei Monate) nicht überschreiten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 PsychKG NRW§ 58 Abs. 1 FamFG§ 11 PsychKG NRW§ 15 Satz 1 PsychKG NRW§ 331-333 FamFG§ 333 Abs. 1 Satz 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Tecklenburg, 28 XIV (L) 17/14

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

1)

3

Das Amtsgericht U hat mit Beschluss vom 07.04.2014 im Wege einer weiteren einstweiligen Anordnung die vorläufige geschlossene Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus bis zum 05.05.2014 verlängert. Der hiergegen gerichtete, mündliche „Einspruch“ der Betroffenen vom 07.04.2014 ist als Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 PsychKG NRW, § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Kammer behandelt die Beschwerde im Interesse der Betroffenen auch sonst als zulässig, obwohl die Beschwerde bereits vor Erlass des Beschlusses vom 07.04.2014 eingelegt wurde, was an sich nicht wirksam möglich ist.

4

2)

5

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der vorläufigen geschlossenen Unterbringung der Betroffenen sind erfüllt (§§ 11, 15 S. 1 PsychKG NRW, §§ 331-333 FamFG).

6

a)

7

Der Beteiligte zu 2. hat nach einem Hinweis der Kammer vom 22.04.2014 den erforderlichen Antrag auf Verlängerung der geschlossenen Unterbringung mit Schriftsatz vom 23.04.2014 nachgeholt und damit den ursprünglichen Antragsmangel geheilt (jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft).

8

Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, dass die Unterbringungsverlängerung hier einen entsprechenden behördlichen Antrag voraussetzt. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2. genügte sein ursprünglicher Unterbringungsantrag vom 28.02.2014 für eine Verlängerung nicht. Der Antrag vom 28.02.2014 ist dahingehend auszulegen, dass eine einstweilige Unterbringungsanordnung für die gesetzliche Höchstdauer von sechs Wochen (§ 333 Abs. 1 Satz 1 FamFG) erlassen werden sollte. Mit der Unterbringungsverlängerung wurde dieser Zeitraum überschritten.

9

Ob es möglich wäre, mit dem Unterbringungsantrag vorsorglich einen ausdrücklichen Verlängerungsantrag zu verbinden, ist sehr zweifelhaft, kann hier aber dahinstehen.

10

b)

11

Die sachlichen Voraussetzungen für eine (weitere) geschlossene Unterbringung der Betroffenen sind erfüllt.

12

Gegen oder ohne seinen Willen kann ein Betroffener nach dem PsychKG NRW nur untergebracht werden, wenn er im Sinne des § 1 Abs. 2 PsychKG NRW psychisch erkrankt ist und durch sein krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PsychKG NRW). Von einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 PsychKG NRW ist gemäß § 11 Abs. 2 PsychKG NRW dann auszugehen, wenn eine schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände aber doch jederzeit zu erwarten ist.

13

Im vorliegenden Fall besteht aufgrund neuerer Erkenntnisse dringender Grund zu der Annahme, dass die genannten Unterbringungsvoraussetzungen erfüllt sind, sodass eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme veranlasst ist (siehe § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG):

14

Nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass die Betroffene an einer behandlungsbedürftigen Psychose i.S.v. § 1 Abs. 2 PsychKG NRW leidet, nämlich an einer paranoiden Schizophrenie. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der ärztlichen Diagnosen zu zweifeln.

15

Ferner besteht dringender Grund zu der Annahme, dass sich die Betroffene gegenwärtig krankheitsbedingt erheblich selbst gefährdet und dass die Selbstgefährdung nicht anders als durch eine geschlossene Unterbringung abgewendet werden kann. Zugleich besteht bzw. bestand ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts (siehe § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Zwar hat die Kammer mit Schreiben vom 22.04.2014 Bedenken gegen die Notwendigkeit der geschlossenen Unterbringung zur Abwendung einer bedrohlichen Dehydratation oder Unterernährung der Betroffenen geäußert, die weiterhin nicht gänzlich ausgeräumt sind. Aus der jüngsten ärztlichen Stellungnahme vom 23.04.2014 folgt jedoch, dass die Betroffene an einem schwer einstellbaren Bluthochdruck leidet und dass außerhalb der vollstationären Behandlung mit einer Entgleisung des Bluthochdrucks zu rechnen wäre, da die Betroffene mangels Krankheitseinsicht eine Medikation nicht fortführen würde. In der Folge könnte es zu einem potentiell tödlichen Herzinfarkt oder Schlaganfall kommen, zumal die Betroffene Hilfe von außen krankheitsbedingt ablehnt. Die Betroffene und der Verfahrenspfleger hatten Gelegenheit, sich zu der ärztlichen Stellungnahme vom 23.04.2014 zu äußern.

16

c)

17

Der angefochtene Beschluss vom 07.04.2014 ordnet eine weitere geschlossene Unterbringung für die Dauer von vier Wochen an und bleibt damit unterhalb der gesetzlichen Höchstdauer von sechs Wochen (§ 333 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Gemäß § 333 Abs. 1 Satz 4 FamFG beträgt die maximal zulässige Gesamtdauer der verlängerten vorläufigen Unterbringung drei Monate. Auch diese Grenze wird durch die Beschlüsse vom 28.02. und 07.04.2014 nicht überschritten.

18

d)

19

Die verfahrensrechtlichen Unterbringungsvoraussetzungen gemäß § 331 Satz 1 Nr. 2 bis 4 FamFG sind erfüllt. Insbesondere wurde die Betroffene vor der Verlängerung vom Amtsgericht erneut persönlich angehört. Von einer weiteren persönlichen Anhörung der Betroffenen hat die Kammer abgesehen, weil hierdurch keine zusätzlichen Kenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Es liegt auch, wie oben dargelegt, ein ärztliches Zeugnis über den Zustand der Betroffenen vor (§ 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG). Die (fach)ärztlichen Stellungnahmen der LWL-Klinik M vom 07., 11. und 23.04.2014 erfüllen zugleich die Anforderungen, die an die „Anhörung eines Sachverständigen“ i.S.v. § 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu stellen sind.

20

3)

21

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kostenerstattungsansprüche anderer Verfahrensbeteiligter gegen die Betroffene, die sich nicht bereits aus dem Gesetz ergeben, nicht ersichtlich sind. Es besteht auch kein Anlass für eine Festsetzung des Verfahrenswertes. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

22

4)

23

Gegen diesen Beschluss findet kein weiteres Rechtsmittel statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).

24

Unterschriften