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Landgericht Hagen·3 T 172/21·29.09.2021

Beschwerde gegen Verlängerung geschlossener Unterbringung und Zwangsmedikation stattgegeben

Öffentliches RechtPsychisch-KrankenrechtUnterbringungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene rügte die Verlängerung ihrer geschlossenen Unterbringung und die Genehmigung einer Zwangsmedikation vom 20.09.2021. Das Landgericht hob die Beschlüsse auf, da kein Verlängerungsantrag der Ordnungsbehörde vorlag und keine ordnungsgemäße Anhörung eines qualifizierten Sachverständigen nach §321 FamFG erfolgte. Zudem sprachen ärztliche Angaben dafür, dass die Unterbringungsvoraussetzungen entfallen sind. Die Betroffene ist sofort zu entlassen.

Ausgang: Beschwerde gegen Verlängerung der geschlossenen Unterbringung und gegen Genehmigung der Zwangsmedikation stattgegeben; Beschlüsse aufgehoben, sofortige Entlassung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlängerung einer einstweiligen geschlossenen Unterbringung nach Landesrecht setzt einen förmlichen Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde voraus; fehlt ein solcher Antrag, fehlt die verfahrensrechtliche Grundlage für eine Verlängerungsanordnung.

2

Für die Verlängerung der Unterbringung ist die Anhörung eines qualifizierten Sachverständigen im Sinne des §321 Abs.1 S.4 FamFG erforderlich; ein einfaches ärztliches Attest genügt nicht.

3

Die sachverständige Stellungnahme muss konkrete Befunde benennen und substantiiert darlegen, warum weiterhin eine krankheitsbedingte Gefährdung besteht und eine längere Unterbringungsdauer erforderlich ist.

4

Entfallen die Voraussetzungen der Unterbringung, ist eine zuvor ergangene Genehmigung zur Zwangsmedikation aufzuheben.

Relevante Normen
§ 11 PsychKG NRW§ 58 ff., 335 Abs. 2 FamFG§ 11 PsychKG NRW i.V.m. §§ 331, 333 Abs. 1 S. 2 u. 3 FamFG§ 12, 14 Abs. 2 PsychKG NRW§ 12 S. 1 PsychKG NRW§ 333 Abs. 1 S. 1 FamFG

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 27.09.2021 werden die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Iserlohn vom jeweils 20.09.2021 Az. 6 XIV (L) 722/21 K) aufgehoben. Die Betroffene ist sofort aus der geschlossenen Einrichtung zu entlassen.

Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Rubrum

1

I.

2

Die Betroffene wurde am 08.09.2021 im Wege der Soforteinweisung vom Ordnungsamt der Stadt X in der I-Klinik in I1 geschlossen untergebracht. Gleichzeitig wurde die gerichtliche Anordnung der geschlossenen Unterbringung gem. § 11 PsychKG NRW beantragt. Dem Antrag lag ein ärztliches Zeugnis des Arztes M vor. Aus diesem geht hervor, dass eine psychische Störung bei der Betroffenen vorliegen soll, die indes nicht näher bezeichnet wird. Auch eine tatsächliche Erkrankung ist nicht aufgeführt. Ausweislich des Attests soll eine Selbstgefährdung der Betroffenen in Gestalt von Suizidgefahr vorliegen, nachdem ihr Kind durch das Jugendamt in Obhut genommen worden war.

3

Das Betreuungsgericht Iserlohn hörte die Betroffene sodann am 10.09.2021 im Beisein einer Verfahrenspflegerin sowie des diensthabenden Arztes in der geschlossenen Station der I-Klinik an und ordnete im Anschluss hieran die geschlossene Unterbringung der Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 23.09.2021 an. Die Beschlussformel wurde der Betroffenen noch in der Anhörung verkündet.

4

Unter dem 20.09.2021 beantragte Herr I als chefärztliche Vertretung der I-Klinik die Verlängerung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen für weitere zwei Wochen und stellte zugleich einen Antrag auf Genehmigung einer Zwangsmedikation der Betroffenen mit Haldol und Diazepam, jeweils 10 mg morgens und abends. Ein Antrag auf Verlängerung durch die Ordnungsbehörde lag nicht vor.

5

Das Amtsgericht Iserlohn hörte die Betroffene daraufhin am 20.09.2021 zur Frage der Verlängerung der geschlossenen Unterbringung sowie der Zwangsmedikation im Beisein der Verfahrenspflegerin und des diensthabenden Arztes Herrn B2 persönlich an. Zwar wurde dieser in dem Anhörungsvermerk des Amtsgerichts als Sachverständiger bezeichnet. Aus der Akte ist indes nicht ersichtlich, dass Herr B3 als Sachverständiger bestellt, geschweige denn eine förmliche Beweisaufnahme durchgeführt worden wäre. Auch zur fachlichen Qualifikation des Arztes hat das Amtsgericht keine Feststellungen getroffenen.

6

Im Anschluss an die Anhörung hat das Amtsgericht mit Beschlüssen vom jeweils gleichen Tage die Verlängerung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen bis zum 04.10.2021 angeordnet sowie die Zwangsmedikation – wie beantragt – genehmigt.

7

Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer am 28.09.2021 beim Amtsgericht Iserlohn eingegangenen Beschwerde vom 27.09.2021. Dieser half das Amtsgericht Iserlohn unter dem 29.09.021 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Hagen als zuständiges Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.

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II.

9

Die nach §§ 58 ff., 335 Abs. 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Betroffenen gegen die Unterbringungsentscheidung vom 20.09.2021 sowie gegen den Zwangsmedikationsbeschluss vom 20.09.2021 ist begründet.

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1.

11

Die Voraussetzungen für die Verlängerung der einstweiligen Unterbringung nach § 11 PsychKG NRW i.V.m. §§ 331, 333 Abs. 1 S. 2 u. 3 FamFG liegen nicht vor.

12

a.

13

Zunächst fehlt es an einem entsprechenden Antrag der zuständigen Ordnungsbehörde. Diese hat – wie dargestellt – lediglich am 08.09.2021 einen Antrag auf erstmalige Unterbringung der Betroffenen gestellt, §§, 12, 14 Abs. 2 PsychKG NRW. Darüber hinaus hat die Ordnungsbehörde keinen Antrag auf Verlängerung der Unterbringung gestellt. Verfahrensrechtlich ist nach § 333 Abs. 1 FamFG jedoch erforderlich, dass bei der Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme die gleichen Verfahrensgarantien eingehalten werden wie bei der erstmaligen Anordnung der Unterbringung (OLG Naumburg, NJOZ 2012, 527). Es müssen daher die gleichen Verfahrenshandlungen vorgenommen werden und dieselben Voraussetzungen vorliegen wie bei der erstmaligen Anordnung. Bei der landesrechtlichen Unterbringung wird daher auch das Verlängerungsverfahren nur auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde eingeleitet und daraufhin ggf. die Verlängerung angeordnet, § 12 S. 1 PsychKG NRW (Keidel, FamFG, FamFG § 333 Rn. 9; LG Münster Beschl. v. 5.5.2014 – 05 T 212/14, BeckRS 2014, 19248). Dabei kann der vorliegende Antrag der Behörde vom 08.09.2021 auch nicht etwa dahingehend ausgelegt werden, dass in diesem konkludent die Anordnung bzw. die Verlängerung bis zu der Höchstfrist von 6 Wochen (§ 333 Abs. 1 S. 1 FamFG) beantragt werden sollte, da – unabhängig von der Frage der Zulässigkeit eines solchen Antrags – Anhaltspunkte für eine solche Auslegung dem Antrag nicht im Geringsten entnommen werden können.

14

b.

15

Darüber hinaus lässt sich der Akte nicht ausreichend entnehmen, dass die gemäß § 333 Abs. 1 S. 2 FamFG erforderliche Anhörung eines Sachverständigen vor Entscheidung über die Verlängerung stattgefunden hat. Ein ärztliches Zeugnis – wie bei der erstmaligen Anordnung der geschlossenen Unterbringung – reicht bei der Verlängerung nicht aus. Vielmehr hat eine Anhörung eines Sachverständigen zu erfolgen. Der Sachverständige muss hierbei die Qualifikation des § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG aufweisen. Inhaltlich muss die Stellungnahme des Sachverständigen in diesen Fällen substantielle Ausführungen zu den in § 321 FamFG ausgeführten Punkten enthalten. Die Stellungnahme des Sachverständigen muss demnach insbesondere konkrete Feststellungen ermöglichen, und zwar einerseits zu der Frage, ob im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung weiterhin die krankheitsbedingte Gefährdungssituation gegeben ist und eine Unterbringung erfordert, andererseits muss die Stellungnahme begründet erklären, warum abweichend von der früheren Einschätzung eine längere Dauer der Unterbringung für erforderlich gehalten wird. Damit das Gericht in die Lage versetzt wird, diese sachverständigen Angaben nachvollziehen zu können, wird es auch erforderlich sein, dass der Sachverständige angibt, auf welche konkreten Befunde er seine Einschätzung stützt. Die Anhörung des Sachverständigen dürfte damit weitgehend den Anforderungen an ein mündlich gemäß § 321 FamFG erstattetes Sachverständigengutachten angenähert sein. Entsprechende Feststellungen hierzu lassen sich weder in dem angefochtenen Beschluss noch der übrigen Verfahrensakte entnehmen.

16

c.

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Im Übrigen dürften die weiteren Unterbringungsvoraussetzungen nach telefonischer Anhörung des diensthabenden Arztes Herrn B inzwischen entfallen sein. Dieser teilte mit, dass eine Entlassung der Betroffenen zwar erst am 03.10.2021 oder 04.10.2021 beabsichtigt sei. Gegen eine Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt bestünden aber auch keine gewichtigen Bedenken bestünden; diese könne auch aus ärztlicher Sicht verantwortet werden.

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2.

19

Da die Unterbringungsvoraussetzungen entfallen sind, war auch der Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 20.09.2021 über die Genehmigung der Zwangsmedikation aufzuheben.

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III.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.