Kontovollmacht: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht der Bevollmächtigten gegenüber dem Erben
KI-Zusammenfassung
Der alleinige gesetzliche Erbe verlangte von seiner Schwester, die zu Lebzeiten des Erblassers eine Kontovollmacht hatte, Auskunft und Rechenschaft über zahlreiche Kontoverfügungen der Jahre 2005 bis 2009. Streitig war insbesondere, ob mit der Vollmacht ein rechtsverbindliches Auftragsverhältnis und damit eine Auskunftspflicht bestand und ob das Begehren wegen eines früheren Erbvertrags rechtsmissbräuchlich sei. Das LG Münster bejahte einen Auskunftsanspruch aus dem Auftragsrecht (§ 666 BGB) i.V.m. der Erbenstellung (§ 1922 BGB) und verurteilte die Beklagte zur Auskunft über die im Tenor konkret bezeichneten Vorgänge. Das vorprozessuale Schreiben der Beklagten genüge nicht als ordnungsgemäße Auskunft; Rechtsmissbrauch liege nicht vor.
Ausgang: Klage auf Auskunft und Rechenschaft über konkret benannte Kontoverfügungen wurde durch Teilurteil zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung einer Konto- und Depotvollmacht begründet im Regelfall ein Auftragsverhältnis bzw. eine Sonderrechtsbeziehung, aus der sich Auskunfts- und Rechenschaftspflichten nach § 666 BGB ergeben.
Der Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft aus § 666 BGB geht mit dem Erbfall gemäß § 1922 BGB auf den Erben über, sodass dieser die Abrechnung des Bevollmächtigten über Kontoverfügungen verlangen kann.
Ein Verzicht des Vollmachtgebers auf Auskunftspflichten ist nur bei hinreichenden Anhaltspunkten anzunehmen; bei erheblichen und zahlreicheren Vermögensbewegungen kann ein genereller Auskunftsverzicht regelmäßig nicht unterstellt werden.
Eine bereits erteilte Auskunft erfüllt den Anspruch nur, wenn sie inhaltlich ordnungsgemäß und nachvollziehbar die verlangten Informationen zu den konkreten Zahlungsvorgängen erteilt; bloße pauschale Angaben genügen nicht.
Die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen durch den gesetzlichen Erben ist nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sich der Anspruchsgegner auf eine frühere erbrechtliche Abfindungs-/Erbvertragsregelung beruft.
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft und
Rechenschaft über nachfolgende Verfügungen, die das
Konto mit der Nr.XXX bei der W (Kontoinhaber I) be-
treffen, zu erteilen:
1. Verfügungen im Jahre 2005 a) jeweils 200,00 € am 09.08.2005, 12.08.2005, 22.08.2005,
31.08.2005, 09.09.2005, 19.09.2005, 28.09.2005, 05.10.2005,
10.10.2005, 17.10.2005, 25.10.2005 (zweimal), 30.10.2005,
04.11.2005, 25.11.2005, 02.12.2005 (zweimal), 12.12.2005 und
20.12.2005
b) folgende Überweisungs- und Zahlungsvorgänge:
aa) 23.08.2005 DAU-Überweisung Umbuchung 1.277,25 €
bb) 23.09.2005 DAU-Überweisung Umbuchung 724,62 €
cc) 24.10.2005 DAU-Überweisung Umbuchung 1.833,50 €
dd) 07.11.2005 SB-Überweisung 2.000,00 € (Begünstigter: W1)
ee) 23.11.2005 GAA-Auszahlung 400,00 €
ff) 28.11.2005 SB-Überweisung 5.000,00 €
(Begünstigter: W1)
2. Verfügungen im Jahre 2006
a) jeweils 200,00 € am 03.01.2006, 11.01.2006, 23.01.2006,
27.01.2006, 07.02.2006, 14.02.2006, 22.02.2006, 01.03.2006,
13.03.2006, 16.03.2006, 23.03.2006, 03.04.2006, 18.04.2006,
08.05.2006, 10.05.2006, 17.05.2006, 26.05.2006, 01.06.2006,
12.06.2006, 19.06.2006, 23.06.2006, 26.06.2006, 03.07.2006,
10.07.2006, 12.07.2006, 21.07.2006, 25.07.2006, 31.07.2006,
01.08.2006, 07.08.2006, 14.08.2006, 21.08.2006, 25.08.2006,
31.08.2006, 04.09.2006, 06.09.2006, 11.09.2006, 18.09.2006,
22.09.2006, 27.09.2006, 04.10.2006, 10.10.2006, 17.10.2006, 23.10.2006, 26.10.2006, 30.10.2006, 02.11.2006, 07.11.2006, 13.11.2006, 20.11.2006, 21.11.2006, 27.11.2006, 30.11.2006, 07.12.2006, 11.12.2006, 13.12.2006, 18.12.2006, 22.12.2006
und 29.12.2006
b) folgende Überweisungs- und Zahlungsvorgänge:
aa) 23.01.2006 DAU-Überweisung Umbuchung 1.457,39 €
bb) 23.02.2006 DAU-Überweisung Umbuchung 1.114,11 €
cc) 23.03.2006 DAU-Überweisung Umbuchung 5.155,69 €
dd) 27.03.2006 GAA-Auszahlung 1.500,00 €
ee) 10.04.2006 GAA-Auszahlung 2.000,00 €
ff) 10.04.2006 GAA-Auszahlung 1.500,00 €
gg) 10.04.2006 GAA-Auszahlung 1.700,00 €
hh) 28.04.2006 Auszahlung 2.300,00 €
ii) 06.06.2006 GAA-Auszahlung 950,00 €
jj) 26.07.2006 GAA-Auszahlung 400,00 €
kk) 15.08.2006 SB-Überweisung 1.000,00 €
(Begünstigter: W1)
ll) 08.09.2006 SB-Überweisung 500,00 €
(Begünstigter: W1)
mm) 13.09.2006 SB-Überweisung 3.300,00 €
(Begünstigte: W2)
3. Verfügungen im Jahre 2007
a) 13.02.2007 / 250,00 €, 19.02.2007 / 200,00 €, 27.02.2007 / 100,00 €, 28.02.2007 / 600,00 €, 12.03.2007 / 200,00 €, 12.03.2007 / 50,00 €,
22.03.2007 / 200,00 €, 30.03.2007 / 200,00 €, 05.04.2007 / 200,00 €, 12.04.2007 / 200,00 €, 19.04.2007 / 200,00 €, 25.04.2007 / 200,00 €,
27.04.2007 / 100,00 €, 02.05.2007 / 200,00 €, 03.05.2007 / 100,00 €, 14.05.2007 / 200,00 €, 18.05.2007 / 200,00 €, 04.06.2007 / 200,00 €,
11.06.2007 / 200,00 €, 18.06.2007 / 200,00 €, 22.06.2007 / 100,00 €,
27.06.2007 / 200,00 €, 10.07.2007 / 200,00 €, 10.07.2007 / 150,00 €, 16.07.2007 / 200,00 €, 23.07.2007 / 200,00 €, 23.07.2007 / 200,00 € 02.08.2007 / 500,00 €, 08.08.2007 / 200,00 €, 13.08.2007 / 500,00 €, 16.08.2007 / 200,00 €, 27.08.2007 / 500,00 €, 30.08.2007 / 200,00 €, 11.09.2007 / 500,00 €, 18.09.2007 / 200,00 €, 26.09.2007 / 500,00 €, 02.10.2007 / 200,00 €, 10.10.2007 / 500,00 €, 25.10.2007 / 500,00 €, 15.11.2007 / 500,00 €, 26.11.2007 / 200,00 €, 03.12.2007 / 300,00 €, 06.12.2007 / 400,00 €,
b) folgende Überweisungs- und Zahlungseingänge:
aa) 30.04.2007 Überweisung 3.500,00 €
bb) 22.06.2007 Überweisung 34.000,00 €
(Verw.-zweck: Privat?)
cc) 22.06.2007 Überweisung 22.000,00 €
(Verw.-zweck: Erbteil?)
dd) 22.06.2007 Überweisung 20.000,00 €
(Verw.-zweck: Erbteil?)
ee) 23.07.2007 Umbuchung Dauerauftrag 1.395,47 €
ff) 30.07.2007 Umbuchung 32.000,00 €
(Begünstigte: W2)
gg) 30.07.2007 Überweisung 16.000,00 €
(Verw.-zweck: Geschenk?)
hh) 30.07.2007 Überweisung 16.000,00 €
(Verw.-zweck: Geschenk?)
ii) 23.10.2007 Umbuchung Dauerauftrag 2.084,43 €
4. Verfügungen im Jahre 2008
a) Dauerauftrag über 350,00 € monatlich.
b) folgende Überweisungs- und Zahlungsvorgänge:
aa) 26.05.2008 Überweisung 501,28 €
bb) 09.09.2008 Überweisung 5.000,00 €
5. Verfügungen im Jahre 2009
a) 06.04.2009 Überweisung 5.000,00 €
(Verw.-zweck: Frohe Ostern?)
b) 06.04.2009 Überweisung 5.000,00 €
(Verw.-zweck: Erbteil?)
c) 06.04.2009 Überweisung 5.000,00 €
(Verw.-zweck: Frohe Ostern?)
d) 22.10.2009 Überweisung 5.000,00 €
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister.
Der Vater der Parteien verstarb am 13.11.2009.
Aufgrund eines Zuwendungsverzichtsvertrages nach § 2352 BGB und verschiedenen Erbausschlagungen gem. § 1953 BGB ist der Kläger alleiniger gesetzlicher Erbe seines verstorbenen Vaters geworden. Insoweit wird auf den Beschluss des OLG Hamm vom 02.12.2011 (FamRZ 2012, 1171) Bezug genommen.
Der Erblasser hat der Beklagten, seiner Tochter, eine Vollmacht i. S. einer Konto- und Depotvollmacht über sein bei der W geführtes Konto mit der Nr.: XXX erteilt. Diese Vollmacht wurde am 05. August 2005 erteilt.
In den Jahren 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 erfolgten diverse Überweisungen und weitere Zahlungsvorgänge von diesem Konto.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage nunmehr Auskunft über diese Zahlungsvorgänge. Er ließ sich hierzu zunächst von der Volksbank einen Kontenverlauf erteilen. Nach Auswertung des Kontenverlaufes wurde die Beklagte mit Schreiben vom 03.05.2012 aufgefordert, zu konkreten Zahlungsvorgängen Auskunft und Rechenschaft abzulegen. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 24.05.2012.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte eine Auskunft nicht erteilt habe.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet zunächst ein Auftragsverhältnis i. S. einer Rechtsbindung. Die Parteien hätten sich damals bezüglich der Kontenvollmacht nicht rechtsgeschäftlich binden wollen. Es habe vielmehr ein Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem verstorbenen Vater bestanden. Es würden konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Erblasser wollte oder auch nur davon ausgegangen sei, dass die Beklagte Rechenschaft ablegen müsse.
Im Übrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der Kläger aufgrund eines Erbvertrages aus dem Jahre 1984 bereits vollständig abgefunden sei.
In diesem Vertrag hatte der Erblasser seiner Tochter H zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt. Aufgrund einer Erbausschlagung ist diese aber nicht Erbin geworden.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Es besteht ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte gem. § 696 i. V. m. § 1922 BGB.
Unstreitig ist der Kläger Erbe des verstorbenen Vaters der Parteien geworden.
Unstreitig erhielt die Beklagte von dem Erblasser im Jahre 2005 eine Kontovollmacht.
Hierin ist grundsätzlich ein Auftragsverhältnis i. S. einer Sonderbeziehung zu erkennen, so dass ein Auskunftsanspruch aus § 666 BGB folgt.
Hiernach besteht zunächst generell eine Auskunftspflicht des Vollmachtgebers, des Erblassers.
Es ist nicht zu erkennen, dass der Vollmachtgeber, der Erblasser, auf jegliche Auskunft verzichtet hätte. Ob eine Auskunftspflicht für jeden einzelnen Zahlungsvorgang der Vorjahre besteht, mag zwar bezweifelt werden. Auf der anderen Seite liegen aber auch Zahlungsvorgänge in einem erheblichen Umfang vor. So wurden im Jahre 2007 mehrere Zahlungsvorgänge zwischen 16.000 und 34.000,00 € über dieses Konto vorgenommen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erblasser insofern auch auf jegliche Auskünfte verzichtet.
Demgemäß besteht der Auskunftsanspruch.
Dieser Auskunftsanspruch ist auch nicht erfüllt worden. Das Schreiben vom 24.05.2012 der Beklagten ist keine ordnungsgemäße Auskunftserteilung.
Das Verlangen des Klägers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Kläger ist nämlich nicht aufgrund des Erbvertrages aus dem Jahre 1984 gehindert, seine Stellung als gesetzlicher Erbe wahrzunehmen. Dies würde zu dem Ergebnis führen, dass überhaupt kein Erbe vorhanden ist, mit der weiteren gesetzlichen Folge, dass der Fiskus Erbe wäre. Aber auch dann bestünde eine etwaige Auskunftspflicht der Beklagten.
Nach Alledem war dem Auskunftsanspruch durch Teilurteil stattzugeben.
Unterschrift