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Oberlandesgericht Hamm·7 U 31/13·03.07.2013

Beschwerdewert bei Auskunft/Rechenschaft: Bewertung nach §22 JVEG (17 €/Std.)

ZivilrechtSchuldrechtErbrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Auskunft und Rechenschaft über Kontoverfügungen; die Beklagte legte Berufung gegen ein entsprechendes Teilurteil ein. Das OLG Hamm verwarf die Berufung als unzulässig, weil der Beschwerdewert 600 € nicht erreichte. Für die Schätzung des Beschwerdewerts maßgeblich ist der voraussichtliche Aufwand an Zeit und Kosten; der Zeitaufwand kann wirtschaftlich in Anlehnung an den Höchststundensatz des § 22 JVEG (17 €/h) bewertet werden.

Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, da der Beschwerdewert 600 € nicht übersteigt (auf bis zu 500 € geschätzt)

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Bestimmung des Beschwerdewerts bei Streitigkeiten über Auskunfts- und Rechenschaftsleistung ist maßgeblich das wirtschaftliche Interesse des Berufungsklägers, insbesondere der voraussichtliche Aufwand an Zeit und Kosten für die Auskunftserteilung und Rechnungslegung.

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Das Berufungsgericht schätzt den Beschwerdewert nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Betrachtung.

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Bei der wirtschaftlichen Bewertung des Zeitaufwands kann zur Schätzung des Streitwerts in Anlehnung an den Höchststundensatz des § 22 JVEG ein Stundensatz von bis zu 17 € zugrunde gelegt werden.

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Eine von der Partei geltend gemachte besondere Geheimhaltungsinteresse ist für die Erhöhung des Beschwerdewerts substanziiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Die Berufung ist unzulässig, wenn das Berufungsgericht des ersten Rechtszugs die Berufung nicht zugelassen hat und der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 511 Abs.1 ZPO 600 € nicht übersteigt.

Relevante Normen
§ JVEG § 22§ ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 3§ 22 JVEG§ 666 BGB§ 511 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 02 O 399/12

Leitsatz

Bei der nach freiem Ermessen vorzunehmenden Wertfestsetzung ist der voraussichtliche Aufwand an Zeit und Kosten zugrunde zulegen, der mit der Auskunft- und Rechnungslegung verbunden ist. Hierbei kann der Zeitaufwand wirtschaftlich in Anlehnung an den Höchststundensatz gemäß § 22 JVEG mit 17€/Stunde bewertet werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.01.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (02 O 399/12)  wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 500,-  € werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

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I.

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Die Parteien sind Geschwister. Ihr Vater erteilte der Beklagten am 05.08.2005 eine Konto- und Depotvollmacht über sein bei der Volksbank B eG geführtes Konto mit der Nr. #####/####, von der die Beklagte in der Folgezeit Gebrauch machte. Zeitraum und Umfang der von der Beklagten unter Verwendung der Vollmacht veranlassten Kontoverfügungen sind zwischen den Parteien streitig.  Am 13.11.2009 verstarb der Vater der Parteien und wurde vom Kläger als alleinigem gesetzlichem Erben beerbt. Mit Anwaltsschreiben vom 21.02.2012 (Anlage K 1, Bl. 10 ff. der Gerichtsakten) forderte der Kläger die Beklagte auf, Auskunft über sämtliche in Ausübung der Vollmacht vollzogenen Kontoverfügungen zu erteilen. Die Beklagte lehnte dies mit Anwaltsschreiben vom 27.02.2012 (Anlage K 3, Bl.14 f. der Gerichtsakten) ab. Daraufhin ließ sich der Kläger von der Volksbank eine Umsatzübersicht für das Konto betreffend den Zeitraum vom 05.08.2005 bis zum 13.11.2009 erteilen (Anlage K 4, Bl.16 ff. der Gerichtsakten). Mit Anwaltsschreiben vom 03.05.2012 (Anlage K 5, Bl. 95 ff. der Gerichtsakten) ließ der Kläger die Beklagte auffordern, einzelne in der Umsatzübersicht ausgewiesene Kontoverfügungen näher zu erklären. Die Beklagte antwortete mit Anwaltsschreiben vom 24.05.2012 (Anlage K 6, Bl. 100 f. der Gerichtsakten).

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Mit der vorliegenden Stufenklage hat der Kläger die Beklagte auf der ersten Stufe auf Auskunft und Rechenschaft über im einzelnen bezeichnete Verfügungen über das Guthaben des genannten Kontos in Anspruch genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag zu Ziff. I. aus der Klageschrift vom 22.08.2012, Bl. 2 bis 6 der Gerichtsakten, Bezug genommen.

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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft scheide aus Rechtsgründen aus. Sie  habe von der Vollmacht im Rahmen eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses Gebrauch gemacht, ein Auftragsverhältnis zwischen dem Erblasser und ihr habe nicht bestanden. Eine etwaige Auskunfts- und Rechenschaftsverpflichtung sei zudem nach Treu und Glauben ausgeschlossen, da der Erblasser zu seinen Lebzeiten niemals Rechenschaft verlangt habe. Zudem fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da der Kläger hinsichtlich seiner Ansprüche aus dem Vermögen beider Elternteile bereits mit einer Abfindungszahlung gemäß einem Erbvertrag aus dem Jahr 1984 (Anlage zum Schriftsatz vom 20.11.2012, Bl. 127 ff. der Gerichtsakten) vollständig abgefunden sei. Ferner sei die begehrte Auskunft mit Anwaltsschreiben vom 24.05.2012 (Anlage K 6, Bl.100 f. der Gerichtsakten) bereits vollständig erfüllt worden.

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Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 31.01.2013 antragsgemäß zur Auskunft und Rechenschaft verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tenor der Entscheidung, Bl.156 – 162 der Gerichtsakten, Bezug genommen. Der Anspruch folge aus § 666 BGB, da mit der Erteilung der Kontovollmacht ein Auftragsverhältnis entstanden sei. Es sei nicht zu erkennen, dass der Vater der Beteiligten auf die Erteilung jeglicher Auskunft verzichtet habe. Gegen einen solchen Verzicht spreche der Umfang und die Höhe der Zahlungsvorgänge. Der Auskunftsanspruch sei noch nicht erfüllt. Das Schreiben vom 24.05.2012 stelle keine ordnungsgemäße Auskunftserteilung dar. Das Begehren des Klägers sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Kläger sei nicht aufgrund des Erbvertrages aus dem Jahr 1984 gehindert, seine Stellung als gesetzlicher Erbe wahrzunehmen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Das Landgericht habe unter Übergehung ihres Sachvortrags zu den besonderen persönlichen Beziehungen zwischen ihr und ihrem Vater verkannt, dass Grundlage für den Gebrauch der Vollmacht kein Auftrag im Rechtssinne, sondern ein reines Gefälligkeitsverhältnis gewesen sei. Zudem sei die Begründung zum Umfang der ausgeurteilten Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht unzureichend und widersprüchlich. Das Landgericht habe ihren Sachvortrag nicht berücksichtigt, dass ihr die Vollmacht zwar schon im Jahr 2005 eingeräumt worden sei, sie hiervon aber durch selbst veranlasste Verfügungen erst nach 2008 Gebrauch gemacht habe. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht die Beklagte ferner weiterhin geltend, das Auskunftsverlangen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich und die Auskunft zudem mit Anwaltsschreiben vom 24.05.2012 jedenfalls teilweise erfüllt.

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Der Senat hat die Beklagte auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung gemäß § 511 Abs.2 ZPO hingewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 15.05.2013, Bl. 193 der Gerichtsakten, Bezug genommen. Die Beklagte ist den aufgezeigten Bedenken unter Hinweis auf nach ihrer Behauptung zu erwartende Kosten für einzuholende Bankauskünfte, den zu veranlagenden Zeitaufwand sowie ein besonderes Geheimhaltungsinteresse entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 22.05., 25.06. und 27.06.2013, Bl. 209 ff. und 221 ff. der Gerichtsakten, Bezug genommen.

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Die Beklagte beantragt,

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das am 31.01.2013 verkündete Teilurteil des Landgerichts Münster aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen.

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Er nimmt Bezug auf den Hinweis des Senats vom 15.05.2013 und macht insbesondere geltend, dass die erforderlichen Bankbelege bereits mit Anlage K 4, Bl. 16 ff. der Gerichtsakten, von ihm selbst vorgelegt worden seien.

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II.

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Die Berufung der Beklagten ist unzulässig und war deshalb nach § 522 Abs.1 ZPO durch Beschluss zu verwerfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht die Erwachsenheitssumme von 600,- € (§ 511 Abs.1 Nr.1 ZPO).

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Gemäß § 511 Abs.1 ZPO ist die Berufung, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs sie nicht im Urteil zugelassen hat, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-  € übersteigt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Beschwer der Beklagten ist vielmehr lediglich auf bis zu 500,- € zu beziffern.

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Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstandes, der vom Berufungsgericht aufgrund einer Schätzung nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzen ist, ist das Interesse des Berufungsklägers an der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, wobei eine wirtschaftliche Betrachtung geboten ist.  Bei einer Verurteilung zur Auskunft und Rechenschaft wird das Abwehrinteresse des Beklagten in erster Linie durch den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten bestimmt, der für ihn mit der Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung verbunden ist (stdg. Rspr., vgl. etwa BGH, NJW-RR 2010 786; NJW 2010, 2812; NJW 1999, 3050; NJW 1995, 664). Diesen Aufwand schätzt der Senat unter Zugrundelegung des Sachvortrags der Beklagten auf bis zu 500,- €. Hierzu gelten die folgenden Erwägungen:

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Die Beklagte ist nach dem Tenor der angefochtenen Entscheidung verurteilt, Auskunft und Rechenschaft über im einzelnen bezeichnete Verfügungen über das Guthaben des Kontos ihres Vaters mit der Nr. #####/#### bei der Volksbank B eG zu erteilen, die in den Monaten August bis Dezember 2005, im Jahr 2006, in den Monaten Februar bis Dezember 2007, im Jahr 2008 sowie in den Monaten April und Oktober 2009 veranlasst wurden. Bei der Schätzung des voraussichtlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung war zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagten bereits die vom Kläger zur Akte gereichte Umsatzübersicht für das Konto betreffend den Zeitraum vom 05.08.2005 bis zum 13.11.2009 (Anlage K 4, Bl.16 ff. der Gerichtsakten) vorliegt, auf die sie zurückgreifen kann. Nach dem Vorbringen der Beklagten bedarf es  zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr aufgelegten Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht allerdings einer weiteren Spezifizierung der Umsatzübersicht dahingehend, über welche Kontokarte bzw. von welcher Person Auszahlungen und Überweisungen veranlasst wurden. Nach dem Inhalt des Schreibens der Volksbank vom 26.06.2013 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2013, Bl. 224 der Gerichtsakten) würde diese der Beklagten für die entsprechende Recherchearbeit einen Betrag von 6,- € pro Monat und Konto in Rechnung stellen. In Bezug auf die hier streitgegenständlichen Verfügungen über das Konto  Nr. #####/#### in  den Monaten August bis Dezember 2005, im Jahr 2006, in den Monaten Februar bis Dezember 2007, im Jahr 2008 sowie in den Monaten April und Oktober 2009 (insgesamt 42 Monate) ergibt sich damit ein zu erwartender Kostenaufwand von 252,- €. Hinzu kommt ein eigener Zeitaufwand der Beklagten für die Auswertung der so spezifizierten Kontoverdichtung sowie für Rückfragen und Recherchen im persönlichen Umfeld des Vollmachtgebers, den der Senat auf der Grundlage des Sachvortrags der Beklagten auf 12 Stunden schätzt. Diesen Zeitaufwand bewertet der Senat wirtschaftlich in Anlehnung an den Höchststundensatz gemäß § 22 JVEG mit 17,- €/Stunde (vgl. zu diesem Maßstab etwa BGH, FamRZ 2010, 891; NJW-RR 2009, 80), was einen weiteren Kostenaufwand von 204,- € und damit einen zu erwartenden Gesamtkostenaufwand von 456,- €, für die Schätzung des Beschwerdewertes aufgerundet auf bis zu 500,- €, ergibt.

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Ein in die Schätzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes einzubeziehendes besonderes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten, das wirtschaftliche Relevanz aufweist, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schlüssig aufgezeigt und für den Senat auch nicht ersichtlich.

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Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 511 Abs.2 Nr.2 ZPO unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig. Das Gericht des ersten Rechtszuges hat die Berufung nicht im Urteil zugelassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 511 Abs.4 ZPO sind auch für den Senat nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung in diesem Beschluss beruht auf § 97 Abs.1 ZPO