Pferdekauf: Rücktritt wegen Weben und OP-Narbe; Aufwendungsersatz mit Nutzungsanrechnung
KI-Zusammenfassung
Der Käufer verlangte nach Rücktritt vom Pferdekauf Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen „Webens“ und einer später entdeckten Operationsnarbe. Das LG bejahte Sachmängel und deren Vorliegen bei Gefahrübergang; beim Weben griff die Beweislastumkehr des § 476 BGB (Verbrauchsgüterkauf), beim Narbenmangel führte die Beweisaufnahme zum Nachweis. Eine Frist zur Nacherfüllung war wegen Unheilbarkeit entbehrlich; eine vertragliche Verjährungsverkürzung war nach § 475 BGB unwirksam. Zugesprochen wurden Kaufpreisrückzahlung und Aufwendungen abzüglich Nutzungsvorteilen; Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheiterte mangels Kenntnisnachweises.
Ausgang: Klage auf Kaufpreisrückzahlung und Aufwendungsersatz wegen Sachmängeln überwiegend zugesprochen, im Übrigen (u.a. weitergehend und Anfechtung) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein als Reit- und Sportpferd verkauftes Pferd ist mangelhaft, wenn Verhaltensauffälligkeiten wie „Weben“ die gewöhnliche bzw. vertraglich vorausgesetzte Verwendung nur unter besonderen Haltungs- und Fütterungsmaßnahmen ermöglichen.
Eine Operationsnarbe als Hinweis auf eine Voroperation kann einen Sachmangel darstellen, wenn sie ein erhöhtes Erkrankungsrisiko indiziert und mit einer derartigen Abweichung von der Sollbeschaffenheit nach der Verkehrsauffassung nicht zu rechnen ist.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf über ein Tier gilt die Vermutung des § 476 BGB; tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe hervor, hat der Verkäufer den Vollbeweis zu führen, dass der Mangel bei Gefahrübergang nicht vorlag.
Ist ein Mangel nach seiner Art nicht heilbar, sind Fristsetzung und Nacherfüllungsverlangen für den Rücktritt entbehrlich (§ 440 BGB).
Eine im Verbrauchsgüterkauf vereinbarte Verkürzung der Verjährung für Mängelrechte ist nach § 475 Abs. 2 BGB unwirksam; eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
46.389,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
37.617,94 Euro seit dem 05.09.2006 sowie
aus weiteren 8.771,81 Euro seit dem 29.07.2008
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 12 %
und der Beklagte zu 88 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund
des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises für ein von ihm erworbenes Pferd sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund der behaupteten Mangelhaftigkeit des Pferdes.
Der Kläger, von Beruf Psychotherapeut mit eigener Praxis und zudem Professor an der Universität P, kaufte von dem Beklagten, der in H einen Reiterhof betreibt, mit schriftlichem Kaufvertrag vom 18.03.2006 den damals sechsjährigen Wallach "L" als Reitpferd zum Preis von 35.000,00 Euro. Der Beklagte handelte bei Abschluss des Kaufvertrages als Unternehmer. Das vorformulierte "Vertragsmuster Pferdekaufvertrag der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN)" hatte der Kläger ausgedruckt und zur Unterschrift dem Beklagten vorgelegt.
Der Kläger erklärte unter Fristsetzung zum 03.07.2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Behauptung, das Pferd sei mangelhaft, da es "webe".
Im Laufe des Jahres 2006 und 2007 nahm "L" an einigen Turnieren der Kategorien A und L teil.
Anfang Dezember 2007 wurde beim streitgegenständlichen Pferd "L" eine ca. 50 cm lange Hautnaht (Narbe) entdeckt.
Unter dem 04.12.2007 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und stützte sein Rücktrittsbegehren nunmehr auch darauf, dass sich mit der Narbe ein weiterer Sachmangel gezeigt habe.
Am 05.12.2007 verstarb "L". Von der Übergabe bis zum Tod des Pferdes tätigte der Kläger verschiedene Aufwendungen etwa für tierärztliche Behandlung, Stallkosten, Beritt, Zufutter etc., die im Einzelnen hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Höhe zwischen den Parteien streitig sind.
Der Kläger behauptet, er habe bei Abschluss des Vertrages als Verbraucher gehandelt. Das sogenannte "Weben" sei ein Mangel des Pferdes, welcher die Gebrauchstauglichkeit als Reit- und Sportpferd erheblich einschränke.
Die Operationsnarbe sei ebenfalls ein Mangel der Sache. Die Mängel hätten schon bei Übergabe des Pferdes vorgelegen.
Ein Nacherfüllungsverlangen sei vorliegend entbehrlich gewesen, da die Nacherfüllung unmöglich gewesen sei.
Der Beklagte habe dem Kläger den Mangel der Operationsnarbe arglistig verschwiegen, weshalb der Kläger zur Anfechtung berechtigt sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger
52.788,10 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz aus 38.992,94 Euro seit dem 05.09.2006 sowie aus 13.795,16 Euro seit dem 29.07.2008
zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass das "Weben" erst beim Kläger aufgetreten sei.
Jedenfalls habe der Beklagte von einem Mangel keine Kenntnis gehabt.
Hinsichtlich der OP-Narbe wendet der Beklagte ein, dass der Anspruch des Klägers insoweit verjährt sei. Insoweit sei die Vertragsklausel des § 7 des Ursprungskaufvertrages vom 18.03.2006 geltungserhaltend zu reduzieren.
Die im Einzelnen vom Kläger behaupteten Aufwendungen werden unter näheren Darlegungen vom Beklagten bestritten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Fachtierarztes für Pferde und Fachtierarztes und für orthopädische Chirurgie beim Pferd Dr. med. vet. T, der sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2009 näher erläuterte.
Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen O, U2, U3, B, C, L2, L3, W, I, T2, T3, C2 und T4.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten (Blatt 212 ff. der Akte) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 27.10.2009 (Blatt 261 ff. der Akte), 30.03.2010 (Blatt 301 ff. der Akte), 29.06.2010 (Blatt 332 ff. der Akte) sowie 17.08.2010 (Blatt 367 ff. der Akte) Bezug genommen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 46.389,75 Euro aus §§ 437 Nr. 2, Nr. 3, 434, 440, 323, 346, 284, 90a BGB.
1.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 35.000 EUR ergibt sich aus § 437 Nr. 2, 434, 440, 323, 346, 90a BGB. Die Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug ist entfallen, denn die Erfüllung der Zug um Zug Leistung ist durch den Tod des Pferdes unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB).
Der Kläger ist wirksam vom Kaufvertrag mit dem Beklagten zurückgetreten. Es bestand ein gesetzliches Rücktrittsrecht, denn das streitgegenständliche Pferd war nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme mangelhaft i.S.d. § 434 BGB, weil es eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pferden gleicher Art nicht üblich ist und die der Kläger nicht erwarten konnte. Die Mängel lagen auch bei Gefahrübergang, also im Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes, bereits vor.
1.1
Gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist
sie frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer der Sache erwarten kann.
Eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung gab es zwischen den Parteien nicht.
Jedoch wurde das streitgegenständliche Pferd als Reit- und Sportpferd verkauft.
Diese Verwendung war vertraglich vorausgesetzt.
Ein rechtserheblicher Mangel ist sowohl im "Weben" als auch in der Operationsnarbe bzw. dem daraus folgenden Umstand einer Voroperation zu sehen.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T schränkt das "Weben" die gewöhnliche Verwendbarkeit eines Pferdes wie dem streitgegenständlichen "L" ein, indem besondere Maßnahmen der Haltung und Fütterung sowie Verständnis des Umfeldes vorausgesetzt werden müssen. Nur bei Hochleistungspferden ist diese Bereitschaft in der Regel uneingeschränkt gegeben.
Hinsichtlich der Operationsnarbe führt der Sachverständige aus, dass Voroperationen generell ein wertbildender Faktor sind. In der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2009 erläuterte der Sachverständige ergänzend, dass eine Wertminderung deshalb vorliegt, weil eine Narbe in diesem Bereich auf eine Opereration- nicht zwingend am Darm- aber doch am offenen Bauchraum schließen lässt. Eine Narbe wie die, die der streitgegenständliche L aufweist, mindert den Wert des Pferdes um 10 bis 30 %, da die Gefahr von Verwachsungen und Verklebungen besteht. Ein Käufer rechnet nicht mit einer solchen Voroperation. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Abweichungen von der physiologischen Norm nicht allein dewegen als Mangel einzustufen sind, weil der Markt hierauf mit Preisabschlägen reagiert (verg. BGH NJW 2007,1351). Entscheidend für das Vorliegen eines Mangels ist hier das bestehende Risiko von weiteren Erkrankungen und die Tatsache, dass der Käufer nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen mit einer solchen Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit nicht rechnen brauchte.
1.2.
Hinsichtlich des "Webens" steht zur Überzeugung des Gerichts nach durchgeführter Beweisaufnahme fest, dass der Mangel auch bei Gefahrübergang vorlag. Für den Kläger streitet die Beweislastumkehr des § 476 BGB, da ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Die Grundsätze des Verbrauchgüterkaufs sind auch beim Tierkauf anzuwenden (vergl. BGH NJW 2006, 2250). Unstreitig handelte der Beklagte als Unternehmer. Der Kläger ist Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, denn der Pferdekauf kann keiner gewerblichen Tätigkeit des Klägers zugeordnet werden. Der Kläger ist Psychotherapeut.
Das "Weben" ist in den ersten 6 Monaten nach der Übergabe des Pferdes aufgetreten, so dass vermutet wird, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Dem Beklagten gelang der ihm obliegende Vollbeweis der Mangelfreiheit (§ 292 ZPO) indes nicht.
Die Zeugin O bekundete glaubhaft, dass sie unmittelbar nach Kauf des Pferdes in den Stall gegangen sei. Ihr sei von vornherein aufgefallen, dass das Pferdeinen sehr unruhigen Eindruck machte, in keinem guten Fütterungszustand war, "webte" und im Kreis lief. Das Verhalten des Pferdes sei zumindest innerhalb der ersten 14 Tage aufgefallen.
Ein pausenloser Turniereinsatz in dem Sinne, dass man mit dem Pferd wenigstens jedes zweite Wochenende ein Turnier reitet, so wie man sich das beim Kauf auch vorgestellt habe, habe nicht stattfinden können. L sei vier oder fünf Mal bei einem Turnier gewesen.
Auch die Zeugin U2 bekundete, dass sich recht schnell ein Kreislaufen in der Box zeigte. Das Pferd habe auch vom ersten Tag an "gewebt".
Ein richtiges Training war nicht möglich. Man habe L gekauft, um, wie es mit einem Turnierpferd üblich sei, jedes Wochenende an Turnieren teilzunehmen. Mit L sei das allerdings im Jahre 2006 nur fünf oder sechs Mal und im Jahre 2007 ein paar Mal mehr möglich gewesen.
Auch die Zeugin U3 bekundete, dass ihr aufgefallen sei, dass das Pferd sehr unruhig war. Dies sei gewesen, als es in N untergebracht wurde.
Sie habe diese Unruhe wahrgenommen, dass das Pferd mit dem Kopf hin und her drehte oder im Kreis lief.
Das Gericht hat berücksichtigt, dass es sich bei den Zeugen um die Ehefrau, die Tochter und die Ex-Ehefrau des Klägers handelte. Dennoch erscheinen die Aussagen uneingeschränkt glaubhaft und widerspruchsfrei.
Die Zeugen B, L3, L2 und W haben zwar übereinstimmend bekundet, dass ihnen nicht bekannt gewesen sei, dass "L" "gewebt" habe. Daraus lässt sich aber nicht im Sinne eines Vollbeweises schließen, dass das Pferd auf dem Hof des Beklagten nicht "gewebt" hat.
Die übrigen Zeugen waren zu dieser Frage unergiebig.
1.3
Hinsichtlich der Operationsnarbe hat der insoweit beweisbelastete Kläger zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass diese bereits beim Gefahrübergang vorlag.
Die Beweislastumkehr des § 476 BGB streitet im Falle der Operationsnarbe nicht für den Kläger. Der Mangel ist erst im Dezember 2007 aufgetreten.
Allerdings haben die Personen, die mit der Betreuung des Pferdes beim Kläger regelmäßig betraut waren, ausgesagt, dass das Pferd während der Zeit, in der es in Ställen des Klägers untergebracht war, nicht operiert wurde. Die vorliegende Operationsnarbe muss daher bei Gefahrübergang bereits vorgelegen haben.
Die Zeugin U2 erklärte, dass L eine Operation im Bauchbereich während der Zeit bei dem Kläger nicht gehabt hat. Die Zeugin U3 bekundete, dass es ihr nicht aufgefallen sei, dass L mal längere Zeit abwesend gewesen wäre, etwa, um operiert zu werden. Darüber wäre sie sicherlich informiert worden.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zeugen L3 und L2 ebenso glaubhaft bekundeten, dass ihnen während der Zeit, in der "L" sich beim Beklagten aufhielt, keine Operation bekannt wurde bzw. aufgefallen sei. Es ist nämlich auch denkbar, dass diese Operation bereits beim Vorbesitzer, dem Zeugen T4, erfolgte. Dieser machte unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 384 Nr.1 ZPO hierzu keine Angaben.
1.4
Eine Fristsetzung sowie ein Nacherfüllungsverlangen waren wegen der Unheilbarkeit der Mängel vorliegend entbehrlich.
1.5
Der Mängelanspruch des Klägers wegen der Operationsnarbe ist auch nicht vertraglich ausgeschlossen oder verjährt.
Ein Ausschluss der Mängelgewährleistung ist beim vorliegenden Verbrauchsgüterkauf gemäß § 475 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die in § 7 des Kaufvertrages vom 18.03.2006 vereinbarte Verkürzung der Verjährung auf drei Monate nach Ablieferung des Pferdes ist gemäß § 475 Abs. 2 BGB unwirksam.
Die unmittelbare Wirkung des § 475 Abs. 2 BGB besteht darin, dass die verbotswidrig vereinbarte Verjährungserleichterung unwirksam ist. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt dabei nicht in Betracht (vergl.Palandt /Weidenkaff § 475 Rdnr. 13).
Eine andere Wertung ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger das ausgedruckte Vertragsformular zum Abschluss des Kaufvertrages mitbrachte. Der Kläger hat damit nicht seine Schutzwürdigkeit als Verbraucher verloren, denn der Kläger hat die Vertragsbedingungen nicht etwa "gestellt" i.S.d § 305 BGB, wie der Beklagte meint. "Stellen" setzt nach dem Schutzzweck der §§ 305 ff.BGB voraus, dass der Verwender unter Ausschluss des anderen Vertragspartners einseitig rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch nimmt (vergl. OLG Hamm NJW-RR 99,999). Dies trifft hier nicht zu, denn der Kläger druckte lediglich von der Reiterlichen Vereinigung empfohlene Vertragsklauseln aus, an deren Geltung er kein einseitiges rechtsgeschäftliches Interesse hatte. Zudem hatte der Beklagte als Pferdefachmann und Unternehmer in Bezug auf Pferdekaufverträge überlegenes Wissen.
Der Rücktritt wurde rechtzeitig erklärt und innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist auch auf den Mangel hinsichtlich der Operationsnarbe gestützt.
1.6
Die Pflicht des Klägers zum Wertersatz für das verstorbene Pferd nach § 346 Abs.2 Nr.3 BGB ist gemäß § 346 Abs.3 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Pferd in der Obhut des Beklagten nicht ebenso verstorben wäre. Der Tod des Pferdes war schicksalhaft und ist nicht auf ein Verhalten des Klägers zurückzuführen.
2.
Die Zahlung weiterer 16514,75 EUR kann der Kläger vom Beklagten gemäß §§ 437 Nr.3, 434, 440, 284, 90a BGB verlangen.
2.1
Die ihm entstandenen Aufwendungen für Fahrtkosten, Stallkosten, Berittkosten, Tierarztkosten, Kosten für Hufschmied, Tierfutter und Pferdehaftpflichtversicherung kann der Kläger wie folgt mit Erfolg geltend machen:
1) Fahrtkosten für die Abholung des Pferdes
430,30 EUR
2) 2mal Fahrtkosten PKW und Anhänger Ankaufsunters.
137,80 EUR
3) Ankaufsuntersuchung
374,95 EUR
4) Stallkosten Rest März 2006 100,00 EUR
5) Stallkosten April 2006-Juli 2006 960,00 EUR
6) Beritt 1280,00 EUR
7) Hufschmied 190,00 EUR
8) Tierarzt 373,03 EUR
9) Zufutter 55,09 EUR
10) Pferdehaftpflicht 91,77 EUR
11) Weitere Berittkosten 3160,00 EUR
12) Pferdefutter 08.08.2006 38,40 EUR
13) Weitere Hufschmiedkosten 70,00 EUR
14) Weiteres Zufutter 74,38 EUR
15) Weiteres Zufutter (122,55 EUR) teilweise 84,65 EUR
16) Weiteres Zufutter (92,75 EUR) teilweise 54,85 EUR
17) Tierklinik 4086,21 EUR
18) Weiteres Zufutter (165,80 EUR) teilweise 44,80 EUR
19) Tierarzt G (994,96 EUR) teilweise
828,52 EUR
20) Stallkosten August 06- Dezember 07
4080,00 EUR
Gesamt: 16514,75 EUR
Die Positionen 15), 16), 18) und 19) konnten nur im oben ersichtlichen Umfang zugesprochen werden, da die darüber hinausgehenden Forderungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt bzw. nicht belegt werden konnten. Im Übrigen sind die Aufwendungen zu den verbleibenden Positionen durch die beigefügten Belege bewiesen.
2.2
Der Beklagte konnte nicht beweisen, dass er keine Kenntnis von den Mängeln hatte und ihn daher kein Verschulden im Sinne der §§ 280,284 BGB trifft.
Die Aussagen dahingehend, dass den Zeugen L2 und L3 eine Operationsnarbe nicht bekannt war, lassen nicht zwingend darauf schließen, dass auch dem Beklagten in Person eine Operation nicht bekannt war.
Der Zeuge Schütt hat unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO keine Angaben machen können darüber, ob er bei der Veräußerung von L an den Beklagten diesen über eine Operationsnarbe informiert hat.
Zwar kann auch dieser Umstand im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht gewertet werden, ein Beweis ist jedoch nach Auffassung des Gerichts dadurch nicht geführt.
3.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Anspruch aber wegen der erforderlichen Anrechnung von Nutzungsvorteilen (§ 249 BGB) um 5125,00 EUR zu kürzen.
Der Beklagte hat substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass dem Kläger ein Nutzungsvorteil von monatlich 250,00 Euro zugutegekommen ist. Es errechnet sich ein Nutzungsvorteil von 5.125,00 Euro für 20,5 Monate.
Der Betrag gilt als zugestanden, denn der Kläger ist diesem substantiierten Vortrag seinerseits nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten (§ 138 Abs.3 ZPO). Er hat lediglich behauptet, eine Nutzungsentschädigung stehe nicht zu, die Höhe hat er aber nicht substantiiert angegriffen.
Das klägerseits zitierte Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 08.08.2008, AZ: 19 O 52/07, führt an, dass ein Nutzungsvorteil nicht entstanden sei, da das Pferd nicht als Reit- und Sportpferd nutzbar gewesen sei. Hier liegt der Fall anders.
Zwar war nach den Feststellungen des Gerichts die Nutzung des "L" als Reit- und Sportpferd erheblich eingeschränkt, es war jedoch nicht gänzlich unbrauchbar.
Nach den Feststellungen des Gerichts wurde L zumindest für einige Turniere als Turnierpferd eingesetzt, woraus sich eine Vorteilsanrechnung rechtfertigt.
4.
Weitergehende Ansprüche des Klägers nach erfolgter Anfechtung des Kaufvertrages bestehen nicht, denn der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung nach § 123 BGB lag nicht vor. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Beklagte positive Kenntnis der Mängel hatte. Im Rahmen der Beweisaufnahme ist, wie bereits dargelegt, gerade offengeblieben, ob der Beklagte Kenntnis von den festgestellten Mängeln hatte.
5.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB. Die am 05.09.2006 rechtshängige Forderung von 38 922,94 EUR war um den bereits zu diesem Zeitpunkt entstandenen Nutzungsvorteil von 5,5 Monaten (1375 EUR) zu kürzen. Der darüber hinaus gehende am 29.07.2008 rechtshängig gewordene Betrag war, soweit er zugesprochen wurde, um einen Nutzungsvorteil 15 Monaten (3750 EUR) zu kürzen.
6.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kostenentscheidung auf § 92 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 Satz 2, 711 ZPO.