Zurückweisung des PKH-Antrags wegen unzureichender Vermögensdarlegung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren; das Landgericht wies den Antrag zurück. Entscheidend war, ob er seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend darlegte, um die Unfähigkeit zur Tragung der Kosten nach §114 ZPO nachzuweisen. Das Gericht befand die Angaben und Kontoauszüge als lückenhaft; eine Berechnung der Einkünfte durch das Gericht erfolgt nicht. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde ausgeschlossen (§118 Abs.1 S.4 ZPO).
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe des Beklagten wegen unzureichender Darlegung der Vermögensverhältnisse abgewiesen; Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so substantiiert darlegt, dass die Unfähigkeit zur Tragung der Verfahrenskosten gemäß §114 ZPO festgestellt werden kann.
Bei lückenhafter oder unzureichender Darlegung der Einkünfte und Vermögensverhältnisse kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt werden.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, aus vorgelegten Kontoauszügen eigenständige Berechnungen der Einkünfte vorzunehmen, um fehlende Angaben des Antragstellers zu ersetzen.
Versagungsgründe, die die finanziellen Verhältnisse betreffen, werden dem Antragsgegner nach §127 Abs.1 S.3 ZPO nicht mitgeteilt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt bei Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags nicht in Betracht (vgl. §118 Abs.1 Satz 4 ZPO).
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Mönchengladbach, 11 C 103/23
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 12.09.2023 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Gründe
Die Versagungsgründe werden, soweit sie die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers betreffen, gemäß § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO dem Antragsgegner nicht mitgeteilt.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte nicht in der Lage ist, die Kosten für das Berufungsverfahren selbst aufzubringen, § 114 ZPO. Seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. So gibt er in dem Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an, Einnahmen aus selbstständiger Arbeit/ Gewerbebetrieb/ Land- und Forstwirtschaft zu beziehen, jedoch nicht, in welcher Höhe. In seinem Schreiben vom 12.10.2023 trägt der Beklagte vor, als Freiberufler tätig sein, legt seine Einnahmen jedoch ebenfalls nicht dar.
Den eingereichten Kontoauszügen sind unregelmäßige und der Höhe nach schwankende Zahlungseingänge durch SEPA-Überweisung zu entnehmen, wobei ungewiss bleibt, woher diese stammen. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des Gerichts, die Höhe der Einkünfte anhand der Kontoauszüge zusammenzurechnen.
Es bleibt im Ergebnis völlig offen, aus welchen Einnahmen der Beklagte seinen Lebensunterhalt bestreitet. Auf dieser Grundlage vermag die Kammer die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten nicht zu beurteilen, sodass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann.