Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde - Erforderlichkeit der PKH sowie Erfolgsaussichten in der Sache nicht hinreichend dargelegt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen einen LG-Beschluss. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, da der Antragsteller nicht darlegte, dass er ohne anwaltliche Hilfe gehindert sei, seine Rechte wahrzunehmen, und die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweise. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen (Erforderlichkeit und Erfolgsaussichten nicht dargelegt).
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde ist zulässig; auch eine isolierte Bewilligung vor Erhebung der Beschwerde ist möglich.
Prozesskostenhilfe ist nur zu gewähren, wenn sie unbedingt erforderlich erscheint; hierzu gehört, dass der Antragsteller gehindert ist, seine Rechte ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, die Kosten nicht tragen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig ist.
Die Darlegung der Erforderlichkeit der Prozesskostenhilfe muss den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechen; pauschale oder unzureichende Angaben genügen nicht.
Fehlen hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde oder eine substantiiert dargestellte Unzumutbarkeit der Selbstvertretung, ist der PKH-Antrag abzulehnen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Mönchengladbach, 10. November 2023, Az: 5 S 70/23, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. November 2023 - 5 S 70/23 - wird abgelehnt.
Gründe
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2023 - 2 BvR 872/22 -, Rn. 1). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 3).
Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2024 - 2 BvR 1882/23 -, Rn. 2). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6 f.).
2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers ist nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.