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Landgericht Mönchengladbach·1 O 370/03·03.12.2009

Werkunternehmerhaftung: Brand durch undichte Kabeleinführung im Elektroverteiler

ZivilrechtWerkvertragsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Kellerbrand nahm die Feuerversicherung den Elektrounternehmer aus übergegangenem Recht auf Ersatz der Regulierungssumme in Anspruch. Streitpunkt war, ob ein ungeeigneter Verteiler (Schutzart) gewählt oder der Einbau mangelhaft ausgeführt wurde und welche Positionen verjährt sind. Das LG bejahte eine mangelhafte Montage (insb. nicht fachgerechte Kabeleinführung/Würgenippel), nicht aber die Notwendigkeit einer höheren Schutzart. Ersatzfähig seien nur entferntere Mangelfolgeschäden sowie Privatgutachterkosten; die Position „Wiederherstellung Lichtanlage/Zählerschrank“ sei als Mangelschaden nach Werkvertragsrecht a.F. verjährt. Insgesamt wurde der Klage nur teilweise stattgegeben.

Ausgang: Zahlung von 28.522,01 € nebst Zinsen zugesprochen; im Übrigen Klage wegen Verjährung teilweise abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Elektroverteiler der Schutzart IP 31/43 ist bei ordnungsgemäßem Einbau grundsätzlich ausreichend, um gegen senkrecht fallendes Tropf- bzw. Sickerwasser zu schützen; eine darüber hinausgehende Schutzart ist ohne besondere Umstände nicht geschuldet.

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Wird bei der Montage eines Elektroverteilers die Kabelzuführung von oben nicht fachgerecht ausgeführt (insbesondere mangelhafte Abdichtung der Kabeldurchführungen/Würgenippel), liegt ein werkvertraglicher Ausführungsfehler vor, der den Verlust der zugesagten Schutzart und eine Haftung für daraus resultierende Folgeschäden begründet.

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Für Mangelschäden bzw. eng mit dem Mangel verknüpfte Mangelfolgeschäden an einem Bauwerk gilt die fünfjährige Verjährung ab Abnahme nach § 638 Abs. 1 BGB a.F.; die längere Verjährung entfernter Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung greift hierfür nicht ein.

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Bei Konkurrenz von werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen und deliktischen Ansprüchen darf über § 823 Abs. 1 BGB keine Verlängerung der werkvertraglichen Gewährleistungsverjährung erreicht werden.

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Kosten eines privat beauftragten Sachverständigen sind als Aufwendungen angemessener Rechtsverfolgung ersatzfähig, wenn sie zur Klärung von Ursache und Umfang des Schadens erforderlich sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 631 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB und § 67 Abs. 1 VVG§ 286 ZPO§ 276 BGB§ 280 I Satz 2 BGB§ 633 ff BGB a.F.§ 638 Abs. 1 BGB a.F.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.522,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.030.06 € seit dem 16.10.2003 und aus 1.491,95 € seit dem 19.09.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Nebenintervention trägt zu ½ der Beklagte und zu ½ die Nebenintervenientin selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Am 16.07.2001 kam es zu einem Brand in der Doppelhaushälfte des XXXXXXXX, XXXXXXXXXXX in XXXXXXXXXXXXXXXX, die dieser mit seiner Frau und zwei Kindern bewohnt. Bei der Klägerin war das Haus feuerversichert.

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Der Beklagte war seinerzeit mit den Elektroinstallationen einschließlich der Verteilung in dem im Oktober 1996 fertig gestellten Haus beauftragt gewesen.

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Das Haus ist in massiver Bauweise errichtet, eingeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss und unterkellert. Im Kellergeschoss liegt die Elektroverteilung.

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In der Nacht vom 15.01.2001 auf den 16.01.2001 bemerkte der 17- jährige Sohn Jan kurz nach Mitternacht eine aus dem Keller aufsteigende Rauch- und Rußentwicklung. Die Eheleute XXXXXXXX befanden sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub. Die von dem Sohn zur Hilfe gerufene Feuerwehr brachte den sich im Keller ausbreitenden Brand schnell unter Kontrolle und konnte ein weiteres Übergreifen auf die restlichen Gebäudeteile verhindern.

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Der Brand ging von dem Elektroschaltschrank im Keller aus, der von dem Beklagten installiert worden war. Der Schaltschrank der Firma XXXXX, Typ Feldverteiler FW 63, entspricht der Schutzklasse IP (International Protection) 31/ 43.  Durch den Brand entstanden u. a. n Schäden an den Elektroleitungen, an dem Elektroverteilungskasten mit den Einbauten zur Steuerung der elektrischen Anlage im Gebäude, an der Isolierung von Wasserrohren,  an der Heizungsanlage und Lichtanlage. Außerdem wurden durch die starke Rauch- und Rußentwicklung die Räumlichkeiten im Keller, im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss mit einer Rußschicht verunreinigt. Ein weiterer Schaden entstand durch das Löschwasser am Parkettboden im Wohnzimmer und in der Diele im Erdgeschoss. Durch den Brand von Kunststoffmaterialien wurden diverse Chloride freigesetzt. Diesbezüglich wurde der Chemiker Dr. XXXXXXXX von der Klägerin bestellt, um nach der Entnahme von Proben einen Sanierungsvorschlag zu machen. Zur Berechnung des Schadensausmaßes am Gebäude und der Kosten der Beseitigung des Schadens wurde der Sachverständige Franz beauftragt, der die Schadenshöhe von 52.240,16 € ermittelte. Mit der Feststellung der Schadensursache wurde der Sachverständige  Haupt beauftragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu Akten gereichten Gutachten Bezug genommen. Die Schadenssumme einschließlich der Kosten für die Beauftragung der Sachverständigen beträgt insgesamt 55.489,56 €. Die Klägerin hat den Schaden ihres Versicherungsnehmers gemäß Gutachten des Sachverständigen Franz reguliert.

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Bezüglich der Wiederherstellung der elektrischen Lichtanlage, des Auswechselns des Zählerschrankes in fix und fertiger Arbeit einschließlich sämtlicher Nebenleistungen für 28.459,50 DM erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.

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Die Klägerin trägt vor, der Brand in dem Verteilerschrank sei durch Feuchtigkeit entstanden, die einen Kurzschluss in dem Verteilerschrank ausgelöst habe. Der Beklagte habe den Elektroschrank in einem Bereich montiert, in dem mit Feuchtigkeit zu rechnen gewesen sei. Deshalb hätte er statt des Verteilerschrankes mit der Schutzklasse IP 31/43 einen Verteilerschrank mit der Schutzklasse IP 54/52 nach DIN 40050 einbauen müssen. Der Beklagte habe sich auch nicht nur nach den DIN- Normen richten dürfen, sondern hätte im Einzelfall berücksichtigen müssen, welcher Verteilerkasten nach dem Stand der Technik in dem Keller eingebaut werden musste. Bereits die unmittelbare Nähe zu den Wasserleitungen von 70 cm und der damit immer bestehenden Gefahr von Undichtigkeiten mache eine höhere Schutzklasse zwingend erforderlich. Selbst bei ordnungsgemäßem Einbau des tatsächlich verwendeten Verteilerschranks, der als Mindestkonstruktion anzusehen sei, hätte das von der Decke tropfende Niederschlagswasser nicht über die Würgenippel in den Verteilerschrank eindringen können. Ohnehin hätte der Beklagte die Kabelzuführung der Elektronik nicht von oben in den Verteilerschrank einführen dürfen. Überdies sei  die erforderliche Horizontalisolierung auf der Deckenplatte über der Heizzentrale durch den Beklagten, der dort eine Bohrung für eine Stromleitung angebracht habe, zerstört worden, weswegen ihm die Gefahr eines Wassereintritts schon beim Einbau des Verteilerschranks definitiv bekannt gewesen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, es handle sich hier um einen unter das Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung fallenden entfernteren Mangelfolgeschaden.

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Die Streithelferin der Klägerin trägt vor, nach der Durchführung von Abdichtungsmaßnahmen am 28.10.1998 im Rahmen von  Nachbesserungsarbeiten  sei im fraglichen Kellerbereich keinerlei Feuchtigkeit mehr aufgetreten (Bl. 281 GA).

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 55. 489, 56 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 11.08.2002 zu zahlen.

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Die Streithelferin der Klägerin

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                        schließt sich deren Antrag an.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, er habe nach den allgemeinen Regeln der Technik den für die vorgefundenen Verhältnisse richtigen Schaltschrank mit ausreichender Schutzart gegen Feuchtigkeit regelgerecht eingebaut. Es hätte sogar einen Verteilerschrank mit der geringeren Schutzart IP 2O genügt. Nach den Gegebenheiten vor Ort und seiner Sach- und Fachkenntnis habe er nicht mit eindringender Feuchtigkeit in die Kellerräume rechnen müssen. Schadensursächlich sei vielmehr die schlechte Abdichtung des Kellers bei Errichtung des Hauses. Der Einbau eines Schaltschrankes mit der Schutzklasse IP 54 sei hier vollkommen überdimensioniert, da dieser vor Spritzwasser aus allen Richtungen schütze und allenfalls in feuchten Räumen mit mechanischer Beanspruchung wie Sammelgaragen und Werkstätten eingesetzt werde. Nachdem zunächst unstreitig war, dass eingedrungene Feuchtigkeit den brandursächlichen Kurzschluss ausgelöst hatte, bestreitet Beklagte nach Erörterung der von einem Kammermitglied angesprochenen Frage, ob nicht das installierte Bus- und Aktorsystem Auslöser des Brandes gewesen sein könne, nunmehr mit Nichtwissen, dass überhaupt Feuchtigkeit ursächlich für den Brand sei. Die in der Garage befindliche Horizontalsperre ende 10 cm vor den Außenwänden der Garage und sei durch die von ihm sach- und fachgerecht angelegte Bohrung von der beheizten Garage, einem trockenen Raum, in den darunter liegenden Keller nicht berührt worden. Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei den Brandschäden, soweit es die Position 3 des Gutachtens des Sachverständigen Franz vom 23.10.2001 betreffe, im Falle mangelhafter Leistung nicht um Mangelfolgeschäden handele, sondern um Schäden, die der Werkleistung unmittelbar anhaften, weil sie infolge des Mangels unbrauchbar, minderwertig oder wertlos seien, so dass insoweit seine Verjährungseinrede begründet sei. Darüber hinaus müsse in jedem Fall  ein Abzug neu für alt in Ansatz gebracht werden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 02.04.2004, vom 06.12.2004, vom 03.03.2006 und vom 07.07.2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 04.08.2006, 24.08.2007, 24.10.2008 und 25.06.2009 Bezug genommen, sowie auf die schriftlichen Gutachten des Dipl. Ing. Mölleken vom 09.08.2004 und 19.04.2005 und das mündliche Gutachten vom 13.02.2009.

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Die Klägerin hat der XXXXXXXXXX KG, vertreten durch die Geschäftsführerin XXXXXXXXXXX, XXXXXXXXX, XXXXXXXX, den Rechtsstreit verkündet. Diese ist am 21.12.2004 dem Rechtstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Sie hat ferner dem Zeugen Richter, der als Architekt mit dem Bauvorhaben befasst war, mit am 22.10.2004 zugestelltem Schriftsatz den Streit verkündet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet, soweit nicht der Beklagte Verjährung eingewandt hat.

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Die Klägerin hat gemäß § 631 BGB i.V.m. den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, § 823 Abs. 1  BGB und § 67 Abs. 1 VVG einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 28.522.01 €. Der Entscheidung ist noch das bis zur Schuldrechtsreform geltende Werkvertragsrecht zu Grunde zu legen, weil das Werk des Beklagten bereits im Jahre 1996 erbracht worden ist.

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Der Anspruch des geschädigten Zeugen XXXXXXXXXX ist gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen, weil sie den entstandenen Schaden im Rahmen der zwischen ihr und dem Zeugen bestehenden Feuerversicherung ersetzt hat.

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I.

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Der Beklagte, der im Rahmen des ihm vom Bauherrn XXXXXXXXXX erteilten Werkleistungsauftrags die Elektroinstallationen ausführen sowie einen Verteilerschrank im Keller einbauen sollte, hat bei dem Einbau des Verteilerschranks im Jahre 1996 selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen, für die er gem. § 278 BGB einzustehen hat, zur Überzeugung der Kammer fehlerhaft gearbeitet, indem er trotz Einführung der Elektrokabel von oben nicht für die erforderliche Dichtigkeit des Schrankes gegen heruntertropfendes oder heruntersickerndes Wasser gesorgt hat. Hierdurch hat er schuldhaft die Entstehung eines Kurzschlusses und des zu den streitgegenständlichen Schäden führenden Brandes verursacht.

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Hierzu ist  Folgendes auszuführen:

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Soweit die Klägerin der Auffassung ist, der Beklagte habe einen Verteilerschrank der Schutzklasse IP 54 einbauen müssen, ist dies nicht der Fall gewesen. Der Einbau eines Elektroverteilers mit der Schutzklasse IP 31/43 durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden. Dieser Verteiler schütz bei ordnungsgemäßem Einbau sowohl gegen senkrecht fallende Tropfen als auch gegen Wasser, das in einem Winkel bis zu 60 ° beiderseits der Senkrechten gesprüht wird. Im vorliegenden Fall ist der Schaden, wovon die Kammer gem. § 286 ZPO überzeugt ist, lediglich durch senkrecht herabtropfendes oder herabsickerndes Wasser ohne jegliches Spritzen oder schrägen seitlichen Aufprallwinkel – hierzu später - ausgelöst worden. Der Verteiler an sich bot ausreichend Schutz gegen solche Feuchtigkeit in dem Kellerraum und entsprach den DIN- / VDE- Richtlinien, die die richtige Auswahl der zu installierenden Schutzart regeln.  Des Einbaus eines Verteilers der noch über den Anforderungen der Richtlinien liegt, war von dem Beklagten nicht zu verlangen. Dies haben die Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. XXXXXXXXXX ergeben, der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren wegen seiner fundierten Fachkenntnisse und zuverlässigen Begutachtungen bekannt ist und dessen Ausführungen der Entscheidung deswegen nach eigener Wertung der Kammer vollumfänglich zu Grunde gelegt werden. Unabhängig von der Frage, ob die Wasserleitungen schon vor der Installation des Verteilers vorhanden waren, ist die Entfernung von 70 cm zu den Wasserleitungen jedenfalls kein Anlass für die Installation eines Schaltkastens mit der Schutzklasse IP 54/52 gewesen. Die Gutachten des Sachverständigen XXXXXXXXXX vom 09.08.2004 und 19.04.2005 haben überzeugend ergeben, dass diesbezüglich keine Notwendigkeit besteht, wenn es sich wie hier um reine Wasserverbrauchsleitungen handelt, die ohne Absperrventile und Entleerungsmöglichkeiten in der Nähe des Elektro- Feldverteilers verlegt sind. Bei der Ausführung der wasserführenden Leitungen ohne Absperrventile und ohne Entleerungsmöglichkeit – wie auch hier - ist auch dann die Schutzart IP 31 ausreichend, wenn diese wasserführenden Leitungen unmittelbar über die Elektro- Feldverteiler geführt werden.

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Ein zwischenzeitlich als Ursache des Brandes in Erwägung gezogener Defekt des Bus- und Aktorsystems scheidet definitiv aus. Wie der Sachverständige Dipl. Ing. XXXXXXXXXXX am 13.02.2009 erläutert hat, arbeiten Bus- und Aktorsysteme mit einer Niederspannung von 24 Volt und sind schon deswegen als Brandauslöser sehr unwahrscheinlich, wobei hinzukomme, dass ein durch ein defektes Bus- und Aktorsystem ausgelöster Brand wesentlich früher nach der Installation und nicht erst nach Jahren hätte auftreten müssen. Auch der Beklagte selbst hat ausgeführt, ihm sei noch kein Fall der Brandauslösung durch ein Bus- und Aktorsystem bekannt geworden. Hinzu komme, dass die Bus- und Aktorsysteme eigene Sicherungen besäßen, die im Bedarfsfalle ansprechen würden und dass zudem über diese Systeme keine Lasten gefahren würden, also – wie etwa bei einem PC – schon deswegen keine Brandgefahr davon ausgehe.

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Es verbleibt mithin bei dem vom Sachverständigen und ursprünglich nicht nur von der Klägerin und ihrer Streithelferin, sondern auch vom Beklagten als Ursache zu Grunde gelegten Eindringen von Wasser in den Verteilerschrank als Brandursache.

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Soweit als einzig denkbare Alternative hierzu von dem Sachverständigen die Manipulation am Verteilerkasten erwähnt worden ist, scheidet diese nach dem weiteren Beweisergebnis aus. Der hierzu vernommene Zeuge XXXXXXXXXX, der einen völlig glaubwürdigen und zuverlässigen Eindruck gemacht hat, hat glaubhaft bekundet, der Verteilerkasten habe sich bis zum Brand in genau dem Zustand befunden, in welchem er vom Beklagten eingebaut worden sei. Es hätten keinerlei Veränderungen, vom eventuellen Auswechseln einer Sicherung einmal abgesehen, stattgefunden.

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Der dem Beklagten anzulastende Fehler bestand nicht in der Wahl des Verteilerschranks und seiner Schutzart, sondern trat vielmehr bei dem Einbau des Verteilers auf. Dabei ist nicht die Einführung der Kabel von oben in den Verteilerkasten als solche zu beanstanden. Diese Möglichkeit sieht die Montageanleitung zu dem Verteiler IP 31/ 43 vielmehr durchaus vor.  Durch eine fachgerechte Einführung der Kabel von oben wird die Schutzart des Verteilerschranks nicht beeinträchtigt. Die fachgerechte Einführung beinhaltet aber – wie der Sachverständige Mölleken bei seiner Anhörung am 04.08.2006 (Bl. 392 ff GA) ausgeführt hat – dass jedes Kabel und zwar einzeln durch einen ordnungsgemäß montierten Flansch – wegen des strammen Sitzes um das durchzuleitende Kabel Würgenippel genannt - geführt wird, wobei dieser Nippel durch Einführen des Kabels und anschließendes Ziehen nach unten eine Wölbung nach oben erhalten muss, damit keine den Wassereintritt ermöglichende oder erleichternde Vertiefung vorliegt. Keinesfalls dürfen, was nach den Erläuterungen des Sachverständigen gelegentlich auch vorkommt, zur Erleichterung der Durchfädelung des Kabels Messerschnitte in der Mitte des Würgenippels angebracht werden, ebenso wenig mehrere Kabel durch einen Nippel oder Flansch gezogen werden. Der Beklagte hat aber die Kabel zur Überzeugung der Kammer – wenn auch nach dem Brand nicht mehr feststellbar ist, auf welche genaue Weise – nicht fachgerecht in den Verteiler geleitet. Der Sachverständige Mölleken hat in der Anhörung überzeugend dargelegt, dass ein Brand in einem so klassifizierten Feldverteilerkasten nur den Rückschluss zulässt, dass Wasser eingedrungen ist. Als Eindringstelle sind hier hauptsächlich die Flansche, also die Würgenippel zu sehen. Dieser Auffassung waren übrigens auch der sachverständige Zeuge Haupt, der seinerzeit nach dem Brand die Örtlichkeit in Augenschein genommen hatte und der Zeuge Richter, der damalige Architekt des Bauvorhabens. Werden die Würgenippel falsch –also nicht, wie oben beschrieben - montiert, kann Wasser in den Kasten eindringen. Wird durch diese Ausführungsfehler eine Eindringstelle geschaffen, ist die Schutzart des Verteilerkastens auch nicht mehr gewährleistet. Bei ordnungsgemäßer Montage hätte der Verteilerkasten sowohl Tropf- als auch Sprühwasser schadlos überstehen müssen. Wie der Sachverständige bei seiner Anhörung nochmals resümiert hat, erlaubt das Auftreten des Brandes mit dem Verteilerschrank als Ausgangspunkt nur den Rückschluss , dass entweder bei der Montage die entsprechenden Regeln nicht beachtet wurden oder dass nachträglich jemand – was aber ausgeschlossen werden kann, s. o. - den Kasten manipuliert hat.

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Bei dem eingedrungenen Wasser kann es sich zur Überzeugung der Kammer nur um herabtropfendes oder herabsickerndes Niederschlagswasser gehandelt haben, so dass der vom Beklagten montierte Verteilerschrank hiergegen wirksamen Schutz geboten hätte, wäre er richtig installiert worden. Spritzendes Wasser hätte nur aus einer geplatzten Rohrleitung kommen können. Eine solche lag aber nicht vor. Ventile und Absperrungen, die infolge einer Undichtigkeit  Wasser in Richtung des Verteilerschranks hätten verspritzen können, waren im fraglichen Bereich nicht vorhanden, einmal davon abgesehen, dass der Verteilerkasten im übrigen selbst hiergegen bis zu einem Sprühwinkel von 60 Grad hätte schützen müssen. Eine Überschwemmung des Kellers, die den Verteiler geflutet haben könnte, war gleichfalls nicht gegeben. Es verbleibt also als einzige Möglichkeit das Eindringen von Niederschlagswasser ins Gebäude, zumal  in der Nacht des Brandes nach der Aussage des Zeugen Eggerath in Wegberg ein Gewitter niedergegangen war. Hierdurch sind möglicherweise ungewohnt hohe Niederschlagsmengen angefallen, denen das nach dem glaubhaften Bekunden des Zeugen Eggerath seit der Nachbesserung von Oktober 1998 dichte Gebäude ausnahmsweise nicht gewachsen gewesen sein kann. Ein solches Eindringen geht aber durchweg nur in Form von Sickerwasser, das ohne Druck hereinkommt und keinesfalls seitlich spritzt, von statten. Lediglich ein Kellerlichtschacht, der hier an der fraglichen Stelle ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder jedoch nicht vorhanden war, hätte das Einlaufen in größerer Menge und schwallartige Fluten der Wand ermöglicht. Nur Letzteres wäre aber nach Ausführung des sachverständigen Zeugen Haupt überhaupt in der Lage gewesen, durch seitliches Eindringen in den Kasten einen Kurzschluss auszulösen.

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Auf welchem Weg das Wasser in den Keller gelangt ist, ist letztlich für die Entscheidung unerheblich. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte mit eindringender Feuchtigkeit in dem Kellerraum rechnen musste und die Feuchtigkeit infolge unsachgemäßer Abdichtungsmaßnahmen an dem Haus oder wegen einer eventuellen Beschädigung einer oberhalb des Standorts der Elektroverteilung befindlichen Horizontalisolierung auf der Deckenplatte mittels einer Bohrung des Beklagten in den Keller eindringen konnte, wie insbesondere der Zeuge Richter bekundet hat, hätte der Beklagte die Montage des Schaltkastens und der damit verbundenen Einführung der Kabel so ausführen müssen, dass es nicht zu einem Feuchtigkeitseintritt in den Schrank hätte kommen können. Es lag in seinem Verantwortungsbereich, den Verteilerkasten, der eine entsprechende Schutzklasse aufweist, auch so zu montieren, dass dieser Schutz gewährleistet wird. Der Beklagte handelte fahrlässig gemäß § 276 BGB, in dem er bei dem Einbau des Elektroverteilers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Die Beweislast bezüglich des fehlenden Verschuldens gem. § 280 I Satz 2 liegt bei dem Beklagten. Entsprechende Entlastung ist ihm nicht gelungen.

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Die Frage, ob der Beklagte auch einen Verteilerschrank mit der geringeren Schutzart 20, die keinen Schutz gegen Wasser bietet, hätte einbauen können, weil der als Heizungsraum zwangsläufig beheizte und belüftete Keller als trockener Raum im Sinne von DIN VDE 0100 Teil 200 Abs. A6.3 anzusehen sein könnte, und er deswegen bei der Montage nicht auf ordnungsgemäßen Sitz der Würgenippel und dergleichen zu achten hatte, stellt sich in dieser Form nicht. Der Beklagte hat einen – wahrscheinlich hochwertigeren - Verteilerschrank der Schutzklasse IP 31/43 eingebaut, obschon unstreitig keine Planung ihn in dieser Weise gebunden hat. Er hat damit selbst dokumentiert, dass aus seiner Sicht ein Kasten mit entsprechender Schutzklasse notwendig war. Dann hat er auch die Montage so auszuführen, wie es die fachgerechte Installation des schutztauglichen Verteilerschranks erfordert und kann nicht die Montage so vornehmen, wie dies bei einem nicht gegen Wasser schützenden Kasten erlaubt und möglich ist.

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Im Übrigen kann er sich auch im Hinblick auf die Frage der einzubauenden Schutzart nicht mit Erfolg darauf berufen, zum Zeitpunkt der Montage des Verteilerschranks sei noch nicht ersichtlich gewesen, dass hier später Wasserleitungen in der Nähe verlaufen würden. Wenn ihm kein Plan vorgelegen hat, wäre es seine Aufgabe gewesen, sich nach der Nutzung des Raumes und den weiter geplanten Installationen zu erkundigen, anstatt einfach „drauf los“ zu montieren. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass dem Beklagten nicht bereits anhand der von ihm selbst vorzunehmenden Elektroinstallationen klar war, dass es sich um den Heizungsraum handeln würde. Ein solcher ist aber zwangsläufig schon wegen der Anbindung an den Heizungskreislauf und die Warmwasserversorgung von Wasserleitungen für Kalt- und Warmwasser durchzogen.

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Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des geschädigten Zeugen XXXXXXXXX muss sich auch keine schuldhafte Mitverursachung anrechnen lassen, weil etwa das Haus der Zeugen nicht ordnungsgemäß gegen eindringende Feuchtigkeit gesichert gewesen wäre oder Unterhaltungsmängel in dieser Hinsicht aufgewiesen hätte. Die Vernehmung des Zeugen XXXXXXX hat vielmehr, wie bereits oben erwähnt, das Vorbringen der Streithelferin der Klägerin glaubhaft bestätigt, dass nach im Oktober 1998 durchgeführten Nachbesserungsmaßnahmen keine Feuchtigkeitseinbrüche mehr zu verzeichnen waren. Das Gebäude war mithin zum Schadenszeitpunkt im Juli 2001 seit weit mehr als zwei Jahren trocken. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Zeugen Haupt, der Ausblühungen von Feuchtigkeit im fraglichen Wandbereich gesehen hat. Denn ob noch Feuchtigkeit vorlag oder diese bereits abgetrocknet war, konnte der Zeuge nicht sagen.

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Der Anspruch auf Zahlung von 28.459,50 DM bezüglich der „Wiederherstellung der elektrischen Lichtanlage, des Auswechselns des Zählerschrankes in fix und fertiger Arbeit einschließlich sämtlicher Nebenleistungen“ ist zwar gegeben, aber wegen der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr durchsetzbar. Bei den in dieser Position erfassten Schäden handelt es sich, wie der Beklagte zutreffend vortragen lässt, um Mangelschäden oder allenfalls unmittelbar und eng mit der Fehlerhaftigkeit des Werks zusammenhängende Mangelfolgeschäden, die nach herrschender Meinung wie Mangelschäden nach § 633 ff BGB a.F. zu behandeln sind und nicht, wie die entfernteren Mangelfolgeschäden unter das Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung mit seiner  damals noch dreißigjährigen Verjährung fallen. Nach § 638 Abs. 1 BGB a.F. verjähren Mängel an einem Bauwerk innerhalb von 5 Jahren ab Abnahme. Wann die Leistungen des Beklagten abgenommen worden sind, ist zwar nicht konkret vorgetragen worden. Das Haus war aber unstreitig im Oktober 1996 fertig gestellt, so dass spätestens mit der darauf folgenden Benutzung eine konkludente Abnahme der Leistungen des Beklagten erfolgt ist. Mit der Abnahme und damit zumindest ab November 1996 begann die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen. Sie endete mithin im November 2001. Die Klage ist indes erst im Jahre 2003 rechtshängig geworden.

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Der Mangel haftete dabei dem Werk als solchem, das eine einheitliche Installationsleistung darstellte an, so dass eine Beschränkung auf den Verteilerschrank und dessen Neuinstallation nicht erfolgen kann.

39

Ein Abzug „neu für alt“ ist hinsichtlich der übrigen, als entferntere Mangelfolgeschäden geltenden Arbeiten nicht vorzunehmen. Er wäre lediglich dann angezeigt, wenn eine Verbesserung gegenüber dem Ursprungszustand zu verzeichnen gewesen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, welchem messbaren Verschleiß die nach dem Brand instand gesetzten Gebäudeteile in den etwas über vier Jahren des Gebrauchs ausgesetzt gewesen sein sollten, demgegenüber die vorherige Beaufschlagung mit säurehaltigen Brandgasen und Ruß und die anschließende Sanierung einen Vorteil darstellen könnten. Eher ist daran zu denken, bei evtl. nicht vollständiger Beseitigung der chemischen Auswirkungen noch Zukunftsschäden, etwa durch den Anstrich schlagende Reste von Rußflecken o.ä. zu befürchten. Die Schadenshöhe als solche steht nicht in Streit, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

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Die Kosten für den Privatgutachter Haupt in Höhe von 1.491,05 € sind unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Rechtsverfolgung zu ersetzen.

41

II.

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Darüber hinaus ist der zuerkannte Anspruch auch aus § 823 Abs. 1 BGB (fahrlässige Eigentumsverletzung) gerechtfertigt. Hinsichtlich der Verjährung ergeben sich aber keine Abweichungen. Zwar wären Ansprüche aus unerlaubter Handlung in Anbetracht der Schadensentstehung im Jahre 2001 und der Klageerhebung in 2003 noch nicht verjährt. Im Hinblick auf die Konkurrenz werkvertraglicher Vorschriften ist aber die dafür geltende Verjährungsfrist auch hier bindend, da über die Regeln der unerlaubten Handlung  nicht auf einem Umweg die Verlängerung der Gewährleistung erreicht werden soll.

43

III.

44

Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I Satz 2, 288, 291 BGB.

45

IV.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

48

Streitwert:

49

bis zum 09.05.2005:  55.489,56 €

50

danach:                       56.981,51 €