Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-22 U 185/09·15.07.2010

Brand im Elektroverteiler: Haftung des Installateurs wegen Montagefehler (Wassereintritt)

ZivilrechtWerkvertragsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach einem Kellerbrand nahm die Gebäudeversicherung den Elektroinstallateur aus übergegangenem Recht auf Ersatz der Regulierungssumme in Anspruch. Streitentscheidend war, ob der Brand durch Wassereintritt in den Verteilerkasten und einen Montagefehler verursacht wurde und welche Schutzart geschuldet war. Das OLG bestätigte die Verurteilung: Der Beklagte schuldete im Heizungskeller jedenfalls IP 31 und hatte die von oben eingeführten Leitungen so abzudichten, dass kein tropfendes Wasser eindringen konnte. Ein späteres Bestreiten der Brandursache blieb wegen wirksamen Geständnisses ohne Erfolg; Mitverschulden und „Neu für Alt“ lehnte das Gericht ab.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zum Schadensersatz wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweislast für Pflichtverletzung, Schadenseintritt und Kausalität trägt im Schadensersatzprozess grundsätzlich der Gläubiger; der Nachweis kann durch freie Beweiswürdigung nach § 286 ZPO geführt werden.

2

Ein schriftsätzliches Zugeständnis zum Schadenshergang kann durch stillschweigende Bezugnahme in der mündlichen Verhandlung wirksam werden und ist nur unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO wirksam widerruflich.

3

Schuldet der Unternehmer nach den Umständen der Installation einen Verteiler mit Schutzart IP 31, muss er die Leitungsdurchführungen so ausführen, dass die Tropffestigkeit tatsächlich gewährleistet ist; ein Montagefehler in diesem Bereich begründet eine Haftung für Brandschäden durch Wassereintritt.

4

In einem Heizungskeller ist typischerweise mit wasserführenden Leitungen in räumlicher Nähe zu rechnen; der Elektroinstallateur muss seine Ausführung hierauf ausrichten und kann sich nicht darauf berufen, Leitungen seien bei Montage noch nicht verlegt gewesen.

5

Ein Abzug „neu für alt“ scheidet aus, wenn durch Reparatur/Wiederherstellung keine messbare Wertsteigerung eintritt und die betroffenen Anlagenteile keinem relevanten Verschleiß unterliegen.

Relevante Normen
§ 631 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB und § 67 Abs. 1 VVG§ 638 Abs. 1 BGB a.F.§ 823 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 288 BGB; § 291 BGB§ 67 Abs. 1 VVG§ 280 BGB

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 4.12.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – 1 O 370/03 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 4/5, die Klägerin trägt sie zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

2

A.

3

Am 16.07.2001 kam es zu einem Brand in der Doppelhaushälfte des G. E., Z. W. 2 in W., die dieser mit seiner Frau und zwei Kindern bewohnt. Bei der Klägerin war das Haus feuerversichert.

4

Der Beklagte war seinerzeit mit den Elektroinstallationen einschließlich der Verteilung in dem im Oktober 1996 fertig gestellten Haus beauftragt gewesen.

5

Das Haus ist in massiver Bauweise errichtet, eingeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss und unterkellert. Im Kellergeschoss liegt die Elektroverteilung.

6

In der Nacht vom 15.07.2001 auf den 16.07.2001 bemerkte der 17- jährige Sohn J. kurz nach Mitternacht eine aus dem Keller aufsteigende Rauch- und Rußentwicklung. Die Eheleute E. befanden sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub. Die von dem Sohn zur Hilfe gerufene Feuerwehr brachte den sich im Keller ausbreitenden Brand schnell unter Kontrolle und konnte ein weiteres Übergreifen auf die restlichen Gebäudeteile verhindern.

7

Der Brand ging von dem Elektroschaltschrank im Keller aus, der von dem Beklagten installiert worden war. Der Schaltschrank der Firma H., Typ Feldverteiler FW 63, entspricht der Schutzklasse IP (International Protection) 31/ 43. Durch den Brand entstanden u. a. Schäden an den Elektroleitungen, an dem Elektroverteilungskasten mit den Einbauten zur Steuerung der elektrischen Anlage im Gebäude, an der Isolierung von Wasserrohren, an der Heizungsanlage und Lichtanlage. Außerdem wurden durch die starke Rauch- und Rußentwicklung die Räumlichkeiten im Keller, im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss mit einer Rußschicht verunreinigt. Ein weiterer Schaden entstand durch das Löschwasser am Parkettboden im Wohnzimmer und in der Diele im Erdgeschoss. Durch den Brand von Kunststoffmaterialien wurden diverse Chloride freigesetzt. Diesbezüglich wurde der Chemiker Dr. S. von der Klägerin bestellt, um nach der Entnahme von Proben einen Sanierungsvorschlag zu machen. Zur Berechnung des Schadensausmaßes am Gebäude und der Kosten der Beseitigung des Schadens wurde der Sachverständige F. beauftragt, der die Schadenshöhe von 52.240,16 € ermittelte. Mit der Feststellung der Schadensursache wurde der Sachverständige H. beauftragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu Akten gereichten Gutachten Bezug genommen. Die Schadenssumme einschließlich der Kosten für die Beauftragung der Sachverständigen beträgt insgesamt 55.489,56 €. Die Klägerin hat den Schaden ihres Versicherungsnehmers gemäß Gutachten des Sachverständigen F. reguliert.

8

Bezüglich der Kosten der Wiederherstellung der elektrischen Lichtanlage, des Auswechselns des Zählerschrankes in fix und fertiger Arbeit einschließlich sämtlicher Nebenleistungen für 28.459,50 DM hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

9

Die Klägerin hat behauptet, der Brand in dem Verteilerschrank sei durch Feuchtigkeit entstanden, die einen Kurzschluss in dem Verteilerschrank ausgelöst habe. Von der Decke tropfendes Niederschlagswasser sei über die Würgenippel der oben in den Verteilerschrank eingeführten Leitungen eingedrungen. Der Beklagte habe den Elektroschrank in einem Bereich montiert, in dem mit Feuchtigkeit zu rechnen gewesen sei. Deshalb hätte er statt des Verteilerschrankes mit der Schutzklasse IP 31/43 einen Verteilerschrank mit der Schutzklasse IP 54/52 nach DIN 40050 einbauen müssen. Der Beklagte habe sich auch nicht nur nach den DIN- Normen richten dürfen, sondern hätte im Einzelfall berücksichtigen müssen, welcher Verteilerkasten nach dem Stand der Technik in dem Keller eingebaut werden musste. Bereits die unmittelbare Nähe zu den Wasserleitungen von 70 cm und der damit immer bestehenden Gefahr von Undichtigkeiten mache eine höhere Schutzklasse zwingend erforderlich. Bei einem ordnungsgemäßem Einbau des tatsächlich verwendeten Verteilerschranks, der als Mindestkonstruktion anzusehen sei, wäre ein Schaden ebenfalls nicht eingetreten. Ohnehin hätte der Beklagte die Kabelzuführung der Elektronik nicht von oben in den Verteilerschrank einführen dürfen. Überdies sei die erforderliche Horizontalisolierung auf der Deckenplatte über der Heizzentrale durch den Beklagten, der dort eine Bohrung für eine Stromleitung angebracht habe, zerstört worden, weswegen ihm die Gefahr eines Wassereintritts schon beim Einbau des Verteilerschranks definitiv bekannt gewesen sei.

10

Die Streithelferin der Klägerin hat behauptet, nach der Durchführung von Abdichtungsmaßnahmen am 28.10.1998 im Rahmen von Nachbesserungsarbeiten sei im fraglichen Kellerbereich keinerlei Feuchtigkeit mehr aufgetreten (Bl. 281 GA).

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 56.981,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2002 aus 55.489,56 € und aus 1.491,95 € seit dem 19.9.2005 zu zahlen.

13

Die Streithelferin der Klägerin

14

hat sich diesem Antrag angeschlossen.

15

Der Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Der Beklagte hat behauptet, er habe nach den allgemeinen Regeln der Technik den für die vorgefundenen Verhältnisse richtigen Schaltschrank mit einer ausreichenden Schutzart gegen Feuchtigkeit regelgerecht eingebaut. Es hätte sogar einen Verteilerschrank mit der geringeren Schutzart IP 20 genügt. Nach den Gegebenheiten vor Ort und seiner Sach- und Fachkenntnis habe er nicht mit eindringender Feuchtigkeit in die Kellerräume rechnen müssen. Schadensursächlich sei vielmehr die schlechte Abdichtung des Kellers bei Errichtung des Hauses. Der Einbau eines Schaltschrankes mit der Schutzklasse IP 54 sei hier vollkommen überdimensioniert, da dieser vor Spritzwasser aus allen Richtungen schütze und allenfalls in feuchten Räumen mit mechanischer Beanspruchung wie Sammelgaragen und Werkstätten eingesetzt werde.

18

Der Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass überhaupt Feuchtigkeit ursächlich für den Brand gewesen sei.

19

Weiterhin hat er geltend gemacht, die in der Garage befindliche Horizontalsperre ende 10 cm vor den Außenwänden der Garage und sei durch die von ihm sach- und fachgerecht angelegte Bohrung von der beheizten Garage, einem trockenen Raum, in den darunter liegenden Keller nicht berührt worden. Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass es sich bei den Brandschäden, soweit es die Position 3 des Gutachtens des Sachverständigen F. vom 23.10.2001 betreffe, im Falle mangelhafter Leistung nicht um Mangelfolgeschäden handele, sondern um Schäden, die der Werkleistung unmittelbar anhaften würden. Darüber hinaus müsse in jedem Fall ein Abzug neu für alt in Ansatz gebracht werden.

20

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 02.04.2004, vom 06.12.2004, vom 03.03.2006 und vom 07.07.2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 04.08.2006, 24.08.2007, 24.10.2008 und 25.06.2009 und vom 13.02.2009 hinsichtlich der Anhörung des Sachverständigen M. Weiter wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten des Dipl. Ing. M. vom 09.08.2004 und 19.04.2005.

21

Mit seinem am 4.12.2009 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 574 ff. GA i.V. mit dem Berichtigungsbeschluss vom 6.5.2010, Bl. 587 a f. GA), hat die 1. Zivilkammer des Landgericht Mönchengladbach unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 42.430,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 40.938,45 € seit dem 16.10.2003 und aus 1.491,95 € seit dem 19.09.2005 zu zahlen.

22

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

23

Die Klage sei begründet, soweit nicht der Beklagte Verjährung eingewandt habe.

24

Die Klägerin habe gemäß § 631 BGB i.V.m. den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, § 823 Abs. 1 BGB und § 67 Abs. 1 VVG einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 42.430,40 €.

25

Der Beklagte habe bei dem Einbau des Verteilerschranks im Jahre 1996 zur Überzeugung der Kammer fehlerhaft gearbeitet, indem er trotz Einführung der Elektrokabel von oben nicht für die erforderliche Dichtigkeit des Schrankes gegen heruntertropfendes oder heruntersickerndes Wasser gesorgt habe. Hierdurch habe er schuldhaft die Entstehung eines Kurzschlusses und des zu den streitgegenständlichen Schäden führenden Brandes verursacht.

26

Der Einbau eines Elektroverteilers mit der Schutzklasse IP 31/43 durch den Beklagten sei nicht zu beanstanden. Ein zwischenzeitlich als Ursache des Brandes in Erwägung gezogener Defekt des Bus- und Aktorsystems scheide definitiv aus. Es verbleibe mithin bei dem vom Sachverständigen und ursprünglich nicht nur von der Klägerin und ihrer Streithelferin, sondern auch vom Beklagten als Ursache zu Grunde gelegten Eindringen von Wasser in den Verteilerschrank als Brandursache.

27

Soweit als einzig denkbare Alternative hierzu von dem Sachverständigen die Manipulation am Verteilerkasten erwähnt worden sei, scheidet diese nach dem weiteren Beweisergebnis aus. Der hierzu vernommene Zeuge E., der einen völlig glaubwürdigen und zuverlässigen Eindruck gemacht habe, habe glaubhaft bekundet, der Verteilerkasten habe sich bis zum Brand in genau dem Zustand befunden, in welchem er vom Beklagten eingebaut worden sei. Es hätten keinerlei Veränderungen, vom eventuellen Auswechseln einer Sicherung einmal abgesehen, stattgefunden.

28

Der dem Beklagten anzulastende Fehler sei bei dem Einbau des Verteilers aufgetreten. Dabei sei nicht die Einführung der Kabel von oben in den Verteilerkasten als solche zu beanstanden. Der Beklagte habe aber die Kabel zur Überzeugung der Kammer - wenn auch nach dem Brand nicht mehr feststellbar ist, auf welche genaue Weise - nicht fachgerecht in den Verteiler geleitet. Der Sachverständige M. habe in der Anhörung überzeugend dargelegt, dass ein Brand in einem so klassifizierten Feldverteilerkasten nur den Rückschluss zulasse, dass Wasser eingedrungen sei. Als Eindringstellen seien hier hauptsächlich die Flansche, also die Würgenippel, zu sehen. Wie der Sachverständige bei seiner Anhörung nochmals erläutert habe, erlaube das Auftreten des Brandes in dem Verteilerschrank als Ausgangspunkt nur den Rückschluss, dass entweder bei der Montage die entsprechenden Regeln nicht beachtet wurden oder dass nachträglich jemand - was aber ausgeschlossen werden könne - den Kasten manipuliert habe.

29

Auf welchem Weg das Wasser in den Keller gelangt sei, sei letztlich für die Entscheidung unerheblich. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Montage des Schaltkastens und der damit verbundenen Einführung der Kabel so auszuführen, dass es nicht zu einem Feuchtigkeitseintritt in den Schrank hätte kommen können. Die Frage, ob der Beklagte auch einen Verteilerschrank mit der geringeren Schutzart 20 hätte einbauen können, stelle sich in dieser Form nicht. Der Beklagte habe durch den Einbau eines Verteilerschranks der Schutzklasse IP 31/43 selbst dokumentiert, dass aus seiner Sicht ein Kasten mit entsprechender Schutzklasse notwendig sei. Dann sei auch die Montage so auszuführen, wie es die fachgerechte Installation des schutztauglichen Verteilerschranks erfordere. Im Übrigen könne er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, zum Zeitpunkt der Montage des Verteilerschranks sei noch nicht ersichtlich gewesen, dass hier später Wasserleitungen in der Nähe verlaufen würden. Es sei seine Aufgabe gewesen, sich nach der Nutzung des Raumes und den weiter geplanten Installationen zu erkundigen.

30

Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des geschädigten Zeugen E. müsse sich auch keine schuldhafte Mitverursachung anrechnen lassen. Die Vernehmung des Zeugen E. habe bestätigt, dass nach im Oktober 1998 durchgeführten Nachbesserungsmaßnahmen keine Feuchtigkeitseinbrüche mehr zu verzeichnen gewesen seien.

31

Der Anspruch auf Zahlung von 28.459,50 DM bezüglich der "Wiederherstellung der elektrischen Lichtanlage, des Auswechselns des Zählerschrankes in fix und fertiger Arbeit einschließlich sämtlicher Nebenleistungen" sei zwar gegeben, aber wegen der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr durchsetzbar. Bei den in dieser Position erfassten Schäden handele es sich, um Mangelschäden oder allenfalls unmittelbar und eng mit der Fehlerhaftigkeit des Werks zusammenhängende Mangelfolgeschäden, die nach § 638 Abs. 1 BGB a.F. verjährt seien.

32

Ein Abzug "neu für alt" sei ist hinsichtlich der übrigen Arbeiten nicht vorzunehmen. Es sei nicht ersichtlich, welchem messbaren Verschleiß die nach dem Brand instand gesetzten Gebäudeteile ausgesetzt gewesen sein sollten. Die Schadenshöhe als solche stehe nicht in Streit.

33

Die Kosten für den Privatgutachter H. in Höhe von 1.491,05 € seien unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Rechtsverfolgung zu ersetzen.

34

Darüber hinaus sei der zuerkannte Anspruch auch aus § 823 Abs. 1 BGB (fahrlässige Eigentumsverletzung) gerechtfertigt.

35

Der zugesprochene Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 286 I Satz 2, 288, 291 BGB.

36

Gegen dieses dem Beklagten am 9.12.09 zugestellte Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat er mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 24.12.09 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9.3.10 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte begehrt weiter die vollständige Abweisung der Klage.

37

Die Klägerin hat zunächst innerhalb der bis zum 23.4.10 verlängerten Berufungserwiderungsfrist mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 55.489, 56 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 11.08.2002 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 27.4.10 hat sie Berufung in Höhe eines Betrag von 3.425,66 € zurückgenommen (Bl. 680 GA), mit Schriftsatz vom 2.6.10 (Bl. 708) darüber hinaus hinsichtlich des der Urteilsberichtigung unterliegenden Betrags. Im Termin vom 25.6.2010 hat sie die Anschlussberufung insgesamt zurückgenommen.

38

Der Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Klägerin vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet sei. Die Klägerin sei hinsichtlich des Nachweises einer vertraglichen Leistungspflichtverletzung beweisfällig geblieben. Grundsätze des Anscheinsbeweises könnten nicht zum Tragen komme; insbesondere im Hinblick auf den fehlenden engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Einbau und Brand. Zu Unrecht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass sein Vortrag, tatsächlich sei nur ein Verteilerschrank der Schutzklasse 20 geschuldet gewesen, unerheblich sei.

39

Der Sachverständige M. habe bei seiner Begutachtung verkannt, dass der Brand auch auf andere Schadensursachen zurückgeführt werden könne. Auch könne aufgrund der Aussage des Zeugen E. nicht festgestellt werden, dass tatsächlich Manipulationen an dem Verteilerschrank nach der Montage ausgeschlossen seien. Der Klägerin sei darüber hinaus eine Beweisvereitelung vorzuwerfen, weil sie den Verteilerschrank nach dem Brand entsorgt habe.

40

Tatsächlich sei lediglich ein Verteilerschrank der Schutzklasse IP 20 geschuldet gewesen. Da dieser keinen Schutz gegen tropfendes Wasser geboten hätte, scheide seine Haftung aus. Insbesondere sei die Gefahr eines Wassereintritts für ihn auch nicht vorhersehbar gewesen. Der Abstand der noch nicht verlegten Wasserleitungen zu dem Verteilerschrank sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Allein aus der Kenntnis, dass es sich bei dem Raum um einen Heizungskeller gehandelt habe, habe er daher die Anforderungen an eine höhere Schutzklasse nicht erkennen können. Es sei Sache des Bauherrn gewesen, ihn ggfs. davon in Kenntnis zu setzten, dass nahe des zu montierenden Verteilerschranks eine Leitungsverlegung beabsichtigt sei.

41

Gegen eine Haftung spreche auch die lange Zeitspanne zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt.

42

Das Landgericht habe zu Unrecht den Einwand des Mitverschuldens nicht berücksichtigt. Dieser sei aufgrund der unzureichenden Abdichtung des Gebäudes gerechtfertigt. Nach der Beweisaufnahme stehe eine Dichtigkeit des Gebäudes nicht fest; diese Frage sei ggf. durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären gewesen.

43

Fehlerhaft habe das Landgericht auch keinen Abzug "Neu für Alt" vorgenommen.

44

Hinsichtlich der Anschlussberufung der Klägerin verteidigt er die Bewertung der der Verjährung unterliegenden Schäden durch das Landgericht als zutreffend.

45

Der Beklagte beantragt,

46

unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

47

Die Klägerin beantragt,

48

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

49

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigt sie die landgerichtliche Entscheidung als zutreffend.

50

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung des Beklagten vom 9.3.10 (Bl. 627 ff. GA) sowie ihren Schriftsatz vom 25.5.10 (Bl. 704 ff. GA) und die Schriftsätze der Klägerin vom 27.4.10 (Bl. 678 ff. GA) und vom 2.6.10 (Bl. 708 ff. GA) Bezug genommen.

51

B.

52

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

53

I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus pVV i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 42.430,40 € zu.

54

1. Da sich der Brand am 16.1.2001 ereignete, ist das Schuldrecht in der Fassung vor dem 1.1.2002 maßgeblich.

55

2. Der Gläubiger trägt die Beweislast für die Pflichtverletzung, die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden (Palandt-Grüneberg, 69. A., § 280 BGB Rn. 34). Aufgrund der vom Landgericht vorgenommenen Beweisaufnahme steht fest, dass der Brand und der dadurch eingetretene Schaden auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruhen.

56

a) Entsprechend den Feststellungen des Landgerichts ist der Brand dadurch entstanden, dass senkrecht herabtropfendes oder herabsickerndes Wasser durch die Würgenippel in den Verteilerkasten eingedrungen ist, einen Kurzschluss und in der Folge einen Brand ausgelöst hat.

57

Vorprozessual und in erster Instanz war zunächst unstreitig, dass in den Verteilerkasten eingedrungenes Wasser dessen Brand ausgelöst hat. Die Klägerin hat diesen Sachverhalt in der Klageschrift ausdrücklich vorgetragen (Bl. 6 GA, Ziff. IV). Der Beklagte hat den Schadensablauf in der Klageerwiderung vom 10.11.2003 nicht in Abrede gestellt, sondern die Haftung im Hinblick darauf, dass ein Schutz gegen (tropfendes) Wasser nicht geschuldet gewesen sei und die Verantwortlichkeit wegen einer unzureichenden Abdichtung des Hauses nicht bestehe (vergl. Bl. 74 GA). Erst im weiteren Prozessverlauf hat der Beklagte im Termin vom 24.8.2007 bestritten, dass "eindringende Feuchtigkeit überhaupt die Ursache für den aufgetretenen Brand in dem Verteilerkasten ist" (Bl. 468 GA), nachdem er zuvor mit den Schriftsätzen vom 28.12.2006 (Bl. 444, 445 GA) und vom 24.9.07 (Bl. 474, 478 GA) zur Möglichkeit abweichenden Kausalverläufen vorgetragen hat. Zu diesem Zeitpunkt ist über den von beiden Parteien zugrunde gelegten Sachverhalt des Schadensablaufs mehrfach mündlich verhandelt worden, zuletzt im Termin vom 4.8.2006 (Bl. 392 GA). Die schriftsätzliche Stellungnahme des Beklagten in der Klageerwiderung sowie in den nachfolgenden Schriftsätzen ist nicht als bloßes Nichtbestreiten, sondern als Geständnis hinsichtlich des Schadensablaufs zu werten. Die Parteien haben, was dann auch zu dem Beweisbeschluss vom 2.4.2004 (Bl. 147 GA) geführt hat, nicht über den Schadenshergang, sondern über die Verantwortlichkeit des Beklagten insbesondere im Hinblick auf die geschuldete Schutzklasse des Verteilerschranks gestritten. Nicht erforderlich ist, dass die Erklärung ausdrücklich als Geständnis bezeichnet wird (BGH NJW 83, 1497), vielmehr kann sich auch aus der Beschränkung des Bestreitens ein solches Geständnis ergeben (Zöller-Greger, 28. A., § 288 BGB Rn. 5). Dabei hat der Beklagte in der Klageerwiderung ausdrücklich eingeräumt, dass für den Kurzschluss "in den Verteilerschrank eindringendes Wasser" ursächlich gewesen war (Bl. 67 GA). Das schriftsätzliche Geständnis in der Klagerwiderung hatte allerdings noch keine Wirkung. Jedoch nahm die Bekl. in der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2004 sowie in den nachfolgenden Verhandlungen bis zum 24.8.2007 stillschweigend auf den vorbereitenden Schriftsatz und damit auf das darin enthaltene Geständnis Bezug (§ 137 Abs. 3 S. 1 ZPO), so dass es in dieser Verhandlung Wirksamkeit erlangte (vergl. hierzu BGH NJW-RR 1999, 1113).

58

Das mehrere Jahre später erfolgte Bestreiten führt nicht zu einem wirksamen Widerruf des Geständnisses (§ 290 ZPO). Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass die gemeinsame Annahme des Schadenshergangs unzutreffend ist (siehe dazu auch unten b). Insbesondere aber ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass das Geständnis durch einen Irrtum veranlasst wurde.

59

b) Im Übrigen ist nach der Aktenlage unter besonderer Berücksichtigung der Beweisaufnahme auch von der Richtigkeit des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts auszugehen.

60

Der Zeuge H. war zwar erst mehrere Tage nach dem Brand vom 15./16.7.01 am 23.7.01 (vergl. Bl. 9 GA) vor Ort. In seiner Vernehmung hat er jedoch bekundet, er sei nach der Besichtigung der Örtlichkeit zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwelbrand auf eindringendem Wasser beruht habe (Bl. 502, Abs. 2 GA). Von besonderer Bedeutung ist aber, dass nach dem Schreiben des Zeugen H. vom 18.10.01 (Bl. 9 GA) an die Klägerin der Beklagte selbst zum Verlauf des Brandes gegenüber dem Zeugen angegeben hat, "dass im Rahmen von starken Niederschlägen sogen. Niederschlagswasser an der Decke verlaufen und dann auf die Verteilung abgetropft sei" (Bl. 10, Abs. 3 GA).

61

3. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte einen Verteiler nach dem Standard IP 31 - also mit Schutz gegen tropfendes Wasser - schuldete.

62

Der Kellerraum war zu Leitungsaufnahme vorgesehen. In der konkreten Ausgestaltung war er mit dem Schutz nach IP 31 auszurüsten. Der Sachverständige hat zwar in der Sitzung vom 4.8.06 erklärt, er müsse ggf. noch sein Gutachten ergänzen, ob auch die Schutzklasse 20 ausreicht (Bl. 396 GA). Er hat dabei jedoch übersehen, dass er diese Frage geprüft und im vorangegangenen Ergänzungsgutachten für den konkreten Fall verneint hat, weil wasserführende Leitungen in einem Abstand von 70 cm installiert waren und daher die Schutzklasse IP 31 erforderlich ist (Bl. 293 GA). Zweifel an dieser Feststellung besteht nicht. Der Beklagte musste seine Installation nach diesen Schutzanforderungen ausrichten, auch wenn zum Installationszeitpunkt eine Verlegung der Wasserleitungen noch nicht erfolgt war. Der Elektro-Feldverteiler ist, was dem Beklagten bekannt war, in einem Heizraum installiert worden. In einem Heizungskeller ist grundsätzlich mit der Verlegung von Wasserleitungen auch in der Nähe des Verteilerschranks zu rechnen. Jedenfalls dann, wenn keine anderweitigen Anhaltspunkte – so auf der Grundlage von Plänen – bestehen, muss die Elektroinstallation so bemessen sein, dass sie einer Belastung, die typischerweise entstehen kann, standhält. Reine wasserführende Leitungen in der Nähe eines Verteilerschranks sind in einem Heizungskeller, der zwangsläufig mit Leitungsrohren ausgestattet werden muss, eine Situation, mit der der Ersteller der Elektro-Feldverteilung rechnen muss. Es entlastet den Beklagten daher nicht, wenn diese Leitungen - entsprechend dem üblichen Bauverlauf- zum Zeitpunkt der Montage des Zählerschranks noch nicht verlegt waren. Er hat sich insbesondere nicht konkret versichert, dass in seinem Montagebereich keine Leitungen beabsichtigt sind.

63

Hinzu kommt, dass der der Unternehmer damit rechnen muss, dass ein Nachunternehmer bei der Leitungsverlegung sich an der ausgewiesenen Schutzklasse orientiert und deshalb Leitungen so verlegt, wie es bei einer ordnungsgemäßen Errichtung auch zulässig ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein nicht unüblicher Standard für derartige Räume, in denen typischerweise Wasserleitungen errichtet werden, verbaut wird.

64

4. Das Eindringen des Wassers war auch adäquat kausal und ist vom Schutzzweck des Pflichtenkreises, den der Beklagte zu erfüllen hatte, erfasst.

65

Zwar ist die Schutzklasse 31 zunächst nur im Hinblick auf das verlegte Wasserrohr geboten gewesen. Aus diesem ist kein Wasser entwichen. Eine solche Sichtweise berücksichtigt aber nicht ausreichend, dass die Tropffestigkeit des Verteilerschranks (umfassend) dazu dient, einem Schaden durch tropfendes Wasser zu verhindern. Es handelt sich nicht um einen ungewöhnlichen Ablauf, wenn tropfendes Wasser nicht aus der Leitung entweicht, sondern aus der Decke kommt. Der Zurechnungszusammenhang wird hierdurch nicht unterbrochen, weil die Pflichtwidrigkeit – die fehlende Tropffestigkeit infolge eines Montagefehlers - den Schaden herbeigeführt hat.

66

5. Zutreffend ist das Landgericht zu der Feststellung gelangt, dass vorliegend nur ein Montagefehler, für den der Beklagte einzustehen hat, in Betracht kommt. Das Landgericht hat dabei nicht die Grundsätzen des Anscheinsbeweises angewandt, sondern hat eine freie Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) vorgenommen. Der Schluss auf einen Montagfehler ist zwingend, weil nach der Beweisaufnahme feststeht, dass die einzig andere denkbare Alternative - eine Manipulation des Verteilerschranks - nicht stattgefunden hat.

67

a) Nach der Aussage des Zeugen E. ist eine Manipulation des Schranks auszuschließen. Der Zeuge hat bekundet, dass der ursprünglich eingebaute Schaltschrank bis zum Brand unverändert geblieben ist. Er hat insbesondere ausgeschlossen, dass nachträglich Leitungen eingezogen wurden oder an dem Verteilerkasten Montagearbeiten durchgeführt wurden (Bl. 466). Allenfalls das Auswechseln einer Sicherung konnte er nicht ausschließen. Das ist jedoch ein Vorgang, der keine Auswirkungen auf die Dichtigkeit des Schaltschrankes im Bereich der oben angebrachten Leitungsdurchführung hat. Es ist auch unüblich, dass ohne Grund ein vorhandener Schaltschrank baulich verändert wird, insbesondere die Leitungszuführung abgeändert wird. Die Aussage des Zeugen, der als Eigentümer des Hauses solche Arbeiten hätte beauftragen oder billigen müssen, lässt nicht nur den Schluss zu, dass er selbst keine Veränderungen vorgenommen hat, sondern dass solche Arbeiten auch nicht durch Firmen erfolgt sind.

68

b) Der Sachverständige hat als einzig denkbare Alternative – ausgehend von dem feststehenden Sachverhalt, dass Wasser von oben auf den Schaltschrank getropft ist – eine Manipulation des Schranks bezeichnet. Dieser Schluss ist nachvollziehbar, weil ohne Einwirkungen Gründe dafür, dass eine zunächst ordnungsgemäß errichtete Leitungsdurchführung die Dichtigkeit verliert, nicht erkennbar sind. Da eine solche Manipulation ausscheidet, steht ein vom Beklagten zu verantwortender Montagefehler fest.

69

c) Im Hinblick auf das Geständnis zum Geschehensablauf sind anderweitige Schadensabläufe nicht zu berücksichtigen. Unabhängig davon bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit den Schriftsätzen vom 28.12.2006 (Bl. 444 f. GA) und vom 24.9.2007 (Bl. 474, 478 GA) vorgetragenen Abläufe in Betracht kommen. Hinsichtlich eines Brandes, veranlasst durch das BUS-System, hat der Sachverständige aufgrund der zu geringen Spannung, die in diesem Steuerungssystem vorhanden ist, eine solche Schadensursache ausdrücklich ausgeschlossen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Keller "unter Wasser stand" und Wasser von unten oder auch durch rückwärtige Öffnungen eingedrungen ist. Der Vortrag ist ohne konkrete tatsächliche Anknüpfungstatschen und damit "ins Blaue hinein" erfolgt und auch aus diesem Grunde nicht zu berücksichtigen.

70

d) Die Entsorgung des Verteilerkastens ist zwar im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Sie hat vorliegend jedoch keine Auswirkung, weil nach der Beweisaufnahme die Brandursache und Verantwortlichkeit des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Die Vernichtung des Kastens führt nicht dazu, dass der Klägerin der ihr ohnehin obliegende Beweis abgeschnitten ist. Sie hat den Beweis für die Haftung des Beklagten erfolgreich geführt.

71

6. Ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin ist nicht zu berücksichtigen. Nach der Aussage des Zeugen E. konnte dieser davon ausgehen, dass die Ursache für vorangegangene Feuchtigkeitseinbrüche beseitigt ist. Der Zeuge hat ausgesagt, dass die Baufirma D. & B. nach der Errichtung des Hauses tätig geworden ist und nach 1998 bis zum Brand im Juli 2001 keinerlei Feuchtigkeit mehr in den Keller eingetreten ist (Bl. 467 GA). Der Zeuge konnte daher davon ausgehen, dass die Mängelbeseitigung erfolgreich gewesen war und war nicht gehalten, den Verteilerkasten (zusätzlich) zu schützen.

72

7. Ein Abzug "Neu für alt" ist nicht vorzunehmen. Ein Verteilerschrank und die daran anschließende Installation unterliegt keinem besonderen Verschleiß. Es handelte sich um ein neuwertiges Objekt, das Haus ist erst im Jahre 1996 erstellt worden. Der für die Klägerin tätig gewordene Sachverständige F. hat dementsprechend in seinem Regulierungsgutachten vom 23.10.2001 keinen Abzug vorgenommen und die Arbeiten als reine Reparaturarbeiten bezeichnet, die keine Wertsteigerung herbeiführen (Bl. 15 GA). Der Senat folgt dieser Bewertung.

73

II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Streitverkündeten war nicht zu treffend, da diese im Berufungsverfahren nicht aufgetreten ist.

74

Bei der Kostenquote ist zu berücksichtigen, dass zu Lasten der Klägerin die Rücknahme der Anschlussberufung geht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Betrags, der Gegenstand des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts vom 6.5.2010 ist, die Berufung von Anfang an unzulässig war (vergl. OLG Saarbrücken, NJWE-FER 00,44; OLG Koblenz, BeckRS 07, 05905). Durch die Berichtigung hat sich jedoch zugleich die Beschwer des Beklagten erhöht, so dass sich dieser Umstand auf den Gesamtstreitwert nicht ausgewirkt hat, vielmehr die Berufung des Beklagten als von Anfang an über den höheren und richtigen Betrag von 42.430,40 € eingelegt war.

75

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

76

Es liegen keine Gründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vor, die Revision zuzulassen.

77

Streitwert für die Berufungsinstanz:

78

bis zum 3.5.2010: 55.489,56 €

79

ab dem 3.5.2010: 52.063,90 € (vergl. Bl. 678, 680 GA).

80

ab dem 25.6.2010: 42.430,40 €.

81

S.-L. F. K.