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Landgericht Krefeld·5 O 384/09·29.11.2010

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Erstattung von Reisekosten und Abwesenheitsgeld

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und begehrte Berücksichtigung von Reisekosten und Abwesenheitsgeldern seines Prozessbevollmächtigten. Das Landgericht stellte fest, dass nach § 91 Abs. 2 ZPO Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts erstattungsfähig sind. Die Rechtspflegerin wurde angewiesen, den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abzuändern. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Erinnerung teilweise stattgegeben; Rechtspflegerin anzuweisen, Reisekosten und Abwesenheitsgelder zu berücksichtigen; außergerichtliche Kosten trägt die Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gemäß § 91 Abs. 2 ZPO sind Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts zu erstatten; eine ergänzende Notwendigkeitsprüfung nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO findet insoweit nicht statt.

2

Reisekosten und Abwesenheitsgelder sind erstattungsfähig, wenn das Prozessgericht außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten befindet (Vorbemerkung 7 (2)).

3

Bei Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann die Rechtspflegerin angewiesen werden, den Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 11 Abs. 4 RPflG i.V.m. § 91 ZPO abzuändern.

4

Die gerichtliche Entscheidung über Kostentragung kann gerichtsgebührenfrei ergehen; die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung können der unterliegenden Partei auferlegt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 91 Abs. 2 ZPO§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 11 Abs. 4 RPflG§ 91 ZPO

Tenor

Auf die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.10.2010 wird die Rechtspflegerin angewiesen, in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei der Kostenausgleichung Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder des klägerischen Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung trägt die Beklagte.

Gründe

2

Dem Kläger steht ein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten zu. Gem. § 91 Abs. 2 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwaltes, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, zu erstatten und zwar ohne dass eine Notwendigkeitsprüfung gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO stattzufinden hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist in L ansässig und damit im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen.

3

Gem. Vorbemerkung 7 (2) sind diese Reisekosten auch erstattungsfähig, weil das Prozessgericht außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers befindet.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 11 Abs. 4 RPflG, § 91 ZPO.