Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Erstattung von Reisekosten angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und beantragte Berücksichtigung der Reisekosten und Abwesenheitsgelder ihres Prozessbevollmächtigten. Das Landgericht gab der Erinnerung statt und wies die Rechtspflegerin an, Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder zu berücksichtigen. Es wurde gerichtsgebührenfrei entschieden; die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung trägt der Beklagte.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss stattgegeben; Reisekosten und Abwesenheitsgelder zu berücksichtigen, außergerichtliche Kosten dem Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 91 Abs. 2 ZPO sind die Reisekosten eines Rechtsanwalts zu erstatten, wenn dieser im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist.
Bei inländischer Niederlassung des Prozessbevollmächtigten im Gerichtsbezirk ist gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO keine ergänzende Notwendigkeitsprüfung für die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten vorzunehmen.
Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist die Erinnerung ein geeignetes Rechtsmittel, um die Berücksichtigung erstattungsfähiger Kostenposten (z. B. Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder) zu verlangen.
Erfolgt der Erfolg der Erinnerung, sind die Entscheidung gerichtsgebührenfrei zu treffen und die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Tenor
auf die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestzungsbeschluss vom 17.02.2014 wird die Rechtspflegerin angewiesen, in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei der Kostenausgleichung Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder des klägerischen Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfei; die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung trägt der Beklagte.
Gründe
Der Klägerin steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten zu. Nach § 91 Abs. 2 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwaltes, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, zu erstatten, und zwar ohne eine Notwendigkeitsprüfung gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist in L. ansässig und damit im Bezirk des Prozessgerichts. Das entspricht überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung (vgl. Landgericht Krefeld, Beschluss vom 30.11.2010, 5 O 384/09; Amtsgericht Siegburg, Beschluss vom 13.11.2012, 102 C 64/12; Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 23.01.2009 - W4M 09/1340) und auch der Sicht des erkennenden Gerichts.