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Landgericht Krefeld·3 O 456/07·22.04.2009

Arzthaftung nach Laryngospasmus: Klage mangels Kausalität abgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld, Rente und Feststellung wegen einer angeblichen Hirnschädigung infolge eines Laryngospasmus während einer Hernien-OP 2003. Streitpunkt ist, ob ein (ggf. grober) Behandlungsfehler vorliegt und ob dieser kausal für die neurologischen Störungen ist. Das Gericht folgt dem Sachverständigen, der einen ursächlichen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit verneint. Mangels Nachweises der haftungsbegründenden Kausalität wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage wegen behaupteter anästhesiologischer Schädigung mangels nachgewiesener Kausalität abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität zwischen ärztlichem Fehlverhalten und eingetretenem Schaden.

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Ein grober Behandlungsfehler kann zur Beweislastumkehr führen; dies setzt voraus, dass der Eintritt des Primärschadens als Folge der Behandlung nicht von vornherein unwahrscheinlich ist.

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Ein nachvollziehbares Sachverständigengutachten, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs darlegt, entlastet die Beklagten und kann den Kausalitätsnachweis des Klägers erschüttern.

4

Das Fehlen dokumentierter typischer Gegenmaßnahmen begründet nicht automatisch Haftung, wenn andere Umstände (schnelle Wiedererlangung des Bewusstseins, unauffällige Befunde) gegen eine schädigende Hypoxie sprechen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 611 BGB§ 278 BGB§ 823 BGB§ 831 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

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Der Kläger wurde am 25.11.2002 mit einem Gewicht von 2.440 g per Kaiserschnitt im Krankenhaus in W geboren. Vor der Geburt zeigte sich bei ihm ein Herztonabfall, woraufhin er per Kaiserschnitt entbunden wurde. Das Fruchtwasser der Mutter war grün.

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Aufgrund einer am 04.01.2003 festgestellten Leistenhernie (links) und einer Nabelhernie wurde der Kläger am 07.01.2003 vom behandelnden Kinderarzt Dr. T. zur stationären Behandlung in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) eingewiesen. Am 09.01.2003 erfolgte die operative Behandlung der Hernien des Klägers, wobei der Beklagte zu 2) als Anästhesist an den Eingriffen mitwirkte. Etwa eine Stunde nach Beginn  der Operation - gegen 10.25 Uhr - kam es zu einem Abfall der Sauerstoffsättigung im Blut auf 20 %, dessen Ursache in einem Laryngospasmus (Stimmlippenkrampf) lag. Wie dieser Zwischenfall genau behandelt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Fest steht, dass die Beatmung des Klägers vor dem Zwischenfall mit Hilfe einer Larynxmaske erfolgte, beim Auftreten des Laryngospasmus jedoch ein Austausch gegen einen Endotrachealtubus stattfand. Der Kläger wurde nach der Operation auf die Intensivstation verbracht, wo er etwa 3,5 Stunden nach dem Zwischenfall erwachte. Am 13.01.2003 wurde der Kläger ausweislich des Klinikberichts in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen.

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Der Kläger behauptet, es habe ausweislich des Anästhesieprotokolls mehr als 10 Minuten gedauert, ihn zu intubieren und den durch den Laryngospasmus verursachten Zwischenfall zu beheben. Weitere Maßnahmen, die im Falle eines Laryngospasmus typischerweise zu erfolgen hätten, seien nicht durchgeführt worden. Dies stelle einen groben Behandlungsfehler dar, für dessen Folgen die Beklagten einzustehen hätten. Aufgrund des Abfalls der Sauerstoffsättigung habe er eine Hirnschädigung erlitten, die bei einem sofortigen und ordnungsgemäßen Einleiten von Gegenmaßnahmen verhindert worden wäre. Der Behandlungsfehler sei somit ursächlich dafür, dass er sowohl in seinen motorischen als auch in seinen intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten Entwicklungsstörungen aufweise. Er ist der Ansicht, ihm sei ein Schmerzensgeld in Höhe von Mindestens 75.000,00 € sowie eine monatliche Rente von mindestens 250,00 € zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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1.       die Beklagten zu verurteilen, an ihn zu Händen seiner gesetzlichen Vertreter wegen der Folgen der anästhesiologischen Behandlung im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff vom 09.01.2003 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) ein Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 21.10.2006 zu zahlen, wobei die Höhe des Schmerzengeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

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2.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn seit 10/2006 zu Händen seiner gesetzlichen Vertreter wegen der Folgen der anästhesiologischen Behandlung im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff vom 09.01.2003 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) eine monatliche Rente zu zahlen, fällig jeweils zum 3. eines Monats, wobei die Höhe des monatlich fälligen Rentenbetrages in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

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3.       festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden einschließlich eventuellen Erwerbsausfallschadens zu ersetzen, den er aufgrund der anästhesiologischen Behandlung im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff vom 09.01.2003 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) in Zukunft noch erleidet, soweit diese Ansprüche nicht auf die Träger der gesetzlichen Sozialversicherungen übergehen,

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4.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn die vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.594,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bezüglich der Beklagten zu 1) ab dem 28.12.2007 und dem Beklagten zu 2) ab dem 03.01.2008 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, es habe kein Behandlungsfehler vorgelegen. Tatsächlich habe der Beklagte zu 2) den Kläger unmittelbar nach dem Abfall der Sauerstoffsättigung reintubiert. Weitere Maßnahmen wie eine Narkosevertiefung seien nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls habe die Behebung des Laryngospasmus keine 10 Minuten gedauert, was sich schon daraus ergebe, dass eine längere Dauer unweigerlich zu einem Herzstillstand geführt hätte. Der Zwischenfall bei der Operation sei daher schon aufgrund seiner ordnungsgemäßen Behebung nicht ursächlich für die Hirnschädigung des Klägers. Zudem habe der Kläger, als er am 13.01.2003 die Klinik verlassen habe, keinerlei neurologische Auffälligkeiten gezeigt. Daher sei nicht eine verminderte Sauerstoffsättigung des Blutes während der Operation ursächlich für die Beeinträchtigungen des Klägers, sondern diese würden auf der Plazentainsuffizienz beruhen, die bei der Mutter des Klägers bei der Geburt vorlag.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. L. vom 20. April 2008, sowie eines Ergänzungsgutachtens vom 19 Mai 2008. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akte und die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der auf Feststellung der Ersatzverpflichtung gerichtete Klageantrag zu 3) ist zulässig, die Klage  hat jedoch in der Sache insgesamt keinen Erfolg.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lassen sich die tatsächlichen Voraussetzungen der hier in Betracht zu ziehenden vertraglichen (§§ 280, 611, 278, BGB) und deliktischen (§§ 823, 831 BGB) Anspruchsgrundlagen nicht feststellen.

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Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L. kommt ein den Beklagten zurechenbarer grober Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) in Betracht. Ausweislich des Gutachtens enthält das Anästhesieprotokoll keine Hinweise darauf, dass die im Falle eines Laryngospasmus typischerweise vorzunehmenden Behandlungsschritte erfolgt sind. Zwar ist es nach der Einschätzung des Sachverständigen nicht zu beanstanden, bei einem solchen Zwischenfall zu intubieren, die Behandlung erfordert jedoch zudem eine Vertiefung der Narkose oder anderer geeigneter Maßnahmen, um den Krampf zu lösen. Daran fehlt es hier.  Auf der Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen hätte dem Beklagten zu 2) die medizinisch gebotene Vorgehensweise bei einem Laryngospasmus bekannt sein müssen. Gleichwohl lassen sich vor dem Hintergrund des maßgeblichen Anästhesieprotokolls solche Maßnahmen nicht feststellen. Andererseits jedoch spricht der Umstand, dass sich der Krampf letztlich gelöst hat, dafür, dass weitere – nicht dokumentierte – Maßnahmen durchgeführt worden sind.

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Letztlich kann jedoch die Frage, ob dem Beklagten zu 2) ein Behandlungsfehler unterlaufen ist und ob dieser als grob eingeschätzt werden kann, dahinstehen. Zwar vermag ein grober Behandlungsfehler zu einer Beweislastumkehr führen, dies setzt jedoch voraus, dass der Eintritt des Primärschadens als Folge der Behandlung nicht von vorneherein unwahrscheinlich ist. So liegt der Fall hier. Denn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten zu 2) während der Operation am 09.01.2003 und den aufgetretenen neurologischen Beeinträchtigungen des Klägers kann nicht hergestellt werden, so dass eine Beweislastumkehr auscheidet. Den somit erforderlichen Nachweis zur haftungsbegründenen Kausalität hat der Kläger nicht geführt.

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Der Sachverständige hat überzeugend und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass ein entsprechender Zusammenhang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht besteht. Er begründet seine Schlussfolgerung zum einen damit, dass zu keinem Zeitpunkt während der Operation ein so immenser Abfall der Sauerstoffkonzentration im Blut vorgelegen habe, dass die Durchblutung im Gehirn nicht gewährleistet gewesen sei, was eine Hirnschädigung zur Folge gehabt hätte. Vielmehr hat der Sachverständige keinen Zweifel daran gelassen, dass der Abfall der Sauerstoffkonzentration im Blut zur Folge hat, dass die Kohlendioxidkonzentration ansteigt und die Durchblutung des Gehirns hierdurch sogar erhöht wird. Zudem ist der Kläger bereits 3,5 Stunden nach dem Zwischenfall wieder erwacht, was ebenfalls gegen eine Schädigung des Gehirns spricht. Hinzu kommt, dass der Kläger sowohl zu dieser Zeit, als auch am Tag seiner Entlassung am 13.01.2003 ausweislich der Behandlungsunterlagen keinerlei Auffälligkeiten in seinem Verhalten gezeigt hat. Auch dies spricht eindeutig gegen eine Schädigung infolge der Operation, denn wäre es hierbei zu der behaupteten Schädigung gekommen, so wären bereits zu diese Zeitpunkt Auffälligkeiten zu erwarten gewesen. Zudem führte auch eine am 15.01.2003 durchgeführte Ultraschalluntersuchung zu keinem belastenden Ergebnis. Eine Hirnblutung konnte hierbei nicht festgestellt werden.

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Der Zwischenfall während der Narkose und die beim Kläger vorliegenden neurologischen Beeinträchtigungen stehen daher nach der Darstellung des Sachverständigen, der sich die Kammer aufgrund eigener Würdigung anschließt, in keinem Ursachenzusammenhang zueinander. Nach der Auffassung des Sachverständigen, der die Kammer auch insoweit folgt, spricht vielmehr alles dafür, dass die neurologischen Beeinträchtigungen des Klägers pränataler Natur sind, worauf bereits das grüne Fruchtwasser und das niedrige Gewicht des Klägers bei seiner Geburt hindeuten.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 94.000,00 € (75.000,00 € + 12.000,00 € + 7.000,00 €)