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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 46/09·14.07.2010

Arzthaftung: Überbeatmung bei Kinderanästhesie – Schmerzensgeld und Rente

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte wegen einer bei einer Operation erlittenen Hirnschädigung Schmerzensgeld, Rente sowie Feststellung der Ersatzpflicht. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; auf die Berufung wurde überwiegend stattgegeben. Das OLG sah die Hirnschädigung nicht als Folge des kurzzeitigen Sauerstoffabfalls, sondern als Folge einer Überbeatmung mit CO2-Abfall an. Wegen fehlender Dokumentation der endtidalen CO2-Werte nahm der Senat Beweiserleichterungen zu Lasten der Beklagten an und sprach u.a. 75.000 € Schmerzensgeld sowie 250 € monatliche Schmerzensgeldrente zu.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Verurteilung zu Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente sowie Feststellungen, im Übrigen (Zinsen weitergehend) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Arzthaftungsprozess kann eine unzureichende Dokumentation medizinisch gebotener Messwerte zu Beweiserleichterungen für den Patienten führen, wenn dadurch die Aufklärung des Behandlungsgeschehens unzumutbar erschwert wird.

2

Ein haftungsbegründender Kausalzusammenhang kann auf einen alternativen Schädigungsmechanismus gestützt werden, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme diesen trägt und der Vortrag im Rahmen der Darlegungserleichterungen lediglich eine Konkretisierung eines behaupteten Behandlungsfehlers darstellt.

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Die unterlassene Dokumentation der endtidalen CO2-Messung bei (insbesondere längerer) Handbeatmung begründet ein erhebliches Aufklärungsdefizit, weil der CO2-Wert ein zentrales Steuerungs- und Kontrollinstrument zur Vermeidung einer Überbeatmung ist.

4

Ist bei einem dauerhaft beeinträchtigenden Gesundheitsschaden mit künftig fortdauernden und neu auftretenden immateriellen Beeinträchtigungen zu rechnen, kann neben einem Schmerzensgeldkapitalbetrag auch eine laufende Schmerzensgeldrente zugesprochen werden.

5

Die Feststellungsklage auf Ersatz künftiger materieller sowie weiterer, derzeit nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden ist begründet, wenn ein haftungsrelevanter Eingriff feststeht und künftige Schadensfolgen möglich erscheinen.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1, 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 249 Abs. 1 BGB§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 3 O 456/07

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.04.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (3 O 456/07) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von € 75.000 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, und zwar die Beklagte zu 1) ab dem 29.12.2007 und der Beklagte zu 2) ab dem 03.01.2008.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine jeweils zum Dritten eines Monats im Voraus fällige Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich € 250, beginnend mit dem 03.08.2010, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen ihm seit dem 10.12.2007 aufgrund der anästhesiologischen Behandlung im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff vom 09.01.2003 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) entstandenen oder in Zukunft noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm infolge der vorbezeichneten anästhesiologischen Behandlung in Zukunft noch entstehen wird.

Die Beklagten werden außerdem als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 2.594,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger wurde am 25.11.2002 im Krankenhaus V… geboren. Am 04.01.2003 stellte man beim Kläger eine linksseitige Leistenhernie sowie einen Nabelbruch fest; der ihn betreuende Kinderarzt überwies das Kind zur stationären operativen Sanierung in das städtische Krankenhaus K…, dessen Trägerin die Beklagte zu 1) ist. Dort führte man am 09.01.2003 in der kinderchirurgischen Klinik den erforderlichen Eingriff durch; als Anästhesist wirkte der Beklagte zu 2) bei der Operation mit. Die Beatmung erfolgte zunächst mit Hilfe einer Larynxmaske; während der Operation kam es zu einem kurzzeitigen Abfall der pulsoximetrisch gemessenen Sauerstoffkonzentration auf 88 %; der Kläger wurde intubiert, woraufhin die Sauerstoffkonzentration wieder anstieg. Nach der Extubation kam es wegen eines Stimmlippenkrampfs erneut zu einem Abfall der Sauerstoffsättigung, diesmal auf 20 %, was eine erneute Intubation notwendig machte. Postoperativ wurde der Kläger auf der Intensivstation des Krankenhauses betreut; am 13.01.2003 konnte er aus der stationären Behandlung entlassen werden.

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Der Kläger macht Ersatzansprüche geltend. Er hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe auf den Laryngospasmus nicht in der gebotenen Weise reagiert und für die Re-Intubation mindestens 10 Minuten benötigt; innerhalb dieses Zeitraums sei eine ausreichende Sauerstoffversorgung nicht sichergestellt gewesen. Hierdurch sei es zu einer hypoxischen Hirnschädigung gekommen, durch welche er – der Kläger – sowohl in seiner motorischen als auch in seiner intellektuellen Entwicklung erheblich beeinträchtigt sei. Zum Ausgleich der immateriellen Nachteile sei ihm neben einem Kapitalbetrag von mindestens € 75.000 eine Schmerzensgeldrente von monatlich € 250 zu zahlen. Außerdem seien die Beklagten zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von € 2.594,20 sowie zum Ausgleich der künftig eintretenden materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet.

5

Die Beklagten haben eigene Versäumnisse bestritten. Auf den Narkosezwischenfall habe man ohne eine schuldhafte Verzögerung sachgerecht reagiert. Zudem sei der bei dem Kläger aufgetretene Hirnschaden nicht auf den vorübergehenden intraoperativen Abfall der Sauerstoffsättigung zurückzuführen; vielmehr handele es sich um die Folge einer bei der Geburt aufgetretenen Plazentainsuffizienz.

6

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld hat durch Einholung schriftlicher Gutachten des Anästhesisten Prof. Dr. K… Beweis erhoben und sodann die Klage durch Urteil vom 23.04.2009 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Er betont, dass der erstinstanzlich tätige Sachverständige grobe Versäumnisse bei der Behandlung des Laryngospasmus bestätigt habe. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass diese Fehler für den aufgetretenen hypoxämischen Hirnschaden nicht ursächlich geworden seien. Zu beanstanden sei in diesem Zusammenhang, dass der Ablauf der Narkose sowie die Dauer und das Ausmaß des Sauerstoffabfalls in dem Anästhesieprotokoll nur unzulänglich beschrieben seien. Die Kausalität hätte zudem von einem Kinderneurologen geprüft und beurteilt werden müssen; zumindest wäre es angebracht gewesen, den beauftragten Gutachter von Amts wegen zu einer Erläuterung seiner diesbezüglichen Ausführungen zu laden.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des am 23.04.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Krefeld

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1.              die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2006 zu zahlen;

11

2.              die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, beginnend ab dem 01.10.2006, eine angemessene, in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeldrente, fällig jeweils zum Dritten eines Monats im Voraus, zu zahlen;

12

3.              festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der anästhesiologischen Behandlung im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff vom 09.01.2003 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) seit dem 10.12.2007 entstanden ist oder in Zukunft noch entstehenden wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

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4.              festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen weiteren, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm infolge der vorbezeichneten anästhesiologischen Behandlung in Zukunft noch entstehenden wird;

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5.              die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 2.594,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2008 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie machen geltend, das Landgericht habe die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen, weil ein Kausalzusammenhang zwischen der Narkose und der Hirnschädigung des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei. Als Anästhesist sei der Sachverständige in der Lage gewesen, die neurologischen Folgen der angenommenen Fehlbehandlung zu beurteilen. Darüber hinaus sei das Landgericht fehlerhaft von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen, da der Sachverständige die Darstellung des Beklagten zu 2) über den Ablauf der Anästhesie bei seiner Begutachtung nicht berücksichtigt habe; in diesem Zusammenhang sei zu rügen, dass das Landgericht dem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen nicht nachgekommen sei.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. K… sowie durch Einholung eines ergänzenden neuropädiatrischen Sachverständigengutachtens des Leiters des Bereichs Neuropädiatrie der Klinik und Poliklinik für Kinderheilkunde des Universitätsklinikums M…, Prof. Dr. K…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks vom 25.05.2010 (Bl. 314 ff. GA) verwiesen.

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II.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Kläger kann von den Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von € 75.000 sowie einer monatlichen Schmerzensgeldrente von € 250 verlangen; außerdem sind die Beklagten antragsgemäß verpflichtet, ihm den ab dem 10.12.2007 entstandenen und noch entstehenden materiellen sowie künftigen immateriellen Schaden sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 2.594,20 zu ersetzen (§§ 280 Abs. 1, 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bzw. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB). Denn der Kläger erlitt infolge eines fehlerhaften Vorgehens des Beklagten zu 2) bei der Narkose im Rahmen der am 09.01.2003 durchgeführten Operation eine Hirnschädigung, die zu erheblichen körperlichen und – in geringerem Umfang – auch zu geistigen Beeinträchtigungen geführt hat.

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1. a)

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Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich der Kläger allerdings dagegen, dass das Landgericht einen Kausalzusammenhang zwischen einem etwaigen Fehler des Beklagten zu 2) bei der Behebung des von ihm als Laryngospasmus gedeuteten Narkosezwischenfalls, der zu einem vorübergehenden Abfallen der Sauerstoffsättigung auf 20 % geführt hat, und der eingetretenen Gesundheitsschädigung nicht festgestellt hat. Insoweit kann auch in zweiter Instanz offen bleiben, ob dem Beklagten zu 2) bei der Handhabung des Narkosezwischenfalls ein (grober) Behandlungsfehler unterlaufen ist, weil er weder die Narkose vertieft noch pharmakologisch eine Erschlaffung der Kehlkopfmuskulatur herbeigeführt hat. Immerhin ist es ihm gelungen, auch ohne die von dem Sachverständigen Prof. Dr. K… für erforderlich gehaltenen Maßnahmen die Sauerstoffversorgung des Klägers wiederherzustellen, wobei die Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr nach Einschätzung des Sachverständigen nicht länger als 2 bis 3 Minuten gedauert hat und der Zeitverlust durch das nicht schulmäßige Vorgehen des Beklagten zu 2) nicht so groß war, dass dies zu einer schweren hypoxischen Schädigung hätte führen können. Letztlich konnte das Landgericht Feststellungen zur Kausalität zwar – wie der Kläger mit Recht rügt – nicht ohne Einschaltung eines Neuropädiaters (Kinderneurologen) oder eines Neonatologen allein aufgrund der Aussagen des Anästhesisten Prof. Dr. K… treffen, denn die Frage der möglichen Ursachen einer frühkindlichen Hirnschädigung fällt in erster Linie in die Kompetenz der Fachärzte, die sich schwerpunktmäßig mit den entsprechenden Erkrankungen befassen. Dieser Mangel hat sich insoweit jedoch nicht ausgewirkt, denn wie die ergänzende Begutachtung durch den Kinderneurologen Prof. Dr. K… ergeben hat, liegt bei dem Kläger ein Schädigungsmuster vor, das mit einer Hypoxie infolge eines kurzzeitigen Sauerstoffsättigungsabfalls im Zusammenhang mit dem Narkosezwischenfall nicht zu vereinbaren ist.

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Nach den vorliegenden ärztlichen Befundberichten sowie dem Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Sachverständigen Prof. Dr. K… hat der Kläger alle Zeichen einer Hirnschädigung des für die Willkürmotorik zuständigen 1. Motoneurons mit einer Aufweitung der Seitenventrikel im Bereich des Trigonums und multizystischen periventrikulären Marklagerveränderungen, wie sie typischerweise bei der Schädigung eines unreifen Kindes vor der 32. Schwangerschaftswoche zu sehen sind. Ein solches Schädigungsmuster ist mit einer (protrahierten) Hypoxie im Rahmen der Narkose nicht zu erklären, da es sich bei dem Kläger im Zeitpunkt der Operation um ein reifes Kind handelte, auch wenn er bei der Geburt zu klein für das Schwangerschaftsalter war. Bei einer Hypoxie wären deshalb nicht isoliert nur periventrikuläre Schädigungen entstanden, vielmehr wären die Basalganglien und die Hirnrinde betroffen gewesen. Bei dem Kläger ist der Cortex nach den Feststellungen von Prof. Dr. K… jedoch völlig normal entwickelt, was nicht zu dem Läsionsmuster eines reifen Kindes, wie man es hätte erwarten können, passt; auch ist der Kläger nicht mikrozephal. Gegen eine Hypoxie im Rahmen der Narkose spricht auch, dass der Kläger nach drei Stunden extubiert und einige Tage später nach Hause entlassen werden konnte, was bei einer schweren Sauerstoffmangelversorgung eines reifen Kindes nicht der Fall gewesen wäre.

25

b)

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Die Schädigung des Klägers ist gleichwohl auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) bei der Narkose vom 09.01.2003 zurückzuführen, denn aufgrund des Ergebnisses der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Hirnschaden Folge einer Überbeatmung und daraus resultierenden längerfristigen Verminderung des CO2-Partialdrucks ist. Wie die Sachverständigen Prof. Dr. K… und Prof. Dr. Kie… übereinstimmend ausgeführt haben, kann eine ausgeprägte Überbeatmung das bei dem Kläger vorliegende Läsionsmuster erklären, denn die Überbeatmung führt zu einer massiven Veränderung der Hirndurchblutung, die genau ein solches Muster hervorrufen kann. Aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere des Ergebnisses einer am 15.01.2003 durchgeführten Ultraschalluntersuchung einerseits und der MRT-Befunde im Oktober 2003 und April 2005 andererseits sieht der Senat diesen Verlauf als erwiesen an, wobei letzte Zweifel zu Lasten der Beklagten gehen, weil die entidale CO2-Messung während des gesamten Verlaufs der Narkose nicht dokumentiert ist:

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Wie der Sachverständige Prof. Dr. K… überzeugend dargelegt hat, lässt sich im konkreten Fall das Schädigungsmuster nicht auf eine intrauterine Schädigung des Klägers vor der 32. Schwangerschaftswoche zurückführen. Das Kernspintomogramm vom 01.10.2003, welches der Sachverständige ausgewertet hat, zeigt ausgeprägte zystische periventrikuläre Veränderungen; diese hätte man, wenn die Schädigung bis zur 32. Schwangerschaftswoche eingetreten wäre, bereits bei einer Ultraschalluntersuchung feststellen müssen, die sechs Tage nach der Narkose von dem Kinderradiologen Dr. H… durchgeführt wurde. Denn die zystischen Veränderungen hätten sich in dem Zeitraum zwischen der 32. Schwangerschaftswoche und der Ultraschalluntersuchung ausgebildet. Tatsächlich ergab die Ultraschalluntersuchung jedoch bis auf verplumpte Seitenventrikel einen unauffälligen Befund, weshalb man die Schädigung nicht auf diesen früheren Zeitpunkt lokalisieren kann. Auf der anderen Seite schließt der unauffällige Ultraschallbefund eine Schädigung im Zusammenhang mit der Narkose am 09.01.2003 nicht aus, denn wie Prof. Dr. K… erläutert hat, würde sich die Schädigung innerhalb eines Zeitraums von 6 Tagen noch nicht in der Sonographie niederschlagen.

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Anhaltspunkte dafür, dass eine – möglicherweise unbekannte – Erkrankung des Klägers oder ein anderes Ereignis zwischen dem Zeitpunkt der Operation und der MRT-Untersuchung am 01.10.2003 die Schädigung herbeigeführt haben könnten, bestehen nicht. Insbesondere ist hier nicht vom Vorliegen einer neurodegenerativen Erkrankung oder einer metabolistischen Erkrankung auszugehen, weil in diesem Fall die Entwicklung der periventrikulären Zysten ein dynamischer Prozess wäre, d.h. der Schaden wird größer und er verändert sich. Beim Kläger liegt hingegen eine statische Enzephalopathie vor, d.h. es handelt sich um einen einmal gesetzten Schaden, der unverändert bleibt. Dies ergibt sich aus dem MRT-Kontrollbefund vom 19.04.2005, der ausweislich des Arztbriefs aus dem AKH Viersen vom 08.06.2005 unverändert dasselbe Muster zeigt, wie bei der Voruntersuchung im Oktober 2003. Da Hinweise auf ein anderes schädigendes Ereignis fehlen, ist nach Auffassung von Prof. Dr. K… eine Schädigung durch eine Überbeatmung im Rahmen der Narkose die einzige denkbare Ursache für den Gesundheitsschaden des Klägers.

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Der Senat schließt sich der überzeugend begründeten Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. K… an. Auch wenn letztlich nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Schaden möglicherweise auch auf einem anderen unbekannten Mechanismus beruhen kann, geht dies nicht zu Lasten des Klägers, weil diesem insoweit Beweiserleichterungen zukommen. Der Beklagte zu 2) ist nämlich seiner Verpflichtung, die entidale CO2-Messung während der Narkose zu dokumentieren, nicht nachgekommen und hat damit die Aufklärung des medizinischen Sachverhalts für den Kläger unzumutbar erschwert. Wie der Sachverständige Prof. Dr. Kie… dargelegt hat, gehört zu einer normalen Narkose, dass man den CO2-Ausstoß misst. Besonders bei einer Beatmung per Hand über einen längeren Zeitraum ist die CO2-Messung von entscheidender Bedeutung, denn bei der Handbeatmung ist es kaum möglich, konstant ein bestimmtes Atemzugvolumen zu applizieren; der CO2-Wert gibt in diesem Zusammenhang Auskunft über die Ventilation und ermöglicht so eine Anpassung der Atmung, um eine Überbeatmung zu verhindern. Auf die Messung der CO2-Konzentration kann auch nicht verzichtet werden, weil nur so eine Hyper- oder Hypoventilation, die sich nicht in irgendwelchen Kreislaufvariablen niederschlägt, festgestellt werden kann. Zwar hat der Beklagte zu 2) bei seiner Anhörung behauptet, die CO2-Messung sei kontinuierlich erfolgt und er habe den CO2-Wert ständig beobachtet. Anhaltspunkte hierfür finden sich aber in dem Narkoseprotokoll nicht, obwohl das Ergebnis der Messung zu dokumentieren ist. Hierüber besteht nach Darstellung des Sachverständigen Prof. Dr. Kie… Einigkeit, auch wenn es keine Festlegung darüber gibt, in welchen Zeitintervallen die Werte zu dokumentieren sind. Auch der Beklagte zu 2) räumt im Übrigen ein, dass er die CO2-Werte normalerweise in das Narkoseprotokoll einträgt. Eine überzeugende Begründung dafür, warum er hiervon im Fall des Klägers abgewichen ist, vermochte der Beklagte zu 2) nicht zu geben. Sein Hinweis auf die vorliegende Notsituation bei Eintritt des Laryngospasmus überzeugt jedenfalls nicht, weil er die Werte – wie die Werte für die Herzfrequenz, den Blutdruck und die Sauerstoffsättigung – durchaus nachträglich hätte eintragen können. Entgegen seiner Darstellung bot das von ihm verwendete Narkosegasmonitoringgerät nach Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. Kie… auch die Möglichkeit, die CO2-Werte nachträglich abzurufen. Das Fehlen jeglicher Dokumentation der CO2-Werte führt hier dazu, dass zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass die CO2-Messung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und deshalb eine vorübergehende Überbeatmung des Klägers nicht erkannt wurde, zumal ein solcher Verlauf aufgrund des Schädigungsmusters nahe liegt. Eine theoretisch auch in Betracht zu ziehende Überbeatmung nach der Verlegung auf die Intensivstation – für die der Beklagte zu 2) nicht haften würde – ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Kie… auszuschließen, da der Kläger hier maschinell beatmet wurde und zwei Blutgasanalysen um 12 Uhr und um 16 Uhr jeweils Normalwerte ergeben haben.

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Der Senat ist auch nicht gehindert, diesen Ablauf seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Zwar hat sich die Klage in erster Instanz und auch noch in der Berufungsbegründung ausschließlich darauf gestützt, dass es durch Fehler bei der Narkose und dabei insbesondere bei der Behebung des Laryngospasmus zu einer Sauerstoffminderversorgung gekommen ist. Der Kläger hat sich indessen das ihm günstige Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme zumindest hilfsweise zu eigen gemacht, wovon im Zweifel auch dann auszugehen wäre, wenn er nach der Beweisaufnahme keine dahingehende Erklärung abgegeben hätte (vgl. BGH, NJW 1991, 1541, 1542). Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich insoweit auch nicht um nicht zu berücksichtigendes neues Vorbringen. Auch nach der Reform der Zivilprozessordnung dürfen beim Vortrag zu medizinischen Fragen im Arzthaftungsprozess an den klagebegründenden Sachvortrag nur maßvolle Anforderungen gestellt werden; die Partei darf sich auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes auf Grund der Folgen für den Patienten gestattet (vgl. BGH, NJW 2004, 2825, 2827). Die Behauptung, die Hirnschädigung des Klägers sei Folge einer übermäßigen Verringerung des CO2-Partialdrucks stellt unter Berücksichtigung der Darlegungserleichterungen im Arzthaftungsprozess lediglich eine weitere Verdeutlichung des schlüssigen Vorbringens einer fehlerhaften Narkose dar. Selbst wenn es sich insoweit um neues Vorbringen handeln würde, wäre es gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen, da dem Kläger keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist; auch die gerichtlich beauftragten Sachverständigen haben an den nunmehr aufgezeigten Schädigungsmechanismus – nicht zuletzt wegen der fehlenden Dokumentation der CO2-Werte – bis zur Erörterung in der Beweisaufnahme vom 06.05.2010 nicht gedacht.

31

2.

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Wegen der von den Beklagten haftungsrechtlich zu verantwortenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers erachtet der Senat die Zahlung eines Schmerzensgeldkapitalbetrages von € 75.000 sowie eine künftig zu entrichtende monatliche Schmerzensgeldrente von € 250 als angemessen. Dabei hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Wie der Sachverständige Prof. Dr. K… bei der von ihm durchgeführten Untersuchung festgestellt hat, liegt bei dem Kläger eine erhebliche körperliche Behinderung vor; er leidet aufgrund der Schädigung des 1. Motoneurons an einer seitenbetonten Tetraspastik, er hat lebhafte Muskeleigenreflexe, erschöpfbare Fußkloni sowie dystone Handbewegungsmuster. Ausweislich eines Berichts aus dem Kinderneurologischen Zentrum des Krankenhauses G… vom 19.05.2006 (Bl. 23 f. GA) besteht eine ausgeprägte Spitzfußstellung beidseits mit Knickfuß rechts mehr als links. Der Kläger kann nicht frei gehen, lediglich kurze Strecken kann er mit Hilfe eines Rollators zurücklegen, während er für längere Strecken auf den Rollstuhl angewiesen ist (Bescheinigung des Dipl.-Kinderphysiotherapeuten Z… v. 23.10.2009, Bl. 265 f. GA). Dabei bewirkt die Spastik der oberen Extremitäten, dass die linke Hand überwiegend nur als Hilfs- oder Haltehand eingesetzt wird (Bericht aus der Neuropädiatrie der St. M… Therapieklinik vom 07.04.2009, Bl. 268 ff. GA); infolgedessen kann der Kläger sich mit dem Rollstuhl nicht selbst fortbewegen, sondern ist auf Hilfe angewiesen. Auch ansonsten ist der Kläger aufgrund der nur eingeschränkt vorhandenen Greiffunktion bei alltäglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen; es wurde die Pflegestufe II bewilligt und eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 100 % festgestellt.

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Insgesamt war die motorische Entwicklung des Klägers aufgrund der Hirnschädigung auch verzögert, wie sich aus den von ihm vorgelegten Berichten aus dem AKH V… und dem Kinderneurologischen Zentrum G… ergibt. Er musste sich bereits mehrfach Behandlungen mit Botulinumtoxin und einer Operation zur intramuskulären Verlängerung der Wadenmuskulatur unterziehen um zumindest eine Gehfähigkeit am Rollator zu erwerben; zum Erhalt der erlangten Fähigkeiten wird auch in Zukunft immer wieder Behandlungsbedarf bestehen. Der Kläger ist ständig auf Hilfsmittel wie Unterschenkelorthesen und Nachtlagerungsschienen angewiesen. Auch wenn bezüglich der motorischen Fähigkeiten durch physiotherapeutische Maßnahmen und neuropädiatrische Rehabilitationsbehandlungen gewisse Fortschritte erzielt werden können, ist nicht damit zu rechnen, dass der Kläger jemals ein normales Leben ohne fremde Hilfe führen kann. Prof. Dr. K… hat vielmehr deutlich gemacht, dass es sich bei der Schädigung des Klägers um einen dauerhaften Schaden handelt.

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Die geistige Entwicklung des Klägers verlief hingegen weitgehend normal, insbesondere die kognitive Entwicklung war ausweislich des psychologischen Berichts des Dipl.-Psycholgen H… vom 26.03.2009 (Bl. 273 f. GA) insgesamt altersgemäß, allerdings mit deutlich unterdurchschnittlichen Ergebnissen in den Handlungstests (visuokonstruktive Leistungen). Das psychomotorische Tempo des Klägers ist leicht reduziert. Seine sprachlich-inhaltliche Ausdrucksfähigkeit ist nicht eingeschränkt; es besteht jedoch im Alltag eine deutliche Artikulationsstörung und Minderung der Verständlichkeit, die eine intensive logopädische Behandlung erforderlich macht (s. Bericht der St. M… Therapieklinik vom 07.04.2009, Bl. 268 ff. GA). Der Kläger ist jedoch, wie Prof. Dr. K… erklärt hat, auf seinem Niveau bildungsfähig; der Dipl.-Psychologe H… hat eine integrativ-zielgleiche Beschulungsform ausdrücklich befürwortet.

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Angesichts dieses Schadenbildes und der mit ihm verbundenen Auswirkungen auf die Lebensführung hält der Senat zum Ausgleich der Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von € 75.000 für angemessen. In diesem Betrag ist ein auf den Zeitraum seit dem 01.10.2006 entfallender Rentenanteil, den der Senat erst ab August 2010 gesondert festsetzt, enthalten. Weil die Behinderung des Klägers auch in Zukunft zu immer neuen Beeinträchtigungen seiner Lebensführung führen wird, ist es nach der Auffassung des Senats geboten, diese künftigen Auswirkungen durch die Zuerkennung einer monatlichen Schmerzensgeldrente auszugleichen. Ausmaß und Auswirkungen der Behinderung des Klägers rechtfertigen eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von € 250.

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Eine Verzinsung des Schmerzensgeldkapitals kommt erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in Betracht (§§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB), da der Kläger einen früheren Verzugsbeginn der Beklagten nicht dargelegt hat

38

3.

39

Die auf die Feststellung der Ersatzpflicht für alle ab dem 10.12.2007 eingetretenen und noch eintretenden materiellen sowie künftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden gerichteten Anträge sind zulässig und begründet. Insoweit ist es ausreichend, dass die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrelevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, NJW-RR 2007, 601 m.w.N.). Dies liegt angesichts des Ausmaßes der auf den Behandlungsfehler der Beklagten zurückzuführenden Behinderung des Klägers auf der Hand und bedarf daher keiner näheren Begründung.

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4.

41

Der Kläger hat schließlich einen Anspruch auf Ersatz der von ihm bzw. seinen Eltern bezahlten vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 2.594,20. Nach § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer, nicht anrechenbaren Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, wobei als erforderlich die nach dem Urteil begründeten Forderungen anzusehen sind (vgl. BGH, NJW 2008, 1888 f.; NJW 2005, 1112 f.). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben ihre außergerichtliche Tätigkeit nach einem Streitwert von € 80.000 abgerechnet, was im Hinblick auf das Obsiegen des Klägers nicht zu beanstanden ist. Sie haben auch in vertretbarer Weise ihrer Tätigkeit eine 1,8 Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG zugrunde gelegt. Einwände hiergegen haben die Beklagten nicht erhoben. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

42

III.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beklagten die gesamten Prozesskosten tragen, weil die Zuvielforderung des Klägers (bezüglich der Verzugszinsen) verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlasst hat und die Höhe des Schmerzensgeldes (Einbeziehung eines Teils der geltend gemachten Rente in den Kapitalbetrag) von der Festsetzung durch richterliches Ermessen abhängig war.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst

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Die Beschwer der Beklagten liegt über € 20.000, die des Klägers darunter.

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Streitwert: (bis zu) € 110.000.