Garantievergütung im Händlervertrag: Aufwendungsersatz nach § 670 BGB statt Gewinn
KI-Zusammenfassung
Ein Vertragshändler begehrte per Feststellungsklage eine höhere Vergütung für Garantie-, Rückruf- und Serviceaktionsarbeiten nach tatsächlicher bzw. objektiv erforderlicher Zeit sowie nach kundenseitigen Stundensätzen bzw. Selbstkosten. Das LG Köln bejahte das Feststellungsinteresse, wies die Klage aber als unbegründet ab. Die Vergütung richte sich nach den in den Vertrag einbezogenen EWPPM und sei als (modifizierter) Aufwendungsersatz im Rahmen eines Auftragsverhältnisses zu verstehen; ein Gewinn sei ausgeschlossen. Richtzeiten und Garantie-Stundenverrechnungssätze seien wirksam vereinbart und nicht nach § 307 BGB unwirksam; zudem fehlte es an substantiierter Darlegung einer Unauskömmlichkeit im konkreten Umfang.
Ausgang: Feststellungsanträge zur Vergütung von Garantie- und Servicearbeiten insgesamt als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Feststellungsklage besteht ein Feststellungsinteresse, wenn zwischen den Parteien in einer Vielzahl von Fällen dieselben Vergütungsparameter streitig sind und ein Feststellungsurteil eine endgültige Streitbeilegung fördern kann.
Durch ausdrückliche vertragliche Bezugnahme können außerhalb des Vertragstextes geregelte Vergütungsrichtlinien wirksam in einen Händlervertrag einbezogen werden, ohne dass es auf eine körperliche Aushändigung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt.
Vereinbarungen, die für Garantiearbeiten einen Gewinn ausschließen und die Erstattung nach Richtzeiten und einem Garantie-Stundenverrechnungssatz vorsehen, können im Verhältnis Hersteller/Vertragshändler als (modifizierter) Aufwendungsersatz im Rahmen eines Auftragsrechtsverhältnisses ausgestaltet werden.
Eine Richtzeitklausel ist nicht wegen Intransparenz unwirksam, wenn die Richtzeiten als durchschnittliche Bearbeitungszeiten nach nachvollziehbaren und eindeutig beschriebenen Kriterien definiert sind.
Ansprüche auf Vergütung nach tatsächlich aufgewendeter Zeit oder nach kundenseitigen Stundensätzen setzen eine entsprechende Vereinbarung oder substantiierten Vortrag voraus, aus dem sich die Unangemessenheit der vereinbarten Parameter im konkreten Anwendungsfall ergibt.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist auf Grund Händlervertrages vom 2./16.1.2007 Vertragshändler der Beklagte, der deutschen Importeurin für Neufahrzeuge und Ersatzteile der Marke P.
Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestehen seit längerer Zeit Differenzen im Zusammenhang mit der Freigabe und der Höhe der Vergütung von Arbeiten im Rahmen von Garantieleistungen und sonstigen für den Endverbraucher kostenlosen Serviceaktionen.
Für die Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen sowie die Garantie bestimmt Teil F Ziffer 1.3 und 4 des Händlervertrages:
1.3
Der Händler ist verpflichtet, an allen Fahrzeugen der Marke P, die von einem Mitglied des P Vertragshändlernetzes mit Sitz im EWR veräußert worden sind, Arbeiten im Rahmen der Sachmängelgewährleistung sowie entsprechend den Vorgaben des EWPPM Garantiearbeiten, Arbeiten im Rahmen von Rückrufaktionen und Arbeiten im Rahmen von sonstigen für den Endverbraucher kostenlosen Serviceaktionen durchzuführen, die in seine Werkstatt gebracht werden Die Ausführung solcher Arbeiten darf nicht verweigert werden. Hinsichtlich der vorgenannten Arbeiten an Nutzfahrzeugen gelten die Anforderungen aus Anlage 3. Ziffer IV
1.4
Der Händler wird Arbeiten im Rahmen der Garantie, von Rückrufaktionen und sonstigen für den Endverbraucher kostenlosen Serviceaktionen nicht gegenüber dem Endverbraucher in Rechnung stellen.
Die in Bezug genommenen EWPPM bestimmen folgendes:
A1.1: Grundgedanke der Garantie:
An keinem Punkt der Kette, von der Anspruchsstellung bis zur Erstattung des Garantieanspruchs, darf ein Gewinn bei Garantiearbeiten erzielt werden.
A3.2:
Die Erstattung von Arbeitsleistungen wird wie folgt zugrunde gelegt: Der Garantiearbeitsstundenverrechnungssatz (Garantie-SVS) wird mit der Richtzeit multipliziert.
A3.2.1:
Der Garantie-SVS ist ein vom P-Partner beantragter Betrag, den P bereit ist, dem P-Partner für jede Arbeitsstunde zu erstatten, die in Verbindung mit Garantie, Kulanz und Aktionen erbracht wurde und in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie geltend gemacht wurde. Die Arbeitsleistung wird in Stunden ausgedrückt und durch die Richtzeitentabelle festgelegt.
A3.2.2:
Die in der Richtzeitentabelle (FRS-CD) angegebenen Richtzeiten müssen bei der Geltendmachung von Garantiearbeit angewendet werden. Die FRS-CD stellt die durchschnittliche Zeit dar, die von durchschnittlichen Mechanikern mit einigen Jahren Erfahrung mit P-Fahrzeugen benötigt wird um einen vollständigen Reparaturvorgang – einschließlich aller benötigten Tests – durchzuführen.
Die Klägerin behauptet, ihr Geschäftsführer habe von der EWPPM bei Abschluss des Händlervertrages keine Kenntnis gehabt, insbesondere auch nicht auf Grund seiner Tätigkeit in dem zuvor von seiner Mutter als Geschäftsführerin geführten Autohaus.
Die Klägerin hält die auf dieser Grundlage berechnete Vergütung für Garantiearbeiten, Rückrufaktionen und sonstige für den Endverbraucher kostenlosen Serviceaktionen für „ganz und gar unauskömmlich“.
Dazu behauptet sie, der von der Klägerin für andere als Garantiearbeiten in Rechnung gestellte Stundensatz betrage 70 € für Wartungsarbeiten und 98,-€ für Karosseriearbeiten, im Durchschnitt also 77,-€. Die Selbstkosten der Klägerin betrügen 73,51 €. Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf das Bestätigungsschreiben des Steuerberaters T vom 11.12.2009, Anlage K 4. Die von der Beklagten zuletzt im Dezember 2009 vorgenommene Anpassung der Stundenverrechnungssätze auf 59,41 € für mechanische Arbeiten und auf 69,90 € für Lackarbeiten liege deutlich unter diesen Selbstkosten.
Auch die von der Beklagten vorgegebenen Richtzeiten seien nicht auskömmlich. Die Richtzeiten für einzelne Tätigkeiten seien nicht realistisch, da sie hinter der Zeit zurückblieben, die auch ein erfahrener Mechaniker für die sorgfältige Erledigung der jeweiligen Aufgabe unter Berücksichtigung der Reparaturanweisungen der Beklagten benötige. Darüber hinaus sei für eine Vielzahl von Reparaturarbeiten keine Richtzeit hinterlegt, etwa für die Reparatur eines Kabelbaums bei einem P P1. In einem solchen Fall habe die Beklagte lediglich erklärt, sie werde die Reparaturkosten übernehmen, allerdings nur mit angemessener Arbeitszeit. Über die Höhe der Arbeitszeitvergütung werde sie nach Fertigstellung der Reparatur und Auslieferung des Fahrzeugs entscheiden.
Darüber hinaus müsse jede Garantievergütung gesondert beantragt werden und jeder Antrag, der im Hinblick auf den Stundensatz oder die Anzahl der Arbeitsstunden von den Vorgaben der Beklagten abweiche, werde vollständig abgelehnt. Überdies habe die Beklagte eine Garantieampel entwickelt, die dazu führe, dass mit zunehmender Anzahl der von einem Autohaus eingereichten Garantieanträge der pro Garantieantrag zu erfüllende Begründungsaufwand steige.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich aus den Vereinbarungen der Parteien ergebe, dass der Klägerin mehr als nur bloßer Aufwendungsersatz zustehe. Die Regelungen in dem EWPPM seien nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam, da für einen an sich vorliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter eine Vergütung wie für einen unentgeltlichen Auftrag vorgesehen sei.
Die Klägerin beantragt,
1.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die für die Erbringung von Garantiearbeiten, Rückrufaktionen und sonstigen für den Endverbraucher kostenlosen Serviceaktionen zu zahlende Vergütung auf Basis der tatsächlich aufgewendeten Zeit zu vergüten;
hilfsweise zu 1.,
1.a)
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die für die Erbringung von Garantiearbeiten, Rückrufaktionen und sonstigen für den Endverbraucher kostenlosen Serviceaktionen zu zahlende Vergütung auf Basis der tatsächlich aufgewendeten Zeit zu vergüten, wenn in der Richtzeitentabelle der Beklagten für die betreffende Tätigkeit keine Richtzeit angegeben ist oder wenn die tatsächlich aufgewendete Zeit um mehr als 15 % von der in der Richtzeitentabelle angegebenen Zeit abweicht;
weiter hilfsweise zu 1.,
1.b)
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die für die Erbringung von Garantiearbeiten, Rückrufaktionen und sonstigen für den Endverbraucher kostenlosen Serviceaktionen zu zahlende Vergütung auf Basis der objektiv erforderlichen Zeit zu vergüten, wenn in der Richtzeitentabelle der Beklagten für die betreffende Tätigkeit keine Richtzeit angegeben ist oder wenn die tatsächlich aufgewendete Zeit um mehr als 15 % von der in der Richtzeitentabelle angegebenen Zeit abweicht;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die für die Erbringung von Garantiearbeiten, Rückrufaktionen und sonstigen für den Endverbraucher kostenlosen Serviceaktionen zu zahlende Vergütung auf Basis eines Stundenverrechnungssatzes zu vergüten, der demjenigen Stundensatz entspricht, der von der Klägerin für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb der Erbringung von Garantiearbeiten, Rückrufaktionen und sonstigen für den Endverbraucher kostenlosen Serviceaktionen von Endkunden verlangt wird;
hilfsweise zu 2.,
2.a)
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die für die Erbringung von Garantiearbeiten, Rückrufaktionen und sonstigen für den Endverbraucher kostenlosen Serviceaktionen zu zahlende Vergütung auf Basis eines Stundenverrechnungssatzes zu vergüten, der den Selbstkosten der Klägerin entspricht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Klage u.a. wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
Sie tritt den Behauptungen und Rechtsansichten der Klägerin entgegen.
Der Geschäftsführer der Klägerin habe Kenntnis von dem EWPPM gehabt, dies habe sich u.a. in seiner Zeugenvernehmung in dem vor der Kammer geführten Rechtsstreit (Az. 86 O 93/07) zwischen der Rechtvorgängerin der Klägerin und der Beklagten gezeigt.
Zwischen den Parteien sei die Unentgeltlichkeit der Garantieleistungen etc. vereinbart, so dass die Klägerin lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer erforderlichen Aufwendungen habe. Aus Gründen der gebotenen Gleichbehandlung aller Vertragshändler und Vertragswerkstätten sei ein objektiver Maßstab für den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen anzuwenden. Die Höhe des Ersatzanspruchs hänge von den vereinbarten Stundenverrechnungssätzen und von den vereinbarten Richtzeiten ab. Die Ermittlung der Richtzeiten sei in Ziffer A 3.2.2 der EWPPM erläutert. Der Stundenverrechnungssatz sei für den Betrieb der Klägerin im Dezember 2009 auf 57,68 € für Mechanikerarbeiten und auf 67,86 € für Lackierarbeiten erhöht worden. Die von der Klägerin begehrten Stundensätze stünden im Übrigen auch nicht in Relation zu den Stundenverrechnungssätzen, die mit benachbarten Werkstätten in der Region vereinbart seien.
Zu einer weiteren Erhöhung sei die Beklagte nur nach einer fundierten Betriebsanalyse unter besonderer Berücksichtigung der Kostenstruktur des Betriebes und der Einsparpotentiale bereit.
Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behaupteten Selbstkosten bzw. Kostenstruktur und verweist darauf, dass die Klägerin zuletzt im Dezember 2007 lediglich Sätze von 62,00 € bzw. 71,00 € begehrt habe.
Das von der Beklagten gehandhabte sog. Ampelsystem bewirke lediglich, dass mit einer zunehmenden Anzahl der von einem Autohaus eingereichten Garantieanträge der pro Garantieantrag zu erfüllende Begründungsaufwand steige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse folgt schon daraus, dass zwischen den Parteien in einer Vielzahl von Fällen die Höhe der Vergütung von Garantiearbeiten, Rückrufaktionen und sonstigen für den Endverbraucher kostenlosen Serviceaktionen streitig ist. Zwar wäre in diesen Fällen eine Klage auf Leistung möglich. Gleichwohl ist aber ein Feststellungsinteresse zu bejahen, weil schon ein Feststellungsurteil zu den Parametern der Vergütung von Garantieleistungen etc. zu einer endgültigen Streitbeilegung führen könnte.
Die Klage ist aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass Garantiearbeiten etc. auf Basis der tatsächlich aufgewendeten Zeit vergütet werden (Klageantrag zu 1.).
Die Parteien haben eine dahingehende Vergütung nicht vereinbart.
Nach Ziffer F. 2.3 des Händlervertrages erfolgt die Vergütung des Händlers nach den EWPPM, die wiederum bestimmen, dass ein Gewinn bei Garantiearbeiten nicht erzielt werden darf und grundsätzlich die Erstattung von Arbeitsleistungen durch Multiplikation des Garantiearbeitsstundenverrechnungssatzes mit der Richtzeit erfolgt.
Die EWPPM sind wirksam in den Händlervertrag einbezogen worden, auch wenn sie dem Geschäftsführer der Klägerin bei Abschluss des Händlervertrages möglicherweise nicht vorgelegt bzw. überreicht worden sind. Die EWPPM sind ausdrücklich in den Händlervertrag durch die Bezugnahme einbezogen worden, so dass es nicht darauf ankommt, ob sie als Allgemeine Geschäftsbedingung dem Vertrag beigefügt waren und der Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis davon erlangt hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 70. Aufl. 2011, § 305 Rn. 50), zumal er auf die im Intranet der Beklagten hinterlegte Datei Zugriff hatte.
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestimmungen der EWPPM bestehen nicht.
Insbesondere ist die Vergütungsregelung nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam. Es kann nicht angenommen werden, dass die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Regelungen verstoßen nicht gegen die Regelungen zur Vergütung eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Werkvertragscharakter, da es sich nicht um eine werkvertragliche Vergütung, sondern um einen Aufwendungsersatz nach dem Auftragsrecht handelt.
Der Händlervertrag (dort: Ziffer F 2.3) erwähnt zwar ausdrücklich eine Vergütung für Garantieleistungen etc., sieht also ein Entgelt vor. Aus dieser Formulierung allein folgt indes nicht, dass die Erbringung von Garantieleistungen rechtlich als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter einzuordnen ist, dessen Vergütung sich nach den §§ 631 ff. BGB richtet. Die EWPPM bestimmen nämlich, dass bei Garantiearbeiten ein Gewinn nicht erzielt werden darf, was an sich dafür spricht, dass es sich um einen Auftrag i.S.d. §§ 662 ff. BGB handelt. Allerdings regeln die EWPPM auch eine Erstattung für die aufgewandte Arbeitszeit, die aber keine Aufwendung i.S.d. § 670 darstellen (vgl. Palandt/Sprau, § 670 Rn. 3).
In der Literatur wird teilweise angenommen, dass der Händler Gewährleistungsarbeiten gegenüber Kunden im Verhältnis zum Hersteller im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Werkvertragscharakter erbringe (so etwa Palandt/Sprau, § 675 Rn. 31 unter Hinweis auf von Westphalen DB 1999, 2553). Dagegen geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Vertragshändler gegenüber dem Kunden als Beauftragter des Herstellers handelt (vgl. BGH NJW 1994, 1060 ff., OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 2/00, Urteil vom 25.2.2003, zitiert nach juris).
Eine Gesamtschau der Klauseln der EWPPM ergibt, dass vorliegend im Verhältnis zwischen Händler und Hersteller von einem Auftragsverhältnis auszugehen ist. Denn auch die im Auftragsrecht nicht vorgesehene Vergütung der eigenen Arbeitszeit erfolgt unter der Prämisse, dass ein Gewinn nicht erzielt wird und ist entsprechend ausgestaltet. Die Vergütung zwischen Händler und Hersteller soll gerade nicht der Vergütung im Außenverhältnis zwischen Händler und Kunden entsprechen; sie stellt sich daher als Aufwendungsersatz dar, der in diesem Fall auch die Arbeitszeit umfasst.
Die Berechnung der Vergütung auf der Basis der von der Beklagten nach Ziffer A 3.2.2 der EWPPM ermittelten Richtzeit ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Vergütung auf der Basis der von ihr tatsächlich aufgewendeten Zeit. Diese Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Vielmehr ist die Berechnung der Richtzeit nachvollziehbar. Die genannten Kriterien (durchschnittliche Zeit, die von durchschnittlichen Mechanikern mit einigen Jahren Erfahrung mit P-Fahrzeugen benötigt wird, um einen vollständigen Reparaturvorgang – einschließlich aller benötigten Tests – durchzuführen) sind nachvollziehbar und eindeutig und auch für den Händler ohne weiteres nachvollziehbar (vgl. insoweit BGH NJW-RR 2005, 1496 ff.).
Auch der Hilfsantrag zu 1.a) ist nicht begründet. Die Klägerin hat auch dann keinen Anspruch auf eine Vergütung der tatsächlich aufgewendeten Zeit, wenn diese um mehr als 15 % von der in der Richtzeitentabelle angegebenen Zeit abweicht. Die Klägerin hat dazu schon nicht dargelegt, aus welchen Gründen (etwa höherer Zeitaufwand oder überzogene Anforderungen an Mechaniker) in konkreten Einzelfällen die Richtzeiten nicht einzuhalten sind.
Auch der Hilfsantrag zu 1.b) ist nicht begründet. Ein Anspruch auf Vergütung der tatsächlich aufgewendeten Zeit besteht auch dann nicht, wenn in der Richtzeittabelle für die betreffende Tätigkeit keine Richtzeit angegeben ist. Der Hinweis darauf, dass für eine Vielzahl von Reparaturtätigkeiten keine Richtzeiten hinterlegt sind, ist ohne Substanz geblieben. Die Klägerin hat lediglich einen Einzelfall (Kabelbaum bei einem P P1) genannt und auch in diesem Zusammenhang nicht dargelegt, warum und in welchem Umfang die Arbeiten nicht ausreichend vergütet worden sind.
Auch der Antrag zu 2) ist nicht begründet. Die Klägerin hat nach den Vereinbarungen mit der Beklagten keinen Anspruch darauf, dass für Garantiearbeiten der Stundensatz zugrunde gelegt wird, den sie im Außenverhältnis gegenüber ihren Kunden in Ansatz bringt. Dieser Stundensatz wäre nur dann zugrunde zu legen, wenn der Klägerin bei Gewährleistungsarbeiten etc. auch ein Gewinn zu vergüten wäre. Dem anzuwendenden Auftragsrecht ist aber ein Anspruch des Beauftragten auf Ersatz von Gewinn grundsätzlich fremd, denn der Beauftragte hat das ihm übertragene Geschäft unentgeltlich zu besorgen (vgl. auch OLG Düsseldorf a.a.O., juris Rn. 181).
Auch der Hilfsantrag zu 2.a) ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Vergütung auf Basis eines Stundenverrechnungssatzes, der ihren (durch ihren Steuerberater ermittelten) Selbstkosten entspricht. Denn die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass die von der Beklagten angesetzten Stundenverrechnungssätze von 59,41 € für mechanische Arbeiten und von 69,90 € für Lackarbeiten für die Ausführung der Garantiearbeiten etc. nicht ausreichen.
Die Vergütung der Klägerin für Arbeitsleistungen im Rahmen von Garantiearbeiten etc. richtet sich nach dem Aufwendungsersatzanspruch des § 670 BGB, auch wenn im Auftragsrecht die eigene Arbeitsleistung grundsätzlich nicht zu erstatten ist. Danach sind nur die Kosten, die ursächlich durch die Ausführung des Auftrags entstehen, zu ersetzen; Kosten, die vom Beauftragten ohnehin aufzuwenden sind, sind nicht zu ersetzen. Dazu zählen insbesondere die in der Berechnung des Steuerberaters T vom 11.12.2009 (Anlage K 4) genannten sonstigen Gemeinkosten (vgl. dazu OLG Düsseldorf a.a.O., juris Rn. 187) in Höhe von 366.577,97 €, die zusätzlich zum Personalaufwand von 176.344,82 € addiert werden, und mit den kalkulatorischen Kosten von 92.168,85 € zu einer Basis der Stundensatzberechnung von 635.091,64 € führen, die bei 8640 Stunden Produktivzeit einen Stundenverrechnungssatz von 73,51 € ergeben. Lässt man aber die sonstigen Gemeinkosten außer Betracht, liegt der sich dann ergebende Stundensatz von 31,08 € unter den von der Beklagten angenommenen Stundenverrechnungssätzen.
Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
Streitwert: 7.500,00 €