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Oberlandesgericht Köln·19 U 155/11·08.01.2012

Berufung gegen Urteil wegen Vergütung von Garantiearbeiten zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein, in dem Vergütungsansprüche für Garantiearbeiten abgelehnt wurden. Das OLG Köln wies die Berufung als unbegründet zurück, weil die vertragliche Regelung als Verweisungsnorm auf die EWPPM zu verstehen sei und keinen Werklohnanspruch nach § 632 BGB begründe. Eine über den gesetzlichen Aufwendungsersatz hinausgehende Vergütungsvereinbarung ergab sich aus dem Vertragstext nicht.

Ausgang: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Köln wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; dies setzt u.a. voraus, dass keine Rechtsverletzung vorliegt und keine neue, entscheidungserhebliche Tatsache eine andere Entscheidung rechtfertigt.

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Eine Verweisungsregelung in einem Händlervertrag, die auf abwicklungstechnische Bestimmungen (EWPPM) verweist, begründet nicht automatisch einen Werkvertrag im Sinne des § 632 BGB und damit keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Werklohn.

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Fehlt eine inhaltliche Vereinbarung über die Höhe eines Werklohns für Garantiearbeiten, ist ein Anspruch grundsätzlich nach dem Auftragsrecht als Aufwendungsersatz zu prüfen; maßgeblich ist die Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der gesamten Vereinbarungen.

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Die Verwendung des Begriffs ‚Vergütung‘ in einer Klausel rechtfertigt nicht bereits die Annahme eines entgeltlichen Werkvertrags, soweit der Vertragstext keinen klaren Anhaltspunkt für einen über den gesetzlichen Aufwendungsersatz hinausgehenden Anspruch enthält.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 86 O 4/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.07.2011 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 4/11 – wird zurückgewiesen.

Der Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die Berufung der Klägerin war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder eine mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

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Die Klägerin ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 07.12.2011 hingewiesen worden. An den darin geäußerten Erwägungen hält der Senat fest. Die Klägerin hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Die dort genannten Erwägungen veranlassen den Senat nicht zu einer abweichenden Entscheidung.

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Soweit die Klägerin der Auffassung ist, der Senat habe den konkreten Vertragstyp nach dem Händlervertrag bestimmen müssen, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung der Rechtslage. Der Senat hält aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen daran fest, dass sich aus der Regelung in Ziff. F. 2.3 des Händlervertrages nicht ergibt, dass es sich bei der Pflicht zur Erbringung von Garantiearbeiten um einen Vertragstyp handelt, der einen Anspruch nach § 632 BGB auslöst. Ausgehend von der Argumentation der Klägerin, die Unwirksamkeit der Klausel in den EWPPM gründe in der Formulierung „Vergütung“ in Ziff. 2.3 des Händlervertrages, war der Senat veranlasst, im Rahmen der Vertragsauslegung des Händlervertrages klarzustellen, dass sich ein solches Vertragsverständnis nicht vertreten lässt und ein Anspruch, der mehr als bloßer Aufwendungsersatz sein soll, nach dem Vertragstext nicht besteht. Damit hat der Senat, was die Klägerin auch insoweit richtig verstanden hat, die Qualifikation des Händlervertrages gerade nicht offen gelassen. Dass der Senat davon ausgeht, dass hier mit den EWPPM kein Werkvertrag, sondern ein Auftrag in Bezug genommen wurde, ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen (S. 9 unter cc), (2) des Beschlusses).

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Der Senat vermag auch nicht die Ansicht der Klägerin zu teilen, hier hätte – in der Konsequenz der Argumentation des Senats – ein atypischer Vertrag vorgelegen, dessen Wirksamkeit nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sondern nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu bestimmen gewesen wäre. Der Senat hat deutlich gemacht, dass die Parteien hier keine konkrete vertragliche Absprache i.S.v. werkvertraglichen Vergütungsregelungen getroffen haben, sondern dass vielmehr die Grundsätze des Auftragsrechts zugrunde zu legen sind. Damit waren die Regelungen am Maßstab des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu messen. Die Klägerin macht selbst deutlich (S. 4 ihres Schriftsatzes vom 23.12.2011), dass bei der von ihr im Rahmen von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorgenommenen Argumentation wesentliche Voraussetzung ist, wie der Begriff „Vergütung“ in Ziff. F. 2.3 des Händlervertrages zu verstehen ist. Nur wenn mit dieser Begrifflichkeit die Erwartung der Klägerin verbunden werden durfte, dass sie für die Garantiearbeiten einen über einen Aufwendungsersatzanspruch hinausgehenden Anspruch erhält, wäre – nach ihrer eigenen Argumentation – die Klausel zur Abrechnung von Garantiearbeiten in den EWPPM unwirksam. Dass die Klägerin aber auf ein solches Verständnis der Begrifflichkeit „Vergütung“ nicht vertrauen durfte, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 07.12.2011 hinreichend deutlich gemacht. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. 

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Soweit die Klägerin meint, aus der Formulierung „Vergütung“ lasse sich eine Entgeltlichkeit entnehmen, die zwingend gerade ein Auftragsverhältnis ausschließe, das als Grundtypus des unentgeltlichen Vertrages konzipiert sei, ergibt sich daraus keine abweichende Beurteilung des Senats. Es bleibt bei der – im Wege der Vertragsauslegung gewonnenen - Feststellung, dass die Begrifflichkeit keine vertragliche, über einen gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch hinausgehende Regelung begründet. Der Argumentation des Senats ist auch nicht zu entnehmen, dass hier eine widersprüchliche Verwendung des Begriffs „Vergütung“ erfolgte. Gerade weil ein vereinbarter Aufwendungsersatz die Unentgeltlichkeit gem. § 670 BGB nicht in Frage stellt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., 2012, § 662, Rn 4) und der Regelung in Ziff. F. 2.3 des Händlervertrages keine Einigung über einen Werklohn für Garantiearbeiten entnommen werden konnte, diese vielmehr als Verweisungsregelung auf die EWPPM anzusehen ist, war allein nach den EWPPM zu bestimmen, wie ein Aufwendungsersatzanspruch zu bestimmen war. 

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In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass in Ziff. F. 2.3 des Händlervertrages weitere Einzelheiten zur Bemessung der dem Händler für eine werkvertragliche Vergütungshöhe fehlen, lediglich ein zusätzliches Argument dafür ist, dass hier nur von einer Verweisungsnorm und nicht von einer inhaltlichen Bestimmung einer Vergütungsregelung i.S.v. § 632 Abs. 1 BGB ausgegangen werden muss. Dabei spielt eine bedeutende Rolle, dass in der Branche der Autohändler die Regelung zur Vergütung bzw. zum Aufwendungsersatz für die Erbringung von Garantieleistungen unterschiedlich gehandhabt wird und von daher nach den Umständen gerade nicht zwingend eine Vergütung zu erwarten war, jedenfalls dann nicht, wenn die vertraglichen Regelungen keinerlei Ansatz hierfür bieten. Insofern hat der Senat § 632 Abs. 2 BGB nicht verkannt. Dabei kann sich die Klägerin auch nicht auf eine kundenfreundlichste Auslegung nach § 305 c Abs. 2 BGB berufen. Der Senat hat einen bestimmten Vertragsinhalt festgestellt – hier einen Aufwendungsersatzanspruch nach Auftragsrecht - und die AGB an diesen gesetzlichen Vorgaben beurteilt. Raum für eine kundenfreundlichste Auslegung war insoweit nicht. 

8

Der Senat ist auch im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 04.01.2012 nicht der Auffassung, von seinem Hinweisbeschluss vom 07.12.2011 abrücken zu müssen.

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Soweit die Klägerin geltend macht, es sei zu berücksichtigen, dass es keine O Vertragswerkstätten gäbe, die die Garantiearbeiten auf der Basis des EWPPM abrechneten, ohne einen Gewinn durch den Verkauf eines neuen Personenkraftwagens erzielt zu haben, spielt dieser Umstand vorliegend keine Rolle. Die Klägerin selbst trägt nicht vor, eine solche Vertragswerkstatt zu sein, die keine neuen Personenkraftwagen verkauft. Ob die in diesem Zusammenhang von der Klägerin vorgetragenen Argumente beachtlich sind, hat der Senat daher nicht zu beurteilen. Der Sachverhalt ist insoweit hier anders gelagert. Darüber hinaus verbleibt es bei der Rechtsauffassung des Senats, an der weder der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung noch die Literatur zur Frage der rechtlichen Einordnung der Garantiearbeiten des Händlers etwas ändern.

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Da es hier nur um die Anordnung von Rechtsprechung auf den konkreten Fall, nicht ab um offene, in der Rechtsprechung noch nicht entschiedene Fragen zur Abrechnung von Garantiearbeiten geht, liegen auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.500 €