Themis
Anmelden
Landgericht Köln·84 O 88/24·18.02.2025

Einstweilige Verfügung wegen Bezeichnung „Apfelleder“ zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Irreführende Geschäftspraktiken / KennzeichnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verfügungskläger begehrte Unterlassung der Bewerbung von Hundehalsbändern mit der Bezeichnung „Apfelleder“ als irreführend. Das LG Köln wies den Antrag zurück, weil die Bezeichnung im Zusammenspiel mit Abbildung, Produktbeschreibung und dem Hinweis „vegan“ nicht den durchschnittlichen Verbraucher in die Irre führt. Eine Wortbildung mit ‚…leder‘ ist nicht per se irreführend; der Kontext schafft Aufklärung.

Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wegen Kennzeichnung ‚Apfelleder‘ abgewiesen; Bezeichnung im Kontext nicht irreführend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung irreführender Angaben nach § 5 UWG ist die Sicht des durchschnittlich informierten, verständigen und situationsbedingt aufmerksamen Verbrauchers maßgeblich.

2

Die bloße Verwendung eines Neologismus mit dem Bestandteil ‚…leder‘ (z. B. ‚Apfelleder‘) ist nicht per se irreführend; allein daraus folgt nicht, dass ein Verbraucher echtes tierisches Leder erwartet.

3

Ergeben Darstellung, Bezeichnung und Produktbeschreibung in ihrer Gesamtschau, insbesondere Hinweise wie ‚vegan‘ oder erkennbare Produkteigenschaften (z. B. Farbe), dass es sich um ein nicht tierisches Ersatzprodukt handelt, liegt keine Irreführung vor.

4

Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5, 8 UWG besteht nicht, wenn aus der Gesamtaufmachung des Angebots ersichtlich ist, dass der durchschnittliche Verbraucher nicht zur Annahme eines Echtlederprodukts verleitet wird.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 8 UWG§ 3 UWG§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG§ 5 UWG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 6 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 51/25 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

84 O 88/24

2

Landgericht Köln

3

IM NAMEN DES VOLKES

4

Urteil

5

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

6

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln

7

auf die mündliche Verhandlung vom 12.02.2025

8

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht

9

für Recht erkannt:

10

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

11

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

12

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

14

Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, der für sich beansprucht, die Interessen der ledererzeugenden Industrie zu vertreten. Die Verfügungsbeklagte [GmbH] vertreibt Zubehörartikel für die Haltung von Hunden. Sie bietet seit [Anfang] 2024 Halsbänder und Hundeleinen aus „Apfelleder“ in ihrem Online-Shop zum Verkauf an. In der jeweiligen Produktbeschreibung, die zu den hier beanstandeten Verkaufsanzeigen gehört, heißt es u.a.: „… dieses Halsband ist jeder Herausforderung gewachsen, ohne dass Du irgendwelche Abstriche machen musst! Es ist strapazierfähig, komplett vegan, äußerst langlebig und sieht dabei auch gut aus!...“

15

Der Verfügungskläger beanstandete mit Schreiben vom 28.11.2024, dass man am 28.10.2024 davon Kenntnis erlangt habe, dass die Verfügungsbeklagte in ihrem Online-Shop Produkte unter der Bezeichnung „mit Apfelleder“ anbiete. Die Verfügungsbeklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.

16

Der Verfügungskläger behauptet, er vertrete auch die Interessen einer relevanten Anzahl von Unternehmen, die mit tierischem Leder und ähnlichen Produkten wie die Beklagte handelten. Er ist ferner der Ansicht, das beanstandete Angebot berge die Gefahr einer Verwechslung und sei daher irreführend. Der Verbraucher könnte der irrigen Annahme unterliegen, es werde ein – höherwertiges – Produkt aus echtem Leder angeboten.

17

Der Verfügungskläger beantragt,

18

1.

19

es der Verfügungsbeklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland für Hundezubehör, insbesondere Hundehalsbänder, wie aus den nachfolgend beispielhaft einkopierten Screenshots ersichtlich unter Verwendung des Begriffs „Apfelleder“ zu werben, wenn diese Waren weder vollständig noch teilweise aus Leder gefertigt sind:

20

„Bilddarstellung wurde entfernt“

21

„Bilddarstellung wurde entfernt“

22

2.

23

Der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gem. Ziff. 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, anzudrohen, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

24

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

25

              den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

26

Sie ist der Auffassung, dass aufgrund der Zunahme von nichttierischen Produkten in allen Lebensbereichen den angesprochenen Verkehrsteilnehmern bei der Bezeichnung „Apfelleder“ klar sei, dass es sich nicht um Echtleder tierischen Ursprungs handele. Die Bezeichnung sei nicht irreführend.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

29

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, da es bereits an einem Verfügungsanspruch mangelt.

30

Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch aus §§ 8, 3, 5 Abs.1 Nr.1 UWG auf Unterlassung der Bewerbung und des Verkaufs von Hundehalsbändern mit dem Zusatz „mit Apfelleder“ wie geschehen in den hier konkret beanstandeten Angeboten. Nach Auffassung des Gerichts ist die dortige Bezeichnung im Kontext der geschalteten Bewerbung nicht irreführend, da erkennbar ein veganes Ersatzprodukt verkauft werden soll (vergl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2021, 34 O 11/21; LG Hannover, Urteil vom 10.09.2019, 24 O 23/19, beide zitiert nach juris).

31

Ob eine Angabe im Sinne des § 5 UWG irreführend ist, ist aus der Sicht des angesprochenen Verkehrskreises zu beurteilen. Dabei ist die Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen, situationsbedingt aufmerksamen Verbrauchers entscheidend.

32

Im vorliegenden Fall ist aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers in dem seitens der Verfügungsbeklagten getätigten Angebot deutlich erkennbar, dass die beworbenen Produkte nicht aus echtem Leder tierischen Ursprungs sind, sondern dass es sich um vegane Ersatzprodukte handelt. Dies ergibt sich aufgrund der Abbildung des Produktes im Zusammenspiel mit der Bezeichnung und sodann der Produktbeschreibung. Bereits aufgrund der blauen Farbe des Halsbandes ergibt sich nach Auffassung des Gerichts bezogen auf das gesamte Produkt schon nicht der Anschein, man kaufe ein echtes Lederprodukt, selbst wenn die Schnalle des Halsbandes schwarz ist. Zudem gibt das Wort Apfelleder bereits zu erkennen, dass es sich nicht unbedingt um tierisches Leder handeln könnte. Eine Wortbildung mit dem Bestandteil „leder“ ist grundsätzlich zulässig, schließlich gibt es auch „Kunstleder“: Insofern muss auch der Umstand, dass ein Wort „…leder“ enthält, nicht immer unbedingt auf echtes Leder schließen lassen. Insofern wird mit der Widersprüchlichkeit des Wortes Apfelleder allenfalls die Neugier oder das Interesse eines Verbrauchers geweckt. Die Widersprüchlichkeit in dem Wort führt also nach Auffassung des Gerichts eher dazu, dass der Verbraucher sich näher informiert und in der Produktbeschreibung über die Bezeichnung „vegan“ endgültig aufgeklärt wird, nicht aber dazu, dass er zu der Überzeugung gelangt, dass es sich um echtes Leder handele. Der durchschnittlich informierte Verbraucher in der heutigen Zeit hat Kenntnis von der Existenz und dem immer größer werdenden Markt der (veganen) Ersatzprodukte im Verhältnis zum Markt der Produkte mit tierischen Bestandteilen im Allgemeinen. Ggf. kennt der Durchschnittsverbraucher auch bereits die immer häufiger vorkommenden Produkte, aus denen vormals typische Lederprodukte wie Handtaschen und Schuhe hergestellt werden.

33

Es besteht nach hiesiger Auffassung im Ergebnis keine Gefahr, dass die – durchschnittlich informierten und verständigen sowie situationsbedingt aufmerksamen - Verbraucher das hier beanstandete Angebot falsch verstehen könnten und irregeführt werden.

34

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.6 ZPO.

35

Der Streitwert wird auf 37.500,00 EUR festgesetzt.