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Landgericht Düsseldorf·34 O 11/21·03.08.2021

Unterlassungsantrag gegen Verwendung von ‚vegane Daune‘ abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtIrreführende WerbungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Unterlassung der Bezeichnung „vegane Daune“ für Jacken mit Polyesterfüllung als wettbewerbswidrig irreführend. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Kammer hält den Begriff im Bekleidungsbereich für geläufig und vom durchschnittlichen Verbraucher als Hinweis auf synthetisches Füllmaterial verständlich. Die Kosten der Abmahnung wurden nicht erstattet.

Ausgang: Klage auf Unterlassung der Bezeichnung ‚vegane Daune‘ abgewiesen; Erstattung der Abmahnkosten ebenfalls abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Prüfung irreführender geschäftlicher Angaben nach § 5 Abs. 1 UWG ist die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen, situationsbedingt aufmerksamen Verbrauchers maßgeblich.

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Die Bezeichnung „vegane Daune“ im Zusammenhang mit Bekleidungswaren kann aus Sicht dieses Verkehrskreises als Hinweis auf ein synthetisches Füllmaterial verstanden werden und ist damit nicht per se irreführend.

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Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG setzt voraus, dass die Abmahnung gerechtfertigt war.

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Für die Beurteilung der Irreführung sind gegenwärtige Sprach‑ und Marktgewohnheiten zu berücksichtigen; etablierte Bezeichnungen können die Verkehrserwartung prägen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1 UWG; § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG§ 13 Abs. 3 UWG nF§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 75.000,-- €

Tatbestand

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Kläger ist der W. Nach § 2 seiner Satzung hat er auch die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen als Vereinszweck.

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Die Beklagte betreibt den Online-Shop des Modehauses Q (E), abrufbar unter Q.

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Am 04.03.2021 bewarb die Beklagte in ihrem online-shop eine "Steppjacke mit veganer Daune", wie im Klageantrag abgebildet. Tatsächlich war die Füllung der Jacke aus 100 % Polyester. Die Beklagte verwendet die Bezeichnung "vegane Daune" auch für weitere Jacken, deren Füllung aus 100 % Polyester besteht, unter anderem auch für Jacken der Marke "T".

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Auf die Abmahnung des Klägers mit Schreiben vom 21.01.2021 erklärte die Beklagte, den Begriff "vegane Daune" von ihrem online-Auftritt zu entfernen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.

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              Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Bezeichnung "vegane Daune" für Bekleidung irreführend für die Verbraucher sei, unabhängig davon, ob die Bekleidung frei von Produkten tierischen Ursprungs sei, also "vegan", oder Daunen tierischen Ursprungs enthalte. Der Begriff in sich sei irreführend. Anders als "vegane Wurst", "vegane Schnitzel" oder "veganes Leder", Produkte, die alle zubereitet würden, sei die Daune ein Ursprungserzeugnis. Bei einem Naturprodukt wie der Daune sei der Verkehr nicht an die Bezeichnung "vegan" gewöhnt. Insbesondere Leder sei eine verarbeitete Tierhaut und nicht mit der ursprünglichen Daune vergleichbar. Deshalb möge der Verkehr an den Begriff "veganes Leder", das nicht von einem Tier stamme, gewöhnt sein. "Vegane Daune" oder "vegane Wolle" seien Pleonasmen.

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              Der Kläger beantragt,

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              die Beklagte zu verurteilen,

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1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an einem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Bekleidungswaren unter der Bezeichnung

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vegane Daune

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anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben, wie nachfolgend abgebildet geschehen.

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„Bild/Grafik nur in der Orginalentscheidung enthalten“

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2. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.927,10 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2021 zu zahlen;

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Bezeichnung "vegane Daune" für die Verbraucher nicht irreführend, sondern in aller Munde als Bezeichnung für synthetische Füllmaterialien sei. Es gebe zahlreiche Artikel sowohl im Modebereich als auch im Bereich Bettdecken, die sich mit den Qualitäten der veganen Daune auseinandersetzten. Der Begriff "veganes Leder" sei in den Duden und damit in die deutsche Sprache aufgenommen und bekannt. Das Landgericht Hannover habe am 10.09.2019 (24 O 23/19) die Bezeichnung "veganes Leder" nicht als irreführend untersagt.

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Die Begriffe „vegane Wurst“, „vegane Steaks“, „veganes Hackfleisch“ und „Veggie-Würste“ seien 2020 auf den Änderungsantrag Nr. 165 zum Anhang VII der „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ (EU-Verordnung Nr. 1308/2013) nicht verboten worden.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll vom 23.06.2021 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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I.

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Der Kläger kann von der Beklagten nicht wegen wettbewerbswidriger Irreführung nach § § 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG Unterlassung der Bezeichnung "vegane Daune" für Bekleidungswaren verlangen, wie in dem Klagantrag abgebildet mit der Bezeichnung "Steppjacke mit veganer Daune" und der Aussage "Füllung 100 % Polyester".

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Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung unlauter irreführend, wenn sie unwahre oder sonst zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält.

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Ob eine Angabe in diesem Sinne irreführend ist, ist aus der Sicht des angesprochenen Verkehrskreises zu beurteilen. Dabei ist die Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen, situationsbedingt aufmerksamen Verbrauchers entscheidend.

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Der Begriff "vegane Daune" im Zusammenhang mit Bekleidung und in der Aussage "Steppjacke mit veganer Daune" ist aus der Sicht des angesprochenen Verkehrskreises, zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören, geläufig und unzweifelhaft verständlich als rein synthetisches Füllmaterial eines Bekleidungsstücks. Wortwörtlich handelt es sich bei den Begriffen "Daune" und "vegan" zwar um einen Widerspruch, einerseits ein tierisches Produkts und andererseits ein auf nicht-tierische Herkunft hinweisendes Adjektiv. Aber die Verbraucher sind seit Jahren an den Begriff "veganes Leder" für nicht von einem Tier stammendes "Leder" gewöhnt. Deshalb erfassen die informierten Verbraucher den Begriff "vegane Daune" ganz natürlich und ohne besondere Verständnisschwierigkeiten zumindest im Bekleidungsbereich unmittelbar als ein leichtes und nicht-tierisches Füllmaterial der Bekleidung. Entgegen der Auffassung des Klägers sieht die Kammer nicht die Gefahr, dass die durchschnittlich informierten und verständigen, situationsbedingt aufmerksamen Verbraucher bei den Begriffen "vegane Daune" und "veganes Leder" dahingehend differenzieren, dass die Daune ein Ursprungsprodukt sei und das Leder ein bearbeitetes Produkt. Diese Differenzierung erscheint der Kammer künstlich. Gerade im Bekleidungsbereich, in dem Hersteller wie "T" seit Jahren leicht-Steppwesten ohne tierische Daunen bekannt gemacht haben, ist die Problematik der natürlichen Daunengewinnung nach Tierschlachtung und die synthetische Herstellung von Füllmaterial für Stepp-Bekleidung bekannt. Es besteht bei dem Begriff "vegane Daune" im Zusammenhang mit Bekleidungswaren keine Gefahr, dass der Verbraucher nicht davon ausgeht, dass es sich um synthetisches Füllmaterial handelt. Die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher muss nicht durch ausführlichere Begriffe wie "veganer Daunenersatz" oder "vegane Winterjacke" ausgeschlossen werden.

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II.

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Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Kosten der Abmahnung nach § 13 Abs. 3 UWG nF verlangen, weil die Abmahnung nicht berechtigt war.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.