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Landgericht Köln·8 O 304/10·05.10.2011

VOB/B-Pauschalpreisvertrag: Teilvergütung nach Kündigung und Prüffähigkeit der Schlussrechnung

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter eines Nachunternehmers verlangte nach Kündigung eines VOB/B-Pauschalpreisvertrags Restwerklohn für erbrachte Rohbauleistungen. Streitig waren insbesondere Prüffähigkeit und Schlüssigkeit der Schlussrechnung, die Vergütung von Nachträgen sowie eine Aufrechnung der Auftraggeberin mit Mehrkosten- und Mängelansprüchen. Das LG Köln sprach dem Kläger Werklohn für die bewerteten Teilleistungen zu und verneinte eine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund wegen fehlender verbindlicher Zwischenfristen. Nachträge wurden (mit Abzug eines allgemeinen Nachlasses) teilweise zugesprochen, Restmaterialkosten dagegen mangels Substantiierung abgewiesen. Die hilfsweise Aufrechnung scheiterte an unschlüssigem, nicht substantiiertem Vortrag der Beklagten.

Ausgang: Klage auf Restwerklohn nach VOB/B-Kündigung überwiegend stattgegeben, im Übrigen (u.a. Restmaterial) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Kündigung eines VOB/B-Pauschalpreisvertrags kann der Auftragnehmer eine Vergütung verlangen, die dem am Vertragspreis orientierten Wert der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entspricht.

2

Wird das Vertragsverhältnis nach Kündigung in ein Abrechnungsschuldverhältnis umgewandelt, steht eine fehlende Abnahme der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nicht entgegen, wenn der Auftraggeber eine Erfüllung durch den Auftragnehmer erkennbar nicht mehr verlangt.

3

Die Schlussrechnung nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrags ist prüffähig, wenn erbrachte und nicht erbrachte Leistungen nachvollziehbar abgegrenzt und der Vergütungsanteil für Teilleistungen im Verhältnis zur Gesamtleistung und zum Pauschalpreis dargelegt wird.

4

Ein Aufmaß ist zur Darlegung und Prüffähigkeit der Abrechnung nicht zwingend erforderlich, wenn die Mengen- und Massenermittlung anhand anderer geeigneter Erkenntnisquellen nachvollziehbar dargestellt wird; geringfügige Unklarheiten rechtfertigen regelmäßig nicht die Zurückweisung der Rechnung als nicht prüffähig.

5

Ein bei der Pauschalpreisbildung gewährter allgemeiner Nachlass ist bei zusätzlich beauftragten Leistungen regelmäßig preisreduzierend zu berücksichtigen, sofern sich aus der Vergütungsvereinbarung ergibt, dass der Nachlass auf alle Positionen bezogen ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 8 Nr. 3 VOB/B§ 5 Nr. 4 VOB/B§ 269 Abs. 1 ZPO§ 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B§ 649 BGB§ 8 VOB/B

Tenor

Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Klä­ger 379.870,48 € nebst Zin­sen in Höhe von 8 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 31.05.2011 zu zah­len. Im Üb­ri­gen wird die Klage ab­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Rechts­streits tra­gen der Klä­ger zu 17 % und die Be­klag­te zu 83%.

Das Urteil ist gegen Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 110 % des je­weils zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges vor­läu­fig voll­streck­bar.

Rubrum

1

Tat­be­stand

2

Der Klä­ger for­dert in sei­ner Eigen­schaft als In­sol­venz­ver­wal­ter der C GmbH & Co KG nach frist­lo­ser Kün­di­gung durch die Be­klag­te rest­li­che Teil­ver­gü­tung für er­brach­te Leis­tun­gen aus einem VOB-Bau­ver­trag.

3

Über das Ver­mö­gen der „C GmbH & Co KG“, wurde mit Be­schluss des Amts­ge­richts Bonn (In­sol­venz­ge­richt) vom 1.9.2007 das In­sol­venz­ver­fah­ren er­öff­net. Die Schuld­ne­rin be­trieb ein Bau­un­ter­neh­men. Die Be­klag­te war Ge­ne­ral­un­ter­neh­me­rin  des streit­ge­gen­ständ­li­chen Bau­vor­ha­bens. Sie be­auf­trag­te unter dem 6.3.2007 (An­la­ge B1/Bl. 74 AH1) die Schuld­ne­rin (als Nach­un­ter­neh­me­rin) schrift­lich mit der Er­brin­gung der Roh­bau­ar­bei­ten für das Bau­vor­ha­ben „ But­zwei­ler Hof“ in Köln-Os­sen­dorf. Dem Bau­ver­trag lagen neben der von der Schuld­ne­rin unter dem 21.3.2007 be­stä­tig­ten Auf­trags­be­stä­ti­gung vom 6.3.2007 die Vor­schrif­ten der VOB/B sowie das Ver­hand­lungs­pro­to­koll vom 16.1.2007 nebst Zu­satz­ver­ein­ba­rung vom 12.2.2007 zu­grun­de. Die Par­tei­en ver­ein­bar­ten au­ßer­dem einen Pau­schal­fest­preis von 3.200.000,00 € (s. An­la­ge B1).

4

Das Bau­vor­ha­ben un­ter­glie­der­te sich in zwei Bau­ab­schnit­te. Der 1. Bau­ab­schnitt hat die Er­rich­tung der Roh­bau­ten von 59 EFH und der 2. Bau­ab­schnitt die von 40 EFH zum Ge­gen­stand (s. An­la­ge K4, S. 3 des Ver­hand­lungs­pro­to­kolls vom 16.1.2007, Bl. 6 AH1) Im Ver­hand­lungs­pro­to­koll ist ein Bau­zeit­raum von 5 ½ Mo­na­ten für Bau­ab­schnitt 1 vor­ge­se­hen (Mitte Feb­ru­ar bis Juli 2007). Für eine Häu­ser­rei­he sind 8 Wo­chen vor­ge­se­hen (s. An­la­ge K4 Ziff. 8 / Bl. 6 AH1). In Zif­fer 1 des Ver­hand­lungs­pro­to­kolls ist fer­ner fol­gen­des aus­ge­führt:

5

„Tref­fen die Par­tei­en Re­ge­lun­gen im Rah­men von Bau­be­spre­chun­gen, wer­den hie­rü­ber Be­spre­chungs­pro­to­kol­le ge­fer­tigt, deren In­halt Ge­gen­stand die­ses Ver­trags wird.“

6

Fer­ner ist unter Zif­fer 8.3 aus­ge­führt:

7

„So­weit Zwi­schen­ter­mi­ne ge­mein­sam fest­ge­legt wer­den, gel­ten diese als Ver­trags­ter­mi­ne.“

8

Die Schuld­ne­rin be­gann mit den Roh­bau­ar­bei­ten in Bezug auf den Bau­ab­schnitt 1 Mitte März 2007. Im Zeit­punkt der Kün­di­gung waren 34 Häu­ser gleich­zei­tig im Bau.

9

Mit Schrei­ben vom 21.5.2007 setz­te die Be­klag­te der Schuld­ne­rin Zwi­schen­ter­mi­ne für die Fer­tig­stel­lung der Häu­ser­rei­he 6 und 6.1. Hier­nach soll­ten die Erd­ge­schos­se bis spä­tes­tens 26.5.2007 fer­tig­ge­stellt wer­den (An­la­ge B12 / Bl. 169 AH1). Mit Schrei­ben vom 1.6.2007 setz­te die Be­klag­te der Schuld­ne­rin hin­sicht­lich der Zwi­schen­ter­mi­ne für die Häu­ser­rei­hen 6 und 6.1 eine Nach­frist für die Erd­ge­schos­se bis zum 6.6.2007 und für die Ober­ge­schos­se bis zum 16.6.2007 (An­la­ge B13 / Bl. 171 AH1).

10

Mit Schrei­ben vom 12.6.2007 (An­la­ge B14) kün­dig­te die Be­klag­te gem. § 8 Nr. 3 VOB/B den mit der Schuld­ne­rin ge­schlos­se­nen Bau­ver­trag mit der Be­grün­dung, dass der Schuld­ne­rin die mit Schrei­ben vom 20.4.2007 (B11), 21.5.2007 (B12) und 1.6.2007 (B13) ge­setz­ten Nach­fris­ten gem. § 5 Nr. 4 VOB/B nicht ein­ge­hal­ten wur­den.

11

Die Be­klag­te be­auf­trag­te so­dann Dritt­un­ter­neh­men mit der Fort­füh­rung der Roh­bau­ar­bei­ten. Zwei Auf­trä­ge in Höhe von 830.000,00 € sowie in Höhe von 923.600,00 € wur­den an die Fa. F3 und P3 ver­ge­ben. An die Fa. T3-Bau wur­den Zah­lun­gen in Höhe von 292.338,48 € für Roh­bau­ar­bei­ten ge­tä­tigt.

12

Unter dem 31.7.2007 er­stell­te die Schuld­ne­rin eine Schluss­rech­nung für die in Bezug auf Bau­ab­schnitt 1 er­brach­ten Bau­leis­tun­gen (An­la­ge K5 / Bl. 14ff. AH1) und über­sand­te diese an die Be­klag­te. Ihrer Be­rech­nung legte sie Ein­heits­prei­se zu­grun­de. Diese ent­spre­chen teil­wei­se dem der Be­klag­ten ur­sprüng­lich an­ge­bo­te­nen Leis­tungs­ver­zeich­nis vom 3.12.2006 (s. Bl. 124 ff. AH1). Auf das Schrei­ben vom 31.7.2007 teil­te die Be­klag­te unter dem 2.10.2007 (An­la­ge K6 / Bl. 17f. AH1) der Schuld­ne­rin Fol­gen­des mit:

13

„Die Schluss­rech­nung der Firma C GmbH & Co KG zu o.g. Bau­vor­ha­ben ist am 23.8.2007 in un­se­rem Hause ein­ge­gan­gen. Zu­nächst wei­sen wir da­rauf hin, dass die Schluss­rech­nung nicht prüf­bar ist. Es fehl­te eine Reihe von Unter­la­gen, die zur Prüf­bar­keit un­be­dingt er­for­der­lich sind, so etwa Lie­fer­schei­ne für den Stahl. Un­ge­ach­tet des­sen haben wir die Schluss­rech­nung ge­prüft. Da­nach er­gibt sich ein Schluss­rech­nungs­be­trag in Höhe von 375.331,85 €.“

14

Mit Schrei­ben vom 23.3.2009 (An­la­ge K21 / Bl. 212 AH2) teil­te die Be­klag­te den Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten der Schuld­ne­rin mit, dass ihr zwi­schen­zeit­lich alle für die Leis­tun­gen der Schuld­ne­rin not­wen­di­gen Be­le­ge vor­lä­gen und sich die Ge­samt­leis­tun­gen der Klä­ge­rin nach Rech­nungs­prü­fung auf 375.331,85 € be­lau­fe. Gleich­zei­tig brach­te sie in dem Schrei­ben Scha­dens­er­satz­an­sprü­che in Abzug und ge­lang­te so zu einer Über­zah­lung in Höhe eines Be­tra­ges von 198.630,23 € hin­sicht­lich des­sen sie um Auf­nah­me in die In­sol­venz­ta­bel­le bat.

15

Unter Abzug der sei­tens der Be­klag­ten bis­her ge­leis­te­ten Ab­schlags­zah­lun­gen in Höhe von 135.032,73 € sowie als be­rech­tigt an­ge­se­he­nen Ab­zü­gen für Män­gel­an­sprü­che in Höhe von 75.875,00 € mach­te der Klä­ger zu­nächst Werk­lohn­an­sprü­che in Höhe von 524.804,02 € gel­tend. Er stütz­te seine Be­rech­nung auf eine Rech­nungs­prü­fung durch die I 3vom 31.3.2007 (An­la­ge K19 / Bl. 68 ff.), wel­che von einer Werk­lohn­for­de­rung in Höhe von 629.962,37 € aus­geht.

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Nach Hin­weis des Ge­richts hat er unter dem 24.3.2011 eine neue Schluss­rech­nung er­stellt. Gemäß Emp­fangs­be­kennt­nis ist der Be­klag­ten diese am 30.3.2011 zu­ge­stellt wor­den. Be­züg­lich deren Be­rech­nung wird auf den Schrift­satz des Klä­gers vom 24.3.2011 (Bl. 117 ff. GA) Bezug ge­nom­men.

17

Der Klä­ger be­haup­tet, die ur­sprüng­lich unter dem 3.12.2006 mit einem Preis von 4.354.811,02 € an­ge­bo­te­ne Leis­tung liege – unter Be­rück­sich­ti­gung der am 12.2.2007 ge­trof­fe­nen Zu­satz­ver­ein­ba­rung und den Nach­ver­hand­lun­gen im Ja­nu­ar und Feb­ru­ar 2007 – auch dem letzt­end­lich ge­schlos­se­nen Pau­schal­preis­ver­trag zu­grun­de.

18

Er habe zudem zu­sätz­li­che Leis­tun­gen er­bracht, die nicht im Pau­schal­preis­ver­trag ent­hal­ten ge­we­sen seien. Es han­de­le sich um die Lie­fe­rung und den Ein­bau von 45 Stück Schall­trenn­kör­ben und die Ver­wen­dung von Beton mit einem Größt­korn von 16 mm. Zudem seien Rest­ma­te­ria­lien auf der Bau­stel­le im Min­dest­wert von 10.000,00 € ver­blie­ben.

19

Die von ihm be­rech­ne­ten Stahl­po­si­tio­nen seien von ihm ge­lie­fert und auch ein­ge­baut wor­den.

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Der Klä­ger ist der Auf­fas­sung, die Be­klag­te sei nicht be­rech­tigt ge­we­sen, ihre – vor­zei­ti­ge – Kün­di­gung auf die Nicht­ein­hal­tung von Zwi­schen­fris­ten sowie eine ar­beits­kraft­mä­ßi­ge Un­ter­be­set­zung der Schuld­ne­rin zu stüt­zen.

21

Dazu be­haup­tet er, es seien keine Zwi­schen­fris­ten für die Er­stel­lung der ein­zel­nen Häu­ser­rei­hen ver­ein­bart und sei­tens der Schuld­ne­rin im Rah­men der Nach­un­ter­neh­mer­bau­be­spre­chun­gen zu kei­nem Zeit­punkt ver­bind­li­che Ver­trags­fris­ten zu­ge­sagt wor­den. Im Üb­ri­gen be­ruh­ten die Ver­zö­ge­run­gen auf Hin­der­nis­sen im Ver­ant­wor­tungs­be­reich der Be­klag­ten (Bl. 5 GA). Die Schuld­ne­rin habe mit den Roh­bau­ar­bei­ten an den Häu­ser­rei­hen 6 und 6.1 (im Fol­gen­den: Blö­cke 6 und 6.1) wegen der ver­spä­te­ten Aus­schach­tung der Bau­gru­ben nur ver­zö­gert be­gin­nen kön­nen. Aus dem Ver­hand­lungs­pro­to­koll vom 16.1.2007 (An­la­ge K2) er­ge­be sich fer­ner, dass eine Bau­zeit von 5 ½ Mo­na­ten ver­ein­bart wor­den sei und der Schuld­ne­rin pro Häu­ser­rei­he von bis zu 14 Häu­sern ein Zeit­raum von 8 Wo­chen zur Ver­fü­gung habe ste­hen sol­len. Die Schuld­ne­rin hätte hier­nach noch bis zum 31.8.2007 Zeit ge­habt den 1. Bau­ab­schnitt fer­tig­zu­stel­len. Auf­grund der von ihr nicht zu ver­tre­ten­den ver­spä­te­ten Aus­schach­tung der Blö­cke hätte die Schuld­ne­rin dann je­doch an­statt wie ge­plant an 14 Häu­sern an 34 Häu­sern gleich­zei­tig ar­bei­ten müs­sen.

22

Er ist au­ßer­dem der Auf­fas­sung, die Be­klag­te habe die Schluss­rech­nung vom 31.7.2007 ge­prüft und mit ihrem Schrei­ben vom 2.10.2007 die For­de­rung in Höhe von 375.331,85 € an­er­kannt. Die mit Schrift­satz vom 24.3.2011 er­stell­te Rech­nung stel­le keine neue Schluss­rech­nung dar son­dern eine Kor­rek­tur der Schluss­rech­nung vom 31.7.2007.

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Ur­sprüng­lich hat der Klä­ger be­an­tragt,

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1.     die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an den Klä­ger zur In­sol­venz­mas­se einen Be­trag in Höhe von 524.855,02 € nebst Zin­sen in Höhe von 8 Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz seit dem 23.8.2007 zu zah­len,

25

2.     die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an den Klä­ger zur In­sol­venz­mas­se Rechts­an­walts­ho­no­rar in Höhe von netto 2.064,90 € nebst Zin­sen in Höhe von 8 Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz seit Rechts­hän­gig­keit zu zah­len.

26

Nach der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 24.2.2011 hat der Klä­ger sei­nen An­trag zu 1) mit Schrift­satz vom 24.3.2011 und 16.6.2011 teil­wei­se zu­rück­ge­nom­men. In der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 25.8.2011 hat er zudem sei­nen An­trag zu 2) aus der Kla­ge­schrift vom 28.7.2010 zu­rück­ge­nom­men und be­an­tragt nun­mehr,

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die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an den Klä­ger 395.224,85 € nebst Zin­sen in Höhe von 8 Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz seit dem 23.10.2007 zu zah­len.

28

Die Be­klag­te hat den Teil­kla­ge­rück­nah­men zu­ge­stimmt und be­an­tragt,

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die Klage ab­zu­wei­sen.

30

Die Be­klag­te rügt die man­geln­de Fäl­lig­keit der For­de­rung, da die vor­ge­leg­te Schluss­rech­nung vom 31.7.2007 nicht prüf­bar sei.

31

Sie ist der Auf­fas­sung, in der Mit­tei­lung des Prüf­er­geb­nis­ses liege kein An­er­kennt­nis (Bl. 36 GA). Sie habe die Rech­nung nur rech­ne­risch, nicht aber in­halt­lich ge­prüft.

32

Sie be­haup­tet, es seien weder Nach­trags­leis­tun­gen in Auf­trag ge­ge­ben, noch er­bracht wor­den.

33

Sie meint, die Schluss­rech­nung vom 24.3.2011 stel­le eine neue Schluss­rech­nung dar und diese sei wie­de­rum nicht prüf­fä­hig und nicht schlüs­sig. Sie be­strei­tet die von der Schuld­ne­rin er­mit­tel­ten Mas­sen und Men­gen. Sie ist der An­sicht, die Schuld­ne­rin müsse ihrer Schluss­rech­nung ein Auf­maß zu­grun­de legen. Dies sei ihr auch mög­lich ge­we­sen, da die Be­klag­te – wie sie be­haup­tet - die Schuld­ne­rin nach der Kün­di­gung zur Auf­maß­nah­me auf die Bau­stel­le ge­las­sen hätte wenn diese das ge­wollt hätte.

34

Hilfs­wei­se er­klärt die Be­klag­te die Auf­rech­nung mit an­geb­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen. Durch die Be­auf­tra­gung von Dritt­un­ter­neh­men mit Roh­bau­ar­bei­ten in­fol­ge der Kün­di­gung seien der Be­klag­ten ei­ner­seits er­heb­li­che Mehr­kos­ten ent­stan­den. Außer­dem habe die Schuld­ne­rin man­gel­haft ge­leis­tet. Die Be­klag­te, die die Schuld­ne­rin mit Schrei­ben vom 20.9.2007 (An­la­ge B15 / Bl. 175 AH1) unter Nach­frist­set­zung zur Män­gel­be­sei­ti­gung auf­for­der­te – was un­strei­tig ist – meint, ihr stün­den An­sprü­che auf Er­stat­tung der Kos­ten der Er­satz­vor­nah­me zu.

35

Mit nicht nach­ge­las­se­nem Schrift­satz vom 08.09.2011 be­haup­tet die Be­klag­te, dass die von ihr dazu bis­her vor­ge­tra­ge­nen Rest­fer­tig­stel­lungs­kos­ten von rund 2.645.000,00 € sich nur auf die Häu­ser 1 bis 87 be­zö­gen. Die Fer­tig­stel­lung der wei­te­ren Häu­ser 88 bis 99 habe einen wei­te­ren Be­trag von ca. 490.000,00 € ge­kos­tet.

36

Wegen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Par­tei­vor­brin­gens wird auf die ge­wech­sel­ten Schrift­sät­ze nebst An­la­gen Bezug ge­nom­men.

37

Ent­schei­dungs­grün­de

38

Die zu­läs­si­ge Klage hat in dem aus dem Tenor er­sicht­li­chen Um­fang Er­folg.

39

Nach­dem der Klä­ger die Klage teil­wei­se zu­rück­ge­nom­men und die Be­klag­te dem nach § 269 Abs. 1 ZPO zu­ge­stimmt hat war nur noch im Um­fang des zu­letzt ge­stell­ten An­tra­ges über die Klage zu ent­schei­den.

40

Der Klä­ger hat gegen die Be­klag­te einen An­spruch auf Zah­lung rest­li­chen Werk­lohns aus dem ge­kün­dig­ten Pau­schal­preis­ver­trag vom 6.3./21.3.2007 in Höhe von 379.870,48 € aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B, § 649 BGB.

41

I. Ein sol­cher An­spruch auf Werk­lohn be­steht auch nach der Kün­di­gung eines Bau­ver­trags. Die Par­tei­en haben vor­lie­gend einen VOB/B Ver­trag ab­ge­schlos­sen mit der Folge, dass sich das Ver­trags­ver­hält­nis nach Kün­di­gung ins­be­son­de­re nach den Vor­schrif­ten der VOB/B rich­tet. Nach stän­di­ger Recht­spre­chung des BGH kann ein Auf­trag­neh­mer, dem der Auf­trag nach § 8 VOB/B ent­zo­gen wor­den ist, den An­teil der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung ver­lan­gen, der sei­nen bis­her er­brach­ten Leis­tun­gen ent­spricht (vgl. BGH Urteil vom 9.3.1995 – VII ZR 23/93, Rn. 9 m.w. N. zit. n. juris). Der Be­stel­ler, hier die Be­klag­te, schul­det hier­nach also grund­sätz­lich eine Ver­gü­tung, die dem am Ver­trags­preis orien­tier­ten Wert der er­brach­ten Leis­tung im Zeit­punkt der Kün­di­gung ent­spricht.

42

Der Werk­lohn­an­spruch für die durch die Schuld­ne­rin er­brach­te Leis­tung ent­spricht dem im Tenor aus­ge­ur­teil­ten Be­trag und die­ser ist auch fäl­lig.

43

Der Vor­trag der Be­klag­ten, es habe keine Ab­nah­me statt­ge­fun­den, steht der Fäl­lig­keit nicht ent­ge­gen. Die Be­klag­te rech­net hilfs­wei­se mit an­geb­li­chen Er­satz­an­sprü­chen auf und gibt damit zu er­ken­nen, dass sie an einer Er­fül­lung durch die Schuld­ne­rin nicht mehr in­te­res­siert ist. Das Schuld­ver­hält­nis ist damit in ein  Ab­rech­nungs­schuld­ver­hält­nis um­ge­wan­delt und eine Ab­nah­me ist nicht er­for­der­lich.

44

Der Klä­ger hat die Leis­tun­gen der Schuld­ne­rin auch prüf­fä­hig ab­ge­rech­net, § 16 Nr. 3 VOB/B. Un­ab­hän­gig davon, ob die Schluss­rech­nung vom 31.7.2007 prüf­fä­hig war und durch die Be­klag­te in­halt­lich oder nur rech­ne­risch ge­prüft wor­den ist, ist je­den­falls die neue Schluss­rech­nung vom 24.3.2011 prüf­fä­hig und schlüs­sig.

45

Durch die Prü­fung soll der Auf­trag­ge­ber in die Lage ver­setzt wer­den, die For­de­rung, ge­mes­sen an den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen, zu über­prü­fen. Die An­for­de­run­gen er­ge­ben sich aus den In­for­ma­ti­ons- und Kont­roll­in­te­res­sen des Auf­trag­ge­bers (BGH Urt. v. 29.4.1999 – VII ZR 127/98, BauR 1999,1185).

46

Die Ab­rech­nung eines durch Kün­di­gung be­en­de­ten Pau­schal­preis­ver­tra­ges muss ge­währ­leis­ten, dass der Un­ter­neh­mer durch die Auf­he­bung des Ver­tra­ges keine Vor­tei­le und auch keine Nach­tei­le er­fährt (BGH Urteil vom 21.12.1995 – VII ZR 198/94 zit. n. juris).

47

Er­for­der­lich ist daher, dass der Schuld­ner zu­nächst die er­brach­ten Leis­tun­gen dar­legt und von den nicht er­brach­ten Leis­tun­gen ab­grenzt.

48

So­dann muss er den für die er­brach­ten Leis­tun­gen ge­schul­de­ten Werk­lohn in Re­la­tion zum Pau­schal­preis er­rech­nen. Da bei einem Pau­schal­preis­ver­trag die Höhe der Ver­gü­tung für die er­brach­te Leis­tung im Ver­hält­nis des Werts der er­brach­ten Leis­tung zum Wert der nach dem Pau­schal­preis­ver­trag ge­schul­de­ten Ge­samt­leis­tung steht, muss der Un­ter­neh­mer „das Ver­hält­nis der be­wirk­ten Leis­tun­gen zur ver­ein­bar­ten Ge­samt­leis­tung und das Ver­hält­nis des Preis­an­sat­zes für die Teil­leis­tun­gen zum Pau­schal­preis dar­le­gen“ (BGH, Urteil vom 11.2.1999 – VII ZR 91/98, Rn. 10 m. w. N. zit. n. juris).

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Die­sen An­for­de­run­gen ge­nügt die neue Schluss­rech­nung vom 24.3.2011.

50

Der Klä­ger stellt zu­nächst die zwi­schen der Schuld­ne­rin und der Be­klag­ten ver­ein­bar­te Leis­tung dar. Dabei legt er der Pau­schal­preis­ver­ein­ba­rung in Höhe von 3,2 Mil­lio­nen € gemäß Auf­trags­be­stä­ti­gung vom 6.3.2007 das Ur­sprungs­an­ge­bot der Schuld­ne­rin vom 3.12.2006 und das dies­be­züg­li­che Leis­tungs­ver­zeich­nis, das Pau­scha­lie­rungs­an­ge­bot aus dem Ver­hand­lungs­pro­to­koll vom 16.1.2007, das zwei­te Pau­scha­lie­rungs­an­ge­bot vom 22.1.2007, sowie die Zu­satz­ver­ein­ba­rung vom 12.2.2007 zu­grun­de. Dass diese je­weils Ver­trags­in­halt ge­wor­den sind steht ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­klag­ten fest. Nach dem Vor­trag des Klä­gers haben die Nach­ver­hand­lun­gen und schluss­end­li­che Ver­ein­ba­rung des Pau­schal­prei­ses in Höhe von 3,2 Mil­lio­nen € einen Nach­lass der Schuld­ne­rin auf ihr ur­sprüng­li­ches An­ge­bot vom 3.12.2006 dar­ge­stellt. Dies wird u. a. durch den In­halt der Auf­trags­be­stä­ti­gung vom 6.3.2007 ( B1 / Bl. 74f. AH1) be­stä­tigt. Diese lis­tet auf Seite 2 unter an­de­rem die „Prei­se und Leis­tungs­be­schrei­bung des NU-An­ge­bo­tes“ als Ver­trags­be­stand­teil auf.

51

Der Klä­ger trägt zu sei­ner Ab­rech­nung vom 24.3.2011 so­dann vor, dass die Ab­wei­chung zwi­schen dem Ur­sprungs­an­ge­bot vom 3.12.2006 zum schluss­end­lich ver­ein­bar­ten Pau­schal­preis – rech­ne­risch rich­tig – einem Nach­lass von 26,52 % er­ge­be. Die­sen Nach­lass ver­teilt die Schuld­ne­rin dann auf die Leis­tungs­po­si­tio­nen aus ihrem An­ge­bot vom 3.12.2006 (Bl. 120 d. GA). Als Ers­tes un­ter­glie­dert sie die Leis­tun­gen in Bau­stel­len­ein­rich­tung, Bau­ab­schnitt 1, Los 1 und Bau­ab­schnitt 2 Los 2. Rech­ne­risch wie­de­rum rich­tig er­ge­ben die Po­si­tio­nen zu­sam­men 3.199.915,13 €. Die Dif­fe­renz zu 3,2 Mil­lio­nen ent­steht dabei durch Run­dun­gen. Bau­ab­schnitt 1 und Bau­ab­schnitt 2 be­wer­tet die Schuld­ne­rin so­dann pro­zen­tu­al im Ver­hält­nis zum Ge­samt­auf­trag/Pau­schal­preis. Da­raus er­gibt sich, wie­de­rum schlüs­sig, dass Bau­ab­schnitt 1 58,75 % und Bau­ab­schnitt 2 41,25 % des Ge­samt­auf­tra­ges/Pau­schal­preis aus­ma­chen. Da­raus er­rech­net sie wie­de­rum schlüs­sig den An­teil der Bau­stel­len­ein­rich­tung für Los 1, näm­lich 58,75 % von dem Ur­sprungs­preis für diese Po­si­tion. Davon zieht sie den Nach­lass in Höhe von 26,52 % ab.

52

In der­sel­ben Weise verfährt sie mit den wei­te­ren Leis­tungs­po­si­tio­nen. Dazu grenzt sie zu­nächst die er­brach­ten von den nicht er­brach­ten Leis­tun­gen in Bau­ab­schnitt 1 ab. Für die Er­mitt­lung der Men­gen und Mas­sen der von ihr er­brach­ten Leis­tun­gen legt sie um­fang­reich Er­kennt­nis­quel­len vor (Bl. 122 f. d. GA). So­dann legt die Schuld­ne­rin an­hand des Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses vom 3.12.2006 für die ein­zel­nen Po­si­tio­nen die von ihr tat­säch­lich er­brach­ten Men­gen/Mas­sen auf Grund­la­ge ihrer mit­ge­teil­ten Er­kennt­nis­quel­len zur Men­gen­er­mitt­lung dar.

53

Die Schuld­ne­rin stellt die von ihr er­mit­tel­ten er­brach­ten Leis­tun­gen den nicht er­brach­ten Leis­tun­gen unter Be­rück­sich­ti­gung der Pau­scha­lie­rung und des Nach­las­ses von 26,52 % gegen­über (Bl. 136 ff. d. GA). Dafür stellt sie die ur­sprüng­li­chen Men­gen der  Leis­tungs­po­si­tio­nen ihres An­ge­bots vom 3.12.2006 mit den laut Men­gen­er­mitt­lung tat­säch­lich er­brach­ten Men­gen gegen­über, stellt die­ses Ver­hält­nis pro­zen­tu­al dar und zieht dann von dem Ein­heits­preis aus dem An­ge­bot vom 3.12.2006 den Nach­lass in Höhe von 25,52 % ab. Die­ser neu be­rech­ne­te Ein­heits­preis in Mul­ti­pli­ka­tion mit den er­rech­ne­ten tat­säch­lich er­brach­ten Men­gen er­gibt dann ihren Ge­samt­ver­gü­tungs­an­spruch po­si­ti­ons­wei­se ein­schließ­lich des Nach­las­ses (vgl. Ta­bel­le Bl. 137 d. GA).

54

Teil­wei­se zieht sie dann noch­mals bei ei­ni­gen Po­si­tio­nen Be­trä­ge ab (auf­grund des Gut­ach­tens des Dipl.-Ing. L2 und kommt damit zu einem Be­trag von 504.296,04 € für den 1. Bau­ab­schnitt. Der Wert der er­brach­ten Leis­tung in Höhe von 504.296,05 € ent­spricht 26,76 % von dem Pau­schal­preis für den 1. Bau­ab­schnitt (1.883.862,57 €).

55

Zu dem Be­trag von 504.296,04 € rech­net die Schuld­ne­rin so­dann Ver­gü­tungs­an­sprü­che für die von ihr be­haup­te­ten Nach­trä­ge (Schall­trenn­kör­be und Beton mit Groß­kör­nung von > 16 mm) sowie 10.000,00 € für auf der Bau­stel­le ver­blie­be­nes Rest­ma­te­ri­al hinzu, was einen Be­trag von 528.731,49 € er­gibt. So­weit der Klä­ger vor­ge­tra­gen hat (Bl. 140 d. GA) es er­ge­be sich ein Be­trag von 530.257,58 € han­delt es sich um einen Re­chen­feh­ler. Der Be­trag von 528.731,49 € ent­spricht wie­de­rum 16,52 % der Pau­schal­preis­sum­me von 3,2 Mil­lio­nen. Der Klä­ger legt dar, dass die Haupt­schuld­ne­rin 16,57 % - in­so­weit rech­ne­risch kor­ri­giert 16,52 % - der Leis­tun­gen er­bracht habe, die zum Preis von 3,2 Mil­lio­nen € auf­grund des Ver­tra­ges mit der Be­klag­ten zu er­brin­gen waren.

56

Von die­sem Be­trag zieht sie er­brach­te Ab­schlags­zah­lun­gen in Höhe von 135.032,73 € ab, so dass ein Zah­lungs­an­spruch von 395.224,85 € ver­bleibt. Rech­ne­risch rich­tig er­gibt sich ein Zah­lungs­an­spruch von 393.698,76 €.

57

Die Be­rech­nung ist hin­sicht­lich der Leis­tun­gen die auch dem Leis­tungs­ver­zeich­nis vom 3.12.2006 zu­grun­de lie­gen nach­voll­zieh­bar. Ins­be­son­de­re ist der Nach­lass auf die ent­spre­chen­den Ein­heits­prei­se an­ge­rech­net wor­den.

58

Die Ein­wen­dun­gen der Be­klag­ten gegen die Prüf­fä­hig­keit (wel­che auch bei der Prü­fung der Schlüs­sig­keit zur be­rück­sich­ti­gen sind) und die Schlüs­sig­keit der Rech­nung vom 24.3.2011 sind zum größ­ten Teil un­be­acht­lich. Das pau­scha­le Be­strei­ten ist nicht aus­rei­chend. Die Be­klag­te hätte sich mit der de­tail­liert auf­ge­schlüs­sel­ten Rech­nung im Ein­zel­nen aus­ei­nan­der­set­zen müs­sen

59

Die Be­klag­te trägt indes le­dig­lich die Po­si­tion 31.03.04 „Reihe 6.1.“ als ein­zi­ges Bei­spiel für die an­geb­li­che Un­schlüs­sig­keit der Rech­nung vor. So­weit dort die Zahl 70,77 steht und das rech­ne­ri­sche Er­geb­nis zu die­ser Po­si­tion sich nicht aus der Mul­ti­pli­ka­tion mit 70,77 er­gibt ist dem ent­ge­gen­zu­hal­ten, dass es sich le­dig­lich um einen Zah­len­dre­her han­delt.  Dies er­gibt sich aus einem Ver­gleich mit der als An­la­ge ein­ge­reich­ten Men­gen­er­mitt­lung für die mo­nier­te Po­si­tion (An­la­ge K 24, Bl. 218 AH2). In der ein­ge­reich­ten Men­gen­er­mitt­lung steht an die­ser Stel­le statt 70,77 die Zahl 10,77. Nimmt man diese Zahl so er­gibt sich rech­ne­risch rich­tig auch das von dem Klä­ger dar­ge­stell­te Er­geb­nis. Of­fen­sicht­lich han­delt es sich also um einen Schreib­feh­ler.

60

Die­ser Zah­len­dre­her, der selbst für das Ge­richt er­kenn­bar ist, än­dert an der Schlüs­sig­keit der Rech­nung nichts, da für die Be­klag­te, die als Bau­un­ter­neh­me­rin Ex­per­te auf die­sem Ge­biet ist, die Tat­sa­che, dass es sich um einen bloß ver­se­hent­li­chen Schreib­feh­ler han­delt erst Recht so­fort zu er­ken­nen war.

61

Auch die Men­gen­er­mitt­lung durch die Schuld­ne­rin ist nach­voll­zieh­bar dar­ge­legt. Dem steht nicht ent­ge­gen – wie die Be­klag­te meint –, dass die Schuld­ne­rin nicht nach Auf­maß ab­ge­rech­net hat. Hin­sicht­lich des Auf­ma­ßes mag es sein, dass die Er­mitt­lung des­sel­ben von der Be­klag­ten ver­ei­telt wurde, indem die Schuld­ne­rin ge­be­ten wurde, die Bau­stel­le zu ver­las­sen, und die Be­klag­te die Ar­bei­ten un­mit­tel­bar durch Dritt­un­ter­neh­mer fort­set­zen ließ. Das Nicht­vor­han­den­sein des Auf­ma­ßes hin­dert den Klä­ger aber nicht daran sei­nen Werk­lohn den­noch schlüs­sig vor­zu­tra­gen.

62

Die Ab­gren­zung durch Auf­maß ist nicht zwin­gend. So kann zum Bei­spiel auch eine mit einer Foto­do­ku­men­ta­tion un­ter­leg­te Be­stands­auf­nah­me hin­rei­chend ver­deut­li­chen, wel­che Leis­tun­gen er­bracht wor­den und de­men­spre­chend in Rech­nung ge­stellt wer­den (Kniff­ka/Ko­eble, Kom­pen­di­um des Bau­rechts, 3. Aufl. 2008, 9. Teil, Rn. 21). Die von der Schuld­ne­rin mit­ge­teil­ten Er­kennt­nis­quel­len auf deren Grund­la­ge sie die er­brach­ten Leis­tun­gen er­mit­telt hat ge­nü­gen hier den An­for­de­run­gen an die er­for­der­li­che Men­gen­er­mitt­lung. So­weit ge­ring­fü­gi­ge Un­klar­hei­ten zu­rück­blei­ben soll­ten, so be­rech­tig­ten diese nicht dazu, die Rech­nung als nicht prüf­fä­hig zu­rück­zu­wei­sen (BGH Urt. v. 14.11.2002 – VII ZR 224/01, BauR 2003,377). Viel­mehr kann in die­sen Fäl­len nach Be­weis­last und auf der Grund­la­ge des § 287 ZPO ent­schie­den wer­den.

63

Ins­be­son­de­re das ein­fa­che Be­strei­ten der Stahl­po­si­tio­nen ist nicht aus­rei­chend und auch nicht trag­fä­hig. Der Men­gen­er­mitt­lung der Schuld­ne­rin lie­gen dies­be­züg­lich die Lie­fer­schei­ne/Rech­nun­gen und die Auf­maß­blät­ter zu­grun­de, aus denen sich nach­voll­zie­hen lässt, dass die in den Lie­fer­schei­nen auf­ge­führ­ten Men­gen an Stahl auch ein­ge­baut wor­den sind (vgl. Bl. 46 ff. AH1).

64

So­weit die Be­klag­te vor­trägt, es er­gä­ben sich aus der Be­rech­nung hin­sicht­lich ei­ni­ger Po­si­tio­nen Un­ge­nau­ig­kei­ten (s. Bl. 158 ff. d. GA), än­dert auch dies nichts an der grund­sätz­li­chen Nach­voll­zieh­bar­keit der Rech­nung. Das von der Be­klag­ten dazu vor­ge­tra­ge­ne Bei­spiel, ein Ab­gleich zwi­schen dem Fer­tig­stel­lungs­grad der Be­ton­plat­ten, der Fun­da­ment­er­der und der Wär­me­däm­mung er­ge­be, dass die Be­rech­nung zwin­gend falsch sein müsse, da die er­brach­ten Leis­tun­gen hin­sicht­lich die­ser drei Po­si­tio­nen zwin­gend gleich sein müss­ten, än­dert nichts an der Plau­si­bi­li­tät der Be­rech­nung. Zwar wei­chen die für die  Bo­den­plat­ten er­rech­ne­ten Werte  (59,9 %) von den Fun­da­ment­er­dern (59,7%) ab.  Das macht die Rech­nung hin­gegen weder un­schlüs­sig noch nicht prüf­fä­hig son­dern ist viel­mehr eine Frage, ob sie im Er­geb­nis rich­tig ist, die Werte also den tat­säch­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten ent­spre­chen. Dies könn­te die in­so­weit orts­na­he Be­klag­te er­mit­teln. Das bloße Be­haup­ten der Un­schlüs­sig­keit ist in­so­weit nicht aus­rei­chend.

65

Gemäß § 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B hat der Klä­ger auch An­spruch auf Ver­gü­tung der Zu­satz­leis­tun­gen „Schall­trenn­kör­be“ (ab­ge­rech­net mit 12.884,40 €) und „Beton mit Größt­korn 16 mm“(ab­ge­rech­net mit 1.551,05 €). Der Klä­ger hat dar­ge­legt, dass diese Leis­tun­gen nicht im Pau­schal­preis ver­ein­bart, son­dern zu­sätz­lich be­auf­tragt wor­den sind. Der Klä­ger hat ent­spre­chen­de Pläne über­reicht aus denen sich die Er­brin­gung der Nach­trags­leis­tun­gen er­gibt (An­la­ge K 48 für den Beton, An­la­ge K 50 für die Schall­trenn­kör­be). Diese Leis­tun­gen waren indes nicht Ge­gen­stand des An­ge­bo­tes vom 3.12.2006.

66

Die Be­klag­te geht da­rauf nicht näher ein. Ihr ein­fa­ches Be­strei­ten ge­nügt nicht, § 138 Abs. 1 und 2 ZPO. Sie hat weder den nach ihrer Auf­fas­sung an­geb­li­chen ab­wei­chen­den Ge­gen­stand oder In­halt des Pau­schal­preis­ver­tra­ges noch einen an­de­ren tat­säch­li­chen Zu­stand des Bau­werks hin­sicht­lich der Ver­wen­dung des Be­tons oder des Ein­baus der Schall­trenn­kör­be vor­ge­tra­gen.

67

Al­ler­dings muss sich der Klä­ger einen Abzug von 3.828,28 € von dem für die Nach­trä­ge ins­ge­samt gel­tend ge­mach­ten Be­trag von 14.435,45 € ge­fal­len las­sen.

68

Der Nach­lass in Höhe von 26,52 % ist auch von den Nach­trags­for­de­run­gen ab­zu­zie­hen.

69

Han­delt es sich um einen Nach­lass, der all­ge­mein auf alle Po­si­tio­nen ge­währt wor­den ist, so kann in der Regel davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass sich der Nach­lass kal­ku­la­to­risch bei den All­ge­mei­nen Ge­schäfts­kos­ten oder dem Ge­winn aus­wirkt. Dem­ent­spre­chend wirkt sich der Nach­lass auch beim Nach­trag preis­min­dernd aus wenn im Zuge der Ver­trags­ver­hand­lun­gen der Nach­lass auf den End­preis ge­währt wurde (Kniff­ka/Ko­eble, Kom­pen­di­um des Bau­rechts, 3. Aufl. 2008, 5. Teil, Rn. 140; OLG Hamm BauR 1995, 564).

70

Bei Aus­le­gung der Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung er­gibt sich, dass der ge­währ­te Nach­lass auf alle Po­si­tio­nen ge­währt wurde. Die Ab­wei­chung zwi­schen dem Ur­sprungs­an­ge­bot vom 3.12.2006 zum schluss­end­lich ver­ein­bar­ten Pau­schal­preis er­gibt rech­ne­risch den Nach­lass von 26,52 %.

71

Die vom Klä­ger in der Rech­nung mit einem Be­trag von 10.000,00 € an­ge­setz­ten Rest­ma­te­ria­lien sind von der Be­klag­ten nicht zu ver­gü­ten. Der Vor­trag des Klä­gers hier­zu ist un­zu­rei­chend. Es ist nicht vor­ge­tra­gen, ob die auf die Bau­stel­le ge­lie­fer­ten Ma­te­ria­lien an die Be­klag­te über­eig­net wor­den sind, noch ist Kon­kre­tes zur Ver­wer­tung durch die Be­klag­te dar­ge­legt. Ins­be­son­de­re sind die mit einem Be­trag von 5.800,00 € an­ge­setz­ten Ge­gen­stän­de nicht näher be­zeich­net.

72

Der im Tenor aus­ge­ur­teil­te Be­trag er­gibt sich damit rech­ne­risch aus:

73

504.296,04 € + 10.607,17 (Nach­trä­ge ab­züg­lich 26,52 %) = 514.903,21

74

Davon ab­zu­zie­hen ist die er­brach­te Ab­schlags­zah­lung in Höhe von 135.032,73 €.

75

Rest­for­de­rungs­be­trag: 379.870,48 €

76

Der Ein­be­halt der Bau­ab­zugs­steuer in Höhe von 15 % gem. § 48 Abs. 1 EStG ist der Be­klag­ten nicht mehr mög­lich, denn mit Schrift­satz vom 13.1.2011 hat der Klä­ger die Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung nach § 48 b EStG vor­ge­legt.

77

II. Die For­de­rung des Klä­gers ist auch nicht durch die hilfs­wei­se er­klär­te Auf­rech­nung der Be­klag­ten er­lo­schen.

78

So­weit die Be­klag­te mit Ge­gen­an­sprü­chen auf­rech­net, die ihr auf­grund der Kün­di­gung des Ver­trags aus an­geb­lich wich­ti­gem Grund nach § 8 Nr. 3 VOB/B zu­ste­hen sol­len ist fest­zu­hal­ten, dass keine Be­rech­ti­gung, näm­lich kein wich­ti­ger Grund zur Kün­di­gung gem. § 8 Nr. 3 VOB/B i. V. m. § 5 Nr. 4 VOB/B vor­lag.

79

Die Klä­ge­rin be­fand sich zum Zeit­punkt der Kün­di­gung nicht in Ver­zug.

80

Sie hat keine ver­bind­li­che Leis­tungs­frist über­schrit­ten.

81

Aus den Ver­trags­un­ter­la­gen er­ge­ben sich zum einen keine ver­bind­li­chen Ver­trags­fris­ten. Die Zwi­schen­fris­ten, auf die die Be­klag­te ihre Kün­di­gung stützt, hat die Be­klag­te viel­mehr mit Schrei­ben vom 21.5.2007 (An­la­ge B12) selbst ein­sei­tig ge­setzt.

82

Die nach dem Be­klag­ten­vor­trag ab­wei­chen­de Ver­ein­ba­rung in der Bau­be­spre­chung vom 25.04.2007 (An­la­ge B 6, Bl. 149,152 AH) lau­tet dahin, dass die Fer­tig­stel­lung in­ner­halb von 8 Wo­chen ab dem Zeit­punkt der Be­spre­chung er­fol­gen solle. Damit war als Fer­tig­stel­lungs­zeit­punkt frü­hes­tens der 20.06.22007 ver­ein­bart. Die Nach­frist­set­zung durch die Be­klag­te er­folg­te indes schon vor Ab­lauf die­ser Frist. Auch zum Zeit­punkt der Kün­di­gung vom 12.06.2007 be­fand sich die Schuld­ne­rin noch nicht in Ver­zug.

83

Un­ab­hän­gig davon ist der Vor­trag der Be­klag­ten zu den Ge­gen­an­sprü­chen nicht subs­tan­tiiert und vom Klä­ger zudem subs­tan­tiiert be­strit­ten wor­den. Einen kon­kre­ten Auf­rech­nungs­be­trag nennt die Be­klag­te nicht.

84

Die Be­klag­te rech­net hilfs­wei­se mit einem An­spruch auf Er­satz der durch die Be­auf­tra­gung von Dritt­un­ter­neh­men an­geb­lich ent­stan­de­nen Mehr­kos­ten auf. Der Vor­trag ist un­schlüs­sig, da die Be­klag­te ins­be­son­de­re nichts zum Grund und zur Höhe des an­geb­li­chen An­spruchs dar­legt.

85

Die Be­klag­te hat bis­lang le­dig­lich vor­ge­tra­gen, zu wel­chem Preis sie an die Dritt­un­ter­neh­men Auf­trä­ge zur Fort­füh­rung ver­ge­ben habe. Hie­raus ist nicht er­sicht­lich, wie hoch die be­an­spruch­ten Mehr­kos­ten sein sol­len. Ins­be­son­de­re da diese Be­trä­ge mit 830.000,00 €, 923.600,00 € und 292.338,48 € (= 2.045.938,45 €) noch unter dem Pau­schal­preis­ver­trag von 3,2 Mil­lio­nen lie­gen. Nach der Dif­fe­renz­me­tho­de ist der Be­klag­ten also kein Scha­den ent­stan­den.

86

Glei­ches gilt für die von der Be­klag­ten gel­tend ge­mach­ten Er­satz­vor­nah­me­kos­ten wegen Män­geln. Sie legt dazu Rech­nun­gen in Höhe von ins­ge­samt 30.113,29 € vor (Kla­ge­er­wi­de­rung vom 26.10.2010 / S. 10 Nr. 8 a)-f) / An­la­gen B22-27 / Bl. 40 d. GA). Da­raus wird nicht er­sicht­lich, ob die Ar­bei­ten über­haupt an den von der Schuld­ne­rin er­rich­te­ten Roh­bau­ar­bei­ten durch­ge­führt wur­den oder es sich um an­der­wei­ti­ge Ge­bäu­de han­del­te, die die Schuld­ne­rin nicht er­rich­tet hat.

87

Für die Miete von Ar­beits­ge­rä­ten macht die Be­klag­te 112.727,50 € gel­tend, für Ma­te­ri­al­kos­ten 406.383,47 € und für Eigen­auf­wand 30.469,00 € (s. Bl. 41 d. GA).

88

Auch diese Po­si­tio­nen sind von der Be­klag­ten nicht im Ein­zel­nen nach­voll­zieh­bar auf­ge­schlüs­selt wor­den.

89

Im Üb­ri­gen ist fest­zu­hal­ten, dass die bis­lang von der Be­klag­ten dar­ge­stell­ten Scha­dens­po­si­tio­nen ins­ge­samt einen Be­trag von 2.645.508,04 € er­ge­ben und somit i. S. d. Dif­fe­renz­me­tho­de nicht zu einem Scha­den füh­ren. Denn bei ord­nungs­ge­mä­ßer Er­fül­lung durch die Schuld­ne­rin hätte diese gegen die Be­klag­te einen Werk­lohn­an­spruch in Höhe von 3,2 Mil­lio­nen € ge­habt. Bringt man davon die be­reits an die Schuld­ne­rin ge­leis­te­te Ab­schlags­zah­lung i. H. v. 135.032,73 € in Abzug ver­blei­ben 419.458,73 € in Dif­fe­renz zu dem Pau­schal­preis, den die Be­klag­te der Schuld­ne­rin ge­schul­det hätte. Selbst wenn davon die For­de­rung des Klä­gers in Höhe von 385.224,85 € be­rück­sich­tigt wird, ver­blie­be für die Be­klag­te immer noch eine po­si­ti­ve Dif­fe­renz von 34.233,88 €.

90

Die im nicht nach­ge­las­se­nen Schrift­satz vor­ge­tra­ge­nen Rest­fer­tig­stel­lungs­kos­ten für die Häu­ser 88 bis 99 in Höhe von 490.000,00 € wer­den von der Be­klag­ten nur pau­schal be­haup­tet und nicht näher auf­ge­schlüs­selt.

91

Auf die Frage, ob in den Schrei­ben der Be­klag­ten vom 2.10.2007 sowie vom 23.3.2009 ein An­er­kennt­nis der Be­klag­ten in Höhe von 375.331,85 € zu sehen ist kommt es nicht mehr an. Gleich­wohl neigt das Ge­richt zu der Auf­fas­sung, in den vor­ge­nann­ten Schrei­ben kein An­er­kennt­nis zu sehen. Der Um­stand, dass die Be­klag­te die Schluss­rech­nung vom 31.7.2007 ge­prüft hat und so­dann mit ihrem Prüf­er­geb­nis ver­se­hen dem Klä­ger über­sandt hat, stellt bei Aus­le­gung nach §§ 133,157 BGB keine An­er­kennt­nis­er­klä­rung i. S. v. § 781 BGB dar. Nach der Recht­spre­chung gilt selbst der Prüf­ver­merk des Bau­herrn unter der Schluss­rech­nung le­dig­lich als Wis­sens­er­klä­rung, der grund­sätz­lich kein rechts­ge­schäft­li­cher Er­klä­rungs­wert zu­er­kannt wird (vgl. Wer­ner/Pas­tor, Der Bau­pro­zess, 13. Aufl. Rdn. 2539). Vor­lie­gend kommt hinzu, dass die Be­klag­te auf­grund der ih­rer­seits vor­ge­nom­me­nen Ver­rech­nung mit Ge­gen­an­sprü­chen auch zu kei­nem Zeit­punkt zum Aus­druck ge­bracht hat, sich zur Zah­lung wei­te­ren Werk­lohns noch als ver­pflich­tet an­zu­se­hen. In­so­fern war für sie der Be­trag von 375.331,85 € le­dig­lich ein Rech­nungs­pos­ten, der auf­grund der aus ihrer Sicht be­ste­hen­den Ge­gen­an­sprü­che oh­ne­hin nicht zum Tra­gen kam und zu kei­ner Zah­lungs­ver­pflich­tung ih­rer­seits führ­te.

92

Der An­spruch auf die Zin­sen ab dem 31.5.2011 er­gibt sich aus §§ 288 Abs. 2, 291, 187 Abs. 1 BGB ana­log i. V. m. § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B. In­so­weit ist auf die Schluss­rech­nung vom 24.3.2011 ab­zu­stel­len, die der Be­klag­ten gemäß Emp­fangs­be­kennt­nis am 30.3.2011 zu­ge­gan­gen ist. Die 2-mo­na­ti­ge Prüf­frist lief damit am 30.5.2011 ab und war ab die­sem Zeit­punkt fäl­lig.

93

Die pro­zes­sua­len Ne­ben­ent­schei­dun­gen be­ru­hen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.

94

Streit­wert: bis zum 11.08.2011: 524.855,02 €

95

ab dem 12.08.2011: 395.224,85 €