OLG Köln: Berufung wegen Baumängeln zurückgewiesen – fehlende Darlegung von Kündigungs- und Schadensgründen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte setzt die Berufung gegen ein Urteil des LG Köln in einem bauvertraglichen Streit über Rabatte, Kündigung und Restfertigstellungskosten fort. Zentrale Fragen betreffen Pauschalierungsrabatt, außerordentliche Kündigung wegen drohender Fristüberschreitung und den Nachweis von Restfertigungs- und Mängelbeseitigungskosten. Das OLG weist die Berufung als erfolglos zurück, weil keine neuen, entscheidungserheblichen Argumente vorgebracht und keine konkreten Nachweise zur Schadenshöhe oder zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung dargelegt wurden. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erweiterung einzelner Leistungspositionen führt nicht automatisch zu einer Erhöhung eines vereinbarten Pauschalierungsrabatts, wenn zuvor gleichwertige Positionen entfallen.
Zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung wegen drohender Fristüberschreitung ist substantiiert darzulegen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung eine Fristüberschreitung bevorsteht, deren Ausmaß die Fortsetzung des Vertrags objektiv unzumutbar macht.
Für ersatzfähige Mängelbeseitigungs- und Restfertigstellungskosten nach §§ 249 ff. BGB sind konkrete, nachprüfbare und substantiiert bezifferte Vortragspflichten einzuhalten; pauschale Kostenbehauptungen genügen nicht.
Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine erheblichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8 O 304/10
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.10.2011 (8 O 304/10) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
1.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage fort. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung, den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.4.2012 und die Stellungnahme der Beklagten vom 18.5.2012 verwiesen.
2.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 16.4.2012 verwiesen. Die Stellungnahme der Beklagten enthält keine erheblichen und noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte. Sie gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
a) Soweit die Beklagte in Bezug auf den Pauschalierungsrabatt darauf verweist, dass die Position 8. den Leistungsumfang erweitert habe, hat dies in Anbetracht des Wegfalles der gleichwertigen Positionen 3. und 7. keine Erhöhung des Rabattes zur Folge. Im Übrigen gelten die Gründe des Hinweisbeschlusses fort.
b) In Bezug auf die Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung wegen eines drohenden Ablaufes der Fertigstellungsfrist fehlt es weiterhin an der Darlegung, dass im Zeitpunkt der Kündigungserklärung eine Fristüberschreitung drohte, die ihrem Ausmaß nach für die Beklagte von so erheblichem Gewicht gewesen wäre, dass ihr die Fortsetzung des Vertrages mit der Insolvenzschuldnerin unzumutbar gewesen wäre (dazu zuletzt BGH NJW-RR 2012, 596).
c) Einen nach §§ 249 ff. BGB erstattungsfähigen Schaden hinsichtlich der Mängelbeseitigungs- und Restfertigstellungskosten hat die Beklagte weiterhin nicht dargetan. Ihre Stellungnahme beschränkt sich auf die Zusammenstellung der schon vom Landgericht berücksichtigten Kosten und die pauschale Behauptung von Restfertigstellungkosten für die Häuser Nr. 88 bis 99 in Höhe von 493.000,-- €. Letzteres genügt aber – wie der Senat ausgeführt hat - nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Prozessvortrag.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte.
Berufungsstreitwert: 379.870,48 €