Wiedereinsetzung abgelehnt, Berufung wegen versäumter Begründungsfrist verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Berufungsbegründungsfrist nach Verlängerung. Das Landgericht Köln lehnte den Antrag als unbegründet ab, da die Voraussetzungen des § 233 ZPO nicht vorlagen und die Beklagte angesichts ihrer Erkrankung nicht darlegte, warum ein Fax vor Fristablauf nicht möglich gewesen sei. Mangels Wiedereinsetzung wurde die Berufung als unzulässig verworfen; die Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen; Berufung der Beklagten wegen versäumter Begründungsfrist als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO setzt voraus, dass die Partei ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten; bloße gesundheitliche Beschwerden begründen dies nicht ohne weiteres.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO binnen eines Monats zu stellen; die Fristwahrung ist prozessual zu beachten.
Konnte die Partei die Frist trotz Hindernisses durch zumutbare Ersatzmaßnahmen (z.B. Fax) einhalten, liegt kein entschuldigtes Versäumnis vor.
Ist eine Wiedereinsetzung zu Recht versagt, ist eine verspätete Berufung nach §§ 520 Abs. 2, 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags und Verwerfung der Berufung richtet sich nach §§ 97 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 127 C 607/08
Tenor
1.
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.11.2010 (Az:127 C 607/08) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 04.11.2010 (Az:127 C 607/08) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.11.2010 (Az:127 C 607/08) wurde den damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagte am 29.11.2010 (Bl.123 GA) zugestellt. Mit einem am 28.12.2008 bei Gericht eingegangenem Fax (Bl.129 GA) wurde Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde durch Verfügung der Vorsitzenden (Bl.141 GA) bis zum 28.02.2011 verlängert.
Am 01.03.2011 ging die Berufungsbegründung per Fax (Bl.143 GA) bei Gericht ein.
Nach Hinweis durch die Vorsitzende vom 08.03.2011 (Bl.157 GA) , auf den Bezug genommen wird, ging am 25.03.2011 per Fax (Bl.162) ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Auf die Begründung des Antrages in vorgenanntem Schriftsatz wird Bezug genommen.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Die Wiedereinsetzung ist innerhalb der Frist von einem Monates § 234 I S.2 ZPO beantragt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 233 ZPO, unter denen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen kann, sind nicht gegeben. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Auch wenn die Beklagte an Brechdurchfall litt und deshalb die Berufungsbegründung nicht persönlich in den Nachtbriefkasten einwerfen konnte, ist nicht ersichtlich, wieso sie nicht in der Lage war diese kurz vor 24 Uhr zu faxen, obwohl sie dies tatsächlich kurz danach konnte.
Der Wiedereinsetzungsantrag war daher zurückzuweisen.
Da der Beklagten keine Wiedereinsetzung gewährt werden konnte, war die Berufung verfristet und deshalb gemäß §§ 520 II, 522 I S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 238 Abs. 4 ZPO
Berufungswert: 2082,26 €